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261284-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Antrag auf Prüfung der strukturellen Kontroll-, Dokumentations- und Steuerungsfähigkeit der Bundesstadt Bonn

Nummer
261284-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
21.08.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
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  1. 261284 Bürgerantrag: Antrag auf Prüfung der strukturellen Kontroll-, Dokumentations- und Steuerungsfähigkeit der Bundesstadt Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
261284-02 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
10 Personal- und Organisationsamt
Dezernat:
Dez. OB
Bürgerantrag: Antrag auf Prüfung der strukturellen
Kontroll-, Dokumentations- und Steuerungsfähigkeit
der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
23.09.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1. Gegenstand des Bürgerantrags
Die Antragstellerin beantragt die Erstellung eines abstrakten Berichts über die
Sicherstellung von Steuerungs-, Dokumentations-, Kontroll- und
Koordinierungsmechanismen bei komplexen rechtskreisübergreifenden
Verwaltungsvorgängen innerhalb der Bonner Stadtverwaltung.
Die Antragstellerin stellt ausdrücklich klar, dass der Bürgerantrag nicht auf eine
Entscheidung in einem Einzelfall gerichtet sei und die Leitung der Verwaltung
durch die Oberbürgermeisterin (Anmerkung: Zitat aus Antrag) nach § 62 GO
NRW unberührt bleiben solle.
2. Bewertung
Die Bundesstadt Bonn verfügt über eine nach Aufgaben und gesetzlichen
Zuständigkeiten gegliederte Verwaltungsorganisation.
Die Bearbeitung von Angelegenheiten erfolgt grundsätzlich durch die jeweils
fachlich zuständigen Organisationseinheiten auf Grundlage der einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften sowie der verwaltungsinternen Regelungen.
Sofern bei Verwaltungsvorgängen mehrere Organisationseinheiten rechtlich
zuständig sind, erfolgt die erforderliche Abstimmung zwischen den beteiligten
Stellen entsprechend den jeweiligen fachlichen Zuständigkeiten. Eine
grundsätzliche organisatorische Vorgabe, nach welcher in sämtlichen
rechtskreisübergreifenden Sachverhalten eine zentrale federführende Stelle
einzurichten oder dauerhaft zu bestimmen sei, besteht nicht.
Dies entspricht der bestehenden Organisationsstruktur, nach welcher die
Verantwortung grundsätzlich bei den jeweils fachlich zuständigen
Organisationseinheiten verbleibt und erforderliche Abstimmungen
anlassbezogen erfolgen.Seite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Die von der Antragstellerin angesprochenen Themenbereiche, unter anderem
Personalrecht, Schwerbehindertenrecht, Datenschutz, Informationszugang,
Arbeitsschutz, Entgeltangelegenheiten, Beschwerdeverfahren, Haushaltsrecht
und Rechnungsprüfung, unterliegen unterschiedlichen gesetzlichen
Zuständigkeiten sowie unterschiedlichen Verfahrens- und
Kontrollmechanismen. Für diese Bereiche bestehen jeweils eigenständige
gesetzliche Vorgaben, interne Zuständigkeiten sowie Beteiligungs- und
Kontrollstrukturen.
Eine sämtliche Rechtskreise umfassende allgemeine Verfahrensordnung
oder zentrale Steuerungsstelle besteht derzeit nicht.
Die Verwaltung sieht hierin keinen Hinweis darauf, dass die bestehenden
organisatorischen Strukturen ihre Aufgaben grundsätzlich nicht erfüllen
könnten. Vielmehr richtet sich die jeweils erforderliche Federführung nach Art,
Umfang und rechtlicher Einordnung des konkreten Verwaltungsvorgangs.
Mit der am 26.06.2026 per Mail eingegangenen Ergänzung zum Bürgerantrag
werden insbesondere Auskünfte über Zuständigkeiten, Bearbeitungsstände,
beteiligte Organisationseinheiten, Aktenführungen sowie konkrete
verwaltungsinterne Abläufe im Zusammenhang mit bereits anhängigen
Vorgängen begehrt.
Diese Fragestellungen betreffen jedoch die Bearbeitung konkreter
Verwaltungsvorgänge sowie Auskunfts- und Verfahrensfragen zu Einzelfällen.
Sie gehen damit über den Gegenstand eines auf eine abstrakte
Organisationsprüfung gerichteten Bürgerantrags hinaus.
Soweit hierzu Auskunftsansprüche bestehen, richten sich diese nach den
jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Sie sind nicht Gegenstand der
Entscheidung über einen Bürgerantrag nach § 24 GO NRW.
3. Fazit
Der Bürgerantrag greift Fragestellungen auf, die die verwaltungsinterne
Organisation und die Zusammenarbeit verschiedener Organisationseinheiten
betreffen.
Aus Sicht der Verwaltung besteht auf Grundlage des vorliegenden
Bürgerantrags kein Anlass für die Erstellung eines abstrakten
verwaltungsweiten Strukturberichts im beantragten Umfang. Die
angesprochenen Anliegen werden auf Grundlage der bestehenden
gesetzlichen Zuständigkeiten, internen Organisationsregelungen sowie der
jeweiligen Fachverfahren wahrgenommen. Von der Einrichtung einer zentralen
Federführung für sämtliche rechtskreisübergreifenden Verwaltungsvorgänge
wird abgesehen. Die Koordination erfolgt bedarfsbezogen unter Beteiligung der
zuständigen Stellen.
Beschlussvorschlag für den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger:Seite 2 von 3
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Die Verwaltung empfiehlt, den Bürgerantrag abzulehnen. Mit diesem Votum ist
das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen
vorgesehene Verfahren abgeschlossen.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 06:37 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de