260976 · Beschlussvorlage
Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026
Kerndaten
- Nummer
- 260976
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.05.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
Dateien
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Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
- Änderungsantrag CDU/SPD/FDP (Kooperation): Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Antrag zur Vorlage 260976
- Änderungsantrag CDU/SPD/FDP (Kooperation): Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Antrag zur Vorlage 260976
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Beschlussvorlage öffentlich 260976 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 21.05.2026 Empfehlung Rat 11.06.2026 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes ist der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung der Grundsteuerhebesätze bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet. Dies schränkt die kommunale Entscheidungsfreiheit über die Höhe der Grundsteuerhebesätze erheblich ein und birgt daher deutliche finanzielle Nachteile für den städtischen Haushalt. Beschlussvorschlag Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Jahr 2026 wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Allgemeine Rahmenbedingungen Für das Kalenderjahr 2025 hatte sich der Rat der Bundesstadt Bonn für die Anwendung von differenzierenden Grundsteuerhebesätzen entschieden. Eine Beschlussfassung über die Realsteuerhebesätze für das Steuerjahr 2026 steht demgegenüber nach wie vor aus, da sowohl die von der Verwaltung eingebrachten Beschlussvorlagen sowie zum Teil wiederholende Änderungsanträge mehrerer Fraktionen durchgängig abschlägig durch den Rat beschieden wurden. Auf den bekannten bisherigen Beratungsgang in der Sache wird an dieser Stelle verwiesen.Seite 1 von 6 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Mit dieser Beschlussvorlage bringt die Verwaltung eine Realsteuerhebesatzsatzung für das Steuerjahr 2026 ein, mit der erneut ein einheitlicher Grundsteuerhebesatz für die Grundsteuer B ab dem 1. Januar 2026 in Höhe von 732 % vorgeschlagen wird. Eine Anfang 2025 durchgeführte Auswertung des Grundsteuer- Messbetragsvolumens hatte für die Grundsteuer B insgesamt einen Betrag von 13,9 Mio. € ergeben, welcher sich mit 10,3 Mio. € auf Wohnimmobilien sowie 3,6 Mio. € auf Nichtwohn-Immobilien aufteilte. An diesem Messbetragsvolumen haben sich bis heute keine wesentlichen Verschiebungen ergeben. Hinsichtlich der Stabilität des Messbetragsvolumens ist anzumerken, dass weiterhin eine hohe Anzahl offener Einspruchsfälle auf Ebene der Finanzverwaltung noch nicht bearbeitet wurden; ein Absinken des Messbetragsvolumens kann daher nach wie vor nicht ausgeschlossen werden. Das festgestellte Jahresergebnis der Grundsteuer B für das Steuerjahr 2025 liegt bei 100,0 Mio. €, unter Berücksichtigung der aufwandswirksam gebildeten Rückstellungen bei 99,8 Mio. €. Der Haushaltsplanansatz für die Grundsteuer B liegt für das Jahr 2026 ebenso wie in 2025 bei 100,4 Mio. €. Eine aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform würde – wie bereits bei den Vorbereitungen zur Umsetzung der Grundsteuerreform im Jahr 2024 mitgeteilt – die Erreichung eines Steueraufkommens von 102,5 Mio. € p. a. erforderlich machen. Dies wäre mit einem Steueraufkommen von erwartet 101,7 Mio. € unter der Annahme, dass das Messbetragsvolumen weiterhin stabil bleibt, bei dem vorgeschlagenen einheitlichen Hebesatz von 732 % nahezu sichergestellt. Die Verwaltung hat dem Rat bereits umfassend insbesondere die rechtlichen Risiken erläutert, die aus ihrer Sicht mit der weiteren Anwendung von differenzierenden Grundsteuerhebesätzen auch im Jahr 2026 verbunden wären. Erste Hinweise bezüglich der rechtlichen Bedenken zu differenzierenden Hebesätzen erfolgten bereits vor der Umsetzung der Grundsteuerreform in 2024, zuletzt nochmals unter Berücksichtigung von zwei aktuellen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Auf die entsprechenden Beschlussvorlagen 260073 und 260469 wird vollinhaltlich verwiesen. Das Eingehen derartiger juristischer Risiken sowie sich daraus ergebender fiskalischer Unsicherheiten werden von Seiten der Verwaltung nicht zuletzt angesichts der aktuellen Haushaltslage als untragbar aufgefasst. Bei unveränderter Rechtslage wäre – wie bereits im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2025 der Fall – die aufwandswirksame Bildung von erwartungsgemäß deutlich umfangreicheren Rückstellungen erforderlich, die den parallel laufenden Haushaltskonsolidierungsprozess zusätzlich erheblich erschweren würden. Ebenso würde es im Falle der Beibehaltung differenzierender Hebesätze wegen der dann zu erwartenden erheblichen Anzahl eingelegter Widersprüche erforderlich werden, dass die auf die Dauer von drei Jahren befristet eingerichteten drei Stellen im Kassen- und Steueramt zur Umsetzung der Grundsteuerreform um mindestens zwei weitere Jahre verlängert werden, wie es seinerzeit die Verwaltung ohnehin vorgeschlagen hatte (vgl. DS 241272). Zeitliche Herausforderungen und etwaige Auswirkungen weiterer VerzögerungenSeite 2 von 6 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Unberührt der gebotenen Entscheidung über die Fortführung von differenzierenden Hebesätzen oder die aus Sicht der Verwaltung empfohlene Wiedereinführung eines einheitlichen Hebesatzes ist in zeitlicher Hinsicht zwingend zu beachten, dass nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung der Grundsteuerhebesätze bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen ist. Nach Ablauf dieses, sich alsbald schließenden Zeitfensters wird die kommunale Entscheidungsfreiheit über die Höhe des Hebesatzes dahingehend stark eingeschränkt, dass ein Hebesatzbeschluss aus Gründen des Vertrauensschutzes nur gefasst werden kann, wenn dieser Hebesatz (für 2026) die Höhe der letzten Festsetzung (des Haushaltsjahres 2025) nicht überschreitet. Bei der aus rechtlichen Gründen aus Sicht der Verwaltung gebotenen Einführung eines einheitlichen Hebesatzes würde dies bedeuten, dass der Hebesatz für das Jahr 2026 nicht über dem differenzierenden Hebesatz für den Bereich Wohnen aus 2025 (Höhe: 657 %) liegen dürfte. Die Festsetzung eines einheitlichen Hebesatzes von 657 % würde mit Blick auf das erwartete Steueraufkommen zu einer Unterschreitung des Planansatzes von rund 8,8 Mio. € und somit echten Steuerausfällen führen. Diese Lücke müsste sodann durch anderweitige Kompensationsmaßnahmen gedeckt werden, die zusätzlich zu den aufgrund der allgemeinen Haushaltslage ohnehin notwendigen Konsolidierungsanstrengungen zu leisten wären. Insoweit besteht die sehr dringende Notwendigkeit einer zeitnahen Beschlussfassung, zumal die eingetretenen Verzögerungen in der Sache bereits jetzt zu erheblichen administrativen Mehrbelastungen insbesondere für das Kassen- und Steueramt führen werden. Die Steuerpflichtigen werden wiederrum durch hohe Einmal-Nachforderungen zusätzlich zu den laufenden Steuer- und Gebührenforderungen in einer bereits allgemein inflationären Wirtschaftslage finanziell stark belastet werden. Eine zeitnahe Beschlussfassung ist insoweit nicht zuletzt auch im Sinne aller Steuerzahlenden, um einen weiteren Anstieg von Nachforderungen in einer Summe zu vermeiden. Es wird nochmals explizit erwähnt, dass der zusätzliche Verwaltungsaufwand im Kassen- und Steueramt der mit der durch den Rat beschlossenen, befristeten personellen Verstärkung im Forderungsmanagement verfolgten Zielsetzung eines Rückstandsabbaus (DS: 254070) entgegensteht, da Mahn- und Vollstreckungsfälle im Bereich Grundbesitzabgaben im Vergleich zu den übrigen städtischen Forderungen privilegiert beigetrieben werden müssen. Der Eintritt von Forderungsverlusten aufgrund des Eintritts von Verjährungstatbeständen kann daher nicht mehr ausgeschlossen werden. Fiskalische und juristische Auswirkungen unterschiedlicher Hebesatzgestaltungen: Neben dem Vorschlag der Verwaltung wurden von Seiten mehrerer Fraktionen im Rat der Bundesstadt Bonn Änderungsanträge mit unterschiedlichen Hebesatzgestaltungen in den Beratungsgang eingebracht, die jeweils unterschiedliche fiskalische und juristische Auswirkungen zur Folge hätten.Seite 3 von 6 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Diese Auswirkungen werden nachstehend dargestellt und verwaltungsseitig bewertet: Drucksache Vorschlag Hebesatz für 2026 Erwartetes Steuerauf- kommen Fiskalisches Delta zu aufkommensneutraler Reformumsetzung Risiken 260469 (Verwaltung) 732 % (einheitlich) 101,7 Mio. € -0,8 Mio. € keine 260469-01 AA (Linke) 657 % (einheitlich); 550 % (Hebesatz GewSt. neu) 91,3 Mio. € 364,5 Mio. € -11,2 Mio. € +11,6 Mio. € +0,4 Mio. € Volatilität des Gewerbesteuer- aufkommens 260469-02 AA (SPD) 657 % (Wohnen); 900 % (Nichtwohnen) 67,8 Mio. € 32,6 Mio. € -2,1 Mio. € Erhebliche Rechtsrisiken hinsichtlich diff. Hebesätze 260469-03 AA (BBB) 591 % (Wohnen); 995 % (Nichtwohnen) 60,9 Mio. € 35,8 Mio. € -5,8 Mio.€ Erhebliche Rechtsrisiken hinsichtlich diff. Hebesätze; fiskalisch nicht auskömmlich 260469-04 AA (FDP) 680 % (einheitlich) 94,5 Mio. € -8,0 Mio. € fiskalisch nicht auskömmlich Nachrichtlich: Hebesatz- Empfehlung Land (2024) keine Entscheidung bis 30.6. 702 % (einheitlich) max. 657 % (einheitlich) 97,6 Mio. € 91,3 Mio. € -4,9 Mio. € -11,2 Mio. € fiskalisch nicht auskömmlich fiskalisch nicht auskömmlich In Anbetracht der zuvor dargestellten Folgen im Falle einer Fortführung differenzierender Hebesätze im Jahr 2026 kann den Änderungsanträgen, welche die Einführung dieser bei der Grundsteuer B vorsehen (DS 260469-02Seite 4 von 6 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) AA und 260469-03 AA), aus Sicht der Verwaltung nicht gefolgt werden. Bei den Änderungsanträgen 260469-03 AA und 260469-04 AA käme hinzu, dass die vorgeschlagenen einheitlichen bzw. differenzierten Grundsteuerhebesätze ungeachtet dem Delta zu einer aufkommensneutralen Reformumsetzung noch nicht einmal ausreichend wären, um den für 2026 geplanten Haushaltsansatz von 100,4 Mio. € zu erreichen. Der Änderungsantrag 260469-01 AA, welcher einerseits einen einheitlichen Grundsteuerhebesatz von 657 % und gleichzeitig eine Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes von 537 % auf 550 % vorsieht, würde rechnerisch eine aufkommensneutrale Reformumsetzung sicherstellen und die Erreichung des Haushaltsplanansatzes gewährleisten. In Anbetracht der Volatilität des Gewerbesteueraufkommens, was sich auch in der aktuellen Steuerschätzung deutlich ausdrückt, unterläge diese steuerliche Schwerpunktverlagerung gleichwohl konjunkturellen Risiken, welche bei einer alleinigen Finanzierung durch die Grundsteuer aufgrund ihrer Ausgestaltung als Substanzsteuer nicht auftreten würden. Insoweit ist der Vorschlag der Verwaltung derjenige, der einerseits eine juristische risikoarme Steuerveranlagung gewährleistet und anderseits das haushaltsrechtlich notwendige Steueraufkommen unberührt der künftigen konjunkturellen Entwicklung sichert. Anlage/n 1 Satzung ueber die Festsetzung der Steuerhebesaetze fuer die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026-GO (öffentlich)Seite 5 von 6 Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I. S. 965) zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2.Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am ……………… folgende Satzung beschlossen: „§ 1 Die Steuerhebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer werden ab dem Jahr 2026 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 543 v.H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 732 v.H. 2. Gewerbesteuer 537 v.H. § 2 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.“Seite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de