260790-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Durchführung einer Bürgerbeteiligung zum Thema „Böllerverbot an ausgewählten Plätzen im Bezirk Bonn“
Kerndaten
- Nummer
- 260790-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 09.09.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260790-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Durchführung einer Bürgerbeteiligung zum Thema „Böllerverbot an ausgewählten Plätzen im Bezirk Bonn“ Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 13.10.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Allgemeine Ausführungen: Es wird empfohlen, den Antrag abzulehnen. Die Verwaltung begrüßt grundsätzlich das Anliegen, die Bonner Stadtgesellschaft frühzeitig und umfassend in die Auseinandersetzung mit der Frage eines möglichen Verbots von privatem Feuerwerk bzw. Böllern an Silvester einzubeziehen. In der öffentlichen Debatte wird ein mögliches Verbot von Feuerwerk/Böllern seit Jahren sowohl von zivilgesellschaftlichen Akteuren als auch von Verbänden und Initiativen bundesweit diskutiert und teilweise eingefordert (vgl. WDR, 02.12.2025: „Breites Bündnis fordert Böllerverbot: Privates Feuerwerk vor dem Aus?“). Gleichzeitig ist eine weiterhin hohe Nachfrage nach Feuerwerksartikeln zu verzeichnen, die die bestehende gesellschaftliche Relevanz des Themas unterstreicht (vgl. Tagesschau, 25.12.2025: „Volle Regale – trotz Verbotsdebatte“). Ein etwaiges Verbot hätte daher unmittelbare Auswirkungen auf große Teile der Bevölkerung. Der Erlass von Feuerwerksverboten fällt als ordnungsbehördliche Maßnahme jedoch in die Zuständigkeit der Verwaltung und sollte nicht von einem gesonderten Bürgerbeteiligungsverfahren abhängig gemacht werden. Die Anordnung von Feuerwerksverboten erfolgt auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen und dient der Gefahrenabwehr. Die Entscheidung setzt eine fachliche Bewertung von Sicherheitsrisiken, Brandschutzbelangen, Umweltaspekten, den örtlichen Gegebenheiten sowie möglichen Auswirkungen auf Leben, Gesundheit und Sachwerte voraus. Hierfür verfügt die Verwaltung über die notwendige Fachkompetenz und kann die Einschätzungen von Feuerwehr, Ordnungsbehörden, Polizei und weiteren Fachstellen einbeziehen. Ein Bürgerbeteiligungsverfahren kann diese fachliche Prüfung nicht ersetzen und trägt regelmäßig nicht zur rechtlichen Beurteilung der Voraussetzungen für ein Verbot bei.Seite 1 von 4 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Bürgerbeteiligungsverfahren entfalten ihren größten Mehrwert bei Vorhaben, bei denen politische oder planerische Gestaltungsspielräume bestehen und unterschiedliche Entwicklungsoptionen gegeneinander abgewogen werden können. Dies betrifft beispielsweise Fragen der Stadtentwicklung, der Verkehrsplanung oder der Gestaltung öffentlicher Räume. Der Erlass von Feuerwerksverboten unterscheidet sich hiervon grundlegend. Die Entscheidung richtet sich maßgeblich nach den gesetzlichen Vorgaben des Sprengstoff-, Ordnungs- und Gefahrenabwehrrechts sowie den konkret festgestellten örtlichen Gefahrenlagen. Der Handlungsspielraum der Verwaltung ist daher wesentlich durch rechtliche und fachliche Kriterien vorgegeben. Eine Beteiligung der Bürgerschaft könnte zwar Meinungen und Interessen sichtbar machen, sie eröffnet jedoch keine zusätzlichen rechtlichen oder tatsächlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Da die Entscheidung nicht nach Präferenzen, sondern nach objektiven Gefahren- und Risikobewertungen zu treffen ist, würde ein Bürgerbeteiligungsverfahren dem eigentlichen Charakter der Maßnahme nicht entsprechen und könnte vielmehr den Eindruck erwecken, dass über gesetzlich gebundene Entscheidungen frei disponiert werden könne. Der Erlass von Feuerwerksverboten ist eine fachlich und rechtlich geprägte Aufgabe der Gefahrenabwehr. Um eine rechtssichere, sachgerechte und gegebenenfalls zeitnahe Entscheidung zu gewährleisten, sollte die Verwaltung innerhalb des gesetzlichen Rahmens eigenständig über entsprechende Verbote entscheiden können. Die Interessen und Anliegen der Bürgerschaft sind dabei wichtige Gesichtspunkte, die bereits durch politische Gremien, öffentliche Diskussionen und die Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten in die Entscheidungsfindung einfließen können. Ein gesondertes Bürgerbeteiligungsverfahren erscheint in diesem Zusammenhang jedoch nicht erforderlich, da die Entscheidung maßgeblich an rechtliche Vorgaben und fachliche Bewertungen gebunden ist und nur einen begrenzten Gestaltungsspielraum eröffnet. Rechtliche Möglichkeit eines Böllerverbots Ein Böllerverbot an bestimmten Stellen in einem Stadtbezirk ist unter Vorliegen enger Voraussetzungen grundsätzlich zulässig, wenn es auf eine tragfähige ordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage gestützt ist, der Verbotsbereich hinreichend bestimmt festgelegt wird und verhältnismäßig begründet wird. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Böllerverbotszonen ist § 24 II 1. SprengV. Diese spezialgesetzliche gefahrenabwehrrechtliche Grundlage lässt ausdrücklich auch allgemeine Anordnungen, also Allgemeinverfügungen nach § 35 Satz 2 VwVfG NRW zu und enthält eine spezielle, abschließende Regelung für das Abbrennen von F2-Feuerwerk (Raketen, Böller) am Jahresende. Dagegen ist die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 14 I OBG NRW nicht einschlägig. § 14 II OBG NRW schließt einen Rückgriff auf die Generalklausel aus, soweit eine spezialgesetzliche Befugnis existiert, sodass die 1. SprengV gegenüber dem OBG NRW vorrangig ist.Seite 2 von 4 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) § 24 II 1. SprengV sieht zwei Möglichkeiten für den Erlass eines Verbots durch die zuständige Behörde vor. Zuständige Behörde ist nach § 36 SprengG i.V.m. Anlage 2 der ZustVO ArbtG die örtliche Ordnungsbehörde. a) § 24 II Nr. 1 1. SprengV § 24 II Nr. 1 1. SprengV ermöglicht das Verbot des Abbrennens von F2- Feuerwerk in der Nähe von Anlagen, die besonders brandempfindlich sind. Beispiele sind hier etwa Reetdachhäuser, historische Altstadtfachwerkhäuser oder Lagerstätten mit brennbaren Stoffen. Bei einer klassischen Stadtbebauung wird eine besondere Brandempfindlichkeit wohl eher nicht zu bejahen sein. Diese Variante wäre für ein Böllerverbot in der Stadt also ungeeignet. b) § 24 II Nr. 2 1. SprengV § 24 II Nr. 2 1. SprengV ermöglicht ein Verbot von F2-Feuerwerk mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Gemeindeteilen zu bestimmten Zeiten. Möglich ist lediglich ein Verbot von F2-Feuerwerk mit ausschließlicher Knallwirkung. Ein vollständiges Verbot sämtlicher F2-Feuerwerkskörper lässt sich nicht auf § 24 II Nr. 2 1. SprengV stützen. Erfasst werden vor allem klassische Böller mit Knallwirkung, nicht aber Raketen und Batterien. Der vom Verbot erfasste Bereich müsste dichtbesiedelt sein. Ob eine dichte Besiedlung besteht, ist eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist dabei die konkrete räumliche Situation. Das Verbot darf nicht pauschal das gesamte Stadtgebiet erfassen, sondern muss eine nachvollziehbare, räumliche Abgrenzung vornehmen. Je größer die Verbotszone ist, desto intensiver muss die Gefahrenprognose begründet werden. Zudem müsste eine solche Allgemeinverfügung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Ferner sind neben den rechtlichen Voraussetzungen eines Verbots auch praktische Erwägungen anzustellen. Es stellt sich die Frage, wie ein solches Verbot an Silvester überhaupt kontrollierbar/vollziehbar wäre. Zusammenfassend besteht ganz grundsätzlich nach §24 II 1. SprengV die Möglichkeit Böllerverbotszonen mittels Allgemeinverfügung festzulegen. Hierfür bedürfte es aber einer genauen räumlichen Abgrenzung, einer intensiven konkreten Gefahrenanalyse sowie einer detaillierten Verhältnismäßigkeitsprüfung. Daneben müsste die praktische Umsetzbarkeit eines solchen Verbots sichergestellt sein.Seite 3 von 4 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Zuständigkeit der Bezirksvertretung Bonn Die Aufgaben der Bezirksvertretung sind in § 37 GO NRW geregelt. Demnach entscheidet die Bezirksvertretung „in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht“, soweit nicht der Rat zuständig ist. Zulässig sind die Durchführung einer Bürgerbeteiligung und auch die politische Willensbildung der Bezirksvertretung dergestalt, dass etwa ein Prüfauftrag an die Verwaltung formuliert wird. Soweit es jedoch um die eigentliche sprengstoffrechtliche Anordnung geht, fehlt der Bezirksvertretung die Zuständigkeit für eine solche Anordnung. Entscheidend ist nämlich nicht bloß, ob es sich um eine bezirklich geprägte Angelegenheit handelt. Vielmehr ist der Erlass einer Böllerverbotszone nach § 24 II 1. SprengV eine Gefahrenabwehrmaßnahme. Die Bezirksvertretung hat für die Anordnung dieser konkreten ordnungsrechtlichen Maßnahme keine Entscheidungszuständigkeit. Die Zuständigkeit liegt nach § 36 SprengG i.V.m. Anlage 2 der ZustVO ArbtG bei der örtlichen Ordnungsbehörde. Demnach fehlt der Bezirksvertretung allein unter diesem Aspekt die Zuständigkeit für den Erlass eines Böllerverbots. Ebenfalls wird auch an der rein bezirklichen Wirkung eines solchen Verbots gezweifelt. Der Erlass einer Böllerverbotszone richtet sich an jedermann, der sich zu der Zeit dort aufhält und nicht nur die Einwohner des Bezirks und hat damit überbezirkliche Wirkung. Auch besteht die Gefahr einer möglichen Verlagerungswirkung. Bei Erlass eines Verbots könnte dies die Menschen dazu veranlassen, an andere Standorte zum Böllern auszuweichen. Demnach kann die Maßnahme unmittelbare Auswirkung auf andere Stadtbezirke haben und betrifft die städtische Gesamtkonzeption der Gefahrenabwehr. Somit fehlt es der Bezirksvertretung an der Zuständigkeit für den Erlass einer Böllerverbotszone. Insoweit ist auch fraglich, inwiefern die Durchführung einer Bürgerbeteiligung zu befürworten ist, die am Ende keine bindende Auswirkung hat. Die Entscheidung (insbesondere die Ermessensausübung) obliegt allein der örtlichen Ordnungsbehörde. Würde die Bezirksvertretung dennoch ein solches Verbot erlassen, wäre dieses mangels Zuständigkeit der Bezirksvertretung rechtswidrig. Der Oberbürgermeister müsste den Beschluss nach § 37 III GO NRW beanstanden. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de