261059-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zum Bürgerantrag: Einführung eines Glasflaschenverbots in der Bonner Altstadt und Innenstadt
Kerndaten
- Nummer
- 261059-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 30.07.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 261059-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Stellungnahme zum Bürgerantrag: Einführung eines Glasflaschenverbots in der Bonner Altstadt und Innenstadt Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 08.09.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Beantragt werden in dem Bürgerantrag zwei voneinander zu unterscheidende Maßnahmen: Erstens ein Glasflaschenverbot – also ein Verbot, im öffentlichen Raum Getränke in Glasbehältnissen mitzuführen und zu konsumieren – sowie zweitens ein Verkaufsverbot für Getränke in Glasbehältnissen, das sich namentlich auf Kioske, Spätverkaufsstellen und vergleichbare Verkaufsstellen (einschließlich Supermärkten) im betroffenen Bereich beziehen soll. In zeitlicher Hinsicht soll das Verbot in zwei Regelungsregimen gelten: (1) regelmäßig an jedem Freitag und Samstag jeweils ab 20:00 Uhr bzw. – für Supermärkte – ab 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages, und (2) ganztägig an Weiberfastnacht und Rosenmontag. Räumlich soll das Verbot die Bonner Altstadt und „angrenzende Innenstadtbereiche“ erfassen; als besonders betroffene Brennpunkte benennt der Antrag den Frankenbadplatz, den Schulhof der Marienschule sowie den Spielplatz am Budafokpark. Hintergrund ist nach der Antragsbegründung ein erhebliches Aufkommen an Glasscherben auf Gehwegen, Plätzen und Grünflächen, das eine Verletzungsgefahr für Kinder, Passantinnen und Passanten sowie Tiere begründe und zu Reifenschäden bei Radfahrenden führe. Zugleich werden Entlastungseffekte für die Stadtreinigung und eine überwiegend stichprobenartige Kontrolle in den Verkaufsstellen in Aussicht gestellt. Einschätzung der Verwaltung: An ein Glasverbot bzw. Verkaufsverbot werden hohe rechtliche BedingungenSeite 1 von 2 Seite 2 geknüpft. Bspw. müssen konkrete Gefahrensituationen nachgewiesen werden. Ein Glasverbot an regulären Wochenenden wird zum jetzigen Zeitpunkt als schwer umsetzbar eingeschätzt. Ein zeitlich begrenztes Glasverbot an den Karnevalstagen (Weiberfastnacht und Rosenmontag sowie dem dazwischenliegenden Karnevalswochenende) ist bei einer fortdauernden negativen Entwicklung rechtlich vertretbar, grundsätzlich umsetzbar und wird von der Verwaltung entsprechend der weiteren Entwicklung geprüft, da die Gefährdungshinweise noch nicht ausreichend erscheinen. Ein Verkaufsverbot für Getränke in Glasbehältnissen an normalen Wochenenden wird, u.a. aufgrund der fehlenden Störereigenschaft, als unverhältnismäßig erachtet. An Weiberfastnacht und Rosenmontag sowie dem dazwischenliegenden Karnevalswochenende könnte das Verkaufsverbot zukünftig vertretbar sein. Derzeit liegen die dafür erforderlichen konkreten Gefährdungshinweise aber noch nicht vor. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de