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260952-03 · Dringlichkeitsentscheidung OB

20. Änderung des Bonner Taxitarifs Ergänzung

Nummer
260952-03
Art
Dringlichkeitsentscheidung OB
Veröffentlicht
06.08.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 260952 20. Änderung des Bonner Taxitarifs

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Dringlichkeitsentscheidung OB
öffentlich
260952-03
Der Oberbürgermeister
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
20. Änderung des Bonner Taxitarifs Ergänzung
Beratungsfolge
Rat 24.09.2026 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Die Verordnung ist die Rechtsgrundlage für die Abrechnung höherer
Taxigebühren, die den gestiegenen Kosten für die Taxiunternehmer Rechnung
tragen. An der Funktionsfähigkeit und wirtschaftlichen Tragfähigkeit des
Taxigewerbes besteht ein öffentliches Interesse. Würde der Formfehler erst in
der nächsten Ratssitzung korrigiert, könnte die Verordnung erst später in Kraft
treten, was zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden beim Taxigewerbe führen
würde.
Beschlussvorschlag
Die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung des Oberbürgermeisters wird
genehmigt.
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 GO NW
Die Anlage 1 wird in der überarbeiteten Fassung beschlossen.
Begründung
Aufgrund einer Überschneidung wurde leider in der Anlage 1 zur DS 260952
eine nicht korrekte Entfernungsangabe angegeben. Das Ergebnis der
Berechnung basiert jedoch auf der aktuell korrekten Entfernungsangabe. Aus
Gründen der Rechtssicherheit wird somit diese Vorlage erneut zur Abstimmung
in den Rat der Bundesstadt Bonn gebracht. An der bereits mehrheitlich
beschlossenen Gebührenhöhe ändert sich dadurch nichts.
02.08.2026/
05.08.2026
gez. Déus gez. Schwarze
Datum Oberbürgermeister StadtverordneterSeite 1 von 4
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage/n
1 Anlage 1 NEU (öffentlich)Seite 2 von 4
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage 1
20. Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Beförderungsentgelte
für den Verkehr mit den in der Bundesstadt Bonn
zugelassenen Taxis
- Bonner Taxitarif -
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 51 Abs. 1 des
Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. August 1990 (BGBl I. S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2026
(BGBl 2026 I. Nr. 47) in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den
Gebieten des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens (ZustVO-ÖSPV-EW) vom
25. Juni 2015 (GV.NRW: S. 504/SGV.NRW 92) folgende Änderung des Bonner Taxitarifes beschlossen:
Artikel I
Die Verordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Bundesstadt Bonn
zugelassenen Taxis – Bonner Taxitarif – vom 19. Juli 1976 (Amtsblatt der Stadt Bonn
S. 401), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. September 2023 (Amtsblatt der Bundesstadt
Bonn S. 1228), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Buchstaben a – c erhält folgende Fassung:
„(1) Als Beförderungsentgelte für Pflichtfahrten werden festgesetzt:
a) Ein Grundpreis von 4,90 EUR werktags in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr einschließlich der
ersten Wegstrecke von 40,00 m bzw. werktags in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn-
und Feiertagen einschließlich der ersten Wegstrecke von 37,74 m oder jeweils der ersten Wartezeit
von 10,91 Sekunden.
b) Bis zum 1. Km an Werktagen in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr für jede weitere Wegstrecke
von 40,00 m 0,10 EUR (Fahrpreis für den 1. Km 2,50 EUR), ab dem 2. Km an Werktagen in der Zeit
von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr für jede weitere Wegstrecke von 40,00 m 0,10 EUR (Fahrpreis ab dem 2.
Km an Werktagen in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr 2,50 EUR/km)
Ab dem 1. Km an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen,
für jede weitere Wegstrecke von 37,74 m 0,10 EUR (Fahrpreis ab dem 1. Km an Werktagen in der Zeit
von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr/Sonn- und Feiertage 2,65 EUR/km)
c) Für Wartezeiten:
ab der 1. Minute Wartezeit für jede Wartezeit von 10,91 Sekunden 0,10 EUR (33,00 EUR je Stunde)
Nach jedem Anfahren bzw. bei Fortsetzung der Fahrt nach einem Halt beginnt die Wartezeit bei 0
Sekunden zu laufen.Seite 3 von 4
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
§ 2 Abs. 1 Buchstabe d) wird neu eingefügt:
d) Ein Zuschlag auf den Grundpreis ab der 5. Person für Großraumfahrzeuge von 7,50 EUR
Artikel II
Diese Verordnung tritt vier Wochen nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft.
Für den Zeitraum von 2 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gilt eine Übergangsfrist,
innerhalb derer Taxis, deren Fahrpreisanzeiger noch nicht für den Tarif nach § 2 Abs. 1 umgestellt
sind, Fahrten nach dem Taxitarif in der Fassung der 19. Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Bundesstadt Bonn zugelassenen Taxis
– Bonner Taxitarif – vom 30. September 2023 abrechnen dürfen.Seite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 10:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de