261018-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BSW/SBI – Antrag: Ausübung der Gesellschafterrechte bei der VEBOWAG gemäß der öffentlichen Zwecksetzung der Gesellschaft zugunsten des denkmalgerechten Erhalts des ehem. Amerikanischen Clubs im Interesse der Stadt- und Quartiersentwicklung
Kerndaten
- Nummer
- 261018-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 08.06.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 261018-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB BSW/SBI – Antrag: Ausübung der Gesellschafterrechte bei der VEBOWAG gemäß der öffentlichen Zwecksetzung der Gesellschaft zugunsten des denkmalgerechten Erhalts des ehem. Amerikanischen Clubs im Interesse der Stadt- und Quartiersentwicklung Beratungsfolge Rat 11.06.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die vorliegenden Beschlussvorschläge sind nicht rechtssicher durchsetzbar. Daher empfiehlt die Verwaltung den Antrag abzulehnen. Zu dem Vorrang des Bundesrechts Das Verhältnis Bundes- und Landesrecht ist mit dem Art. 31 GG geregelt. Die Norm enthält den sog. Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts. Das Aktiengesetz (Bundesrecht) hat grundsätzlich Vorrang vor der Gemeindeordnung (Landesrecht) Die Vebowag ist in der Rechtsform der Aktiengesellschaft organisiert. Damit ist für die Vebowag das Aktiengesetz das zentrale Regelwerk. Es legt u.a. fest, wie ihre Organe zusammenwirken und welche Rechte und Pflichten Anteilseigner und Leitungsorgane haben. Übergeordnete Ziele des Aktiengesetztes sind, Rechtssicherheit zu schaffen, die Unternehmensleitung zu ordnen, das Gesellschaftsvermögen zu schützen und einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Gesellschaft, ihrer Aktionäre und weiterer Anspruchsgruppen (Gläubiger) zu gewährleisten. Zu den Organstrukturen einer Aktiengesellschaft Organe der Aktiengesellschaft sind Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Gemäß § 76 AktG ist der Vorstand für jede Aktiengesellschaft zwingendes Organ.Seite 1 von 9 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Dem Vorstand steht als geschäftsführendes Organ die uneingeschränkte Vertretungsmacht wie auch die Geschäftsführungsbefugnis zu. Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis sind grundsätzlich nicht beschränkbar, da der Vorstand der AG gemäß § 76 Abs. 1 AktG die AG in eigener Verantwortung leitet. Insofern ist die Stellung des Vorstandes einer AG durch zwingende bundesgesetzliche Vorschriften abgesichert und dadurch der Einflußnahme einzelner Aktionäre entzogen. Er ist daher an keine Weisungen gebunden. D.h. der Vorstand handelt selbständig nach eigenem Ermessen. Der Aufsichtsrat einer AG ist ein selbständiges und eigenverantwortliches Kontrollorgan gegenüber dem Vorstand. Die Aufsichtsratsmitglieder werden (§§ 101, 109 AktG) von der Hauptversammlung bestellt. Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehört es, Mitglieder des Vorstandes zu bestellen und gegebenenfalls abzuberufen, sowie die Geschäftsführung zu überwachen. Er kann die Bestellung nur aus wichtigem Grund widerrufen. (§ 84 AktG) Dem Aufsichtsrat können Maßnahmen der Geschäftsführung nicht übertragen werden. Die Rechte der Aktionäre werden durch Beschlussfassung in der Hauptversammlung ausgeübt. Die Hauptversammlung beschließt über die in § 15 Abs. 2 der Satzung der Vereinigte Bonner Wohnungsbau Aktiengesellschaft (VEBOWAG) genannten Punkte, u.a. Entlastung des Vorstands, Bestellung oder Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, soweit nicht AN-Vertreter, Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen den Vorstand, Änderung der Satzung, Kapitalerhöhungen und –herabsetzungen, Auflösung der Gesellschaft. An Beschlüsse der Hauptversammlung über Fragen der Geschäftsführung ist der Vorstand nur gebunden, wenn die Hauptversammlung auf sein Verlangen hin entschieden hat. Weder die Hauptversammlung noch der Aufsichtsrat, weder ein Großaktionär noch ein außenstehender Dritter können ihm Weisungen erteilen (Münchner Kommentar zum AktG /Spindler AktG § 76 Rn. 31). Zu den Fragestellungen der vorgelegten Beschlussvorschläge des Antrages / Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung, denkmalgerechte Erhaltung, strategische Zielsetzung, Berichtspflichten Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung sind dem Aufsichtsrat keinerlei negative Hinweise bekannt gegeben worden. Die VEBOWAG kommt seiner gesetzlichen Berichterstattung wie auch der Berichterstattung gegenüber seinen Organen vollumfänglich nach. Die öffentliche Zwecksetzung der VEBOWAG ist in der Satzung festgeschrieben. Danach ist der Gesellschaftszweck vorrangig eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der breiten Schichten der Bevölkerung im Sinne des Wohnungsbaurechts (gemeinnütziger Zweck). Der Bericht über die Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung gemäß § 108Seite 2 von 9 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Abs. 3 Nr. 2 GO NRW wird jährlich durch die gesetzliche vorgeschriebene Jahresabschlussprüfung bestätigt. Es haben sich keine negativen Hinweise ergeben. Es liegen keinerlei Hinweise zu einer nicht denkmalgerechten Erhaltung ihrer Bestandsgebäude vor. Im Übrigen wird verwiesen auf die Ausführungen zur Drucksache 260668-03 ST (dort Nr. 12). Anlage/n 1 Anlage Münchener Kommentar zum AktG_Spindler § 76 Rn. 31 ff. (öffentlich)Seite 3 von 9 Seite 4 von 9 Seite 5 von 9 Seite 6 von 9 Seite 7 von 9 Seite 8 von 9 Seite 9 von 9
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de