261563-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Antrag der BSW/SBI-Gruppe: Überprüfung der organisatorischen Leistungsfähigkeit des Amtes für Soziales und Wohnen
Kerndaten
- Nummer
- 261563-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 15.09.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 261563-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 10 Personal- und Organisationsamt Dezernat: Dez. OB Antrag der BSW/SBI-Gruppe: Überprüfung der organisatorischen Leistungsfähigkeit des Amtes für Soziales und Wohnen Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit, Wohnen und Senioren 15.09.2026 Kenntnisnahme Hauptausschuss 17.09.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung: Die Überprüfung der organisatorischen Leistungsfähigkeit des gesamten Amtes für Soziales und Wohnen wird als nicht erforderlich und im Hinblick auf den damit verbundenen Einsatz administrativer Ressourcen als unwirtschaftlich eingeschätzt. Ein Anlass, die Funktionsfähigkeit des Amtes für Soziales und Wohnen grundsätzlich in Frage zu stellen, besteht nicht. Die Verwaltung ist dort gezielt tätig geworden, wo konkrete Handlungsbedarfe festgestellt wurden. Derzeit wird im Bereich Schwerbehindertenangelegenheiten eine organisatorische Be- trachtung unter Einbindung der KGST durchgeführt. Für den Aufgabenbereich Wohngeld wird nach der Einführung der digitalen Wohngeldakte derzeit die Nutzung von „Robotic Process Automation“ getestet, um die digitalen Postein- gänge zu automatisieren. Darüber hinaus führt der Fachbereich verwaltungsin- tern Vorgespräche zur Implementierung weiterer Digitalprojekte durch, insbe- sondere von KI-Assistenzsystemen. Im Antrag wird kritisch angemerkt, dass sich die bisherigen organisatorischen Prüfungen im Amt für Soziales und Wohnen nur auf einzelne Bereiche und nicht auf die Gesamtorganisation beziehen. Dies trifft zu und entspricht dem von der Verwaltung bewusst gewählten Vorgehen. Die Verwaltung ist gehalten, ihre personellen und organisatorischen Ressourcen wirtschaftlich und zielge- richtet einzusetzen und insbesondere dort tätig zu werden, wo konkrete Hand- lungsbedarfe erkennbar sind. Eine umfassende organisatorische Überprüfung des gesamten Amtes für Soziales und Wohnen würde – unabhängig von der konkreten methodischen Ausgestaltung, die der Verwaltung obliegt – erhebli- che Kapazitäten binden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Aktivitäten zur Haus- haltskonsolidierung. In diesem Zusammenhang sind alle Ämter der Stadtver- waltung in erheblichem Umfang gefordert, ihre organisatorischen StrukturenSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) und Prozesse zu überprüfen und Optimierungspotenziale zu identifizieren. Eine zielgerichtete und wirkungsvolle Unterstützung aller betroffenen Ämter – darun- ter auch das Amt für Soziales und Wohnen - ist jedoch nur dann möglich, wenn Amt 10 über ausreichend Kapazitäten verfügt, um organisatorische Prüfungen entsprechend der jeweiligen Handlungsbedarfe und Prioritäten durchzuführen. Eine pauschale Überprüfung der Gesamtorganisation einzelner Ämter würde diese Flexibilität erheblich reduzieren und wäre daher weder sachgerecht noch wirtschaftlich. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de