261254 · Antrag
Antrag-BSW/SBI: Prüfauftrag zur Sicherung des individuellen Fragerechts – Kommunalaufsichtliche Einschätzung zu Kleinen Anfragen nach § 12 GO Rat
Kerndaten
- Nummer
- 261254
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 24.06.2026
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Untergeordnet
- BSW/SBI-Änderungsantrag DS-Nr. 261254-02 AA Betreff: Prüfauftrag zur Sicherung des individuellen Fragerechts – Kommunalaufsichtliche Einschätzung zu Kleinen Anfragen nach § 12 GO Rat
- Antrag-BSW/SBI: Prüfauftrag zur Sicherung des individuellen Fragerechts – Kommunalaufsichtliche Einschätzung zu Kleinen Anfragen nach § 12 GO Rat
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Antrag öffentlich 261254 Antragsteller/in: BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn Hanno von Raußendorf Moussa Acharki 18.06.2026 Antrag-BSW/SBI: Prüfauftrag zur Sicherung des individuellen Fragerechts – Kommunalaufsichtliche Einschätzung zu Kleinen Anfragen nach § 12 GO Rat Beratungsfolge Rat 09.07.2026 Entscheidung Inhalt des Antrags Der Rat der Stadt Bonn beschließt: Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Bezirksregierung Köln als Kommunalaufsicht eine rechtliche Einschätzung zu folgenden Fragen einzuholen: 1. Ist § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat mit dem individuellen Fragerecht einzelner Ratsmitglieder aus § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW vereinbar, soweit im Fall einer nicht oder nicht ausreichend beantworteten Kleinen Anfrage die weitere parlamentarische Behandlung von einer Entscheidung des Rates und damit von Mehrheiten abhängt? 2. Ist der diesem Antrag beigefügte Vorschlag zur Neufassung des § 12 GO Rat geeignet, das Fragerecht einzelner Ratsmitglieder im Konfliktfall praktisch wirksam auszugestalten und zugleich die Arbeitsfähigkeit des Rates zu wahren? Begründung Die Einholung einer kommunalaufsichtlichen Einschätzung dient der rechtlichen Klärung einer konkreten, bislang nicht abschließend beantworteten Frage zur Ausgestaltung des Fragerechts einzelner Ratsmitglieder. Sie ermöglicht dem Rat, über eine etwaig notwendigeSeite 1 von 9 Seite 2 Änderung seiner Geschäftsordnung auf einer belastbaren rechtlichen Grundlage zu entscheiden. Eine unmittelbare Änderung der Geschäftsordnung des Rates wird mit dem vorliegenden Antrag nicht beantragt. Die §§ 11 und 12 der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn werfen die Frage auf, ob das gesetzliche Leitbild des § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW hinreichend gewahrt wird. Durch die Differenzierung zwischen Großen Anfragen mit automatischer Behandlung im Rat (§ 11 GO Rat) und Kleinen Anfragen als im Wesentlichen schriftlichem Verfahren (§ 12 GO Rat) wird das individuelle Fragerecht organisationsrechtlich überformt. Regelungen, die ihrem Zweck nach Initiativ- und Antragsrechte strukturieren sollen, werden auf ein gesetzlich garantiertes individualrechtliches Kontrollrecht übertragen. Die Differenzierung zwischen Großen und Kleinen Anfragen kann zwar der Arbeitsfähigkeit des Rates dienen; dagegen richtet sich der vorliegende Antrag nicht. Klärungsbedürftig ist allein, ob § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat mit dem individuellen Fragerecht einzelner Ratsmitglieder aus § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW vereinbar ist. Die Vorschrift berücksichtigt den Fall einer nicht oder nicht ausreichend beantworteten Kleinen Anfrage. Für diesen Konfliktfall eröffnet sie dem einzelnen Ratsmitglied aber keinen eigenen, parlamentarisch sichtbaren Abhilfeweg; vielmehr hängt die weitere Behandlung von einem Beschluss des Rates ab. Der Prüfbedarf knüpft damit nicht an eine nachträgliche theoretische Problematisierung an, sondern an einen bereits seit Beschlussfassung der Geschäftsordnung am 27. Juni 1996 geregelten und praktisch relevanten Konfliktfall. Hierbei stellt sich die Frage, ob ein gesetzliches Kontrollrecht des einzelnen Ratsmitglieds in seiner praktischen Durchsetzung von Fraktionen, Gruppen, Quoren oder Mehrheiten abhängig gemacht werden darf. Diese Frage betrifft nicht nur den Rat, sondern über die Verweisungen in § 23 Abs. 1 und 3 GO Rat sowie § 6 der Bezirkssatzung auch die Bezirksvertretungen. Der beigefügte Vorschlag zur Neufassung des § 12 GO Rat zeigt einen möglichen Weg für ein abgestuftes Verfahren auf und berücksichtigt damit zugleich die Arbeitsfähigkeit des Rates.Seite 2 von 9 Seite 3 Im Einzelnen: Hintergrund der erbetenen Prüfung ist ein grundlegender demokratischer Maßstab: Demokratie erschöpft sich nicht in Mehrheitsentscheidungen. Mehrheiten entscheiden über Beschlüsse und Anträge; Minderheitenrechte sichern dagegen, dass demokratisch notwendige Kontrolle, Kritik und abweichende Sichtweisen sichtbar bleiben. Sie schützen nicht nur einzelne Mandatsträger, sondern die demokratische Funktionsfähigkeit des Rates als Kontrollorgan insgesamt. Deshalb stellt sich bei § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat die Frage, ob ein individuelles Fragerecht im Konfliktfall ausreichend wirksam ausgestaltet ist, wenn seine weitere parlamentarische Behandlung von einer Entscheidung des Rates und damit von Mehrheiten abhängt. Die frühere kommunalaufsichtliche Einschätzung zur Geschäftsordnung des Rates vom 14. Januar 2026 im Verfahren BN-04/25 beantwortet die hier aufgeworfene Frage nicht abschließend. Der vorliegende Antrag betrifft gezielt den Konfliktfall, dass eine Kleine Anfrage nicht oder nicht ausreichend beantwortet wird. Zu klären ist, ob § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat für diesen Fall einen ausreichenden, vom einzelnen Ratsmitglied selbst auslösbaren Abhilfeweg eröffnet oder ob hierfür eine Änderung der Geschäftsordnung erforderlich ist. Soweit die Verwaltung in ihrer Stellungnahme DS 260147-04 ST zur Lösung dieser Problematik auf das Antragsrecht nach § 9 GO Rat verweist, trägt dieser Hinweis nicht. § 9 GO Rat verweist über § 7 Abs. 4 GO Rat auf § 48 Abs. 1 GO NRW und damit erneut auf kollektive Zugangsschwellen in Form von Fraktionen, Gruppen oder Quoren. Damit bietet § 9 GO Rat gerade keine Lösung für die hier aufgeworfene Frage, ob im Konfliktfall einer nicht oder nicht ausreichend beantworteten Kleinen Anfrage das individuelle Fragerecht aus § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ausreichend gesichert ist. Im Zweifel kann die parlamentarisch sichtbare Weiterverfolgung des Auskunftsbegehrens eines einzelnen Mandatsträgers gerade dort von Mehrheiten abhängig werden, wo demokratische Kontrolle besonders wichtig ist: bei Vorgängen, bei denen Anhaltspunkte für fehlerhaftes oder rechtswidriges Verwaltungshandeln bestehen, Bürgerinnen und Bürger konkret betroffen sind oder die Verwaltung aus Sicht des fragestellenden RatsmitgliedsSeite 3 von 9 Seite 4 nur unzureichende, formale oder ausweichende Antworten erteilt. Gerade in solchen Fällen muss das einzelne Ratsmitglied die Möglichkeit haben, gezielt nachzufragen und auf eine konkrete Beantwortung hinzuwirken. Dies gilt auch dann, wenn die Nachfrage Verantwortlichkeiten innerhalb der Verwaltung berührt. Datenschutz, Persönlichkeitsrechte oder schutzwürdige Interessen Dritter können im Einzelfall Grenzen der Auskunft begründen; sie dürfen jedoch nicht dazu führen, dass das individuelle Fragerecht als Instrument demokratischer Kontrolle praktisch leerläuft. Soweit die Verwaltung darauf verweist, nicht jede Kleine Anfrage müsse im Rat beraten werden, geht dies an der hier aufgeworfenen Frage vorbei. Entscheidend ist nicht eine automatische Beratung jeder Kleinen Anfrage im Rat; eine solche wird vorliegend nicht gefordert. Entscheidend ist vielmehr der in § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat selbst berücksichtigte Konfliktfall einer nicht oder nicht ausreichend beantworteten Anfrage. Auch der von der Verwaltung herangezogene Vergleich mit dem Deutschen Bundestag trägt nicht ohne Weiteres. Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages kennt zwar ebenfalls Große und Kleine Anfragen. Die §§ 100 bis 103 GO-BT regeln Große Anfragen, § 104 GO-BT Kleine Anfragen. Dabei belässt es die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages jedoch gerade nicht. Nach § 105 GO-BT in Verbindung mit den Anlagen zur Geschäftsordnung bestehen daneben eigenständige Fragerechte einzelner Abgeordneter, insbesondere mündliche Fragen in der öffentlichen Fragestunde. § 106 Abs. 2 GO-BT sieht zudem die Befragung der Bundesregierung vor. Entsprechendes gilt auch für die Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein- Westfalen. Auch sie verbindet kollektive Anfrageinstrumente mit individuellen Fragerechten: § 92 GO LT NRW gewährt jedem Mitglied das Recht, durch Kleine Anfragen Auskünfte von der Landesregierung zu verlangen; § 93 GO LT NRW sieht bei ausbleibender Beantwortung eine mündliche Behandlung auf Antrag der Fragestellerin bzw. des Fragestellers vor; § 94 GO LT NRW eröffnet jedem Mitglied das Recht auf mündliche Fragen in der Fragestunde einschließlich Zusatzfragen. Der Vergleich mit parlamentarischen Geschäftsordnungen bestätigt den Bonner Sonderweg daher nicht, sondern stellt ihn gerade deshalb zusätzlich infrage, weil dort individualrechtliche Fragerechte vorgesehen sind, die in der BonnerSeite 4 von 9 Seite 5 Regelung fehlen. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die Bonner Ausgestaltung der Fragerechte nach bisheriger Prüfung auch im kommunalen Vergleich einen Sonderweg beschreibt. Eine vergleichbare Beschränkung individueller Fragerechte ist aus Geschäftsordnungen nordrhein-westfälischer Städte bislang nicht bekannt; dies wird auch von der Verwaltung nicht in Abrede gestellt. Von besonderer Bedeutung ist schließlich die Rechtsprechung des OVG NRW zum Informationsrecht einzelner Ratsmitglieder. Die Verwaltung hat das Urteil des OVG NRW vom 5. Februar 2002 – 15 A 2604/99 – in der Stellungnahme DS 260147-04 ST vor allem mit Blick auf die dort behandelte Wahl eines Beigeordneten für nicht einschlägig gehalten. Tatsächlich hat das OVG NRW jedoch nicht lediglich eine Einzelfallentscheidung zur Wahl eines Beigeordneten getroffen. Bereits in den Randnummern 61 bis 64 stellt das OVG NRW klar, dass das Informationsrecht – ebenso wie Rede- und Fragerecht – originär dem einzelnen Mitglied der Vertretungskörperschaft zusteht. Dies gilt auch für fraktionszugehörige Ratsmitglieder. Träger dieser Rechte ist also nicht der Rat, nicht eine Fraktion und nicht ein Zusammenschluss von Ratsmitgliedern, sondern das einzelne Ratsmitglied selbst. Damit ist für die hier aufgeworfene Frage ein zentraler Ausgangspunkt gesetzt: Zu klären ist, ob das gesetzliche Fragerecht des einzelnen Ratsmitglieds aus § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW im Konfliktfall einer nicht oder nicht ausreichend beantworteten Anfrage praktisch davon abhängig gemacht werden darf, dass eine Fraktion, Gruppe, ein Quorum oder die Ratsmehrheit eine weitere parlamentarische Behandlung ermöglicht. Bereits in den Randnummern 61 bis 64 ordnet das OVG NRW das Informationsrecht, das Rederecht und das Fragerecht als eigene Rechte des einzelnen Mitglieds der Vertretungskörperschaft ein. In den Randnummern 81 bis 88 entwickelt das Gericht diesen Maßstab weiter und beschreibt die demokratische Funktion des Informationsrechts. Danach gilt: • Das Informationsrecht des Ratsmitglieds ist eine wehrfähige organschaftliche Innenrechtsposition; es steht dem einzelnenSeite 5 von 9 Seite 6 Ratsmitglied selbst zu und ist nicht vom Rat, einer Fraktion oder einem Zusammenschluss von Ratsmitgliedern abgeleitet (Rn. 61). • Informationsrecht, Rederecht und Fragerecht gehören gemeinsam zu den eigenen organschaftlichen Rechten des einzelnen Mitglieds der Vertretungskörperschaft (Rn. 61, 63). • Das Informationsrecht folgt aus dem Status des einzelnen Ratsmitglieds und wird ebenso wie das Recht auf Ausübung des Mandats als selbstverständlich vorausgesetzt (Rn. 81). • Ratsmitglieder sind zwar nicht Parlamentarier im staatsrechtlichen Sinne, sondern Mitglieder des obersten Verwaltungsorgans der Gemeinde. Zugleich sind sie aber demokratisch gewählte Repräsentantinnen und Repräsentanten der Gemeindebevölkerung mit eigenen organschaftlichen Rechten (Rn. 83). • Zum Mandat gehört nicht nur das Recht, im Rat abzustimmen, sondern auch das Recht, über den Abstimmungsgegenstand zu beraten (Rn. 85). • Dieses Beratungsrecht setzt voraus, dass die notwendigen Informationen über den Beratungsgegenstand zur Verfügung stehen (Rn. 85). • Das Informationsrecht dient nicht nur der größtmöglichen Richtigkeitsgewähr der zu treffenden Entscheidung, sondern ausdrücklich auch dem Schutz von Minderheitenpositionen (Rn. 85). • Nur eine möglichst umfassende und unterschiedslose Informationsmöglichkeit aller Ratsmitglieder eröffnet die Möglichkeit, eigene und vom Mehrheitsvotum abweichende Vorstellungen in den Beratungs- und Entscheidungsprozess einzubringen (Rn. 85). • Gerade die Debatte vor im Wesentlichen gleichem Informationshintergrund eröffnet die Möglichkeit alternativer Sachentscheidungen und des Ausgleichs widerstreitender Interessen (Rn. 87). Das OVG NRW wendet die zuvor entwickelten Grundsätze zu Statusrecht,Seite 6 von 9 Seite 7 Informationsrecht, Fragerecht, Minderheitenschutz und Beratungsprozess erst anschließend, ab Randnummer 89, auf den konkreten Fall der Wahl eines Beigeordneten an. Sie bilden daher einen allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen Prüfmaßstab, an dem auch die Regelungen der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bonn zu messen sind. Danach bestehen begründete Zweifel, ob § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat diesem Maßstab genügt und ob diese Vorschrift das individuelle Fragerecht im Konfliktfall nicht nur formal anerkennt, sondern auch praktisch und parlamentarisch sichtbar wirksam ausgestaltet. Zusammenfassend besteht deshalb ein konkreter rechtlicher Klärungsbedarf: Die Geschäftsordnung des Rates darf zwischen Großen und Kleinen Anfragen unterscheiden und sie darf den Sitzungsablauf ordnen. Zu prüfen ist aber, ob sie die wirksame parlamentarische Durchsetzung des individuellen Fragerechts im Konfliktfall von Fraktionen, Gruppen, Quoren oder Mehrheiten abhängig machen darf. Ebenso ist zu prüfen, ob der diesem Antrag beigefügte Vorschlag zur Neufassung des § 12 GO Rat geeignet ist, das Fragerecht einzelner Ratsmitglieder im Konfliktfall praktisch wirksam auszugestalten und zugleich die Arbeitsfähigkeit des Rates zu wahren. Er überträgt nicht die Regelungen des § 11 GO Rat zu Großen Anfragen vollständig auf Kleine Anfragen, sondern sieht ein abgestuftes Verfahren vor. Kleine Anfragen bleiben kurz zu fassen und grundsätzlich auf eine kurze Beantwortung angelegt. Eine weitergehende parlamentarische Befassung wird nicht für jede Kleine Anfrage eröffnet, sondern nur für den Konfliktfall, dass die Anfrage nicht oder nicht ausreichend beantwortet wurde. Der Vorschlag wahrt damit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Er zielt auf einen angemessenen Ausgleich zwischen der praktischen Wirksamkeit des individuellen Fragerechts und der Arbeitsfähigkeit des Rates. Sachanträge während der vorgesehenen Aussprache bleiben ausgeschlossen; der in § 9 Abs. 1 Satz 2 GO Rat geregelte Zugang zur Tagesordnung für Anträge bleibt unberührt. Die angestrebte rechtliche Klärung liegt im Interesse des Rates der Bundesstadt Bonn selbst: Nur wenn die Reichweite der individuellen Fragerechte eindeutig bestimmt ist, kann geklärt werden, ob dieSeite 7 von 9 Seite 8 Geschäftsordnung des Rates die demokratische Kontrollfunktion einzelner Ratsmitglieder in verfassungs- und kommunalrechtlich ausreichender Weise gewährleistet. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bonner Ausgestaltung der Fragerechte den einzelnen Ratsmitgliedern deutlich geringere Möglichkeiten parlamentarischer Kontrolle der Verwaltung und Abhilfe für den Fall nicht oder nicht ausreichend beantworteter Fragen einräumt als die Geschäftsordnungen des Deutschen Bundestages, des Landtags Nordrhein- Westfalen sowie – soweit ersichtlich – aller anderen kommunalen Vertretungen in Nordrhein-Westfalen. Anlage/n 1 BSW-SBI - Prüfauftrag zu Kleinen Anfragen nach § 12 GO Rat (öffentlich)Seite 8 von 9 Anlage zu DS 261254 BSW/SBI-Prüfauftrag zur Sicherung des individuellen Fragerechts – Kommunalaufsichtliche Einschätzung zu Kleinen Anfragen nach § 12 GO Rat Vorschlag zur Änderung des § 12 Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn „§ 12 Kleine Anfragen (1) Kleine Anfragen sowie die Antworten der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters werden allen Ratsmitgliedern zur Kenntnis gebracht und in der Tagesordnung unter dem Tagesordnungspunkt „Kleine Anfragen von Ratsmitgliedern“ gebündelt aufgeführt. Der Tagesordnungspunkt wird grundsätzlich am Ende der öffentlichen Sitzung vor den Mitteilungen der Verwaltung behandelt. (2) Jedes Ratsmitglied kann Kleine Anfragen an die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister richten. Zulässig sind Fragen zu einzelnen Angelegenheiten aus dem Bereich der Verwaltung, soweit diese verantwortlich ist, sowie Fragen aus dem Bereich der Kommunalpolitik. Die Fragen müssen kurz gefasst sein, können eine kurze schriftliche Begründung enthalten und sollen eine kurze Beantwortung ermöglichen. Kleine Anfragen, die in der Ratssitzung behandelt werden sollen, sind der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister spätestens am 21. Tag vor dem Sitzungstag einzureichen. (3) Die Beantwortung erfolgt grundsätzlich schriftlich zur Sitzung. Die Fragestellerin bzw. der Fragesteller ist berechtigt, zu jeder beantworteten Kleinen Anfrage bis zu zwei kurze Nachfragen zu stellen. Nachfragen und Antworten sollen kurz und auf das Wesentliche beschränkt sein. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, erfolgt die Beantwortung schriftlich oder in der nächsten Sitzung. (4) Ist die Antwort aus Sicht der Fragestellerin bzw. des Fragestellers nicht oder nicht ausreichend erteilt, wird die Kleine Anfrage auf ihr bzw. sein Verlangen in der nächsten Ratssitzung erneut aufgerufen. Über den Gegenstand der Kleinen Anfrage findet auf Verlangen eine Aussprache statt. Anträge zur Sache können während dieser Aussprache nicht gestellt werden.“Seite 9 von 9
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de