← zurück zu 261111

261111-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Große Anfrage: Kontrolle über die Einhaltung der Bad Godesberger Werbe- und Gestaltungssatzung

Nummer
261111-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
30.06.2026
Letzte Änderung
26.10.2026
  • Moltkestraße Straße· Alt-Godesberg, Bad Godesberg Hauptort
  • Koblenzer Straße Straße· Rüngsdorf, Bad Godesberg
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.09.2026 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 72,5 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 261111 BBB-Große Anfrage: Kontrolle über die Einhaltung der Bad Godesberger Werbe- und Gestaltungssatzung

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (2.153 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
261111-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
BBB-Große Anfrage: Kontrolle über die Einhaltung
der Bad Godesberger Werbe- und
Gestaltungssatzung
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.09.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt zu der Großen Anfrage des BBB wie folgt Stellung:
zu a):
Da Paletten nach den Vorschriften der Gestaltungssatzung als
Warenpräsentation nicht in Betracht kommen (§ 10 Abs. 5), geht die
Verwaltung gegen derartige Nutzungen vor, sofern sie ihr bekannt werden.
Durch die Große Anfrage veranlasst, hat die Verwaltung die Situation vor dem
Lokal Koblenzer Str. 57 am 12.06.2026 kontrolliert. Dabei wurden allerdings
keine Warenauslagen auf Paletten vorgefunden.
Möglicherweise waren die seinerzeitig festgestellten Paletten nur kurzfristig im
Zuge der Warenanlieferung neben den Eingängen platziert worden.
zu b):
Die in der Außengastronomie vor Koblenzer Str. 38 vorgenommene Nutzung
von großflächigen Blumenkübeln mit transparenten Wänden, die offenbar als
Abgrenzung der Außengastronomie zur Fahrbahn und zu den Nebengebäuden
dienen soll, widerspricht den Vorgaben der Gestaltungssatzung (§ 13 Abs. 8).
Auch die Verwendung künstlicher Pflanzen in der Außengastronomie ist
unzulässig (Umkehrschluss aus § 13 Abs. 1).
Die Verwaltung wird gegen den Gastronomen ein gestrecktes Verfahren zur
Entfernung der nicht satzungskonformen Gegenstände einleiten.
Zu c):
Bei den betreffenden Gastronomiebetrieben entlang der Moltkestr. in BN-Bad
Godesberg handelt es sich teilweise um Betriebe, die bereits vor Erlass der
Bad Godesberger Werbe- und Gestaltungssatzung ihre Gebäudefassaden mit
Speiseabbildungen o.ä. bestückt haben.
In Fällen , wo dies nicht der Fall ist, d.h. die Speiseabbildungen nach Erlass der
Gestaltungssatzung und somit ggf. rechtswidrig angebracht worden sind, wird
das Bauordnungsamt ein mögliches Einschreiten im Rahmen seiner
personellen Kapazitäten prüfen.Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 10:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de