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261517-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Stellungnahme zur Grüne-Fraktion-Große Anfrage: Auswirkungen des privilegierten Elternnachzug nach §36 Abs. 3 AufenthG.

Nummer
261517-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
03.09.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration 03.09.2026 Kenntnisnahme
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  1. 261517 Grüne-Fraktion-Große Anfrage: Auswirkungen des privilegierten Elternnachzug nach §36 Abs. 3 AufenthG.

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
261517-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Stellungnahme zur Grüne-Fraktion-Große Anfrage:
Auswirkungen des privilegierten Elternnachzug
nach §36 Abs. 3 AufenthG.
Beratungsfolge
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und
Integration
03.09.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Große Anfrage der Partei Die Grünen/Bündnis 90 zu
„Auswirkungen des privilegierten Elternnachzug nach §36 Abs. 3 Auf-
enthG“
1. Wie haben sich die Zahlen des Elternnachzugs in Bonn für Fachkräfte
im Zuge des §36 Abs. 3 AufenthG. seit dem 1. März 2024 verändert?
Aktuell lebt nur eine Person mit einem Aufenthaltstitel gem. § 36 Abs. 3 Auf-
enthG in Bonn, der Titel wurde Ende 2024 erteilt. Die Zahl der Visaanträge, die
über die Ausländerbehörde Bonn laufen, ist zu dieser Rechtsgrundlage sehr
gering. In den wenigen Verfahren ist die Visa-Erteilung durch die deutsche Aus-
landsvertretung überwiegend daran gescheitert, dass die gesetzliche Voraus-
setzung der Lebensunterhaltssicherung nicht erfüllt war. Hierzu zählen die Be-
darfe des täglichen Lebens, die Unterkunftskosten und ausreichender Kranken-
versicherungsschutz.
Derzeit sind noch zu zwei beabsichtigten Zuzügen nach Bonn Klageverfahren
gegen die Ablehnung der Visa-Anträge durch die Botschaft bzw. das Konsulat
beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig.
2. Ist der Verwaltung bekannt, ob der privilegierte Elternnachzug nach §36
einen positiven Effekt auf die Zahl der eingewanderten Arbeitsfachkräfte
hat?
Der Ausländerbehörde liegen aktuell keine Erkenntnisse dazu vor. Aufgrund
der fehlenden Erteilung von Visa nach § 36 Abs. 3 AufenthG kann eher nicht
von einem positiven Effekt auf die Zahl der eingewanderten Fachkräfte ausge-
gangen.
3. Welche Auswirkungen in Bezug auf den Elternnachzug sind der Verwal-
tung für Fachkräfte bekannt, die vor dem 1. März 2024 einen Aufent-
haltstitel als Fachkraft erhalten haben?Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Es gab einige Fälle, in denen Personen, die sich bereits in Bonn mit einem Auf-
enthaltstitel zu anderen Zwecken als der Erwerbstätigkeit (z. B. Nachzug zu
Deutschen) aufhalten, einen Aufenthaltstitel z. B. gem. § 18b AufenthG bean-
tragt haben, damit anschließend ein Visumsantrag für die Eltern gem. § 36 Abs.
3 AufenthG gestellt werden kann.
4. Welche Möglichkeiten für einen Elternnachzug haben Fachkräfte, die
vor dem 1. März 2024 einen Aufenthaltstitel als Fachkraft erhalten ha-
ben?
Hier gibt es nur die Möglichkeit nach § 36 Abs. 2 AufenthG für einen Famili-
ennachzug bei einer außergewöhnlichen Härte. Die Erfüllung des Tatbe-
standsmerkmals „außergewöhnliche“ Härte (es ist weder eine bloße Härte,
noch eine besondere Härte ausreichend) ist von der Gesetzgebung bewusst als
sehr schwer realisierbar formuliert worden.
Zudem ist zu beachten, dass selbst dann, wenn der Tatbestand der außerge-
wöhnlichen Härte in den Visa-Verfahren anerkannt wird, die allgemeinen Ertei-
lungsvoraussetzungen für Visum und weitere Aufenthaltstitel – wie die Siche-
rung des Lebensunterhalts – grundsätzlich gegeben sein müssen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 08:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de