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261497-03 AA · Änderungsantrag

SPD-Bezirksfraktion: Kompromisslösung für den PV-Carport in Bonn-Roleber: Private Errichtung eines 3-er PV-Carport Mehrfamilienhaus in Bonn-Holzlar/Roleber Antrag zur Vorlage 261497

Nummer
261497-03 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
06.10.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Giersbergstraße Straße· Holzlar, Beuel Hauptort
  • Holzlar Ortsteil· Beuel
  • Bonn Stadtbezirk
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 261497 Bürgerantrag: Private Errichtung eines 3-er PV-Carport Mehrfamilienhaus in Bonn-Holzlar/Roleber

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Änderungsantrag
öffentlich
261497-03 AA
Antragsteller/in:
SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Benedikt Stratmann
06.10.2026, gez. BBm Rudolph
SPD-Bezirksfraktion: Kompromisslösung für den
PV-Carport in Bonn-Roleber: Private Errichtung
eines 3-er PV-Carport Mehrfamilienhaus in Bonn-
Holzlar/Roleber
Antrag zur Vorlage 261497
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 14.10.2026 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Die Bezirksvertretung Beuel setzt sich dafür ein, dass auf den Stellplätzen auf
dem Grundstück Giersbergstr. 18 ein 2er PV-Carport realisiert wird und
beauftragt die Verwaltung das Vorhaben konstruktiv zu begleiten.
Begründung
Die SPD-Fraktion hat sich mit der Materie intensiv auseinandergesetzt und mit
dem Bürgerantragsteller den Kompromiss gefunden, dass die BV-Beuel die
Realisierung eines 2er-, nicht jedoch eines 3er-Carport unterstützt. Dieses
erklärt sich wie folgt:
- Seit dem 01.09.2026 sind nach § 62 Abs. 1 Satz 1 lit. b Landesbauordnung
NRW Garagen bis zu einer Größe von 50 qm verfahrensfrei.
- Ein 2er-Carport erfüllt im Gegensatz zu einem 3er-Carport die Voraussetzung,
dass es sich nach § 34 BauGB in seiner Eigenart in die nähere Umgebung
einfügt.
- Die Errichtung und der Betrieb von Erneuerbaren-Energien-Anlagen sowie
den dazugehörigen Nebenanlagen liegen nach § 2 EEG im überragenden
öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.
Der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen stehen vorliegend im Rahmen der
Abwägung keine Belange von „vergleichbarem verfassungsrechtlichen Rang“
wie dem Klimaschutzgebot nach § 20a GG entgegen.Seite 1 von 2
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Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 11:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de