261052 · Beschlussvorlage
Neufassung der Satzung für die Durchführung von Vergabeverfahren der Bundesstadt Bonn unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB (Vergabeordnung)
Kerndaten
- Nummer
- 261052
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 02.06.2026
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- F Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Betriebsausschusses SGB Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
- Änderungsantrag CDU/SPD/FDP: Neufassung der Satzung für die Durchführung von Vergabeverfahren der Bundesstadt Bonn unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB (Vergabeordnung) Antrag zur Vorlage 261052
- Neufassung der Satzung für die Durchführung von Vergabeverfahren der Bundesstadt Bonn unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB (Vergabeordnung) Antrag zur Vorlage 261052
- Grünen Änderungsantrag zu: Neufassung der Satzung für die Durchführung von Vergabeverfahren der Bundesstadt Bonn unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB (Vergabeordnung) Antrag zur Vorlage 261052
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (25.304 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 261052 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: II-2 Referat Vergabedienste Dezernat: Dez. II Neufassung der Satzung für die Durchführung von Vergabeverfahren der Bundesstadt Bonn unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB (Vergabeordnung) Beratungsfolge Betriebsausschuss SGB 18.06.2026 Empfehlung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 25.06.2026 Empfehlung Rat 09.07.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat beschließt die „Satzung für die Durchführung von Vergabeverfahren der Bundesstadt Bonn unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB“ in der anliegenden Fassung. Begründung I. Ausgangslage Zum 01. Januar 2026 ist die Neufassung des § 75a GO NRW in Kraft getreten. Diese lautet: § 75a Allgemeine Vergabegrundsätze (1) Die Gemeinde hat die Vergabe von öffentlichen Aufträgen vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten. Dies gilt auch bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer unterhalb der jeweils geltenden Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung liegt. DieSeite 1 von 12 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Geltung höherrangiger Vorschriften sowie der Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert die in Satz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, bleibt unberührt. (2) Die Gemeinde darf Regelungen, die die Durchführung von Vergaben einschränken, nur durch den Beschluss einer Satzung erlassen Für die Kommunen bedeutet die Neuregelung, dass für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte die Kommunalen Vergabegrundsätze und damit die unmittelbare Anwendungsverpflichtung bezüglich der Regelungen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) ersatzlos entfallen sind. Sie sind damit grundsätzlich frei, wie sie im Rahmen der v. g. Vorschrift Aufträge vergeben, wobei Vergaben der Öffentlichen Hand nach wie vor wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus gelten Zuwendungsrecht sowie bundes- und landesrechtliche Regelungen, wie beispielsweise das Wettbewerbsregistergesetz oder das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW, mit ihren individuellen Wertgrenzen unverändert fort. Grundsätzlich eröffnet § 75a GO NRW die Möglichkeit, die seitens der Stadt durchzuführenden Vergabeverfahren unter Beachtung der allgemeinen Vergabegrundsätze künftig flexibler zu gestalten, indem beispielsweise höhere als die bislang gültigen Schwellenwerte für die Vergabe von Direktaufträgen genutzt, die Zusammenfassung von Teil- und Fachlosen erleichtert und der Umgang mit Verfahrensfehlern und mangelhaften Angeboten flexibilisiert werden. Auf der anderen Seite wachsen jedoch infolge der v. g. Erleichterungen die Verantwortung des einzelnen Sachbearbeitenden sowie das Risiko von Manipulationen für einen erheblichen Anteil von Vergaben, sofern nicht vorab geeignete Gegenmaßnahmen unter Beteiligung der Korruptionsbekämpfung getroffen werden. II. „Satzung für die Durchführung von Vergabeverfahren der Bundesstadt Bonn unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB (Vergabeordnung)“ Die als Anlage 1 beigefügte Satzung soll die bisherige „Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn“ in der Fassung vom 10. September 2025 ersetzen. Vorlaufende ämterübergreifende Abstimmungen unter Beteiligung des in dieser Sache federführenden Referats Vergabedienste (Dez. II-2) haben gezeigt, dass zwar seitens der Anwender im Grundsatz größere Flexibilität gewünscht wird,Seite 2 von 12 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) man jedoch zugleich belastbare Vorgaben benötigt, um Vergaben zügig, effektiv und vor allem rechtssicher durchführen zu können. Dem Entwurf liegt insoweit der Gedanke zugrunde, einerseits durch die modifizierte Anwendung der bislang einschlägigen Vergabeordnungen (UVgO, VOB/A) weiterhin bekannte Leitplanken zur Verfügung zu stellen (vgl. §§ 3, 4 und 5 Abs. 1 des Satzungsentwurf mit den entsprechenden Verweisen auf die VOB bzw. die UVgO), andererseits aber die in § 75a GO NRW angelegten Spielräume gezielt zu nutzen, um Vergabeverfahren in vereinfachter Form noch erfolgreicher bzw. effektiver durchführen zu können (vgl. insbesondere §§ 3a, 4a, 5 Abs. 2-5 und § 6 des Entwurfs). Der v. g. Entwurf ist unter Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes der Bundesstadt Bonn erarbeitet worden. Aus Sicht der Rechnungsprüfung stellt der Entwurf einen Kompromiss dar zwischen den gesetzgeberischen Motiven des Bürokratieabbaus und der Verfahrensbeschleunigung bei gleichzeitig steigenden Risiken hinsichtlich Korruption, Fehleinschätzung und Bevorzugung einzelner Unternehmen. Mit diesen Risiken steigt auch die Verantwortung für die Beschaffenden (Sachbearbeitung) bezüglich der Dokumentation der Vergabe. Der neue § 75a GO NRW löste zum 1. Januar 2026 die bisherigen (starren) kommunalen Vergabegrundsätze in Nordrhein-Westfalen ab. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Neuregelung primär und sehr deutlich die zentralen Motive: Entbürokratisierung und Beschleunigung (Entlastung der Verwaltungen), Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (mehr Entscheidungsfreiheit vor Ort) und Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) durch den Abbau von Förmlichkeiten und bürokratischen Hürden bei kleineren Aufträgen. Im Lichte dieser Gesetzesmotive und im Spannungsfeld der hiermit verbundenen Risiken wird der Anwendungsbereich des § 75a GO NRW nach dem Entwurfsvorschlag nicht voll ausgenutzt, sondern durch angehobene Wertgrenzen beschränkt und strukturiert. III. Wesentliche Inhalte der Neuregelung Die wesentlichen Inhalte der Neufassung werden im Folgenden näher dargestellt, wobei sich die Ausführungen auf diejenigen Bereiche beschränken, die von der bisherigen Regelung abweichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den anliegenden Satzungsentwurf verwiesen. 1. Anhebung der Wertgrenzen, insbesondere für Direktaufträge Mit der Neufassung der städtischen Vergabeordnung als Satzung werden die Wertgrenzen für Direktaufträge sowohl im Bereich der Bauleistungen, als auch für Lieferleistungen, Dienstleistungen und freiberufliche Leistungen deutlich angehoben, wobei in Teilen eine Verzehnfachung des bisher einschlägigen Schwellenwerts erfolgt.Seite 3 von 12 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) War die Vergabe eines Direktauftrages über Bau-, Liefer- bzw. Dienstleistungen bislang bis zu einem Auftragsvolumen i. H. v. EUR 5.000 zulässig, können derartige Aufträge künftig bis zu einer Höhe von EUR 50.000 direkt vergeben werden (§§ 3a Abs. 1 und 4a Abs. 1). Im Bereich der freiberuflichen Leistungen/Honorarverträge können Aufträge künftig bis zu einer Höhe von EUR 100.000, für HOAI-Leistungen bis zu einer Höhe von EUR 150.000 – statt bisher EUR 25.000 – direkt vergeben werden (§ 5 Abs. 2). Die v. g. Aufträge unterfallen damit über die Einhaltung der allgemeinen Vergabegrundsätze hinaus keinen weiteren Regelungen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die als Anlage 2 beigefügte Tabelle verwiesen, in welcher die bisherigen Schwellenwerte den Wertgrenzen nach Inkrafttreten der neuen Vergabeordnung gegenübergestellt werden. Die Verwaltung verspricht sich von der Anhebung der Wertgrenzen eine nicht unerhebliche Flexibilisierung, Vereinfachung und letztlich Beschleunigung der diesbezüglichen Vergabeverfahren. Sie schätzt aufgrund der von ihr geführten Vergabestatistik, dass infolge der Anhebung künftig mehr als 97% aller städtischen Aufträge im Bereich des Direktauftrages angesiedelt sein werden. Zeitaufwendigere Vergabeverfahren, insbesondere öffentliche bzw. beschränkte Ausschreibungen, treten dadurch weiter in den Hintergrund. 2. Freiere Auswahl der Verfahrensarten (Ziel: Auf Marktsituation flexibler reagieren und regionale Unternehmen gezielter berücksichtigen) Die hier vorliegende Entwurfsfassung eröffnet dem Anwender künftig die Möglichkeit, oberhalb der v. g. Wertgrenzen bis zum Erreichen der EU- Schwellenwerte bestimmte Verfahrensarten zu nutzen, die ihm bislang aufgrund der Einschränkungen im Rahmen der VOB/A bzw. UVgO nicht zur Verfügung standen. Insbesondere geht es dabei um die beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb (§ 3a Abs. 3 und 4a Abs. 3). Eine gesonderte Einzelbegründung zur Wahl dieser Verfahrensarten ist nach Inkrafttreten der Novelle nicht mehr erforderlich. Mit der vorstehend dargestellten Erweiterung des Auswahlspektrums möglicher Verfahrensarten soll der Anwender in die Lage versetzt werden, noch flexibler auf die aktuelle Marktsituation zu reagieren und gezielt auch regionale Unternehmen anzusprechen bzw. im Rahmen der Vergabeentscheidung zu berücksichtigen. Die Verwaltung verspricht sich dadurch eine nicht unerhebliche Optimierung und Beschleunigung der in diesem Bereich anfallenden Beschaffungsvorgänge. 3. Vereinfachung der Zusammenlegung von Teil- und FachlosenSeite 4 von 12 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Aufgrund der bislang geltenden vergaberechtlichen Vorschriften sind Leistungen in der Menge aufgeteilt (sog. Teillose) und getrennt nach Art und Fachgebiet (sog. Fachlose) auszuschreiben und zu vergeben (vgl. hierzu u. a. § 5 Abs. 2 VOB/A und 22 UVgO). Ein Verzicht auf die Aufteilung bzw. Trennung der Lose war bislang nur im Ausnahmefall zulässig, sofern wirtschaftliche oder technische Gründe vorliegen. Die hier vorliegende Neuregelung erweitert das Spektrum zulässiger Gründe für eine Abweichung vom Grundsatz der losweisen Vergabe, indem künftig – neben den bisherigen Gründen – auch „zeitliche oder personelle Gründe“ ausreichen können, sofern die diesbezügliche Entscheidung hinreichend dokumentiert wird (vgl. 3a Abs. 5, § 4a Abs. 4). Die v. g. Vereinfachung trägt dem Umstand Rechnung, dass im Rahmen des Tagesgeschäfts der Verwaltung sehr häufig Entscheidungen unter großem Zeitdruck getroffen werden müssen, wobei Verzögerungen bezüglich der Vergabeentscheidungen z. T. nicht unerhebliche finanzielle Schäden verursachen. Hier verspricht sich die Verwaltung eine Beschleunigung dringlicher Vergabeverfahren und eine Reduzierung von Folgeschäden. 4. Flexiblerer Umgang mit fehlerhaften Angeboten bzw. fehlenden Unterlagen Die Satzung in ihrer hier vorliegenden Fassung erleichtert den Umgang der Vergabestelle mit unvollständigen bzw. fehlerhaften Angeboten und fehlenden Unterlagen. Ein Ausschluss der Angebote ist in den v. g. Fällen künftig nicht mehr zwingend erforderlich, da Bewerber bzw. Bieter jederzeit aufgefordert werden können, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige bzw. fehlende Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern oder zu korrigieren. Dies gilt insbesondere auch für fehlende Preisangaben, die nach bisheriger Rechtslage zu einem Ausschluss des Angebots geführt hätten (vgl. § 3a Abs. 9, § 4a Abs. 6). Die Verwaltung erhofft sich durch die Erweiterung ihrer Handlungsmöglichkeiten eine bessere „Verwertung“ der eingegangenen Angebote und einen Rückgang der Aufhebung von Vergabeverfahren in denjenigen Fällen, in denen bislang aufgrund des zwingenden Ausschlusses von Angeboten kein Zuschlag mehr erteilt werden konnte und folglich neu ausgeschrieben werden musste. 5. Differenzierte Umsetzung Kernverwaltung /Städtisches Gebäudemanagement Sowohl eine Lösung mittels einer Satzung mit klaren Vorgaben als auch eine Handlungsempfehlung zur Anwendung der noch weiteren Spielräume des § 75a GO NW ist durch den Landesgesetzgeber ausdrücklich zugelassen. Aufgrund der dezentralen Strukturen der Kernverwaltung spricht sich die Verwaltung auch nach anwaltlicher Beratung dafür aus, eine neue Vergabeordnung als Satzung zu verabschieden, da diese für sämtliche Dienststellen die notwendige Rechtssicherheit bietet.Seite 5 von 12 Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Das Städtische Gebäudemanagement Bonn (SGB) beabsichtigt aufgrund seiner besonderen Aufgabenstellung im Rahmen eines befristeten Pilotprojektes die Möglichkeiten des § 75a GO NRW im Wege einer Handlungsempfehlung zu nutzen. Mit der Durchführung eines Pilotprojektes im SGB soll eine flexible und praxisnahe Anwendung dieser erweiterten Spielräume erprobt und bewusst auf die Anwendung der in der zukünftigen Satzung noch verbleibenden Beschränkungen und Verfahrensvorgaben verzichtet werden. Ziel dieser Pilotphase ist es aus Sicht des SGB, die sich aus der Neuregelung ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten unter realen Bedingungen zu erproben und insbesondere potenzielle Effizienzgewinne und Verfahrensvereinfachungen zu identifizieren, mögliche Synergieeffekte in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht aufzuzeigen aber zugleich auch praktische Herausforderungen und Umsetzungshemmnisse in der Anwendung zu erkennen und zu bewerten. Die im Rahmen der Pilotphase gewonnenen Erkenntnisse dienen im Idealfall sowohl dem SGB als auch der Gesamtverwaltung als belastbare Entscheidungsgrundlage für die künftige Anwendung des Vergaberechts im Unterschwellenbereich. Auf dieser Basis kann beurteilt werden, ob eine weitgehende Anwendung des § 75a GO NW im Unterschwellenbereich dauerhaft praktikabel und zielführend ist. Im Zuge dessen ist nach Ablauf eines Anwendungszeitraumes von etwa einem Jahr eine Evaluation vorgesehen. Die Ergebnisse werden dem Verwaltungsvorstand und sodann dem Betriebsausschuss SGB und dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe, ggf. auch dem Rat vorgelegt. Anlage/n 1 Vergabeordnung Lesefassung (öffentlich) 2 Gegenüberstellung Wertgrenzen aktuell vs neue Vergabeordnung_end (öffentlich)Seite 6 von 12 1 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Satzung für die Durchführung von Vergabeverfahren der Bundesstadt Bonn unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB (Vergabeordnung) Der Rat der Bundesstadt Bonn hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f, 75 a Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV.NRW. S. 618), in seiner Sitzung am ............ folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt die Vergabe von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen der Dienststellen der Bundesstadt Bonn, deren geschätzte Auftragswerte die gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Schwellenwerte (EU-Schwellenwerte) ohne Umsatzsteuer nicht erreichen. Zur Bestimmung des geschätzten Auftragswertes wird auf § 3 der Vergabeverordnung in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. (2) Die Satzung findet auch Anwendung auf die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen der Bundesstadt Bonn mit Ausnahme des Städtischen Gebäudemanagements Bonn (SGB). (3) Sie findet keine Anwendung auf folgende konzernangehörige Unternehmen bzw. Einrichtungen: a. Eigenbetriebe, b. kommunal beherrschte Unternehmen, c. Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts. (4) Förderrechtliche Bestimmungen sind vorrangig anzuwenden. § 2 Allgemeine Vergabeprinzipien (1) Öffentliche Aufträge sind wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit zu vergeben. Dabei können auch umweltbezogene, soziale und innovative Kriterien, sowie Aspekte der nachhaltigen Beschaffung in jeder Phase des Vergabeverfahrens berücksichtigt werden. (2) Wenn für den Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse im Sinne einer Binnenmarktrelevanz besteht, ist eine angemessene Veröffentlichung der Auftragsvergabe sowie der gleichberechtigte Zugang für Wirtschaftsteilnehmer aus allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.Seite 7 von 12 2 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) (3) Mittelständische Interessen sind vornehmlich zu berücksichtigen. Kleinere und mittlere Unternehmen sind angemessen bei der Angebotsaufforderung einzubeziehen. (4) Die Dienststellen sollen bei ihren Vergaben zwischen Unternehmen wechseln. (5) Bei den in der Satzung genannten Werten handelt es sich um Nettobeträge. (6) Vergaben sind grundsätzlich im Beschaffungsmanagementsystem der Bundesstadt Bonn zu dokumentieren. § 3 Grundsätzliche Anwendung von Vergaberegelungen für Bauleistungen Die Dienststellen wenden grundsätzlich den Abschnitt 1 der VOB/A, die VOB/B und die VOB/C in der jeweils aktuellen Ausgabe an. In begründeten Fällen kann abweichend von § 8a VOB/A auf die Anwendung der VOB/B und VOB/C verzichtet werden. § 3a Besondere Erleichterungen bei der Vergabe von Bauleistungen (1) Ein Direktauftrag ist abweichend von § 3a Absatz 4 VOB/A bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze zulässig. Abweichend von §§ 11a und 14 VOB/A können Direktaufträge per E- Mail durchgeführt werden. (2) Abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A ist eine freihändige Vergabe bis 250.000 Euro zulässig. Abweichend von §§ 11a und 14 VOB/A können freihändige Vergaben per E-Mail durchgeführt werden. (3) Oberhalb dieser Wertgrenze bis zum Erreichen des EU-Schwellenwertes stehen den Dienststellen abweichend von § 3a Abs.1 VOB/A auch die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, sowie entsprechend § 3a Abs. 1 VOB/A die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb und die öffentliche Ausschreibung zur Verfügung. Es bedarf keiner weiteren Einzelbegründung zur Wahl der Verfahrensart. (4) Abweichend von § 4a VOB/A darf eine Rahmenvereinbarung eine Laufzeit von 6 Jahren nicht überschreiten, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Ausnahmefall vor. (5) Abweichend von § 5 Abs. 2 VOB/A dürfen mehrere Teil- oder Fachlose ganz oder teilweise zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische, zeitliche oder personelle Gründe vorliegen. Die Entscheidung ist zuSeite 8 von 12 3 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) dokumentieren. (6) Abweichend von § 7 VOB/A sind Produktvorgaben zulässig, soweit dies sachlich begründet ist und dokumentiert wird. (7) Abweichend von § 10 VOB/A sind angemessene Fristen festzulegen. Dabei ist die Komplexität der zu vergebende Leistung zu berücksichtigen. (8) § 14 Abs. 6 VOB/A (Einsicht und Informationen zur Niederschrift des Eröffnungstermins) findet keine Anwendung. (9) Der Bewerber oder Bieter kann aufgefordert werden, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Dies gilt auch für fehlende Preisangaben. (10) Abweichend von § 16a Abs. 1 VOB/A besteht keine Verpflichtung zur Nachforderung von Unterlagen. (11) Die Informationspflicht nach § 20 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/A (ex-ante und ex- post Bekanntmachung) entfällt. (12) § 21 VOB/A (Angabe der Nachprüfungsstellen) findet keine Anwendung. § 4 Grundsätzliche Anwendung von Vergaberegelungen für Liefer- und Dienstleistungen Bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte soll die Unterschwellenvergabeordnung in der jeweils geltenden Fassung angewendet werden. In begründeten Fällen kann abweichend von § 21 Abs. 2 UVgO auf die Anwendung der VOL/B verzichtet werden. § 4a Besondere Erleichterungen bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Abweichungen von den Regelungen der UVgO (1) Ein Direktauftrag ist abweichend von § 14 UVgO bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 Euro unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zulässig. Abweichend von § 7 Absatz 4, §§ 39 und 40 der UVgO können Direktaufträge per E-Mail durchgeführt werden.Seite 9 von 12 4 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) (2) Abweichend von § 8 UVgO ist eine Verhandlungsvergabe bis 100.000 Euro zulässig. Abweichend von § 7 Absatz 4, §§ 39 und 40 der UVgO können Verhandlungsvergaben per E-Mail durchgeführt werden. (3) Oberhalb dieser Wertgrenze bis zum Erreichen des EU-Schwellenwertes steht den Dienststellen abweichend von § 8 UVgO auch die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sowie entsprechend § 8 Abs. 2 UVgO die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb und die öffentliche Ausschreibung zur Verfügung. Es bedarf keiner weiteren Einzelbegründung. (4) Abweichend von § 22 UVgO dürfen mehrere Teil- oder Fachlose ganz oder teilweise zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische, zeitliche oder personelle Gründe vorliegen. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. (5) Abweichend von § 23 UVgO sind Produktvorgaben zulässig, soweit dies sachlich begründet ist und dokumentiert wird. (6) Der Bewerber oder Bieter kann aufgefordert werden, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Dies gilt auch für fehlende Preisangaben. (7) Die Informationspflicht nach § 30 UVgO (ex-post Bekanntmachung) entfällt. § 5 Freiberufliche Leistungen (1) Für Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigkeiten angeboten werden, gilt § 50 der Unterschwellenvergabeordnung. Diese Leistungen sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. (2) Aufträge über freiberufliche Leistungen im Sinne von Absatz 1 bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 150.000 Euro bei Verträgen auf Grundlage der HOAI sowie 100.000 Euro bei sonstigen Honorarverträgen (einschließlich Nebenkosten, ohne Umsatzsteuer) können unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt vergeben werden (Direktauftrag). (3) Bei Leistungen, die nur von Personen mit einer gesetzlichen Qualifikation erbracht werden dürfen und deren Vergütung gesetzlich verbindlich geregelt ist, ist ein Direktauftrag bis zum Erreichen des EU-Schwellenwertes möglich. (4) Der Direktauftrag kann per E-Mail durchgeführt werden. (5) Bei Vergaben oberhalb der Wertgrenzen von § 5 Absatz 2 kann der Wettbewerb z. B. durch die Entscheidung einer Kommission anhand objektiver Kriterien oderSeite 10 von 12 5 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) auch durch die Aufforderung von mindestens drei Bewerbern in Textform analog einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 12 der UVgO durchgeführt werden. Die Verfahren sind zu dokumentieren. Der Bewerberkreis ist regional zu streuen und regelmäßig zu wechseln. Das Verfahren kann per E- Mail durchgeführt werden. § 6 Wahl der Vergabeart bei sozialen und besonderen Dienstleistungen sowie soziale Dienstleistungen nach SGB VIII und IX (1) Der Direktauftrag für soziale und besondere Dienstleistungen richtet sich nach § 4a Absatz 1 dieser Verordnung. (2) Abweichend von § 49 UVgO können die Dienststellen das Verfahren frei wählen. Es ist keine Einzelbegründung notwendig. (3) Die Vergabe sozialer Dienstleistungen nach SGB VIII und IX ist von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen. § 7 Bevorzugte Bewerber Bei der Auftragsvergabe ist der Landeserlass zur Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen und von Inklusionsbetrieben in jeweils geltender Fassung zu beachten. § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.09.2026 in Kraft. Für Vergabeverfahren, die bis zum 31.08.2026 begonnen wurden, gilt die zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung geltende Vergabeordnung.Seite 11 von 12 Verfahrensart Verfahrensart ab 0 bis 5.000 Direktauftrag ab 0 bis 50.000 Direktauftrag über 5.000 bis 25.000 Verhandlungsvergabe (verkürzt) über 50.000 bis 100.000 Verhandlungsvergabe (verkürzt) über 25.000 bis 75.000 beschränkt über 100.000 bis 216.000 beschränkt oder öffentlich über 75.000 bis 216.000 öffentlich über 216.000 bis ∞ (EU) offen oder nichtoffen über 216.000 bis ∞ (EU) offen oder nichtoffen Verfahrensart Verfahrensart ab 0 bis 5.000 Direktauftrag ab 0 bis 50.000 Direktauftrag über 5.000 bis 25.000 Verhandlungsvergabe (verkürzt) über 50.000 bis 250.000 Verhandlungsvergabe (verkürzt) über 25.000 bis 250.000 beschränkt über 250.000 bis 5.404.000 beschränkt oder öffentlich über 250.000 bis 5.404.000 öffentlich über 5.404.000 bis ∞ (EU) offen oder nichtoffen über 5.404.000 bis ∞ (EU) offen oder nichtoffen Verfahrensart Verfahrensart ab 0 bis 25.000 Direktauftrag bei allen Honorarverträgen ab 0 bis 100.000 Direktauftrag bei sonstigen Honorarverträgen ab 0 bis 150.000 Direktauftrag bei HOAI-Verträgen über 25.000 bis 216.000 Verhandlungsvergabe (verkürzt) bei allen Honorarverträgen über 100.000 bis 216.000 Verhandlungsvergabe (verkürzt) bei sonstigen Honorarverträgen über 150.000 bis 216.000 Verhandlungsvergabe (verkürzt) bei HOAI-Verträgen über 216.000 bis ∞ EU-Verhandlung mit TW über 216.000 bis ∞ EU-Verhandlungverfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb neue Wertgrenzen € netto UVgO / VgV VOB/A / VOB/A-EU Honorarverträge (§ 50 UVgO / VgV) neue Wertgrenzen € netto neue Wertgrenzen € netto aktuelle Wertgrenzen € netto aktuelle Wertgrenzen € netto aktuelle Wertgrenzen € netto # Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)Seite 12 von 12
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de