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261018-02 AA · Änderungsantrag

BSW/SBI – Änderungsantrag: Ausübung der Gesellschafterrechte bei der VEBOWAG gemäß der öffentlichen Zwecksetzung der Gesellschaft zugunsten des denkmalgerechten Erhalts des ehem. Amerikanischen Clubs im Interesse der Stadt- und Quartiersentwicklung Antrag zur Vorlage 261018

Nummer
261018-02 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
11.06.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 15.06.2026 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 261018 BSW/SBI – Antrag: Ausübung der Gesellschafterrechte bei der VEBOWAG gemäß der öffentlichen Zwecksetzung der Gesellschaft zugunsten des denkmalgerechten Erhalts des ehem. Amerikanischen Clubs im Interesse der Stadt- und Quartiersentwicklung

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Änderungsantrag
öffentlich
261018-02 AA
Antragsteller/in:
BSW/SBI-Gruppe im Rat der Stadt Bonn
Moussa Acharki
Hanno von Raußendorf
11.06.2026
BSW/SBI – Änderungsantrag: Ausübung der
Gesellschafterrechte bei der VEBOWAG gemäß
der öffentlichen Zwecksetzung der Gesellschaft
zugunsten des denkmalgerechten Erhalts des
ehem. Amerikanischen Clubs im Interesse der
Stadt- und Quartiersentwicklung
Antrag zur Vorlage 261018
Beratungsfolge
Rat 11.06.2026 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Der Rat der Bundesstadt Bonn beschließt:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, insbesondere durch den
Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin, gegenüber Vorstand
und Aufsichtsrat der Vereinigten Bonner Wohnungsbau AG
(VEBOWAG) darauf hinzuwirken, dass der Vorstand die Anwendung
des § 119 Abs. 2 AktG prüft und entscheidet, ob er eine Befassung der
Hauptversammlung verlangt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Rat kurzfristig mitzuteilen,
● ob eine entsprechende Prüfung durch den Vorstand erfolgt,
● ob der Vorstand eine Befassung der Hauptversammlung nach § 119
Abs. 2 AktG verlangt,
● und welche Gründe hierfür oder hiergegen angeführt werden.
3. Die Verwaltung wird beauftragt darzustellen,
● wer die Bundesstadt Bonn in der Hauptversammlung der VEBOWAG
vertritt,
● auf welcher Rechtsgrundlage diese Vertretung erfolgt,
● und welche Möglichkeiten diese Vertretung hat, gegenüber dem
Vorstand eine Prüfung der Anwendung des § 119 Abs. 2 AktGSeite 1 von 3
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anzuregen.
4. Die auf Veranlassung der Bundesstadt Bonn in den Aufsichtsrat der
VEBOWAG gewählten oder entsandten Mitglieder werden gebeten,
● den Rat im Rahmen von § 113 Abs. 5 GO NRW i. V. m. § 394 AktG
über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten,
● und im Rahmen ihrer aktienrechtlichen Organpflichten darauf
hinzuwirken, dass der Vorstand prüft, ob eine Befassung der
Hauptversammlung nach § 119 Abs. 2 AktG herbeigeführt werden soll.
Begründung
Die Verwaltung hat in ihrer Stellungnahme 261018-01 ST zum Antrag
betreffend die Ausübung der Gesellschafterrechte bei der VEBOWAG
zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vorstand einer Aktiengesellschaft
gemäß § 76 Abs. 1 AktG die Gesellschaft eigenverantwortlich leitet und weder
Hauptversammlung noch Aufsichtsrat ihm grundsätzlich Weisungen erteilen
können.
Gleichzeitig führt die Verwaltung aus:
„An Beschlüsse der Hauptversammlung über Fragen der Geschäftsführung ist
der Vorstand nur gebunden, wenn die Hauptversammlung auf sein Verlangen
hin entschieden hat.“
Damit verweist die Verwaltung auf § 119 Abs. 2 AktG, wonach über Fragen der
Geschäftsführung die Hauptversammlung entscheiden kann, wenn der
Vorstand dies verlangt.
Im vorliegenden Fall bestehen seit längerer Zeit unterschiedliche Auffassungen
über die zukünftige Behandlung des ehemaligen Amerikanischen Clubs, über
die Bedeutung des Satzungszwecks der VEBOWAG, über die Berücksichtigung
städtebaulicher, denkmalrechtlicher und gemeinwohlbezogener Belange sowie
über mögliche wirtschaftliche Risiken einzelner Handlungsoptionen.
Zugleich hat sich der Rat der Bundesstadt Bonn wiederholt mit dem
ehemaligen Amerikanischen Club befasst und die Umsetzung des Projekts
„Open Embassy for Democracy“ der Montag-Stiftungen mit besonderem
Nachdruck befürwortet. Dabei treten Zielvorstellungen des heutigen
demokratisch legitimierten Rates zutage, die erheblich von den Zielsetzungen
abweichen können, die der historische Rat des Jahres 1970 der Gründung,
Satzung und Organisationsstruktur der VEBOWAG zugrunde gelegt hat.
Gerade wenn sich solche Divergenzen bei einem Vermögenswert von
besonderer Bedeutung für die Gemeinde konkret auswirken und zu
unterschiedlichen Auffassungen zwischen Vorstand und kommunaler
Mehrheitsaktionärin führen, stellt sich die Frage, ob der Vorstand der
VEBOWAG gehalten sein kann, eine Befassung der Hauptversammlung nach §
119 Abs. 2 AktG als gesetzlich vorgesehenen Klärungsweg herbeizuführen.
Dies gilt umso mehr, wenn der Vorstand geltend macht, bestimmteSeite 2 von 3
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Handlungsoptionen seien mit Haftungsoder Strafbarkeitsrisiken verbunden.
Vor diesem Hintergrund erscheint klärungsbedürftig, ob der Vorstand der
VEBOWAG gehalten sein kann, eine Befassung der Hauptversammlung nach §
119 Abs. 2 AktG herbeizuführen. Zugleich soll geklärt werden, welche
Verantwortung und Möglichkeiten Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung,
Verwaltung und kommunale Vertreter hierbei jeweils tragen, auf eine
Befassung der Hauptversammlung hinzuwirken.
Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18.09.2024
(Az. 8 C 3.23) für den Fall einer kommunalen Beteiligung an einer
Aktiengesellschaft klargestellt, dass § 113 Abs. 5 GO NRW eine Berichtspflicht
im Sinne des § 394 AktG begründen kann. Das Gericht hat zugleich
hervorgehoben, dass auch bei Beteiligungen der öffentlichen Hand an privaten
Unternehmensformen demokratische Kontrolle gewährleistet bleiben muss und
deren effektive Wahrnehmung die erforderlichen Informationen voraussetzt.
Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die Rolle der kommunalen
Vertreter in den Organen der VEBOWAG und ihre Berichtspflichten gegenüber
dem Rat sowie die Möglichkeiten einer Befassung der Hauptversammlung nach
§ 119 Abs. 2 AktG zeitnah zu klären. Dies gilt insbesondere für die Frage,
welche Verantwortung und Möglichkeiten dem Oberbürgermeister bzw. der
Oberbürgermeisterin, der Verwaltung, den kommunalen Vertretern in
Aufsichtsrat und Hauptversammlung sowie den übrigen Organen der
Gesellschaft zukommen, auf eine solche Befassung hinzuwirken.
Dies dient nicht der Umgehung der aktienrechtlichen Kompetenzordnung,
sondern ihrer Nutzung im Rahmen der vom Gesetz vorgesehenen Verfahren.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 09:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de