261018-03 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme der Verwaltung zu: BSW/SBI – Änderungsantrag: Ausübung der Gesellschafterrechte bei der VEBOWAG gemäß der öffentlichen Zwecksetzung der Gesellschaft zugunsten des denkmalgerechten Erhalts des ehem. Amerikanischen Clubs im Interesse der Stadt- und Quartiersentwicklung Antrag zur Vorlage 261018
Kerndaten
- Nummer
- 261018-03 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 17.06.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 261018-03 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB Stellungnahme der Verwaltung zu: BSW/SBI – Änderungsantrag: Ausübung der Gesellschafterrechte bei der VEBOWAG gemäß der öffentlichen Zwecksetzung der Gesellschaft zugunsten des denkmalgerechten Erhalts des ehem. Amerikanischen Clubs im Interesse der Stadt- und Quartiersentwicklung Antrag zur Vorlage 261018 Beratungsfolge Rat 15.06.2026 Kenntnisnahme Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag abzulehnen. Stellungnahme zu den einzelnen Fragen aus dem Änderungsantrag: Die Verwaltung wird beauftragt, insbesondere durch den Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin, gegenüber Vorstand und Aufsichtsrat der Vereinigten Bonner Wohnungsbau AG (VEBOWAG) darauf hinzuwirken, dass der Vorstand die Anwendung des § 119 Abs. 2 AktG prüft und entscheidet, ob er eine Befassung der Hauptversammlung verlangt.Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat kurzfristig mitzuteilen, ● ob eine entsprechende Prüfung durch den Vorstand erfolgt, ● ob der Vorstand eine Befassung der Hauptversammlung nach § 119 Abs. 2 AktG verlangt, ● und welche Gründe hierfür oder hiergegen angeführt werden. Die Alleinzuständigkeit über eine Entscheidung nach § 119 Abs. 2 AktG liegt beim Vorstand. Die Hauptversammlung hat in Fragen der Geschäftsführung grundsätzlich keine Zuständigkeit. Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist auch gering. Da der Vorstand einer Aktiengesellschaft eigenständig die Geschäfte führt, werden grd. keine Geschäftsführerangelegenheiten an die Hauptversammlung delegiert. Das ist unüblich, weil es der Selbständigkeit des Vorstands entgegenwirkt und keine adäquate Außenwirkung hinterließe. Die relevante Frage, sie sich aus dem Antrag ergibt, wäre zunächst, welchen Sinn und Zweck es erfüllen sollte, eine Befassung der HauptversammlungSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) anzustreben. Allgemeine Ausführungen zu aktienrechtlichen Vorschriften sind nicht zielführend. Die Verwaltung wird beauftragt darzustellen, ● wer die Bundesstadt Bonn in der Hauptversammlung der VEBOWAG vertritt, ● auf welcher Rechtsgrundlage diese Vertretung erfolgt, ● und welche Möglichkeiten diese Vertretung hat, gegenüber dem Vorstand eine Prüfung der Anwendung des § 119 Abs. 2 AktG anzuregen. Gemäß § 113 Abs. Abs. 2 GO NRW i.V.m. DS 201839 wurden Frau Manuela Ponti-Olschewski sowie stellvertretend Herr Carsten Velewald (01-4 - Beteiligungsmanagement) bevollmächtigt, die Stadt Bonn in der Hauptversammlung der VEBOWAG AG zu vertreten. Wie oben schon ausgeführt, liegt die Alleinzuständigkeit über die Entscheidung nach § 119 Abs. 2 AktG beim Vorstand einer Aktiengesellschaft. Die auf Veranlassung der Bundesstadt Bonn in den Aufsichtsrat der VEBOWAG gewählten oder entsandten Mitglieder werden gebeten, ● den Rat im Rahmen von § 113 Abs. 5 GO NRW i. V. m. § 394 AktG über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten, ● und im Rahmen ihrer aktienrechtlichen Organpflichten darauf hinzuwirken, dass der Vorstand prüft, ob eine Befassung der Hauptversammlung nach § 119 Abs. 2 AktG herbeigeführt werden soll. Die Beantragung einer bestehenden Rechtslage ist obsolet. Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sind von den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern in den nichtöffentlichen Teil einer Ratssitzung, oder einem Fachausschuss einzubringen. Was eine "Angelegenheit von besonderer Bedeutung" ist, bedarf der Konkretisierung im Einzelfall. Ein pauschaler Hinweis auf die Norm ist nicht zielführend. Der Aufsichtsrat hat keine Kompetenz, den Vorstand zu einer Handlung nach § 119 Abs. 2 AktG zu lenken. Dies ergibt sich weder aus dem Aktiengesetz noch aus der Satzung. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de