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261509-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

CDU-Antrag: Einhaltung der Gestaltungs- und Werbesatzung Bad Godesberg

Nummer
261509-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
09.09.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
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  1. 261509 CDU-Antrag: Einhaltung der Gestaltungs- und Werbesatzung Bad Godesberg

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
261509-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
CDU-Antrag: Einhaltung der Gestaltungs- und
Werbesatzung Bad Godesberg
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 04.11.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung teilt zu der Anregung der CDU Bezirksfraktion Folgendes mit:
zu 1.:
Vertreter der für die Kontrolle der Einhaltung der Satzungsvorgaben
maßgeblichen Fachbereiche der Verwaltung haben am 24.08.2026 anlässlich
eines Rundgangs durch den Geltungsbereich der Gestaltungs- und
Werbesatzung Bad Godesberg die Einhaltung der Satzung, vor allem im
Hinblick auf Sondernutzungen der öffentlichen Verkehrsflächen, auf
Werbeanlagen an Ladenlokalen und Schaufenstergestaltungen kontrolliert.
Dabei wurden zahlreiche Verstöße gegen die Satzung festgestellt.
Diesen Verstößen wird in nächster Zeit mit der Einleitung ordnungsbehördlicher
Verfahren begegnet werden.
Aufgrund der bei dem Rundgang getroffenen Feststellungen hat die Verwaltung
entschieden, das Satzungsgebiet künftig häufig wiederkehrend zu überprüfen,
um etwaig weiterhin oder zusätzlich auftretende Zuwiderhandlung daraufhin
kurzfristig ahnden und für die Zukunft durch ordnungsrechtliche Verfahren
verhindern zu können.
Insofern kommt die Verwaltung der Anregung gerne zeitnah und dauerhaft
nach, denn es hat sich erwiesen, dass gerade bei mobilen Sondernutzungen
wie Warenauslagen, Kundenstoppern und Außengastronomien immer
wiederkehrend Verstöße auftreten, wenn nicht möglichst engmaschig
kontrolliert und Zuwiderhandlungen ordnungsrechtlich begegnet wird.
Wie bereits in der Vergangenheit zu ähnlichen Anfragen aus der
Kommunalpolitik vorgetragen, leitet das Bauordnungsamt (Amt 63) bei
Bekanntwerden der Errichtung von (Werbe-)Anlagen, die der o.g. Satzung
offensichtlich widersprechen, ordnungsbehördliche Maßnahmen ein. Die
Erfahrung zeigt jedoch, dass hier fast nie eine illegale (Werbe-)Anlage auf
einen entsprechenden Hinweis der Bauordnungsbehörde freiwillig und zeitnah
beseitigt wird, sondern fast immer sämtliche Fristen ausgeschöpft werden.
Die betroffenen Pflichtigen handeln regelmäßig erst dann, wenn ein
Zwangsgeld vollstreckt wird, so dass aus Sicht von Amt 63 ein erheblicher
Verwaltungsaufwand erforderlich ist, der sowohl Personal der Baukontrolle alsSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
auch der Sachbearbeitung von der Verwaltungsabteilung von Amt 63 und der
Vollstreckungsstelle der Stadtkasse bindet und im Durchschnitt bis zur
Beseitigung der einzelnen (Werbe-)Anlage einen Zeitaufwand von 40
Arbeitsstunden pro ordnungsbehördlichen Vorgang verursacht und mit einer
Beseitigung der Anlage nicht vor Ablauf von mehreren Monaten (im
Durchschnitt mindestens 6 Monate seit dem ersten Anschreiben an den
Pflichtigen) gerechnet werden kann.
Die aktuelle personelle Ressourcenknappheit erfordert noch einmal mehr eine
konsequentere Priorisierung der Aufgaben des Bauordnungsamtes. Es dürfte
verständlich sein, dass hierbei der gesetzliche Auftrag einer fristgerechten
Bearbeitung von Bauanträgen und Maßnahmen der Gefahrenabwehr (z.B.
Stilllegung von illegalen Bauarbeiten oder auch im Rahmen von
Brandverhütungsschauen festgestellter Mängel) prioritär zu bearbeiten ist.
Auch binden Einwände und Bedenken von Nachbarn zu Baumaßnahmen sowie
Klage- und Nachbarklageverfahren erheblich Personal. Im Rahmen
seiner Möglichkeiten greift das Bauordnungsamt aber auch festgestellte
Verstöße gegen die Gestaltungs- und Werbesatzung auf und leitet die
erforderlichen Maßnahmen ein.
zu 2.:
Zentraler Tagesordnungspunkt des mindestens einmal jährlich tagenden
Konsultationskreises (zuletzt am 28.05.2026) ist der Austausch zu den
Satzungsvorgaben und die Evaluation deren Anwendung. Bei Annahme des
Antrags wird die Verwaltung Kontakt zur Werbetechniker-Innung (Köln, Bonn,
Aachen) zwecks Teilnahme aufnehmen, denn diese ist bisher noch nicht im
Einladungskreis enthalten.
Anlage/n
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