261007-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Änderung des Staatsagehörigkeitsgesetzes / Aufenthaltsrechtes
Kerndaten
- Nummer
- 261007-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 17.06.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 261007-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Änderung des Staatsagehörigkeitsgesetzes / Aufenthaltsrechtes Beratungsfolge Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 24.06.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zur Großen Anfrage nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung Zu Frage 1: Welche Bereiche des Staatsangehörigkeitsgesetzes / Aufent- haltsrechtes wurden geändert? Es gibt zwei aufeinanderfolgende Reformstufen, die zusammen das heute gel- tende Einbürgerungsrecht bilden: Stufe 1 – Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StAR- ModG) vom 27. Juni 2024. Die grundlegende Modernisierung des Staatsan- gehörigkeitsrechts brachte folgende Neuerungen: • Verkürzung der Voraufenthaltszeit von 8 auf 5 Jahre • Generelle Hinnahme der Mehrstaatigkeit (doppelte Staatsbürgerschaft) • Abschaffung der Optionspflicht • Einführung einer beschleunigten Einbürgerung (sog. „Turboeinbürge- rung“) nach 3 Jahren bei besonderer Integration (C1-Niveau bei der Sprachkompetenz) Stufe 2 – 6. StAG-Änderungsgesetz (30. Oktober 2025) Rücknahme der 3- Jahres-Regelung: Die sogenannte „Turboeinbürgerung" (§ 10 Abs. 3 StAG) wurde wieder gestrichen. Die Mindestaufenthaltszeit beträgt nun einheitlich 5 Jahre. Zu Frage 2: Was sind die neuen Voraussetzungen für Einbürgerung und Aufenthaltsgenehmigung? Die regelmäßigen Voraussetzungen zur Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG) – aktuell nach der letzten Gesetzesänderung zum 30.10.2025: • Aufenthaltsdauer: Mindestens 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt • Lebensunterhalt: Eigenständig gesichert, kein Bürger- geld/Sozialhilfe • Sprachkenntnisse: Mindestens B1 • Staatsbürgerschaft: Beibehalt der bisherigen StaatsangehörigkeitSeite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) möglich • Unbescholtenheit Weitgehende Straffreiheit • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensver- hältnisse in Deutschland: Bestandener Einbürgerungstest • Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung Die 3-Jahres-Option bei C1-Niveau und besonderer Integration entfällt vollstän- dig – auch für bereits gestellte Anträge. Das Aufenthaltsrecht wurde von den Änderungen des Staatsangehörigkeits- rechts nicht berührt. Zu Frage 3: Hat sich die Ausnahme für Ehepartner, die mit einer/einem deutschen Staatsbürgerin/Staatsbürger verheiratet sind, geändert? Die Sonderregelung nach § 9 StAG für die privilegierte Einbürgerung von Ehe- partner*innen deutscher Staatsangehöriger bleibt bestehen und wurde durch die Reform nicht verändert: • Mindestens 3 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland • Mindestens 2 Jahre bestehende Ehe mit einem deutschen Staatsbürger • Alle übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen (Lebensunterhalt, Sprach- kenntnisse, Straffreiheit) müssen erfüllt sein Diese Regelung ist von der Streichung der 3-Jahres-Regelung („Turboeinbür- gerung“) nicht betroffen, da sie auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht. Zu Frage 4: Besteht die Optionspflicht weiterhin oder wird sie abge- schafft? Die Optionspflicht wurde mit der Reform 2024 vollständig und dauerhaft abge- schafft. Dies blieb durch das Änderungsgesetz vom 30. Oktober 2025 un- berührt: • In Deutschland geborene Kinder mit mehreren Staatsangehörigkeiten müssen bei Volljährigkeit keine Wahl mehr zwischen den Staatsbürger- schaften treffen • Personen, die vor dem 27. Juni 2024 einen Optionshinweis erhalten hat- ten und deren Frist noch nicht abgelaufen war, sind ebenfalls befreit • Deutsche können seit dem 27. Juni 2024 auch eine ausländische Staatsangehörigkeit annehmen, ohne die deutsche zu verlieren Zu Frage 5: Welche Sprachniveau ist sowohl für die Einbürgerung als auch für das Niederlassungsrecht erforderlich? Für die Einbürgerung ist regelmäßig das Sprachniveau B1 nachzuweisen. Aus- nahmen sind möglich, z.B. bei einem Abschluss an einer deutschen Regelschu- le. Eine Niederlassungserlaubnis, also eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, kann über verschiedene Rechtsgrundlage, abhängig vom jeweiligen Aufent- haltszweck, erlangt werden. Der Regelfall ist auch hier das Vorliegen derSeite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Sprachkompetenz B1. Es bestehen rechtliche Ausnahmen (z.B. für Inha- ber*innen einer Blauen Karte EU). Auf diese Regelungen hat sich die Änderun- gen des Staatsangehörigkeitsrechts nicht ausgewirkt. Fazit: Das seit dem 30. Oktober 2025 geltende Recht stellt eine Konsolidierung dar: Die wesentlichen Liberalisierungen von 2024 (Mehrstaatigkeit, Wegfall der Optionspflicht, 5-Jahres-Frist) bleiben erhalten, während die kurzlebige „Tur- boeinbürgerung" nach 3 Jahren wieder abgeschafft wurde. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de