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260976 · Beschlussvorlage

Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026

Nummer
260976
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
20.05.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 11.06.2026 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 21.05.2026 Empfehlung
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Untergeordnet

  1. 260976-01 AA Änderungsantrag CDU/SPD/FDP (Kooperation): Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Antrag zur Vorlage 260976
  2. 260976-02 ST Änderungsantrag CDU/SPD/FDP (Kooperation): Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Antrag zur Vorlage 260976

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Beschlussvorlage
öffentlich
260976
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze
für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab
dem Jahr 2026
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
21.05.2026 Empfehlung
Rat 11.06.2026 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes ist der Beschluss über die
Festsetzung oder Änderung der Grundsteuerhebesätze bis zum 30. Juni eines
Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen.
Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des
Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten
Festsetzung nicht überschreitet. Dies schränkt die kommunale
Entscheidungsfreiheit über die Höhe der Grundsteuerhebesätze erheblich ein
und birgt daher deutliche finanzielle Nachteile für den städtischen Haushalt.
Beschlussvorschlag
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der
Realsteuerhebesätze für das Jahr 2026 wird in der als Anlage 1 beigefügten
Fassung beschlossen.
Begründung
Allgemeine Rahmenbedingungen
Für das Kalenderjahr 2025 hatte sich der Rat der Bundesstadt Bonn für die
Anwendung von differenzierenden Grundsteuerhebesätzen entschieden. Eine
Beschlussfassung über die Realsteuerhebesätze für das Steuerjahr 2026 steht
demgegenüber nach wie vor aus, da sowohl die von der Verwaltung
eingebrachten Beschlussvorlagen sowie zum Teil wiederholende
Änderungsanträge mehrerer Fraktionen durchgängig abschlägig durch den Rat
beschieden wurden. Auf den bekannten bisherigen Beratungsgang in der
Sache wird an dieser Stelle verwiesen.Seite 1 von 6
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Mit dieser Beschlussvorlage bringt die Verwaltung eine
Realsteuerhebesatzsatzung für das Steuerjahr 2026 ein, mit der erneut ein
einheitlicher Grundsteuerhebesatz für die Grundsteuer B ab dem 1. Januar
2026 in Höhe von 732 % vorgeschlagen wird.
Eine Anfang 2025 durchgeführte Auswertung des Grundsteuer-
Messbetragsvolumens hatte für die Grundsteuer B insgesamt einen Betrag von
13,9 Mio. € ergeben, welcher sich mit 10,3 Mio. € auf Wohnimmobilien sowie
3,6 Mio. € auf Nichtwohn-Immobilien aufteilte. An diesem Messbetragsvolumen
haben sich bis heute keine wesentlichen Verschiebungen ergeben. Hinsichtlich
der Stabilität des Messbetragsvolumens ist anzumerken, dass weiterhin eine
hohe Anzahl offener Einspruchsfälle auf Ebene der Finanzverwaltung noch
nicht bearbeitet wurden; ein Absinken des Messbetragsvolumens kann daher
nach wie vor nicht ausgeschlossen werden.
Das festgestellte Jahresergebnis der Grundsteuer B für das Steuerjahr 2025
liegt bei 100,0 Mio. €, unter Berücksichtigung der aufwandswirksam gebildeten
Rückstellungen bei 99,8 Mio. €. Der Haushaltsplanansatz für die Grundsteuer B
liegt für das Jahr 2026 ebenso wie in 2025 bei 100,4 Mio. €. Eine
aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform würde – wie bereits
bei den Vorbereitungen zur Umsetzung der Grundsteuerreform im Jahr 2024
mitgeteilt – die Erreichung eines Steueraufkommens von 102,5 Mio. € p. a.
erforderlich machen. Dies wäre mit einem Steueraufkommen von erwartet
101,7 Mio. € unter der Annahme, dass das Messbetragsvolumen weiterhin
stabil bleibt, bei dem vorgeschlagenen einheitlichen Hebesatz von 732 %
nahezu sichergestellt.
Die Verwaltung hat dem Rat bereits umfassend insbesondere die rechtlichen
Risiken erläutert, die aus ihrer Sicht mit der weiteren Anwendung von
differenzierenden Grundsteuerhebesätzen auch im Jahr 2026 verbunden
wären. Erste Hinweise bezüglich der rechtlichen Bedenken zu
differenzierenden Hebesätzen erfolgten bereits vor der Umsetzung der
Grundsteuerreform in 2024, zuletzt nochmals unter Berücksichtigung von zwei
aktuellen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Auf die entsprechenden
Beschlussvorlagen 260073 und 260469 wird vollinhaltlich verwiesen.
Das Eingehen derartiger juristischer Risiken sowie sich daraus ergebender
fiskalischer Unsicherheiten werden von Seiten der Verwaltung nicht zuletzt
angesichts der aktuellen Haushaltslage als untragbar aufgefasst. Bei
unveränderter Rechtslage wäre – wie bereits im Zusammenhang mit dem
Jahresabschluss 2025 der Fall – die aufwandswirksame Bildung von
erwartungsgemäß deutlich umfangreicheren Rückstellungen erforderlich, die
den parallel laufenden Haushaltskonsolidierungsprozess zusätzlich erheblich
erschweren würden.
Ebenso würde es im Falle der Beibehaltung differenzierender Hebesätze
wegen der dann zu erwartenden erheblichen Anzahl eingelegter Widersprüche
erforderlich werden, dass die auf die Dauer von drei Jahren befristet
eingerichteten drei Stellen im Kassen- und Steueramt zur Umsetzung der
Grundsteuerreform um mindestens zwei weitere Jahre verlängert werden, wie
es seinerzeit die Verwaltung ohnehin vorgeschlagen hatte (vgl. DS 241272).
Zeitliche Herausforderungen und etwaige Auswirkungen weiterer
VerzögerungenSeite 2 von 6
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Unberührt der gebotenen Entscheidung über die Fortführung von
differenzierenden Hebesätzen oder die aus Sicht der Verwaltung empfohlene
Wiedereinführung eines einheitlichen Hebesatzes ist in zeitlicher Hinsicht
zwingend zu beachten, dass nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes
der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung der Grundsteuerhebesätze
bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses
Kalenderjahres zu fassen ist.
Nach Ablauf dieses, sich alsbald schließenden Zeitfensters wird die kommunale
Entscheidungsfreiheit über die Höhe des Hebesatzes dahingehend stark
eingeschränkt, dass ein Hebesatzbeschluss aus Gründen des
Vertrauensschutzes nur gefasst werden kann, wenn dieser Hebesatz (für 2026)
die Höhe der letzten Festsetzung (des Haushaltsjahres 2025) nicht
überschreitet.
Bei der aus rechtlichen Gründen aus Sicht der Verwaltung gebotenen
Einführung eines einheitlichen Hebesatzes würde dies bedeuten, dass der
Hebesatz für das Jahr 2026 nicht über dem differenzierenden Hebesatz für den
Bereich Wohnen aus 2025 (Höhe: 657 %) liegen dürfte. Die Festsetzung eines
einheitlichen Hebesatzes von 657 % würde mit Blick auf das erwartete
Steueraufkommen zu einer Unterschreitung des Planansatzes von rund 8,8
Mio. € und somit echten Steuerausfällen führen. Diese Lücke müsste sodann
durch anderweitige Kompensationsmaßnahmen gedeckt werden, die zusätzlich
zu den aufgrund der allgemeinen Haushaltslage ohnehin notwendigen
Konsolidierungsanstrengungen zu leisten wären.
Insoweit besteht die sehr dringende Notwendigkeit einer zeitnahen
Beschlussfassung, zumal die eingetretenen Verzögerungen in der Sache
bereits jetzt zu erheblichen administrativen Mehrbelastungen insbesondere für
das Kassen- und Steueramt führen werden. Die Steuerpflichtigen werden
wiederrum durch hohe Einmal-Nachforderungen zusätzlich zu den laufenden
Steuer- und Gebührenforderungen in einer bereits allgemein inflationären
Wirtschaftslage finanziell stark belastet werden. Eine zeitnahe
Beschlussfassung ist insoweit nicht zuletzt auch im Sinne aller
Steuerzahlenden, um einen weiteren Anstieg von Nachforderungen in einer
Summe zu vermeiden.
Es wird nochmals explizit erwähnt, dass der zusätzliche Verwaltungsaufwand
im Kassen- und Steueramt der mit der durch den Rat beschlossenen,
befristeten personellen Verstärkung im Forderungsmanagement verfolgten
Zielsetzung eines Rückstandsabbaus (DS: 254070) entgegensteht, da Mahn-
und Vollstreckungsfälle im Bereich Grundbesitzabgaben im Vergleich zu den
übrigen städtischen Forderungen privilegiert beigetrieben werden müssen. Der
Eintritt von Forderungsverlusten aufgrund des Eintritts von
Verjährungstatbeständen kann daher nicht mehr ausgeschlossen werden.
Fiskalische und juristische Auswirkungen unterschiedlicher
Hebesatzgestaltungen:
Neben dem Vorschlag der Verwaltung wurden von Seiten mehrerer Fraktionen
im Rat der Bundesstadt Bonn Änderungsanträge mit unterschiedlichen
Hebesatzgestaltungen in den Beratungsgang eingebracht, die jeweils
unterschiedliche fiskalische und juristische Auswirkungen zur Folge hätten.Seite 3 von 6
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Diese Auswirkungen werden nachstehend dargestellt und verwaltungsseitig
bewertet:
Drucksache Vorschlag
Hebesatz
für 2026
Erwartetes
Steuerauf-
kommen
Fiskalisches Delta zu
aufkommensneutraler
Reformumsetzung
Risiken
260469
(Verwaltung)
732 %
(einheitlich)
101,7 Mio.
€
-0,8 Mio. € keine
260469-01
AA
(Linke)
657 %
(einheitlich);
550 %
(Hebesatz
GewSt. neu)
91,3 Mio.
€
364,5 Mio.
€
-11,2 Mio. €
+11,6 Mio. €
+0,4 Mio. €
Volatilität des
Gewerbesteuer-
aufkommens
260469-02
AA
(SPD)
657 %
(Wohnen);
900 %
(Nichtwohnen)
67,8 Mio.
€
32,6 Mio.
€
-2,1 Mio. € Erhebliche
Rechtsrisiken
hinsichtlich diff.
Hebesätze
260469-03
AA (BBB)
591 %
(Wohnen);
995 %
(Nichtwohnen)
60,9 Mio.
€
35,8 Mio.
€
-5,8 Mio.€ Erhebliche
Rechtsrisiken
hinsichtlich diff.
Hebesätze;
fiskalisch nicht
auskömmlich
260469-04
AA (FDP)
680 %
(einheitlich)
94,5 Mio.
€
-8,0 Mio. € fiskalisch nicht
auskömmlich
Nachrichtlich:
Hebesatz-
Empfehlung
Land (2024)
keine
Entscheidung
bis 30.6.
702 %
(einheitlich)
max. 657 %
(einheitlich)
97,6 Mio.
€
91,3 Mio.
€
-4,9 Mio. €
-11,2 Mio. €
fiskalisch nicht
auskömmlich
fiskalisch nicht
auskömmlich
In Anbetracht der zuvor dargestellten Folgen im Falle einer Fortführung
differenzierender Hebesätze im Jahr 2026 kann den Änderungsanträgen,
welche die Einführung dieser bei der Grundsteuer B vorsehen (DS 260469-02Seite 4 von 6
Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
AA und 260469-03 AA), aus Sicht der Verwaltung nicht gefolgt werden.
Bei den Änderungsanträgen 260469-03 AA und 260469-04 AA käme hinzu,
dass die vorgeschlagenen einheitlichen bzw. differenzierten
Grundsteuerhebesätze ungeachtet dem Delta zu einer aufkommensneutralen
Reformumsetzung noch nicht einmal ausreichend wären, um den für 2026
geplanten Haushaltsansatz von 100,4 Mio. € zu erreichen.
Der Änderungsantrag 260469-01 AA, welcher einerseits einen einheitlichen
Grundsteuerhebesatz von 657 % und gleichzeitig eine Erhöhung des
Gewerbesteuerhebesatzes von 537 % auf 550 % vorsieht, würde rechnerisch
eine aufkommensneutrale Reformumsetzung sicherstellen und die Erreichung
des Haushaltsplanansatzes gewährleisten. In Anbetracht der Volatilität des
Gewerbesteueraufkommens, was sich auch in der aktuellen Steuerschätzung
deutlich ausdrückt, unterläge diese steuerliche Schwerpunktverlagerung
gleichwohl konjunkturellen Risiken, welche bei einer alleinigen Finanzierung
durch die Grundsteuer aufgrund ihrer Ausgestaltung als Substanzsteuer nicht
auftreten würden.
Insoweit ist der Vorschlag der Verwaltung derjenige, der einerseits eine
juristische risikoarme Steuerveranlagung gewährleistet und anderseits das
haushaltsrechtlich notwendige Steueraufkommen unberührt der künftigen
konjunkturellen Entwicklung sichert.
Anlage/n
1 Satzung ueber die Festsetzung der Steuerhebesaetze fuer die Realsteuern in
der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026-GO (öffentlich)Seite 5 von 6
Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der
Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), des § 25 des
Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I. S. 965) zuletzt geändert durch Artikel 32 des
Gesetzes vom 2.Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) und des § 16 des
Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S.
4167) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr.
69) hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am ……………… folgende Satzung
beschlossen:
„§ 1 Die Steuerhebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer werden ab dem Jahr
2026 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 543 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 732 v.H.
2. Gewerbesteuer
537 v.H.
§ 2 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.“Seite 6 von 6

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Datenstand: 03.11.2026, 10:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de