← zurück zu 260790

260790-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Durchführung einer Bürgerbeteiligung zum Thema „Böllerverbot an ausgewählten Plätzen im Bezirk Bonn“

Nummer
260790-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
09.09.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 90,2 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 260790 Grüne-Bezirksfraktion-Antrag: Durchführung einer Bürgerbeteiligung zum Thema „Böllerverbot an ausgewählten Plätzen im Bezirk Bonn“

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (9.994 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260790-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Durchführung einer Bürgerbeteiligung zum Thema
„Böllerverbot an ausgewählten Plätzen im Bezirk
Bonn“
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 13.10.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Allgemeine Ausführungen:
Es wird empfohlen, den Antrag abzulehnen.
Die Verwaltung begrüßt grundsätzlich das Anliegen, die Bonner
Stadtgesellschaft frühzeitig und umfassend in die Auseinandersetzung mit der
Frage eines möglichen Verbots von privatem Feuerwerk bzw. Böllern an
Silvester einzubeziehen.
In der öffentlichen Debatte wird ein mögliches Verbot von Feuerwerk/Böllern
seit Jahren sowohl von zivilgesellschaftlichen Akteuren als auch von
Verbänden und Initiativen bundesweit diskutiert und teilweise eingefordert (vgl.
WDR, 02.12.2025: „Breites Bündnis fordert Böllerverbot: Privates Feuerwerk
vor dem Aus?“). Gleichzeitig ist eine weiterhin hohe Nachfrage nach
Feuerwerksartikeln zu verzeichnen, die die bestehende gesellschaftliche
Relevanz des Themas unterstreicht (vgl. Tagesschau, 25.12.2025: „Volle
Regale – trotz Verbotsdebatte“). Ein etwaiges Verbot hätte daher unmittelbare
Auswirkungen auf große Teile der Bevölkerung.
Der Erlass von Feuerwerksverboten fällt als ordnungsbehördliche Maßnahme
jedoch in die Zuständigkeit der Verwaltung und sollte nicht von einem
gesonderten Bürgerbeteiligungsverfahren abhängig gemacht werden.
Die Anordnung von Feuerwerksverboten erfolgt auf Grundlage gesetzlicher
Bestimmungen und dient der Gefahrenabwehr. Die Entscheidung setzt eine
fachliche Bewertung von Sicherheitsrisiken, Brandschutzbelangen,
Umweltaspekten, den örtlichen Gegebenheiten sowie möglichen Auswirkungen
auf Leben, Gesundheit und Sachwerte voraus. Hierfür verfügt die Verwaltung
über die notwendige Fachkompetenz und kann die Einschätzungen von
Feuerwehr, Ordnungsbehörden, Polizei und weiteren Fachstellen einbeziehen.
Ein Bürgerbeteiligungsverfahren kann diese fachliche Prüfung nicht ersetzen
und trägt regelmäßig nicht zur rechtlichen Beurteilung der Voraussetzungen für
ein Verbot bei.Seite 1 von 4
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Bürgerbeteiligungsverfahren entfalten ihren größten Mehrwert bei Vorhaben,
bei denen politische oder planerische Gestaltungsspielräume bestehen und
unterschiedliche Entwicklungsoptionen gegeneinander abgewogen werden
können. Dies betrifft beispielsweise Fragen der Stadtentwicklung, der
Verkehrsplanung oder der Gestaltung öffentlicher Räume. Der Erlass von
Feuerwerksverboten unterscheidet sich hiervon grundlegend. Die Entscheidung
richtet sich maßgeblich nach den gesetzlichen Vorgaben des Sprengstoff-,
Ordnungs- und Gefahrenabwehrrechts sowie den konkret festgestellten
örtlichen Gefahrenlagen. Der Handlungsspielraum der Verwaltung ist daher
wesentlich durch rechtliche und fachliche Kriterien vorgegeben. Eine
Beteiligung der Bürgerschaft könnte zwar Meinungen und Interessen sichtbar
machen, sie eröffnet jedoch keine zusätzlichen rechtlichen oder tatsächlichen
Gestaltungsmöglichkeiten. Da die Entscheidung nicht nach Präferenzen,
sondern nach objektiven Gefahren- und Risikobewertungen zu treffen ist,
würde ein Bürgerbeteiligungsverfahren dem eigentlichen Charakter der
Maßnahme nicht entsprechen und könnte vielmehr den Eindruck erwecken,
dass über gesetzlich gebundene Entscheidungen frei disponiert werden könne.
Der Erlass von Feuerwerksverboten ist eine fachlich und rechtlich geprägte
Aufgabe der Gefahrenabwehr. Um eine rechtssichere, sachgerechte und
gegebenenfalls zeitnahe Entscheidung zu gewährleisten, sollte die Verwaltung
innerhalb des gesetzlichen Rahmens eigenständig über entsprechende Verbote
entscheiden können. Die Interessen und Anliegen der Bürgerschaft sind dabei
wichtige Gesichtspunkte, die bereits durch politische Gremien, öffentliche
Diskussionen und die Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten in die
Entscheidungsfindung einfließen können. Ein gesondertes
Bürgerbeteiligungsverfahren erscheint in diesem Zusammenhang jedoch nicht
erforderlich, da die Entscheidung maßgeblich an rechtliche Vorgaben und
fachliche Bewertungen gebunden ist und nur einen begrenzten
Gestaltungsspielraum eröffnet.
Rechtliche Möglichkeit eines Böllerverbots
Ein Böllerverbot an bestimmten Stellen in einem Stadtbezirk ist unter Vorliegen
enger Voraussetzungen grundsätzlich zulässig, wenn es auf eine tragfähige
ordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage gestützt ist, der Verbotsbereich
hinreichend bestimmt festgelegt wird und verhältnismäßig begründet wird.
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Böllerverbotszonen ist § 24 II 1.
SprengV. Diese spezialgesetzliche gefahrenabwehrrechtliche Grundlage lässt
ausdrücklich auch allgemeine Anordnungen, also Allgemeinverfügungen nach §
35 Satz 2 VwVfG NRW zu und enthält eine spezielle, abschließende Regelung
für das Abbrennen von F2-Feuerwerk (Raketen, Böller) am Jahresende.
Dagegen ist die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 14 I OBG NRW nicht
einschlägig. § 14 II OBG NRW schließt einen Rückgriff auf die Generalklausel
aus, soweit eine spezialgesetzliche Befugnis existiert, sodass die 1. SprengV
gegenüber dem OBG NRW vorrangig ist.Seite 2 von 4
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
§ 24 II 1. SprengV sieht zwei Möglichkeiten für den Erlass eines Verbots durch
die zuständige Behörde vor. Zuständige Behörde ist nach § 36 SprengG i.V.m.
Anlage 2 der ZustVO ArbtG die örtliche Ordnungsbehörde.
a) § 24 II Nr. 1 1. SprengV
§ 24 II Nr. 1 1. SprengV ermöglicht das Verbot des Abbrennens von F2-
Feuerwerk in der Nähe von Anlagen, die besonders brandempfindlich sind.
Beispiele sind hier etwa Reetdachhäuser, historische Altstadtfachwerkhäuser
oder Lagerstätten mit brennbaren Stoffen. Bei einer klassischen Stadtbebauung
wird eine besondere Brandempfindlichkeit wohl eher nicht zu bejahen sein.
Diese Variante wäre für ein Böllerverbot in der Stadt also ungeeignet.
b) § 24 II Nr. 2 1. SprengV
§ 24 II Nr. 2 1. SprengV ermöglicht ein Verbot von F2-Feuerwerk mit
ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder
Gemeindeteilen zu bestimmten Zeiten.
Möglich ist lediglich ein Verbot von F2-Feuerwerk mit ausschließlicher
Knallwirkung. Ein vollständiges Verbot sämtlicher F2-Feuerwerkskörper lässt
sich nicht auf § 24 II Nr. 2 1. SprengV stützen. Erfasst werden vor allem
klassische Böller mit Knallwirkung, nicht aber Raketen und Batterien.
Der vom Verbot erfasste Bereich müsste dichtbesiedelt sein. Ob eine dichte
Besiedlung besteht, ist eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist dabei die
konkrete räumliche Situation. Das Verbot darf nicht pauschal das gesamte
Stadtgebiet erfassen, sondern muss eine nachvollziehbare, räumliche
Abgrenzung vornehmen. Je größer die Verbotszone ist, desto intensiver muss
die Gefahrenprognose begründet werden. Zudem müsste eine solche
Allgemeinverfügung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.
Ferner sind neben den rechtlichen Voraussetzungen eines Verbots auch
praktische Erwägungen anzustellen. Es stellt sich die Frage, wie ein solches
Verbot an Silvester überhaupt kontrollierbar/vollziehbar wäre.
Zusammenfassend besteht ganz grundsätzlich nach §24 II 1. SprengV die
Möglichkeit Böllerverbotszonen mittels Allgemeinverfügung festzulegen. Hierfür
bedürfte es aber einer genauen räumlichen Abgrenzung, einer intensiven
konkreten Gefahrenanalyse sowie einer detaillierten
Verhältnismäßigkeitsprüfung. Daneben müsste die praktische Umsetzbarkeit
eines solchen Verbots sichergestellt sein.Seite 3 von 4
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Zuständigkeit der Bezirksvertretung Bonn
Die Aufgaben der Bezirksvertretung sind in § 37 GO NRW geregelt. Demnach
entscheidet die Bezirksvertretung „in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung
nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht“, soweit nicht der Rat
zuständig ist. Zulässig sind die Durchführung einer Bürgerbeteiligung und auch
die politische Willensbildung der Bezirksvertretung dergestalt, dass etwa ein
Prüfauftrag an die Verwaltung formuliert wird.
Soweit es jedoch um die eigentliche sprengstoffrechtliche Anordnung geht,
fehlt der Bezirksvertretung die Zuständigkeit für eine solche Anordnung.
Entscheidend ist nämlich nicht bloß, ob es sich um eine bezirklich geprägte
Angelegenheit handelt. Vielmehr ist der Erlass einer Böllerverbotszone nach §
24 II 1. SprengV eine Gefahrenabwehrmaßnahme. Die Bezirksvertretung hat
für die Anordnung dieser konkreten ordnungsrechtlichen Maßnahme keine
Entscheidungszuständigkeit. Die Zuständigkeit liegt nach § 36 SprengG i.V.m.
Anlage 2 der ZustVO ArbtG bei der örtlichen Ordnungsbehörde. Demnach fehlt
der Bezirksvertretung allein unter diesem Aspekt die Zuständigkeit für den
Erlass eines Böllerverbots.
Ebenfalls wird auch an der rein bezirklichen Wirkung eines solchen Verbots
gezweifelt. Der Erlass einer Böllerverbotszone richtet sich an jedermann, der
sich zu der Zeit dort aufhält und nicht nur die Einwohner des Bezirks und hat
damit überbezirkliche Wirkung. Auch besteht die Gefahr einer möglichen
Verlagerungswirkung. Bei Erlass eines Verbots könnte dies die Menschen dazu
veranlassen, an andere Standorte zum Böllern auszuweichen. Demnach kann
die Maßnahme unmittelbare Auswirkung auf andere Stadtbezirke haben und
betrifft die städtische Gesamtkonzeption der Gefahrenabwehr.
Somit fehlt es der Bezirksvertretung an der Zuständigkeit für den Erlass einer
Böllerverbotszone. Insoweit ist auch fraglich, inwiefern die Durchführung einer
Bürgerbeteiligung zu befürworten ist, die am Ende keine bindende Auswirkung
hat. Die Entscheidung (insbesondere die Ermessensausübung) obliegt allein
der örtlichen Ordnungsbehörde.
Würde die Bezirksvertretung dennoch ein solches Verbot erlassen, wäre dieses
mangels Zuständigkeit der Bezirksvertretung rechtswidrig.
Der Oberbürgermeister müsste den Beschluss nach § 37 III GO NRW
beanstanden.
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 12:08 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de