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261052 · Beschlussvorlage

Neufassung der Satzung für die Durchführung von Vergabeverfahren der Bundesstadt Bonn unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB (Vergabeordnung)

Nummer
261052
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
02.06.2026
Letzte Änderung
01.11.2026
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 25.06.2026 Empfehlung
  2. Sitzung des Betriebsausschusses SGB 18.06.2026 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 09.07.2026 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 261052-02 AA Änderungsantrag CDU/SPD/FDP: Neufassung der Satzung für die Durchführung von Vergabeverfahren der Bundesstadt Bonn unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB (Vergabeordnung) Antrag zur Vorlage 261052
  2. 261052-01 AA Neufassung der Satzung für die Durchführung von Vergabeverfahren der Bundesstadt Bonn unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB (Vergabeordnung) Antrag zur Vorlage 261052
  3. 261052-03 AA Grünen Änderungsantrag zu: Neufassung der Satzung für die Durchführung von Vergabeverfahren der Bundesstadt Bonn unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB (Vergabeordnung) Antrag zur Vorlage 261052

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Beschlussvorlage
öffentlich
261052
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
II-2 Referat Vergabedienste
Dezernat:
Dez. II
Neufassung der Satzung für die Durchführung von
Vergabeverfahren der Bundesstadt Bonn unterhalb
der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB
(Vergabeordnung)
Beratungsfolge
Betriebsausschuss SGB 18.06.2026 Empfehlung
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
25.06.2026 Empfehlung
Rat 09.07.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt die „Satzung für die Durchführung von Vergabeverfahren
der Bundesstadt Bonn unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB“ in der
anliegenden Fassung.
Begründung
I. Ausgangslage
Zum 01. Januar 2026 ist die Neufassung des § 75a GO NRW in Kraft getreten.
Diese lautet:
§ 75a Allgemeine Vergabegrundsätze
(1) Die Gemeinde hat die Vergabe von öffentlichen Aufträgen vorbehaltlich
anderweitiger Rechtsvorschriften wirtschaftlich, effizient und sparsam unter
Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu
gestalten. Dies gilt auch bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren
geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer unterhalb der
jeweils geltenden Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung liegt. DieSeite 1 von 12
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Geltung höherrangiger Vorschriften sowie der Vorschriften für die Vergabe von
öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert die in
Satz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, bleibt unberührt.
(2) Die Gemeinde darf Regelungen, die die Durchführung von Vergaben
einschränken, nur durch den Beschluss einer Satzung erlassen
Für die Kommunen bedeutet die Neuregelung, dass für Vergaben unterhalb der
EU-Schwellenwerte die Kommunalen Vergabegrundsätze und damit die
unmittelbare Anwendungsverpflichtung bezüglich der Regelungen der
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und der Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) ersatzlos entfallen sind. Sie
sind damit grundsätzlich frei, wie sie im Rahmen der v. g. Vorschrift Aufträge
vergeben, wobei Vergaben der Öffentlichen Hand nach wie vor wirtschaftlich,
effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung
und Transparenz durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus gelten
Zuwendungsrecht sowie bundes- und landesrechtliche Regelungen, wie
beispielsweise das Wettbewerbsregistergesetz oder das Tariftreue- und
Vergabegesetz NRW, mit ihren individuellen Wertgrenzen unverändert fort.
Grundsätzlich eröffnet § 75a GO NRW die Möglichkeit, die seitens der Stadt
durchzuführenden Vergabeverfahren unter Beachtung der allgemeinen
Vergabegrundsätze künftig flexibler zu gestalten, indem beispielsweise höhere
als die bislang gültigen Schwellenwerte für die Vergabe von Direktaufträgen
genutzt, die Zusammenfassung von Teil- und Fachlosen erleichtert und der
Umgang mit Verfahrensfehlern und mangelhaften Angeboten flexibilisiert
werden. Auf der anderen Seite wachsen jedoch infolge der v. g.
Erleichterungen die Verantwortung des einzelnen Sachbearbeitenden sowie
das Risiko von Manipulationen für einen erheblichen Anteil von Vergaben,
sofern nicht vorab geeignete Gegenmaßnahmen unter Beteiligung der
Korruptionsbekämpfung getroffen werden.
II. „Satzung für die Durchführung von Vergabeverfahren der Bundesstadt
Bonn unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB
(Vergabeordnung)“
Die als Anlage 1 beigefügte Satzung soll die bisherige „Vergabeordnung der
Bundesstadt Bonn“ in der Fassung vom 10. September 2025 ersetzen.
Vorlaufende ämterübergreifende Abstimmungen unter Beteiligung des in dieser
Sache federführenden Referats Vergabedienste (Dez. II-2) haben gezeigt, dass
zwar seitens der Anwender im Grundsatz größere Flexibilität gewünscht wird,Seite 2 von 12
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
man jedoch zugleich belastbare Vorgaben benötigt, um Vergaben zügig,
effektiv und vor allem rechtssicher durchführen zu können. Dem Entwurf liegt
insoweit der Gedanke zugrunde, einerseits durch die modifizierte Anwendung
der bislang einschlägigen Vergabeordnungen (UVgO, VOB/A) weiterhin
bekannte Leitplanken zur Verfügung zu stellen (vgl. §§ 3, 4 und 5 Abs. 1 des
Satzungsentwurf mit den entsprechenden Verweisen auf die VOB bzw. die
UVgO), andererseits aber die in § 75a GO NRW angelegten Spielräume gezielt
zu nutzen, um Vergabeverfahren in vereinfachter Form noch erfolgreicher bzw.
effektiver durchführen zu können (vgl. insbesondere §§ 3a, 4a, 5 Abs. 2-5 und
§ 6 des Entwurfs).
Der v. g. Entwurf ist unter Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes der
Bundesstadt Bonn erarbeitet worden. Aus Sicht der Rechnungsprüfung stellt
der Entwurf einen Kompromiss dar zwischen den gesetzgeberischen Motiven
des Bürokratieabbaus und der Verfahrensbeschleunigung bei gleichzeitig
steigenden Risiken hinsichtlich Korruption, Fehleinschätzung und Bevorzugung
einzelner Unternehmen. Mit diesen Risiken steigt auch die Verantwortung für
die Beschaffenden (Sachbearbeitung) bezüglich der Dokumentation der
Vergabe.
Der neue § 75a GO NRW löste zum 1. Januar 2026 die bisherigen (starren)
kommunalen Vergabegrundsätze in Nordrhein-Westfalen ab. Der Gesetzgeber
verfolgt mit der Neuregelung primär und sehr deutlich die zentralen Motive:
Entbürokratisierung und Beschleunigung (Entlastung der Verwaltungen),
Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung (mehr Entscheidungsfreiheit vor
Ort) und Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) durch den Abbau
von Förmlichkeiten und bürokratischen Hürden bei kleineren Aufträgen. Im
Lichte dieser Gesetzesmotive und im Spannungsfeld der hiermit verbundenen
Risiken wird der Anwendungsbereich des § 75a GO NRW nach dem
Entwurfsvorschlag nicht voll ausgenutzt, sondern durch angehobene
Wertgrenzen beschränkt und strukturiert.
III. Wesentliche Inhalte der Neuregelung
Die wesentlichen Inhalte der Neufassung werden im Folgenden näher
dargestellt, wobei sich die Ausführungen auf diejenigen Bereiche beschränken,
die von der bisherigen Regelung abweichen. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf den anliegenden Satzungsentwurf verwiesen.
1. Anhebung der Wertgrenzen, insbesondere für Direktaufträge
Mit der Neufassung der städtischen Vergabeordnung als Satzung werden
die Wertgrenzen für Direktaufträge sowohl im Bereich der Bauleistungen,
als auch für Lieferleistungen, Dienstleistungen und freiberufliche Leistungen
deutlich angehoben, wobei in Teilen eine Verzehnfachung des bisher
einschlägigen Schwellenwerts erfolgt.Seite 3 von 12
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
War die Vergabe eines Direktauftrages über Bau-, Liefer- bzw.
Dienstleistungen bislang bis zu einem Auftragsvolumen i. H. v. EUR 5.000
zulässig, können derartige Aufträge künftig bis zu einer Höhe von EUR
50.000 direkt vergeben werden (§§ 3a Abs. 1 und 4a Abs. 1). Im Bereich
der freiberuflichen Leistungen/Honorarverträge können Aufträge künftig bis
zu einer Höhe von EUR 100.000, für HOAI-Leistungen bis zu einer Höhe
von EUR 150.000 – statt bisher EUR 25.000 – direkt vergeben werden (§ 5
Abs. 2). Die v. g. Aufträge unterfallen damit über die Einhaltung der
allgemeinen Vergabegrundsätze hinaus keinen weiteren Regelungen.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die als Anlage 2 beigefügte Tabelle
verwiesen, in welcher die bisherigen Schwellenwerte den Wertgrenzen
nach Inkrafttreten der neuen Vergabeordnung gegenübergestellt werden.
Die Verwaltung verspricht sich von der Anhebung der Wertgrenzen eine
nicht unerhebliche Flexibilisierung, Vereinfachung und letztlich
Beschleunigung der diesbezüglichen Vergabeverfahren. Sie schätzt
aufgrund der von ihr geführten Vergabestatistik, dass infolge der Anhebung
künftig mehr als 97% aller städtischen Aufträge im Bereich des
Direktauftrages angesiedelt sein werden. Zeitaufwendigere
Vergabeverfahren, insbesondere öffentliche bzw. beschränkte
Ausschreibungen, treten dadurch weiter in den Hintergrund.
2. Freiere Auswahl der Verfahrensarten (Ziel: Auf Marktsituation flexibler
reagieren und regionale Unternehmen gezielter berücksichtigen)
Die hier vorliegende Entwurfsfassung eröffnet dem Anwender künftig die
Möglichkeit, oberhalb der v. g. Wertgrenzen bis zum Erreichen der EU-
Schwellenwerte bestimmte Verfahrensarten zu nutzen, die ihm bislang
aufgrund der Einschränkungen im Rahmen der VOB/A bzw. UVgO nicht zur
Verfügung standen. Insbesondere geht es dabei um die beschränkte
Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb (§ 3a Abs. 3 und 4a
Abs. 3). Eine gesonderte Einzelbegründung zur Wahl dieser
Verfahrensarten ist nach Inkrafttreten der Novelle nicht mehr erforderlich.
Mit der vorstehend dargestellten Erweiterung des Auswahlspektrums
möglicher Verfahrensarten soll der Anwender in die Lage versetzt werden,
noch flexibler auf die aktuelle Marktsituation zu reagieren und gezielt auch
regionale Unternehmen anzusprechen bzw. im Rahmen der
Vergabeentscheidung zu berücksichtigen. Die Verwaltung verspricht sich
dadurch eine nicht unerhebliche Optimierung und Beschleunigung der in
diesem Bereich anfallenden Beschaffungsvorgänge.
3. Vereinfachung der Zusammenlegung von Teil- und FachlosenSeite 4 von 12
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Aufgrund der bislang geltenden vergaberechtlichen Vorschriften sind
Leistungen in der Menge aufgeteilt (sog. Teillose) und getrennt nach Art
und Fachgebiet (sog. Fachlose) auszuschreiben und zu vergeben (vgl.
hierzu u. a. § 5 Abs. 2 VOB/A und 22 UVgO). Ein Verzicht auf die Aufteilung
bzw. Trennung der Lose war bislang nur im Ausnahmefall zulässig, sofern
wirtschaftliche oder technische Gründe vorliegen.
Die hier vorliegende Neuregelung erweitert das Spektrum zulässiger
Gründe für eine Abweichung vom Grundsatz der losweisen Vergabe, indem
künftig – neben den bisherigen Gründen – auch „zeitliche oder personelle
Gründe“ ausreichen können, sofern die diesbezügliche Entscheidung
hinreichend dokumentiert wird (vgl. 3a Abs. 5, § 4a Abs. 4). Die v. g.
Vereinfachung trägt dem Umstand Rechnung, dass im Rahmen des
Tagesgeschäfts der Verwaltung sehr häufig Entscheidungen unter großem
Zeitdruck getroffen werden müssen, wobei Verzögerungen bezüglich der
Vergabeentscheidungen z. T. nicht unerhebliche finanzielle Schäden
verursachen. Hier verspricht sich die Verwaltung eine Beschleunigung
dringlicher Vergabeverfahren und eine Reduzierung von Folgeschäden.
4. Flexiblerer Umgang mit fehlerhaften Angeboten bzw. fehlenden
Unterlagen
Die Satzung in ihrer hier vorliegenden Fassung erleichtert den Umgang der
Vergabestelle mit unvollständigen bzw. fehlerhaften Angeboten und
fehlenden Unterlagen. Ein Ausschluss der Angebote ist in den v. g. Fällen
künftig nicht mehr zwingend erforderlich, da Bewerber bzw. Bieter jederzeit
aufgefordert werden können, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder
unvollständige bzw. fehlende Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern oder zu
korrigieren. Dies gilt insbesondere auch für fehlende Preisangaben, die
nach bisheriger Rechtslage zu einem Ausschluss des Angebots geführt
hätten (vgl. § 3a Abs. 9, § 4a Abs. 6). Die Verwaltung erhofft sich durch die
Erweiterung ihrer Handlungsmöglichkeiten eine bessere „Verwertung“ der
eingegangenen Angebote und einen Rückgang der Aufhebung von
Vergabeverfahren in denjenigen Fällen, in denen bislang aufgrund des
zwingenden Ausschlusses von Angeboten kein Zuschlag mehr erteilt
werden konnte und folglich neu ausgeschrieben werden musste.
5. Differenzierte Umsetzung Kernverwaltung /Städtisches
Gebäudemanagement
Sowohl eine Lösung mittels einer Satzung mit klaren Vorgaben als auch
eine Handlungsempfehlung zur Anwendung der noch weiteren Spielräume
des § 75a GO NW ist durch den Landesgesetzgeber ausdrücklich
zugelassen. Aufgrund der dezentralen Strukturen der Kernverwaltung
spricht sich die Verwaltung auch nach anwaltlicher Beratung dafür aus, eine
neue Vergabeordnung als Satzung zu verabschieden, da diese für
sämtliche Dienststellen die notwendige Rechtssicherheit bietet.Seite 5 von 12
Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Das Städtische Gebäudemanagement Bonn (SGB) beabsichtigt aufgrund
seiner besonderen Aufgabenstellung im Rahmen eines befristeten
Pilotprojektes die Möglichkeiten des § 75a GO NRW im Wege einer
Handlungsempfehlung zu nutzen.
Mit der Durchführung eines Pilotprojektes im SGB soll eine flexible und
praxisnahe Anwendung dieser erweiterten Spielräume erprobt und bewusst
auf die Anwendung der in der zukünftigen Satzung noch verbleibenden
Beschränkungen und Verfahrensvorgaben verzichtet werden.
Ziel dieser Pilotphase ist es aus Sicht des SGB, die sich aus der
Neuregelung ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten unter realen
Bedingungen zu erproben und insbesondere potenzielle Effizienzgewinne
und Verfahrensvereinfachungen zu identifizieren, mögliche Synergieeffekte
in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht aufzuzeigen aber zugleich
auch praktische Herausforderungen und Umsetzungshemmnisse in der
Anwendung zu erkennen und zu bewerten.
Die im Rahmen der Pilotphase gewonnenen Erkenntnisse dienen im
Idealfall sowohl dem SGB als auch der Gesamtverwaltung als belastbare
Entscheidungsgrundlage für die künftige Anwendung des Vergaberechts im
Unterschwellenbereich. Auf dieser Basis kann beurteilt werden, ob eine
weitgehende Anwendung des § 75a GO NW im Unterschwellenbereich
dauerhaft praktikabel und zielführend ist.
Im Zuge dessen ist nach Ablauf eines Anwendungszeitraumes von etwa
einem Jahr eine Evaluation vorgesehen. Die Ergebnisse werden dem
Verwaltungsvorstand und sodann dem Betriebsausschuss SGB und dem
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe, ggf. auch dem Rat
vorgelegt.
Anlage/n
1 Vergabeordnung Lesefassung (öffentlich)
2 Gegenüberstellung Wertgrenzen aktuell vs neue Vergabeordnung_end
(öffentlich)Seite 6 von 12
1
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Satzung für die Durchführung von Vergabeverfahren der Bundesstadt Bonn
unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB
(Vergabeordnung)
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2
Buchstabe f, 75 a Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S. 666 ff.), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV.NRW. S. 618), in seiner
Sitzung am ............ folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung regelt die Vergabe von Liefer-, Dienst- und Bauleistungen der
Dienststellen der Bundesstadt Bonn, deren geschätzte Auftragswerte die gemäß
§ 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der jeweils gültigen
Fassung festgelegten Schwellenwerte (EU-Schwellenwerte) ohne Umsatzsteuer
nicht erreichen. Zur Bestimmung des geschätzten Auftragswertes wird auf § 3 der
Vergabeverordnung in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.
(2) Die Satzung findet auch Anwendung auf die eigenbetriebsähnlichen
Einrichtungen der Bundesstadt Bonn mit Ausnahme des Städtischen
Gebäudemanagements Bonn (SGB).
(3) Sie findet keine Anwendung auf folgende konzernangehörige Unternehmen bzw.
Einrichtungen:
a. Eigenbetriebe,
b. kommunal beherrschte Unternehmen,
c. Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts.
(4) Förderrechtliche Bestimmungen sind vorrangig anzuwenden.
§ 2 Allgemeine Vergabeprinzipien
(1) Öffentliche Aufträge sind wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung
der Grundsätze von Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Transparenz und
Verhältnismäßigkeit zu vergeben. Dabei können auch umweltbezogene, soziale
und innovative Kriterien, sowie Aspekte der nachhaltigen Beschaffung in jeder
Phase des Vergabeverfahrens berücksichtigt werden.
(2) Wenn für den Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse im Sinne
einer Binnenmarktrelevanz besteht, ist eine angemessene Veröffentlichung der
Auftragsvergabe sowie der gleichberechtigte Zugang für Wirtschaftsteilnehmer
aus allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.Seite 7 von 12
2
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
(3) Mittelständische Interessen sind vornehmlich zu berücksichtigen. Kleinere und
mittlere Unternehmen sind angemessen bei der Angebotsaufforderung
einzubeziehen.
(4) Die Dienststellen sollen bei ihren Vergaben zwischen Unternehmen wechseln.
(5) Bei den in der Satzung genannten Werten handelt es sich um Nettobeträge.
(6) Vergaben sind grundsätzlich im Beschaffungsmanagementsystem der
Bundesstadt Bonn zu dokumentieren.
§ 3 Grundsätzliche Anwendung von Vergaberegelungen für Bauleistungen
Die Dienststellen wenden grundsätzlich den Abschnitt 1 der VOB/A, die VOB/B und
die VOB/C in der jeweils aktuellen Ausgabe an. In begründeten Fällen kann
abweichend von § 8a VOB/A auf die Anwendung der VOB/B und VOB/C verzichtet
werden.
§ 3a Besondere Erleichterungen bei der Vergabe von Bauleistungen
(1) Ein Direktauftrag ist abweichend von § 3a Absatz 4 VOB/A bis zu einem
Auftragswert von 50.000 Euro unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze
zulässig. Abweichend von §§ 11a und 14 VOB/A können Direktaufträge per E-
Mail durchgeführt werden.
(2) Abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A ist eine freihändige Vergabe bis
250.000 Euro zulässig. Abweichend von §§ 11a und 14 VOB/A können
freihändige Vergaben per E-Mail durchgeführt werden.
(3) Oberhalb dieser Wertgrenze bis zum Erreichen des EU-Schwellenwertes
stehen den Dienststellen abweichend von § 3a Abs.1 VOB/A auch die
beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, sowie entsprechend §
3a Abs. 1 VOB/A die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb und
die öffentliche Ausschreibung zur Verfügung. Es bedarf keiner weiteren
Einzelbegründung zur Wahl der Verfahrensart.
(4) Abweichend von § 4a VOB/A darf eine Rahmenvereinbarung eine Laufzeit von
6 Jahren nicht überschreiten, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der
Rahmenvereinbarung begründeter Ausnahmefall vor.
(5) Abweichend von § 5 Abs. 2 VOB/A dürfen mehrere Teil- oder Fachlose ganz
oder teilweise zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische,
zeitliche oder personelle Gründe vorliegen. Die Entscheidung ist zuSeite 8 von 12
3
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
dokumentieren.
(6) Abweichend von § 7 VOB/A sind Produktvorgaben zulässig, soweit dies
sachlich begründet ist und dokumentiert wird.
(7) Abweichend von § 10 VOB/A sind angemessene Fristen festzulegen. Dabei ist
die Komplexität der zu vergebende Leistung zu berücksichtigen.
(8) § 14 Abs. 6 VOB/A (Einsicht und Informationen zur Niederschrift des
Eröffnungstermins) findet keine Anwendung.
(9) Der Bewerber oder Bieter kann aufgefordert werden, fehlende Unterlagen zu
übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu
erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Dies gilt auch für fehlende
Preisangaben.
(10) Abweichend von § 16a Abs. 1 VOB/A besteht keine Verpflichtung zur
Nachforderung von Unterlagen.
(11) Die Informationspflicht nach § 20 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/A (ex-ante und ex-
post Bekanntmachung) entfällt.
(12) § 21 VOB/A (Angabe der Nachprüfungsstellen) findet keine Anwendung.
§ 4 Grundsätzliche Anwendung von Vergaberegelungen für Liefer- und
Dienstleistungen
Bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte
soll die Unterschwellenvergabeordnung in der jeweils geltenden Fassung
angewendet werden. In begründeten Fällen kann abweichend von § 21 Abs. 2 UVgO
auf die Anwendung der VOL/B verzichtet werden.
§ 4a Besondere Erleichterungen bei der Vergabe von Liefer- und
Dienstleistungen, Abweichungen von den Regelungen der UVgO
(1) Ein Direktauftrag ist abweichend von § 14 UVgO bis zu einem voraussichtlichen
Auftragswert von 50.000 Euro unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zulässig. Abweichend von § 7 Absatz 4, §§
39 und 40 der UVgO können Direktaufträge per E-Mail durchgeführt werden.Seite 9 von 12
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Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
(2) Abweichend von § 8 UVgO ist eine Verhandlungsvergabe bis 100.000 Euro
zulässig. Abweichend von § 7 Absatz 4, §§ 39 und 40 der UVgO können
Verhandlungsvergaben per E-Mail durchgeführt werden.
(3) Oberhalb dieser Wertgrenze bis zum Erreichen des EU-Schwellenwertes steht
den Dienststellen abweichend von § 8 UVgO auch die beschränkte
Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sowie entsprechend § 8 Abs. 2 UVgO
die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb und die öffentliche
Ausschreibung zur Verfügung. Es bedarf keiner weiteren Einzelbegründung.
(4) Abweichend von § 22 UVgO dürfen mehrere Teil- oder Fachlose ganz oder
teilweise zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische, zeitliche
oder personelle Gründe vorliegen. Die Entscheidung ist zu dokumentieren.
(5) Abweichend von § 23 UVgO sind Produktvorgaben zulässig, soweit dies sachlich
begründet ist und dokumentiert wird.
(6) Der Bewerber oder Bieter kann aufgefordert werden, fehlende Unterlagen zu
übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu
erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Dies gilt auch für fehlende
Preisangaben.
(7) Die Informationspflicht nach § 30 UVgO (ex-post Bekanntmachung) entfällt.
§ 5 Freiberufliche Leistungen
(1) Für Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit
erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigkeiten angeboten werden,
gilt § 50 der Unterschwellenvergabeordnung. Diese Leistungen sind grundsätzlich
im Wettbewerb zu vergeben.
(2) Aufträge über freiberufliche Leistungen im Sinne von Absatz 1 bis zu einem vorab
geschätzten Auftragswert in Höhe von 150.000 Euro bei Verträgen auf Grundlage
der HOAI sowie 100.000 Euro bei sonstigen Honorarverträgen (einschließlich
Nebenkosten, ohne Umsatzsteuer) können unter Beachtung der Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt vergeben werden (Direktauftrag).
(3) Bei Leistungen, die nur von Personen mit einer gesetzlichen Qualifikation
erbracht werden dürfen und deren Vergütung gesetzlich verbindlich geregelt ist,
ist ein Direktauftrag bis zum Erreichen des EU-Schwellenwertes möglich.
(4) Der Direktauftrag kann per E-Mail durchgeführt werden.
(5) Bei Vergaben oberhalb der Wertgrenzen von § 5 Absatz 2 kann der Wettbewerb
z. B. durch die Entscheidung einer Kommission anhand objektiver Kriterien oderSeite 10 von 12
5
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auch durch die Aufforderung von mindestens drei Bewerbern in Textform analog
einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 12 der UVgO
durchgeführt werden. Die Verfahren sind zu dokumentieren. Der Bewerberkreis
ist regional zu streuen und regelmäßig zu wechseln. Das Verfahren kann per E-
Mail durchgeführt werden.
§ 6 Wahl der Vergabeart bei sozialen und besonderen Dienstleistungen
sowie soziale Dienstleistungen nach SGB VIII und IX
(1) Der Direktauftrag für soziale und besondere Dienstleistungen richtet sich nach
§ 4a Absatz 1 dieser Verordnung.
(2) Abweichend von § 49 UVgO können die Dienststellen das Verfahren frei wählen.
Es ist keine Einzelbegründung notwendig.
(3) Die Vergabe sozialer Dienstleistungen nach SGB VIII und IX ist von der
Anwendung dieser Verordnung ausgenommen.
§ 7 Bevorzugte Bewerber
Bei der Auftragsvergabe ist der Landeserlass zur Berücksichtigung von
Werkstätten für behinderte Menschen und von Inklusionsbetrieben in jeweils
geltender Fassung zu beachten.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.09.2026 in Kraft.
Für Vergabeverfahren, die bis zum 31.08.2026 begonnen wurden, gilt die zum
Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung geltende Vergabeordnung.Seite 11 von 12
Verfahrensart Verfahrensart
ab 0 bis 5.000 Direktauftrag ab 0 bis 50.000 Direktauftrag
über 5.000 bis 25.000 Verhandlungsvergabe (verkürzt) über 50.000 bis 100.000 Verhandlungsvergabe (verkürzt)
über 25.000 bis 75.000 beschränkt über 100.000 bis 216.000 beschränkt oder öffentlich
über 75.000 bis 216.000 öffentlich
über 216.000 bis ∞ (EU) offen oder nichtoffen über 216.000 bis ∞ (EU) offen oder nichtoffen
Verfahrensart Verfahrensart
ab 0 bis 5.000 Direktauftrag ab 0 bis 50.000 Direktauftrag
über 5.000 bis 25.000 Verhandlungsvergabe (verkürzt) über 50.000 bis 250.000 Verhandlungsvergabe (verkürzt)
über 25.000 bis 250.000 beschränkt über 250.000 bis 5.404.000 beschränkt oder öffentlich
über 250.000 bis 5.404.000 öffentlich
über 5.404.000 bis ∞ (EU) offen oder nichtoffen über 5.404.000 bis ∞ (EU) offen oder nichtoffen
Verfahrensart Verfahrensart
ab 0 bis 25.000 Direktauftrag bei allen Honorarverträgen ab 0 bis 100.000 Direktauftrag bei sonstigen Honorarverträgen
ab 0 bis 150.000 Direktauftrag bei HOAI-Verträgen
über 25.000 bis 216.000 Verhandlungsvergabe (verkürzt) bei allen Honorarverträgen über 100.000 bis 216.000 Verhandlungsvergabe (verkürzt) bei sonstigen Honorarverträgen
über 150.000 bis 216.000 Verhandlungsvergabe (verkürzt) bei HOAI-Verträgen
über 216.000 bis ∞ EU-Verhandlung mit TW über 216.000 bis ∞ EU-Verhandlungverfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb
neue Wertgrenzen € netto
UVgO / VgV
VOB/A / VOB/A-EU
Honorarverträge (§ 50 UVgO / VgV)
neue Wertgrenzen € netto
neue Wertgrenzen € netto
aktuelle Wertgrenzen € netto
aktuelle Wertgrenzen € netto
aktuelle Wertgrenzen € netto
# Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)Seite 12 von 12

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Datenstand: 03.11.2026, 00:32 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de