261018 · Antrag
BSW/SBI – Antrag: Ausübung der Gesellschafterrechte bei der VEBOWAG gemäß der öffentlichen Zwecksetzung der Gesellschaft zugunsten des denkmalgerechten Erhalts des ehem. Amerikanischen Clubs im Interesse der Stadt- und Quartiersentwicklung
Kerndaten
- Nummer
- 261018
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 22.05.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Plittersdorf Hauptort
- Bonn
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
- BSW/SBI – Änderungsantrag: Ausübung der Gesellschafterrechte bei der VEBOWAG gemäß der öffentlichen Zwecksetzung der Gesellschaft zugunsten des denkmalgerechten Erhalts des ehem. Amerikanischen Clubs im Interesse der Stadt- und Quartiersentwicklung Antrag zur Vorlage 261018
- Stellungnahme der Verwaltung zu: BSW/SBI – Änderungsantrag: Ausübung der Gesellschafterrechte bei der VEBOWAG gemäß der öffentlichen Zwecksetzung der Gesellschaft zugunsten des denkmalgerechten Erhalts des ehem. Amerikanischen Clubs im Interesse der Stadt- und Quartiersentwicklung Antrag zur Vorlage 261018
- BSW/SBI – Antrag: Ausübung der Gesellschafterrechte bei der VEBOWAG gemäß der öffentlichen Zwecksetzung der Gesellschaft zugunsten des denkmalgerechten Erhalts des ehem. Amerikanischen Clubs im Interesse der Stadt- und Quartiersentwicklung
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Antrag öffentlich 261018Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Antragsteller/in: Moussa Acharki Hanno von Raußendorf BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn 21.05.2026 BSW/SBI – Antrag: Ausübung der Gesellschafterrechte bei der VEBOWAG gemäß der öffentlichen Zwecksetzung der Gesellschaft zugunsten des denkmalgerechten Erhalts des ehem. Amerikanischen Clubs im Interesse der Stadt- und Quartiersentwicklung Beratungsfolge Rat 11.06.2026 Entscheidung Inhalt des Antrags Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt auf Grundlage von § 113 GO NRW, insbesondere § 113 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 GO NRW 1.Strategische Ausrichtung und Ausübung der Gesellschafterrechte Die Verwaltung wird beauftragt und die Vertreterinnen und Vertreter der Bundesstadt Bonn in der Hauptversammlung der Vereinigten Bonner Wohnungsbau AG (VEBOWAG) werden angewiesen, die Gesellschafterrechte der Bundesstadt Bonn als Mehrheitsaktionärin der VEBOWAG mit einem Anteil von 92,34 % im Rahmen der aktien- und kommunalrechtlich zulässigen Möglichkeiten so auszuüben, dass bei der strategischen Ausrichtung und bei Entscheidungen über die zukünftige Verwendung, Sicherung oder Veräußerung des ehemaligen Amerikanischen Clubs in Bonn-Plittersdorf ●der denkmalgerechte Erhalt des Gebäudes sowie ●seine Nutzung im Interesse der Stadt- und Quartiersentwicklung und der öffentlichen Zwecksetzung der Gesellschaft maßgeblich berücksichtigt werden und bei der Abwägung der strategischen Handlungsoptionen Vorrang vor einer ausschließlich an der kurzfristigen Maximierung des Veräußerungserlöses orientierten Betrachtung haben. 2.Einberufung einer Hauptversammlung Die Vertreter der Bundesstadt Bonn werden angewiesen, darauf hinzuwirken, dass zeitnah eine außerordentliche Hauptversammlung der VEBOWAG einberufen wird, in der ●die strategische Zielsetzung der Gesellschaft entsprechend den unter Ziffer 1Seite 1 von 4 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) festgelegten Zielsetzungen verbindlich festgelegt wird. 3.Bindung der kommunalen Vertreter Die Vertreter der Bundesstadt Bonn in der Hauptversammlung der VEBOWAG werden angewiesen, ●ihre Stimmrechte entsprechend den unter Ziffer 1 festgelegten strategischen Zielsetzungen auszuüben, ●Beschlüssen zuzustimmen, die geeignet sind, diese strategischen Zielsetzungen umzusetzen, ●und Beschlüsse abzulehnen, die diesen Zielsetzungen entgegenstehen. 4.Berichtspflicht gegenüber dem Rat Die Vertreter der Bundesstadt Bonn werden angewiesen, ●dem Rat fortlaufend und frühzeitig über alle Maßnahmen, Beschlussvorschläge und Entscheidungen zu berichten, die die Umsetzung der unter Ziffer 1 festgelegten strategischen Zielsetzungen betreffen. Begründung Die öffentliche Debatte über den ehemaligen Amerikanischen Club wird inzwischen zunehmend als Ausdruck fehlender politischer Steuerung und ungeklärter Verantwortlichkeiten wahrgenommen(Haus & Grund aktuell, Ausgabe 5/26: „Beschämend gescheitert“ und „Ist der Amerikanische Club dem Untergang geweiht?“). Die Montag-Stiftungen wollten das Gebäude im Interesse der Demokratieförderung zur „OpenEmbassyfor Democracy“ entwickeln und waren bereit, mehr als 10 Mio. Euro in die denkmalgerechte Sanierung zu investieren. Gleichwohl ist das Projekt trotz jahrelanger Diskussionen seit 2021, mehrfacher Ratsbefassung und mittlerweile vier Gutachtenoffenbargescheitert. Die Verwaltung hat in ihrer Stellungnahme DS 260012-03 ST wesentliche rechtliche Grundsätze bestätigt: Die Erhaltungspflicht für ein eingetragenes Baudenkmal besteht unabhängig von Nutzung oder Verkaufsabsichten; eine starre Pflicht zur Erlösmaximierung besteht nicht; ein Verkauf zu einem denkmaladäquaten, gutachterlich bestätigten Preis kann haftungsfrei möglich sein. Damit stellt sich die Frage, warum die vorhandenen politischen und gesellschaftsrechtlichen Steuerungsmöglichkeiten bislang nicht genutzt wurden, um eine Lösung im Interesse des Denkmalerhalts sowie der Stadt- und Quartiersentwicklung herbeizuführen. Der vorliegende Antrag beruht auf der Bewertung, dass der Umgang mit dem ehemaligen Amerikanischen Club in der vorliegenden Fallkonstellation keine Angelegenheit des bloßen operativen Tagesgeschäfts der VEBOWAG war. Bei einem denkmalgeschützten Objekt von erheblicher wirtschaftlicher, stadtentwicklungs-, kultur- und demokratiepolitischer Bedeutung,das seit Jahren Gegenstand wiederholter Ratsbefassungen war, spricht vieles dafür, dass eine strategische Entscheidung vorlag. Der Antrag zielt dabei nicht auf eine unzulässige Einzelfallweisung an den Vorstand, sondern auf dieSeite 2 von 4 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Wahrnehmung der Gesellschafterrechte der Bundesstadt Bonn als Mehrheitsaktionärin im Rahmen der aktien- undkommunalrechtlich zulässigen Möglichkeiten, insbesondere über die Hauptversammlung der AG. § 113 GO NRW stützt diese kommunale Steuerungsverantwortung. Die Vorschrift verpflichtet die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde, die Interessen der Gemeinde zu verfolgen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 GO NRW), bindet sie an Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse (§ 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW),verdeutlicht das Erfordernis hinreichender gemeindlicher Einfluss- und Steuerungsmöglichkeiten (§ 113 Abs. 2 Satz 3 GO NRW) und verpflichtet zur frühzeitigen Unterrichtung des Rates über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung (§ 113 Abs. 5 GO NRW). Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist § 113 GO NRW als kommunalrechtliche Regelung zur Bindung kommunaler Vertreterinnen und Vertreter an Ratsbeschlüsse grundsätzlich verfassungsgemäß, auch soweit die Norm das Gesellschaftsrecht berührt (OVG NRW, Urteil vom 24.04.2009 – 15 A 2592/07). Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem hervorgehoben, dass diese Bindung Ausdruck des Demokratieprinzips aus Art. 20 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 GG ist (BVerwG, Urteil vom 31.08.2011 – 8 C 16.10). Nach der neueren Rechtsprechung dient § 113 Abs. 5 GO NRW gerade dazu, dem Rat rechtzeitige Willensbildung und Einflussnahme zu ermöglichen (OVG NRW, Urteil vom 12.12.2022 – 15 A 2689/20). Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass Art. 28 Abs. 2 GG eine spezifisch demokratische Funktion hat und hierfür ein hinreichendes Maß an Kompetenzen der gewählten kommunalen Vertretungsorgane erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 – 8 CN 1.23). Der Satzungszweck der VEBOWAG spricht ebenfalls gegen eine ausschließlich auf kurzfristige Erlösmaximierung verengte Betrachtung. Die Gesellschaft ist nach ihrer öffentlichen Zwecksetzung nicht allein auf die Verwertung einzelner Vermögensgegenstände ausgerichtet, sondern kann ausdrücklich auch soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen sowie städtebauliche Maßnahmen und Aufgaben der Stadtentwicklung wahrnehmen. Deshalb ist die Frage nach den kommunalen Steuerungsmöglichkeiten zugleich eine Frage politischer Verantwortung. Wenn Rat und Verwaltung auf fehlende Handlungsmöglichkeiten verweisen, während die VEBOWAG ihrerseits eine Pflicht zur Erlös- beziehungsweise Gewinnmaximierung geltend macht, entsteht eine Verantwortungslücke, die dem öffentlichen Charakter der Beteiligung und der demokratischen Steuerungsverantwortung der Stadt nicht gerecht wird. Vor diesem Hintergrund erscheint das bisherige Scheitern des Projekts „OpenEmbassyfor Democracy“ nur folgerichtig. Denn eine lebendige demokratische Kultur, wie sie die Montag-Stiftungen fördern wollten, setzt nicht nur Diskurse, Verfahren oder öffentliche Bekenntnissezur Demokratie voraus, sondern auch die klare Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen und die erforderlichen politischen Entscheidungen tatsächlich zu treffen. Anlage/nSeite 3 von 4 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:04 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de