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261254 · Antrag

Antrag-BSW/SBI: Prüfauftrag zur Sicherung des individuellen Fragerechts – Kommunalaufsichtliche Einschätzung zu Kleinen Anfragen nach § 12 GO Rat

Nummer
261254
Art
Antrag
Veröffentlicht
24.06.2026
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Einreichung erledigt · 24.06.2026
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 13.07.2026

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Rates 13.07.2026 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 261254-02 AA BSW/SBI-Änderungsantrag DS-Nr. 261254-02 AA Betreff: ​Prüfauftrag zur Sicherung des individuellen Fragerechts – Kommunalaufsichtliche Einschätzung zu Kleinen Anfragen nach § 12 GO Rat
  2. 261254-01 ST Antrag-BSW/SBI: Prüfauftrag zur Sicherung des individuellen Fragerechts – Kommunalaufsichtliche Einschätzung zu Kleinen Anfragen nach § 12 GO Rat

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Antrag
öffentlich
261254
Antragsteller/in:
BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn
Hanno von Raußendorf
Moussa Acharki
18.06.2026
Antrag-BSW/SBI: Prüfauftrag zur Sicherung des
individuellen Fragerechts – Kommunalaufsichtliche
Einschätzung zu Kleinen Anfragen nach § 12 GO
Rat
Beratungsfolge
Rat 09.07.2026 Entscheidung
Inhalt des Antrags
Der Rat der Stadt Bonn beschließt:
Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Bezirksregierung Köln als
Kommunalaufsicht eine rechtliche Einschätzung zu folgenden Fragen
einzuholen:
1. Ist § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat mit dem individuellen Fragerecht
einzelner Ratsmitglieder aus § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW vereinbar,
soweit im Fall einer nicht oder nicht ausreichend beantworteten Kleinen
Anfrage die weitere parlamentarische Behandlung von einer
Entscheidung des Rates und damit von Mehrheiten abhängt?
2. Ist der diesem Antrag beigefügte Vorschlag zur Neufassung des § 12
GO Rat geeignet, das Fragerecht einzelner Ratsmitglieder im Konfliktfall
praktisch wirksam auszugestalten und zugleich die Arbeitsfähigkeit des
Rates zu wahren?
Begründung
Die Einholung einer kommunalaufsichtlichen Einschätzung dient der
rechtlichen Klärung einer konkreten, bislang nicht abschließend
beantworteten Frage zur Ausgestaltung des Fragerechts einzelner
Ratsmitglieder. Sie ermöglicht dem Rat, über eine etwaig notwendigeSeite 1 von 9
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Änderung seiner Geschäftsordnung auf einer belastbaren rechtlichen
Grundlage zu entscheiden.
Eine unmittelbare Änderung der Geschäftsordnung des Rates wird mit dem
vorliegenden Antrag nicht beantragt.
Die §§ 11 und 12 der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn
werfen die Frage auf, ob das gesetzliche Leitbild des § 55 Abs. 1 Satz 2 GO
NRW hinreichend gewahrt wird. Durch die Differenzierung zwischen Großen
Anfragen mit automatischer Behandlung im Rat (§ 11 GO Rat) und Kleinen
Anfragen als im Wesentlichen schriftlichem Verfahren (§ 12 GO Rat) wird das
individuelle Fragerecht organisationsrechtlich überformt. Regelungen, die ihrem
Zweck nach Initiativ- und Antragsrechte strukturieren sollen, werden auf ein
gesetzlich garantiertes individualrechtliches Kontrollrecht übertragen.
Die Differenzierung zwischen Großen und Kleinen Anfragen kann zwar der
Arbeitsfähigkeit des Rates dienen; dagegen richtet sich der vorliegende Antrag
nicht.
Klärungsbedürftig ist allein, ob § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat mit dem individuellen
Fragerecht einzelner Ratsmitglieder aus § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW vereinbar
ist. Die Vorschrift berücksichtigt den Fall einer nicht oder nicht ausreichend
beantworteten Kleinen Anfrage. Für diesen Konfliktfall eröffnet sie dem
einzelnen Ratsmitglied aber keinen eigenen, parlamentarisch sichtbaren
Abhilfeweg; vielmehr hängt die weitere Behandlung von einem Beschluss des
Rates ab. Der Prüfbedarf knüpft damit nicht an eine nachträgliche theoretische
Problematisierung an, sondern an einen bereits seit Beschlussfassung der
Geschäftsordnung am 27. Juni 1996 geregelten und praktisch relevanten
Konfliktfall. Hierbei stellt sich die Frage, ob ein gesetzliches Kontrollrecht des
einzelnen Ratsmitglieds in seiner praktischen Durchsetzung von Fraktionen,
Gruppen, Quoren oder Mehrheiten abhängig gemacht werden darf.
Diese Frage betrifft nicht nur den Rat, sondern über die Verweisungen in § 23
Abs. 1 und 3 GO Rat sowie § 6 der Bezirkssatzung auch die
Bezirksvertretungen.
Der beigefügte Vorschlag zur Neufassung des § 12 GO Rat zeigt einen
möglichen Weg für ein abgestuftes Verfahren auf und berücksichtigt damit
zugleich die Arbeitsfähigkeit des Rates.Seite 2 von 9
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Im Einzelnen:
Hintergrund der erbetenen Prüfung ist ein grundlegender demokratischer
Maßstab: Demokratie erschöpft sich nicht in Mehrheitsentscheidungen.
Mehrheiten entscheiden über Beschlüsse und Anträge; Minderheitenrechte
sichern dagegen, dass demokratisch notwendige Kontrolle, Kritik und
abweichende Sichtweisen sichtbar bleiben. Sie schützen nicht nur einzelne
Mandatsträger, sondern die demokratische Funktionsfähigkeit des Rates als
Kontrollorgan insgesamt.
Deshalb stellt sich bei § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat die Frage, ob ein individuelles
Fragerecht im Konfliktfall ausreichend wirksam ausgestaltet ist, wenn seine
weitere parlamentarische Behandlung von einer Entscheidung des Rates und
damit von Mehrheiten abhängt.
Die frühere kommunalaufsichtliche Einschätzung zur Geschäftsordnung des
Rates vom 14. Januar 2026 im Verfahren BN-04/25 beantwortet die hier
aufgeworfene Frage nicht abschließend. Der vorliegende Antrag betrifft gezielt
den Konfliktfall, dass eine Kleine Anfrage nicht oder nicht ausreichend
beantwortet wird. Zu klären ist, ob § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat für diesen Fall
einen ausreichenden, vom einzelnen Ratsmitglied selbst auslösbaren
Abhilfeweg eröffnet oder ob hierfür eine Änderung der Geschäftsordnung
erforderlich ist.
Soweit die Verwaltung in ihrer Stellungnahme DS 260147-04 ST zur Lösung
dieser Problematik auf das Antragsrecht nach § 9 GO Rat verweist, trägt dieser
Hinweis nicht. § 9 GO Rat verweist über § 7 Abs. 4 GO Rat auf § 48 Abs. 1 GO
NRW und damit erneut auf kollektive Zugangsschwellen in Form von
Fraktionen, Gruppen oder Quoren. Damit bietet § 9 GO Rat gerade keine
Lösung für die hier aufgeworfene Frage, ob im Konfliktfall einer nicht oder nicht
ausreichend beantworteten Kleinen Anfrage das individuelle Fragerecht aus §
55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ausreichend gesichert ist.
Im Zweifel kann die parlamentarisch sichtbare Weiterverfolgung des
Auskunftsbegehrens eines einzelnen Mandatsträgers gerade dort von
Mehrheiten abhängig werden, wo demokratische Kontrolle besonders wichtig
ist: bei Vorgängen, bei denen Anhaltspunkte für fehlerhaftes oder
rechtswidriges Verwaltungshandeln bestehen, Bürgerinnen und Bürger konkret
betroffen sind oder die Verwaltung aus Sicht des fragestellenden RatsmitgliedsSeite 3 von 9
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nur unzureichende, formale oder ausweichende Antworten erteilt.
Gerade in solchen Fällen muss das einzelne Ratsmitglied die Möglichkeit
haben, gezielt nachzufragen und auf eine konkrete Beantwortung hinzuwirken.
Dies gilt auch dann, wenn die Nachfrage Verantwortlichkeiten innerhalb der
Verwaltung berührt. Datenschutz, Persönlichkeitsrechte oder schutzwürdige
Interessen Dritter können im Einzelfall Grenzen der Auskunft begründen; sie
dürfen jedoch nicht dazu führen, dass das individuelle Fragerecht als
Instrument demokratischer Kontrolle praktisch leerläuft.
Soweit die Verwaltung darauf verweist, nicht jede Kleine Anfrage müsse im Rat
beraten werden, geht dies an der hier aufgeworfenen Frage vorbei.
Entscheidend ist nicht eine automatische Beratung jeder Kleinen Anfrage im
Rat; eine solche wird vorliegend nicht gefordert. Entscheidend ist vielmehr der
in § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat selbst berücksichtigte Konfliktfall einer nicht oder
nicht ausreichend beantworteten Anfrage.
Auch der von der Verwaltung herangezogene Vergleich mit dem Deutschen
Bundestag trägt nicht ohne Weiteres. Die Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages kennt zwar ebenfalls Große und Kleine Anfragen. Die §§ 100 bis
103 GO-BT regeln Große Anfragen, § 104 GO-BT Kleine Anfragen. Dabei
belässt es die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages jedoch gerade
nicht. Nach § 105 GO-BT in Verbindung mit den Anlagen zur Geschäftsordnung
bestehen daneben eigenständige Fragerechte einzelner Abgeordneter,
insbesondere mündliche Fragen in der öffentlichen Fragestunde. § 106 Abs. 2
GO-BT sieht zudem die Befragung der Bundesregierung vor.
Entsprechendes gilt auch für die Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-
Westfalen. Auch sie verbindet kollektive Anfrageinstrumente mit individuellen
Fragerechten: § 92 GO LT NRW gewährt jedem Mitglied das Recht, durch
Kleine Anfragen Auskünfte von der Landesregierung zu verlangen; § 93 GO LT
NRW sieht bei ausbleibender Beantwortung eine mündliche Behandlung auf
Antrag der Fragestellerin bzw. des Fragestellers vor; § 94 GO LT NRW eröffnet
jedem Mitglied das Recht auf mündliche Fragen in der Fragestunde
einschließlich Zusatzfragen.
Der Vergleich mit parlamentarischen Geschäftsordnungen bestätigt den Bonner
Sonderweg daher nicht, sondern stellt ihn gerade deshalb zusätzlich infrage,
weil dort individualrechtliche Fragerechte vorgesehen sind, die in der BonnerSeite 4 von 9
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Regelung fehlen.
In diesem Zusammenhang ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die Bonner
Ausgestaltung der Fragerechte nach bisheriger Prüfung auch im kommunalen
Vergleich einen Sonderweg beschreibt. Eine vergleichbare Beschränkung
individueller Fragerechte ist aus Geschäftsordnungen nordrhein-westfälischer
Städte bislang nicht bekannt; dies wird auch von der Verwaltung nicht in
Abrede gestellt.
Von besonderer Bedeutung ist schließlich die Rechtsprechung des OVG NRW
zum Informationsrecht einzelner Ratsmitglieder. Die Verwaltung hat das Urteil
des OVG NRW vom 5. Februar 2002 – 15 A 2604/99 – in der Stellungnahme
DS 260147-04 ST vor allem mit Blick auf die dort behandelte Wahl eines
Beigeordneten für nicht einschlägig gehalten. Tatsächlich hat das OVG NRW
jedoch nicht lediglich eine Einzelfallentscheidung zur Wahl eines Beigeordneten
getroffen.
Bereits in den Randnummern 61 bis 64 stellt das OVG NRW klar, dass das
Informationsrecht – ebenso wie Rede- und Fragerecht – originär dem einzelnen
Mitglied der Vertretungskörperschaft zusteht. Dies gilt auch für
fraktionszugehörige Ratsmitglieder. Träger dieser Rechte ist also nicht der Rat,
nicht eine Fraktion und nicht ein Zusammenschluss von Ratsmitgliedern,
sondern das einzelne Ratsmitglied selbst.
Damit ist für die hier aufgeworfene Frage ein zentraler Ausgangspunkt gesetzt:
Zu klären ist, ob das gesetzliche Fragerecht des einzelnen Ratsmitglieds aus §
55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW im Konfliktfall einer nicht oder nicht ausreichend
beantworteten Anfrage praktisch davon abhängig gemacht werden darf, dass
eine Fraktion, Gruppe, ein Quorum oder die Ratsmehrheit eine weitere
parlamentarische Behandlung ermöglicht.
Bereits in den Randnummern 61 bis 64 ordnet das OVG NRW das
Informationsrecht, das Rederecht und das Fragerecht als eigene Rechte des
einzelnen Mitglieds der Vertretungskörperschaft ein. In den Randnummern 81
bis 88 entwickelt das Gericht diesen Maßstab weiter und beschreibt die
demokratische Funktion des Informationsrechts. Danach gilt:
• Das Informationsrecht des Ratsmitglieds ist eine wehrfähige
organschaftliche Innenrechtsposition; es steht dem einzelnenSeite 5 von 9
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Ratsmitglied selbst zu und ist nicht vom Rat, einer Fraktion oder einem
Zusammenschluss von Ratsmitgliedern abgeleitet (Rn. 61).
• Informationsrecht, Rederecht und Fragerecht gehören gemeinsam zu
den eigenen organschaftlichen Rechten des einzelnen Mitglieds der
Vertretungskörperschaft (Rn. 61, 63).
• Das Informationsrecht folgt aus dem Status des einzelnen Ratsmitglieds
und wird ebenso wie das Recht auf Ausübung des Mandats als
selbstverständlich vorausgesetzt (Rn. 81).
• Ratsmitglieder sind zwar nicht Parlamentarier im staatsrechtlichen
Sinne, sondern Mitglieder des obersten Verwaltungsorgans der
Gemeinde. Zugleich sind sie aber demokratisch gewählte
Repräsentantinnen und Repräsentanten der Gemeindebevölkerung mit
eigenen organschaftlichen Rechten (Rn. 83).
• Zum Mandat gehört nicht nur das Recht, im Rat abzustimmen, sondern
auch das Recht, über den Abstimmungsgegenstand zu beraten (Rn.
85).
• Dieses Beratungsrecht setzt voraus, dass die notwendigen
Informationen über den Beratungsgegenstand zur Verfügung stehen
(Rn. 85).
• Das Informationsrecht dient nicht nur der größtmöglichen
Richtigkeitsgewähr der zu treffenden Entscheidung, sondern
ausdrücklich auch dem Schutz von Minderheitenpositionen (Rn. 85).
• Nur eine möglichst umfassende und unterschiedslose
Informationsmöglichkeit aller Ratsmitglieder eröffnet die Möglichkeit,
eigene und vom Mehrheitsvotum abweichende Vorstellungen in den
Beratungs- und Entscheidungsprozess einzubringen (Rn. 85).
• Gerade die Debatte vor im Wesentlichen gleichem
Informationshintergrund eröffnet die Möglichkeit alternativer
Sachentscheidungen und des Ausgleichs widerstreitender Interessen
(Rn. 87).
Das OVG NRW wendet die zuvor entwickelten Grundsätze zu Statusrecht,Seite 6 von 9
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Informationsrecht, Fragerecht, Minderheitenschutz und Beratungsprozess erst
anschließend, ab Randnummer 89, auf den konkreten Fall der Wahl eines
Beigeordneten an. Sie bilden daher einen allgemeinen
kommunalverfassungsrechtlichen Prüfmaßstab, an dem auch die Regelungen
der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bonn zu messen sind.
Danach bestehen begründete Zweifel, ob § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat diesem
Maßstab genügt und ob diese Vorschrift das individuelle Fragerecht im
Konfliktfall nicht nur formal anerkennt, sondern auch praktisch und
parlamentarisch sichtbar wirksam ausgestaltet.
Zusammenfassend besteht deshalb ein konkreter rechtlicher Klärungsbedarf:
Die Geschäftsordnung des Rates darf zwischen Großen und Kleinen Anfragen
unterscheiden und sie darf den Sitzungsablauf ordnen. Zu prüfen ist aber, ob
sie die wirksame parlamentarische Durchsetzung des individuellen Fragerechts
im Konfliktfall von Fraktionen, Gruppen, Quoren oder Mehrheiten abhängig
machen darf.
Ebenso ist zu prüfen, ob der diesem Antrag beigefügte Vorschlag zur
Neufassung des § 12 GO Rat geeignet ist, das Fragerecht einzelner
Ratsmitglieder im Konfliktfall praktisch wirksam auszugestalten und zugleich die
Arbeitsfähigkeit des Rates zu wahren. Er überträgt nicht die Regelungen des §
11 GO Rat zu Großen Anfragen vollständig auf Kleine Anfragen, sondern sieht
ein abgestuftes Verfahren vor. Kleine Anfragen bleiben kurz zu fassen und
grundsätzlich auf eine kurze Beantwortung angelegt. Eine weitergehende
parlamentarische Befassung wird nicht für jede Kleine Anfrage eröffnet,
sondern nur für den Konfliktfall, dass die Anfrage nicht oder nicht ausreichend
beantwortet wurde. Der Vorschlag wahrt damit den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit: Er zielt auf einen angemessenen Ausgleich zwischen der
praktischen Wirksamkeit des individuellen Fragerechts und der Arbeitsfähigkeit
des Rates. Sachanträge während der vorgesehenen Aussprache bleiben
ausgeschlossen; der in § 9 Abs. 1 Satz 2 GO Rat geregelte Zugang zur
Tagesordnung für Anträge bleibt unberührt.
Die angestrebte rechtliche Klärung liegt im Interesse des Rates der
Bundesstadt Bonn selbst: Nur wenn die Reichweite der individuellen
Fragerechte eindeutig bestimmt ist, kann geklärt werden, ob dieSeite 7 von 9
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Geschäftsordnung des Rates die demokratische Kontrollfunktion einzelner
Ratsmitglieder in verfassungs- und kommunalrechtlich ausreichender Weise
gewährleistet.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bonner Ausgestaltung
der Fragerechte den einzelnen Ratsmitgliedern deutlich geringere
Möglichkeiten parlamentarischer Kontrolle der Verwaltung und Abhilfe für den
Fall nicht oder nicht ausreichend beantworteter Fragen einräumt als die
Geschäftsordnungen des Deutschen Bundestages, des Landtags Nordrhein-
Westfalen sowie – soweit ersichtlich – aller anderen kommunalen Vertretungen
in Nordrhein-Westfalen.
Anlage/n
1 BSW-SBI - Prüfauftrag zu Kleinen Anfragen nach § 12 GO Rat (öffentlich)Seite 8 von 9
Anlage zu DS 261254
BSW/SBI-Prüfauftrag zur Sicherung des individuellen Fragerechts – Kommunalaufsichtliche
Einschätzung zu Kleinen Anfragen nach § 12 GO Rat
Vorschlag zur Änderung des § 12 Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn
„§ 12 Kleine Anfragen
(1) Kleine Anfragen sowie die Antworten der Oberbürgermeisterin bzw. des
Oberbürgermeisters werden allen Ratsmitgliedern zur Kenntnis gebracht und in
der Tagesordnung unter dem Tagesordnungspunkt „Kleine Anfragen von
Ratsmitgliedern“ gebündelt aufgeführt. Der Tagesordnungspunkt wird
grundsätzlich am Ende der öffentlichen Sitzung vor den Mitteilungen der
Verwaltung behandelt.
(2) Jedes Ratsmitglied kann Kleine Anfragen an die Oberbürgermeisterin bzw. den
Oberbürgermeister richten. Zulässig sind Fragen zu einzelnen Angelegenheiten
aus dem Bereich der Verwaltung, soweit diese verantwortlich ist, sowie Fragen
aus dem Bereich der Kommunalpolitik. Die Fragen müssen kurz gefasst sein,
können eine kurze schriftliche Begründung enthalten und sollen eine kurze
Beantwortung ermöglichen. Kleine Anfragen, die in der Ratssitzung behandelt
werden sollen, sind der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister
spätestens am 21. Tag vor dem Sitzungstag einzureichen.
(3) Die Beantwortung erfolgt grundsätzlich schriftlich zur Sitzung. Die Fragestellerin
bzw. der Fragesteller ist berechtigt, zu jeder beantworteten Kleinen Anfrage bis zu
zwei kurze Nachfragen zu stellen. Nachfragen und Antworten sollen kurz und auf
das Wesentliche beschränkt sein. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich,
erfolgt die Beantwortung schriftlich oder in der nächsten Sitzung.
(4) Ist die Antwort aus Sicht der Fragestellerin bzw. des Fragestellers nicht oder nicht
ausreichend erteilt, wird die Kleine Anfrage auf ihr bzw. sein Verlangen in der
nächsten Ratssitzung erneut aufgerufen. Über den Gegenstand der Kleinen
Anfrage findet auf Verlangen eine Aussprache statt. Anträge zur Sache können
während dieser Aussprache nicht gestellt werden.“Seite 9 von 9

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Datenstand: 02.11.2026, 20:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de