260976-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Änderungsantrag CDU/SPD/FDP (Kooperation): Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Antrag zur Vorlage 260976
Kerndaten
- Nummer
- 260976-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 11.06.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260976-02 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II 11.06.2026 Änderungsantrag CDU/SPD/FDP (Kooperation): Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Antrag zur Vorlage 260976 Beratungsfolge Rat 11.06.2026 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: In Anbetracht der kritischen Haushaltslage hält die Verwaltung eine aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform für wirtschaftlich geboten und wirbt insoweit unverändert für den Verwaltungsvorschlag mit einem einheitlichen Hebesatz von 732 % für die Grundsteuer B. Auch der Verwaltungsvorschlag sieht die Wirksamkeit der zu beschließenden Hebesatzsatzung ab dem 01. Januar 2026 vor, ist also nicht auf das Jahr 2026 begrenzt. Sofern dennoch dem Änderungsantrag 260976-01 AA gefolgt werden soll, wird die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze ab dem Jahr 2026 in der dieser Stellungnahme als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Anlage/n 1 Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026-680 (öffentlich)Seite 1 von 2 Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I. S. 965) zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2.Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am ……………… folgende Satzung beschlossen: „§ 1 Die Steuerhebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer werden ab dem Jahr 2026 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 543 v.H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 680 v.H. 2. Gewerbesteuer 537 v.H. § 2 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.“Seite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de