261254-02 AA · Änderungsantrag
BSW/SBI-Änderungsantrag DS-Nr. 261254-02 AA Betreff: Prüfauftrag zur Sicherung des individuellen Fragerechts – Kommunalaufsichtliche Einschätzung zu Kleinen Anfragen nach § 12 GO Rat
Kerndaten
- Nummer
- 261254-02 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 20.10.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 261254-02 AADokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Antragsteller/in: Hanno von Raußendorf Moussa Acharki 29.06.2026 BSW/SBI-Änderungsantrag DS-Nr. 261254-02 AA Betreff: Prüfauftrag zur Sicherung des individuellen Fragerechts – Kommunalaufsichtliche Einschätzung zu Kleinen Anfragen nach § 12 GO Rat Beratungsfolge Rat 09.07.2026 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Der Beschlussvorschlag aus DS 261254 wird wie folgt ergänzt: 3. Die Verwaltung wird beauftragt, vor Weiterleitung des Prüfauftrags an die Bezirksregierung zu prüfen und gegenüber dem Rat darzulegen, ob und an welcher konkreten Stelle diekommunalaufsichtliche Einschätzung der Bezirksregierung Köln vom 14. Januar 2026 im Verfahren BN-04/25 die Vereinbarkeit des § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat mit § 55 GO NRW sowie den demokratischen Minderheiten- und Kontrollrechten der Ratsmitglieder geprüft und beantwortet hat. Kann die Verwaltung eine solche konkrete Prüfung und Beantwortung nicht benennen, ist der im Ursprungsantrag formulierte Prüfauftrag unverzüglich der Bezirksregierung zur kommunalaufsichtlichen Prüfung und Bewertung vorzulegen. Begründung Die Stellungnahme der Verwaltung DS 261254-01 ST geht am Antrag vorbei. Die Verwaltung macht geltend, dass es bereits eine Prüfung der §§ 11 und 12 der Geschäftsordnung nach einer Eingabe eines ehemaligen Stadtverordneten durch die Bezirksregierung gegeben habe. Die Verwaltung übersieht, dass die früherekommunalaufsichtliche Einschätzung vom 14. Januar 2026 im Verfahren BN-04/25 in der Antragsbegründung berücksichtigt wird. Gegenstand der früheren Prüfung war allerdings ein anderer Ausgangssachverhalt: die Zulässigkeit von Ergänzungen bzw. Nachfragen zu bereits eingebrachten, aber noch nicht beantworteten Großen Anfragen nach § 11 GO Rat (zum Anlass siehe DS 260147, vgl. DS 253686-03Seite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) mit Anmerkungenzum Verfahren im Rat). Die Bezirksregierung hat die Kleine Anfrage nach § 12 GO Rat lediglich als alternative Möglichkeit der Informationsbeschaffung angeführt, um eine ursprünglich geltend gemachte Verkürzung der Rechte aus § 55 GO NRW zu verneinen.Gerade daraus ergibt sich die nun zu prüfende Anschlussfrage: Trägt diese Alternative überhaupt, wenn eine weitergehende Befassung im Fall einer nicht oder unzureichend beantworteten Kleinen Anfrage nach § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat von einer Mehrheitsentscheidung des Rates abhängig ist, oder liegt gerade darin eine Verkürzung der Rechte einzelner Mandatsträger aus § 55 GO NRW? Diese konkrete Rechtsfrage wurde in der früheren Einschätzung weder betrachtet noch beantwortet. Auch der Hinweis, gegenüber der Kommunalaufsicht bestehe kein Anspruch auf Abgabe einer Einschätzung, geht fehl. § 119 Abs. 1 GO NRW verpflichtet die Bezirksregierung als Kommunalaufsicht, die Einhaltung der Gesetzedurch die Gemeindennzu überwachen, hier insbesondere die Einhaltung des § 55 GO NRW. Zwar tritt die Kommunalaufsicht nicht an die Stelle der Gerichte, wenn es lediglich um Individualrechtsschutz geht. Vorliegend geht es aber ausdrücklich um ratsinterne Minderheitenrechte und demokratische Kontrollrechte. Der Prüfauftrag bleibt daher erforderlich. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de