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261499-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

SPD-Große Anfrage: Einnahmen aus Beherbergungs- und Zweitwohnungssteuer in Bad Godesberg

Nummer
261499-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
27.08.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg Hauptort
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.09.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 261499 SPD-Große Anfrage: Einnahmen aus Beherbergungs- und Zweitwohnungssteuer in Bad Godesberg

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
261499-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
SPD-Große Anfrage: Einnahmen aus
Beherbergungs- und Zweitwohnungssteuer in Bad
Godesberg
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.09.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt zu den aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:
I. Beherbergungssteuer
1. Wie hoch waren in den Jahren 2021 bis 2025 jeweils die Einnahmen aus
der Beherbergungssteuer im Stadtbezirk Bad Godesberg, wie viel entfiel
davon auf Ferienwohnungen und wie viel auf andere Unterkünfte, insb.
Hotels? Wie vielen Übernachtungen entsprach dies jeweils?
Steuer 2021
Bonn insgesamt: 0,5 Mio. EUR
Bad Godesberg: 0,17 Mio. EUR, davon 11.600,00 EUR
FeWo/Privatzimmer
Steuer 2022
Bonn insgesamt: 1,6 Mio. EUR
Bad Godesberg: 0,35 Mio. EUR, davon 22.800,00 EUR
FeWo/Privatzimmer
Steuer 2023
Bonn insgesamt: 2,1 Mio. EUR
Bad Godesberg: 0,4 Mio. EUR, davon 25.400,00 EU FeWo/Privatzimmer
Steuer 2024
Bonn insgesamt: 6,2 Mio. EUR
Bad Godesberg: 1,57 Mio. EUR, davon 62.000,00 EUR
FeWo/PrivatzimmerSeite 1 von 4
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Steuer 2025
Bonn insgesamt: 7,4 Mio. EUR
Bad Godesberg: 1,6 Mio. EUR, davon 63.800,00 EUR
FeWo/Privatzimmer
Ab dem 01.01.2024 unterliegen auch die beruflich bedingten Übernachtungen
der Beherbergungssteuer. Hieraus erklärt sich der deutliche Anstieg des
Steueraufkommens gegenüber Vorjahren.
Die Steuerentrichtungspflichtigen erklären gegenüber dem Kassen- und
Steueramt lediglich die Summe der in einem Quartal vereinnahmten
steuerpflichtigen Übernachtungsentgelte. Insofern liegen hier keine
Informationen über Preise für einzelne Übernachtungen und die Anzahl dieser
Übernachtungen im Erklärungszeitraum vor.
Statistiken zu den Übernachtungszahlen in Bonn werden vom Landesbetrieb
IT.NRW und der IHK Bonn erfasst und veröffentlicht. Nach Auskunft beider
Stellen gibt es keine gesonderten Übernachtungszahlen zu Bad Godesberg, es
liegen nur gesamtstädtische Zahlen vor. Auch dem Stadtmarketing Bad
Godesberg ist keine gesonderte Erfassung bekannt.
2. Wie viele Ferienwohnungen waren für die Bettensteuer im Jahr
2025 registriert?
Für Bonn insgesamt waren 206 Kassenzeichen mit Ferienwohnungen und
Privatzimmern geführt. Unter einem Kassenzeichen werden teilweise auch
mehrere Wohnungen in einem Appartementhaus zusammengefasst, sofern
diese vom selben Inhaber geführt werden. Insofern lässt sich die genaue Zahl
der einzelnen Wohnungen nicht auswerten.
3. Wie überprüft die Stadtverwaltung, ob alle Steuerpflichtigen die
Beherbergungssteuer entrichten?
Zunächst ist sicherzustellen, dass sämtliche Beherbergungsbetriebe
einschließlich der Privatvermietungen beim Kassen- und Steueramt bekannt
sind.
Gewerbliche Beherbergungsbetriebe sind dem Fachamt generell bekannt. Die
privaten Vermietungen werden über die regelmäßig vom Amt für Soziales und
Wohnen übermittelte Wohnraum-ID-Liste identifiziert.
Sämtliche Vermietenden werden insbesondere bei Neuaufnahme der
Vermietung ausführlich auf Ihre Pflichten als Steuerentrichtungspflichtige
hingewiesen. Dies geschieht zunächst durch standardisierte
Informationsschreiben und im Nachgang durch individuellen Schriftwechsel und
ausführliche Telefonate. In diesem Zusammenhang wird auch geklärt, in
welchen Fällen eine Steuerpflicht beziehungsweise -befreiung greift. In
Zweifelsfällen reichen die Vermietenden die Belege Ihrer Gäste zur
Gegenprüfung und korrekten Abgrenzung beim Kassen- und Steueramt ein.
Darüber hinaus behält das Kassen- und Steueramt sich vor, die jeweiligen
Buchungsunterlagen im Beherbergungsbetrieb zur Nachprüfung derSeite 2 von 4
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Erklärungen, zur Feststellung von Abgabentatbeständen sowie zur Einsicht in
die entsprechenden Geschäftsunterlagen vorlegen zu lassen.
4. Bei wie vielen Übernachtungen wurde eine Befreiung von der
Steuerpflicht wegen zwingend notwendiger medizinischer Behandlungen
gem. § 3 Ziff. 2 der Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer
gewährt? Wie wird überprüft, ob die Voraussetzungen für
Befreiungstatbestände, insbesondere für medizinische Behandlungen,
erfüllt sind?
In das Veranlagungsverfahren des Kassen- und Steueramtes werden
ausschließlich die steuerpflichtigen Übernachtungsentgelte erfasst. Insofern
kann die Anzahl der steuerfreien Übernachtungen nicht ausgewertet werden.
Zu den Kontrollmaßnahmen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
II. Zweitwohnungssteuer
1. Wie hoch waren in den Jahren 2021 bis 2025 jeweils die Einnahmen aus
der
Zweitwohnungssteuer im Stadtbezirk Bad Godesberg? Für wie viele
Wohnungen wurde zum Stichtag 31.12.2025 Zweitwohnungssteuer
entrichtet?
Steuer 2021
Bonn insgesamt: 1 Mio. EUR
Bad Godesberg: 0,23 Mio. EUR
Steuer 2022
Bonn insgesamt: 1 Mio. EUR
Bad Godesberg: 0,22 Mio. EUR
Steuer 2023
Bonn insgesamt: 1,07 Mio. EUR
Bad Godesberg: 0,23 Mio EUR
Steuer 2024
Bonn insgesamt: 1,2 Mio. EUR
Bad Godesberg: 0,27 Mio. EUR
Steuer 2025
Bonn insgesamt: 1,24 Mio. EUR
Bad Godesberg: 0,27 Mio. EURSeite 3 von 4
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Zum 31.12.2025 wurde in Bonn für 1.739 Wohnungen Zweitwohnungssteuer
veranlagt, davon waren 340 Wohnungen in Bad Godesberg.
2. Wie überprüft die Stadtverwaltung, ob alle Steuerpflichtigen die
Zweitwohnungssteuer entrichten?
Sämtliche angemeldeten Nebenwohnsitze werden wöchentlich über eine
Schnittstelle automatisiert von der Meldebehörde an das Kassen- und
Steueramt gemeldet. Die betreffenden Personen werden dann zur Abgabe
einer Zweitwohnungssteuererklärung aufgefordert.
Unabhängig davon sind alle Personen, die in Bonn eine Zweitwohnung
innehaben, nach der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer verpflichtet, diesen Tatbestand beim Kassen- und
Steueramt der Bundesstadt Bonn anzuzeigen.
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 12:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de