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261052-01 AA · Änderungsantrag

Neufassung der Satzung für die Durchführung von Vergabeverfahren der Bundesstadt Bonn unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB (Vergabeordnung) Antrag zur Vorlage 261052

Nummer
261052-01 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
24.06.2026
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 25.06.2026 Empfehlung
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Übergeordnet

  1. 261052 Neufassung der Satzung für die Durchführung von Vergabeverfahren der Bundesstadt Bonn unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB (Vergabeordnung)

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Änderungsantrag
öffentlich
261052-01 AA
Antragsteller/in:
Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN
Malte Lömpcke
Neufassung der Satzung für die Durchführung von
Vergabeverfahren der Bundesstadt Bonn unterhalb
der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB
(Vergabeordnung)
Antrag zur Vorlage 261052
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
25.06.2026 Empfehlung
Inhalt des Änderungsantrags
Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ergänzt bzw. geändert:
1. Transparenz und Nachvollziehbarkeit sichern
Die Verwaltung wird beauftragt, in der Vergabeordnung bzw. in den ergänzenden
Dienstanweisungen sicherzustellen, dass Vergabeentscheidungen vollständig,
nachvollziehbar und revisionssicher dokumentiert werden. Dies gilt insbesondere
für die Auftragswertschätzung, die Wahl der Verfahrensart, durchgeführte
Markterkundungen oder Vergleichsangebote, die Prüfung der
Preisangemessenheit, die Zuschlagsentscheidung, die Berücksichtigung bzw.
Nichtberücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien sowie wesentliche
Vertragsänderungen und Nachträge.
2. Nachhaltigkeit verbindlich prüfen
§ 2 Abs. 1 wird dahingehend präzisiert, dass umweltbezogene, soziale und
innovative Kriterien sowie Aspekte nachhaltiger Beschaffung bei geeigneten
Vergaben nicht nur berücksichtigt werden können, sondern verbindlich zu prüfen
und grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Dabei findet die Nachhaltigkeitsstrategie
der Bundesstadt Bonn Anwendung; ihre Ziele und Handlungsfelder sind bei der
Ausgestaltung von Leistungsbeschreibung, Eignungs-, Zuschlags- und
Ausführungsbedingungen als fachlicher Orientierungsrahmen heranzuziehen. Wird
auf entsprechende Kriterien verzichtet, ist dies kurz zu begründen und zu
dokumentieren.
3. Wirtschaftlichkeit über den gesamten Lebenszyklus definieren
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist nicht auf den niedrigsten Anschaffungspreis zu
verengen. Bei geeigneten Beschaffungen sind Lebenszykluskosten einzubeziehen,Seite 1 von 3
Seite 2
insbesondere Betriebs-, Energie-, Wartungs-, Reparatur-, Entsorgungs- und
Ersatzbeschaffungskosten. Die Verwaltung entwickelt hierfür praktikable
Standardvorgaben für die Dienststellen.
4. Direktvergaben und beschränkte Verfahren absichern
Die vorgesehenen Erleichterungen für Direktaufträge, freihändige Vergaben,
Verhandlungsvergaben und beschränkte Ausschreibungen werden nicht abgelehnt.
Für Direktaufträge und Verhandlungsvergaben oberhalb von 10.000 Euro netto ist
jedoch mindestens eine dokumentierte Prüfung der Preisangemessenheit
vorzusehen. Bei beschränkten Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb oberhalb von
50.000 Euro netto ist die Wahl der Verfahrensart kurz zu begründen. Dies kann
standardisiert erfolgen und soll die Verfahren nicht verzögern.
5. Wegfall externer Bekanntmachung durch internen Vergabebericht
ausgleichen
Soweit ex-ante- oder ex-post-Bekanntmachungen nach VOB/A bzw. UVgO
entfallen, legt die Verwaltung dem zuständigen Ausschuss jährlich einen
Vergabebericht vor. Dieser enthält insbesondere Angaben zu Direktaufträgen und
beschränkten Verfahren oberhalb von 25.000 Euro netto, wiederholten
Beauftragungen desselben Auftragnehmers, Nachträgen, Nachhaltigkeitskriterien
und auffälligen Kostenentwicklungen. Personen- und Betriebsgeheimnisse sind
dabei zu wahren.
6. Nachtrags- und Kostenkontrolle regeln
Für größere Bau-, IT-, Planungs- und Dienstleistungsaufträge sind Nachträge und
wesentliche Leistungsänderungen gesondert zu erfassen. Bei kumulierten
Kostensteigerungen von mehr als 10 Prozent der Auftragssumme oder mehr als
50.000 Euro netto ist der zuständige Ausschuss im Rahmen des Vergabeberichts
bzw. bei besonderer Dringlichkeit gesondert zu informieren. Die
Preisangemessenheit von Nachträgen ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
7. Bewertungsmatrix und Zuschlagskriterien erhalten
Werden neben dem Preis weitere Zuschlagskriterien angewandt, sind diese vorab
festzulegen, zu gewichten und nachvollziehbar zu bewerten. Bei geeigneten
Vergaben sind soziale und ökologische Kriterien, Qualität, Reparierbarkeit,
Barrierefreiheit, Energieeffizienz und Folgekosten als mögliche Zuschlags- oder
Ausführungsbedingungen zu prüfen.
8. SGB und größere Beschaffungseinheiten nicht aus dem Blick verlieren
Da das Städtische Gebäudemanagement Bonn vom Geltungsbereich der Satzung
ausgenommen werden soll, wird die Verwaltung beauftragt, für das SGB
gleichwertige Mindeststandards zu Transparenz, Wirtschaftlichkeit, Dokumentation,
Nachhaltigkeit und Nachtragskontrolle vorzulegen bzw. darzustellen, welche bereits
gelten. Der zuständige Ausschuss ist hierüber zu informieren.Seite 2 von 3
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9. SDG-Profil der Bundesstadt Bonn sichern
Die Bundesstadt Bonn ist UN-Stadt, Nachhaltigkeitsstadt und hat sich zu den
Zielen der Agenda 2030 und den Sustainable Development Goals bekannt. Die
Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesstadt Bonn findet bei der Anwendung und
Weiterentwicklung der Vergabeordnung ausdrücklich Anwendung. Die
Vergabeordnung muss diesen Anspruch auch in der konkreten Beschaffung
abbilden. Nachhaltige Beschaffung ist ein wesentliches Instrument, um
Klimaschutz, Ressourcenschonung, faire Arbeitsbedingungen, Inklusion,
Bildungsgerechtigkeit und eine resiliente lokale Wirtschaft praktisch umzusetzen.
Begründung
erfolgt mündlich.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 10:23 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de