261111-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Große Anfrage: Kontrolle über die Einhaltung der Bad Godesberger Werbe- und Gestaltungssatzung
Kerndaten
- Nummer
- 261111-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 30.06.2026
- Letzte Änderung
- 26.10.2026
Orte
- Moltkestraße Hauptort
- Koblenzer Straße
- Alt-Godesberg
- Bad Godesberg
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 261111-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I BBB-Große Anfrage: Kontrolle über die Einhaltung der Bad Godesberger Werbe- und Gestaltungssatzung Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.09.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt zu der Großen Anfrage des BBB wie folgt Stellung: zu a): Da Paletten nach den Vorschriften der Gestaltungssatzung als Warenpräsentation nicht in Betracht kommen (§ 10 Abs. 5), geht die Verwaltung gegen derartige Nutzungen vor, sofern sie ihr bekannt werden. Durch die Große Anfrage veranlasst, hat die Verwaltung die Situation vor dem Lokal Koblenzer Str. 57 am 12.06.2026 kontrolliert. Dabei wurden allerdings keine Warenauslagen auf Paletten vorgefunden. Möglicherweise waren die seinerzeitig festgestellten Paletten nur kurzfristig im Zuge der Warenanlieferung neben den Eingängen platziert worden. zu b): Die in der Außengastronomie vor Koblenzer Str. 38 vorgenommene Nutzung von großflächigen Blumenkübeln mit transparenten Wänden, die offenbar als Abgrenzung der Außengastronomie zur Fahrbahn und zu den Nebengebäuden dienen soll, widerspricht den Vorgaben der Gestaltungssatzung (§ 13 Abs. 8). Auch die Verwendung künstlicher Pflanzen in der Außengastronomie ist unzulässig (Umkehrschluss aus § 13 Abs. 1). Die Verwaltung wird gegen den Gastronomen ein gestrecktes Verfahren zur Entfernung der nicht satzungskonformen Gegenstände einleiten. Zu c): Bei den betreffenden Gastronomiebetrieben entlang der Moltkestr. in BN-Bad Godesberg handelt es sich teilweise um Betriebe, die bereits vor Erlass der Bad Godesberger Werbe- und Gestaltungssatzung ihre Gebäudefassaden mit Speiseabbildungen o.ä. bestückt haben. In Fällen , wo dies nicht der Fall ist, d.h. die Speiseabbildungen nach Erlass der Gestaltungssatzung und somit ggf. rechtswidrig angebracht worden sind, wird das Bauordnungsamt ein mögliches Einschreiten im Rahmen seiner personellen Kapazitäten prüfen.Seite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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