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261018 · Antrag

BSW/SBI – Antrag: Ausübung der Gesellschafterrechte bei der VEBOWAG gemäß der öffentlichen Zwecksetzung der Gesellschaft zugunsten des denkmalgerechten Erhalts des ehem. Amerikanischen Clubs im Interesse der Stadt- und Quartiersentwicklung

Nummer
261018
Art
Antrag
Veröffentlicht
22.05.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Plittersdorf Ortsteil· Bad Godesberg Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Einreichung erledigt · 22.05.2026
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 15.06.2026

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Rates 15.06.2026 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 76 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 261018-02 AA BSW/SBI – Änderungsantrag: Ausübung der Gesellschafterrechte bei der VEBOWAG gemäß der öffentlichen Zwecksetzung der Gesellschaft zugunsten des denkmalgerechten Erhalts des ehem. Amerikanischen Clubs im Interesse der Stadt- und Quartiersentwicklung Antrag zur Vorlage 261018
  2. 261018-03 ST Stellungnahme der Verwaltung zu: BSW/SBI – Änderungsantrag: Ausübung der Gesellschafterrechte bei der VEBOWAG gemäß der öffentlichen Zwecksetzung der Gesellschaft zugunsten des denkmalgerechten Erhalts des ehem. Amerikanischen Clubs im Interesse der Stadt- und Quartiersentwicklung Antrag zur Vorlage 261018
  3. 261018-01 ST BSW/SBI – Antrag: Ausübung der Gesellschafterrechte bei der VEBOWAG gemäß der öffentlichen Zwecksetzung der Gesellschaft zugunsten des denkmalgerechten Erhalts des ehem. Amerikanischen Clubs im Interesse der Stadt- und Quartiersentwicklung

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Antrag
öffentlich
261018Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Antragsteller/in:
Moussa Acharki
Hanno von Raußendorf
BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn
21.05.2026
BSW/SBI – Antrag: Ausübung der
Gesellschafterrechte bei der VEBOWAG gemäß
der öffentlichen Zwecksetzung der Gesellschaft
zugunsten des denkmalgerechten Erhalts des
ehem. Amerikanischen Clubs im Interesse der
Stadt- und Quartiersentwicklung
Beratungsfolge
Rat 11.06.2026 Entscheidung
Inhalt des Antrags
Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt auf Grundlage von § 113 GO NRW,
insbesondere § 113 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 GO NRW
1.Strategische Ausrichtung und Ausübung der Gesellschafterrechte
Die Verwaltung wird beauftragt und die Vertreterinnen und Vertreter der
Bundesstadt Bonn in der Hauptversammlung der Vereinigten Bonner
Wohnungsbau AG (VEBOWAG) werden angewiesen, die Gesellschafterrechte
der Bundesstadt Bonn als Mehrheitsaktionärin der VEBOWAG mit einem Anteil
von 92,34 % im Rahmen der aktien- und kommunalrechtlich zulässigen
Möglichkeiten so auszuüben, dass bei der strategischen Ausrichtung und bei
Entscheidungen über die zukünftige Verwendung, Sicherung oder Veräußerung
des ehemaligen Amerikanischen Clubs in Bonn-Plittersdorf
●der denkmalgerechte Erhalt des Gebäudes sowie
●seine Nutzung im Interesse der Stadt- und Quartiersentwicklung und der
öffentlichen Zwecksetzung der Gesellschaft
maßgeblich berücksichtigt werden und bei der Abwägung der strategischen
Handlungsoptionen Vorrang vor einer ausschließlich an der kurzfristigen
Maximierung des Veräußerungserlöses orientierten Betrachtung haben.
2.Einberufung einer Hauptversammlung
Die Vertreter der Bundesstadt Bonn werden angewiesen, darauf hinzuwirken,
dass zeitnah eine außerordentliche Hauptversammlung der VEBOWAG
einberufen wird, in der
●die strategische Zielsetzung der Gesellschaft entsprechend den unter Ziffer 1Seite 1 von 4
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festgelegten Zielsetzungen verbindlich festgelegt wird.
3.Bindung der kommunalen Vertreter
Die Vertreter der Bundesstadt Bonn in der Hauptversammlung der VEBOWAG
werden angewiesen,
●ihre Stimmrechte entsprechend den unter Ziffer 1 festgelegten strategischen
Zielsetzungen auszuüben,
●Beschlüssen zuzustimmen, die geeignet sind, diese strategischen
Zielsetzungen umzusetzen,
●und Beschlüsse abzulehnen, die diesen Zielsetzungen entgegenstehen.
4.Berichtspflicht gegenüber dem Rat
Die Vertreter der Bundesstadt Bonn werden angewiesen,
●dem Rat fortlaufend und frühzeitig über alle Maßnahmen,
Beschlussvorschläge und Entscheidungen zu berichten, die die Umsetzung der
unter Ziffer 1 festgelegten strategischen Zielsetzungen betreffen.
Begründung
Die öffentliche Debatte über den ehemaligen Amerikanischen Club wird
inzwischen zunehmend als Ausdruck fehlender politischer Steuerung und
ungeklärter Verantwortlichkeiten wahrgenommen(Haus & Grund aktuell,
Ausgabe 5/26: „Beschämend gescheitert“ und „Ist der Amerikanische Club dem
Untergang geweiht?“). Die Montag-Stiftungen wollten das Gebäude im
Interesse der Demokratieförderung zur „OpenEmbassyfor Democracy“
entwickeln und waren bereit, mehr als 10 Mio. Euro in die denkmalgerechte
Sanierung zu investieren. Gleichwohl ist das Projekt trotz jahrelanger
Diskussionen seit 2021, mehrfacher Ratsbefassung und mittlerweile vier
Gutachtenoffenbargescheitert.
Die Verwaltung hat in ihrer Stellungnahme DS 260012-03 ST wesentliche
rechtliche Grundsätze bestätigt: Die Erhaltungspflicht für ein eingetragenes
Baudenkmal besteht unabhängig von Nutzung oder Verkaufsabsichten; eine
starre Pflicht zur Erlösmaximierung besteht nicht; ein Verkauf zu einem
denkmaladäquaten, gutachterlich bestätigten Preis kann haftungsfrei möglich
sein. Damit stellt sich die Frage, warum die vorhandenen politischen und
gesellschaftsrechtlichen Steuerungsmöglichkeiten bislang nicht genutzt
wurden, um eine Lösung im Interesse des Denkmalerhalts sowie der Stadt- und
Quartiersentwicklung herbeizuführen.
Der vorliegende Antrag beruht auf der Bewertung, dass der Umgang mit dem
ehemaligen Amerikanischen Club in der vorliegenden Fallkonstellation keine
Angelegenheit des bloßen operativen Tagesgeschäfts der VEBOWAG war. Bei
einem denkmalgeschützten Objekt von erheblicher wirtschaftlicher,
stadtentwicklungs-, kultur- und demokratiepolitischer Bedeutung,das seit
Jahren Gegenstand wiederholter Ratsbefassungen war, spricht vieles dafür,
dass eine strategische Entscheidung vorlag. Der Antrag zielt dabei nicht auf
eine unzulässige Einzelfallweisung an den Vorstand, sondern auf dieSeite 2 von 4
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Wahrnehmung der Gesellschafterrechte der Bundesstadt Bonn als
Mehrheitsaktionärin im Rahmen der aktien- undkommunalrechtlich zulässigen
Möglichkeiten, insbesondere über die Hauptversammlung der AG.
§ 113 GO NRW stützt diese kommunale Steuerungsverantwortung. Die
Vorschrift verpflichtet die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde, die
Interessen der Gemeinde zu verfolgen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 GO NRW), bindet
sie an Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse (§ 113 Abs. 1 Satz 2 GO
NRW),verdeutlicht das Erfordernis hinreichender gemeindlicher Einfluss- und
Steuerungsmöglichkeiten (§ 113 Abs. 2 Satz 3 GO NRW) und verpflichtet zur
frühzeitigen Unterrichtung des Rates über Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung (§ 113 Abs. 5 GO NRW).
Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist § 113 GO NRW als
kommunalrechtliche Regelung zur Bindung kommunaler Vertreterinnen und
Vertreter an Ratsbeschlüsse grundsätzlich verfassungsgemäß, auch soweit die
Norm das Gesellschaftsrecht berührt (OVG NRW, Urteil vom 24.04.2009 – 15 A
2592/07). Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem hervorgehoben, dass
diese Bindung Ausdruck des Demokratieprinzips aus Art. 20 Abs. 2 und Art. 28
Abs. 1 GG ist (BVerwG, Urteil vom 31.08.2011 – 8 C 16.10). Nach der neueren
Rechtsprechung dient § 113 Abs. 5 GO NRW gerade dazu, dem Rat
rechtzeitige Willensbildung und Einflussnahme zu ermöglichen (OVG NRW,
Urteil vom 12.12.2022 – 15 A 2689/20). Schließlich hat das
Bundesverwaltungsgericht betont, dass Art. 28 Abs. 2 GG eine spezifisch
demokratische Funktion hat und hierfür ein hinreichendes Maß an
Kompetenzen der gewählten kommunalen Vertretungsorgane erforderlich ist
(BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 – 8 CN 1.23).
Der Satzungszweck der VEBOWAG spricht ebenfalls gegen eine ausschließlich
auf kurzfristige Erlösmaximierung verengte Betrachtung. Die Gesellschaft ist
nach ihrer öffentlichen Zwecksetzung nicht allein auf die Verwertung einzelner
Vermögensgegenstände ausgerichtet, sondern kann ausdrücklich auch soziale,
wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen sowie städtebauliche Maßnahmen
und Aufgaben der Stadtentwicklung wahrnehmen.
Deshalb ist die Frage nach den kommunalen Steuerungsmöglichkeiten zugleich
eine Frage politischer Verantwortung. Wenn Rat und Verwaltung auf fehlende
Handlungsmöglichkeiten verweisen, während die VEBOWAG ihrerseits eine
Pflicht zur Erlös- beziehungsweise Gewinnmaximierung geltend macht, entsteht
eine Verantwortungslücke, die dem öffentlichen Charakter der Beteiligung und
der demokratischen Steuerungsverantwortung der Stadt nicht gerecht wird.
Vor diesem Hintergrund erscheint das bisherige Scheitern des Projekts
„OpenEmbassyfor Democracy“ nur folgerichtig. Denn eine lebendige
demokratische Kultur, wie sie die Montag-Stiftungen fördern wollten, setzt nicht
nur Diskurse, Verfahren oder öffentliche Bekenntnissezur Demokratie voraus,
sondern auch die klare Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen und die
erforderlichen politischen Entscheidungen tatsächlich zu treffen.
Anlage/nSeite 3 von 4
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Datenstand: 02.11.2026, 19:04 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de