261647-01 AA · Änderungsantrag
BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 261647 "Evaluation und Weiterfinanzierung der Hebammen Ambulanz Bonn e.V." Zugehörige Drucksachen: 221697-125 AA, 231865, 240952
Kerndaten
- Nummer
- 261647-01 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 14.09.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
- Sitzung noch nicht verknüpft Empfehlung
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 261647-01 AA Antragsteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Jutta Acar Marcel Schmitt Johannes Schott 14.09.2026 BBB-Änderungsantrag zur Vorlage 261647 "Evaluation und Weiterfinanzierung der Hebammen Ambulanz Bonn e.V." Zugehörige Drucksachen: 221697-125 AA, 231865, 240952 Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit, Wohnen und Senioren 15.09.2026 Empfehlung Rat 24.09.2026 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Vor einer Beschlussfassung legt der Oberbürgermeister dar, - aus welchen Gründen die vom Land NRW regulatorisch und strukturell verantwortete Geburtshilfe (Vgl. u.a. LHebG NRW) ausgerechnet in Bonn so schlecht aufgestellt sein soll, dass die Stadt Bonn in der Finanzierung mit dem Geld der Bonner Steuerzahler dafür einspringen muss. - ob sich das Land NRW finanziell an der Förderung der Geburtshilfe in Bonn und insbesondere am Angebot der HAB beteiligt und wenn ja, mit welchem Betrag bzw. wenn nein, warum sich das Land nicht einbringt, um die behauptete Gefährdung der geburtshilflichen Infrastruktur abzusichern und das Arbeitsumfeld für Hebammen zu erhalten. - warum in der Beschlussvorlage von der Regelung der städtischen Direktive „50-19 Förderrichtlinie freiwillige Zuschüsse Soziales“ unter Ziffer 2.1 abgewichen wurde und warum auf die dort geforderte Begründung in der Beschlussvorlage verzichtet wurde. - warum bei dem von ihm vorgeschlagenen Zuschuss von der Vorgabe der Richtlinie unter Ziffer 14.6 abgewichen werden soll, nach der sich Dritte an den zuwendungsfähigen Ausgaben zu beteiligen haben. - ob gemäß Ziffer 14.2 der städtischen Vorgabe 50-19 „Drittmittel“ – hier: aus dem Anonymen Krankenschein – berücksichtigt wurden. - warum und auf wessen Vorschlag hin, wer im Verwaltungsvorstand der Stadt Bonn in seiner Sondersitzung am 2. September 2026 die Nachmeldung zum kommenden Haushalt allfällig ungeachtet der Prämissen der Förderrichtlinie und den für den Haushalt 2027/2028 notwendigen SparbemühungenSeite 1 von 3 Seite 2 beschlossen hat. Begründung In der Beschlussvorlage des Oberbürgermeisters fehlen valide Daten darüber, warum das Zusatzangebot des Fördermittelempfängers und der Mitwirkenden wegen einer sonst drohenden Unterversorgung im geburtshilflichen Bereich unabweisbar notwendig sein soll. Überdies wäre bei einem tatsächlich vorliegenden -aber in der Vorlage nicht annähernd nachgewiesenen- Notstand bzw. dem Vorherrschen einer schweren Mangellage auszuführen gewesen, warum die für die Organisation der Gesundheitsversorgung zuständigen Stellen bisher nichts bzw. nichts Ausreichendes dagegen unternommen haben. Interessant wäre in diesem Zusammenhang auch die Einschätzung des zuständigen Landesministers, der sich auf der Netzseite seines Ministeriums wie folgt zitieren lässt: „Mir ist es außerordentlich wichtig, dass Schwangere und Neugeborene überall in Nordrhein- Westfalen sehr gut versorgt werden und schnell in gute Hände kommen." (NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann, CDU; Quelle: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen). Zu einer tatsächlich vorhandenen eklatanten Mangellage in der Versorgung von in Bonn lebenden Frauen vor und nach deren Niederkunft sowie von Kindern unmittelbar vor und nach deren Entbindung scheint im Übrigen die Mitteilungsvorlage des Oberbürgermeisters zum Antrag „Gesundheitskioske“ nicht recht zu passen. Dort bescheinigt das städtische Gesundheitsamt eine sehr gute bis übermäßige ärztliche Versorgungslage in Bonn. Dies wird auch durch die jährliche Statistik der Bundesärztekammer bestätigt. Nirgends ist in der dürftigen Vorlage der Stadtverwaltung auch in ausreichendem Maße ausgeführt, welche Maßnahmen der Fördergeldempfänger ergreifen will, seine Einnahmen zur Verringerung seines Defizites deutlich zu steigern, warum ihm die Verbesserung seiner Deckungsbeitragslage nicht zumutbar sein soll und warum vor diesem Hintergrund aus dem ehedem als Anschubfinanzierung (Vgl. DS 231865) gedachten Zuschuss eine Daueralimentation in genannter Höhe werden soll. Ziffer 2.1 der städtischen Förderrichtlinie für freiwillige Zuschüsse im Bereich Soziales* regelt u.a., dass Projekte/Maßnahmen förderberechtigt sind, welche sich an Menschen richten, die in Bonn gemeldet sind. Aus dem Evaluationsbericht und aus der Anlage zur Beschlussvorlage geht hervor, dass 33,17 % jener Personen, die die Leistungen der Hebammenambulanz e.V. (HAB) in Anspruch nehmen, aus dem Rhein-Sieg-Kreis kommen und eben nicht in Bonn gemeldet sind. Ziffer 14.2 der Richtlinie fordert, dass Drittmittel bei der Förderung zu berücksichtigen sind. Personen, die bereits den mit städtischem Steuergeld geförderten „Anonymen Krankenschein“ in Anspruch nutzen, nehmen mutmaßlich ebenfalls die Leistungen der HAB in Anspruch; es ist also darzustellen, ob es sich hier um eine Doppelförderung handelt und ob etwaige Drittmittel überhaupt berücksichtigt wurden. Darüber hinaus ist in der städtischen Direktive unter Ziffer 14.6 geregelt, dass sich Dritte – in deren Interesse die Förderung liegt – an den Ausgaben zu beteiligenSeite 2 von 3 Seite 3 haben. Wie zuvor ausgeführt, ist diese Maßgabe durch die Inanspruchnahme von einem Drittel der teilnehmenden Personen aus dem Rhein-Sieg-Kreis gegeben und die Finanzierung dieses Anteiles findet in der Beschlussvorlage des Oberbürgermeisters keinerlei Berücksichtigung. Die vorgeschlagene Fördersumme in Höhe von 80.000 € müsste sich demnach um 26.536 € reduzieren. Überdies wird auf die Erläuterungen aus dem Änderungsantrag der BBB- Ratsfraktion aus Juni 2024 mit der Drucksache 240952-01 AA verwiesen, in denen u.a. im Zusammenhang mit dem Umstand, dass ohnehin jede geleistete Tätigkeit von einer Hebamme individuell mit den Krankenkassen nach § 134a SGB V abgerechnet wird, folgendes ausgeführt: Offensichtlich gehen die Leistungen der Hebammenambulanz nicht nur über die abrechnungsfähigen Leistungen der Krankenkassen, sondern auch weit über das Konzept einer „Ambulanz“ hinaus. So wünschenswert eine Optimalversorgung von Hilfesuchenden auch sein mag, die Stadt Bonn kann mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln Lücken des bundesweiten Gesundheitssystems durch freiwillige Leistungen nur äußerst begrenzt auffangen und dies allenfalls im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die an den Stadtgrenzen endet. *Quelle: 50-19 Förderrichtlinie https://www.bonn.de/service-bieten/stadtpolitik- ortsrecht/ortsrecht/soziales-gesundheit-sport/foerderrichtlinie-freiwillige- zuschuesse-soziales.php Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de