← zurück zu 260630

260630-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Grüne/u.w. Antrag: Prüfung neuer Konzepte für Wertstoffsammelstandorte im Stadtbezirk Beuel

Nummer
260630-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
24.04.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte Hauptort
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Berliner Platz Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Markt Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Am Dickobskreuz Straße· Weststadt, Bonn
  • Immenburgstraße Straße· Weststadt, Bonn
  • Südstraße Straße· Friesdorf, Bad Godesberg
  • Weststraße Straße· Friesdorf, Bad Godesberg
  • Lievelingsweg Straße· Castell, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 02.09.2026 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 3,3 MB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 260630 Grüne/u.w. Antrag: Prüfung neuer Konzepte für Wertstoffsammelstandorte im Stadtbezirk Beuel

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (95.206 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260630-01 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
Grüne/u.w. Antrag: Prüfung neuer Konzepte für
Wertstoffsammelstandorte im Stadtbezirk Beuel
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 29.04.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Das Tiefbauamt leitet die Anfrage an die bonnorange AöR weiter und wird der
BV Beuel zu einem späteren Zeitpunkt über das Ergebnis berichten.
Die Verwaltung verfügt seit der Auflösung des Amtes für Stadtreinigung und
Abfallwirtschaft nicht über die Fachkompetenz und die Kapazitäten
entsprechende Prüfungen durchzuführen.
Die Entsorgung der angesprochenen Abfälle ist auf die bonnorange AöR und
auf den Zweckverband Rheinische Entsorgungs-Kooperation übertragen (siehe
Anlagen: Unternehmenssatzung bonnorange, Zweckverbandssatzung REK,
Abfallsatzung). Entsprechende Entsorgungskonzepte gehören zu deren
Aufgabenbereichen.
Die Bundesstadt Bonn ist durch die vom Rat entsandten Mitglieder in den
dazugehörigen Gremien „Verwaltungsrat bonnorange“ und
„Zweckverbandversammlung“ vertreten. Entsprechende Anträge können auf
diesem Weg in die Gremien eingebracht werden.
Anlage/n
1 Unternehmenssatzung bonnorange (öffentlich)
2 Abfallsatzung (öffentlich)
3 Zweckverbandssatzung-REK (öffentlich)Seite 1 von 76
Unternehmenssatzung
der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) vom 30.11.2012
Verzeichnis der Änderungen
Satzung vom in Kraft getreten am Änderungen
17.12.2015 (ABl. S. 1667) 01.01.2016 §§ 1, 2, 8
17.12.2019 (ABl. S. 1116) 01.01.2020 §§ 2, 9
16.12.2022 (ABl. S. 576) 01.01.2023 § 2
17.12.2024 (ABl. S. 2158) 01.01.2025 §§ 2, 5, 12Seite 2 von 76
Unternehmenssatzung vom 30.11.2012
Präambel
Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1, § 114 a Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666
ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010 (GV NRW, S. 688) hat der Rat der Bundesstadt
Bonn in seiner Sitzung am 15. November 2012 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Name, Sitz, Stammkapital
1) Die bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts (bonnorange AöR) ist eine selbständige
Einrichtung der Bundesstadt Bonn in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen
Rechts (§ 114 a GO NRW). Die Anstalt wird durch die Umwandlung des bestehenden
optimierten Regiebetriebs in Gestalt des „Leistungszentrums Amt für Stadtreinigung und Abfall-
wirtschaft“ gemäß § 114a Abs. 1 Satz 1 GO NRW nach Maßgabe der näheren Bestimmungen
dieser Satzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge begründet. Die Anstalt tritt insoweit in
alle bestehenden Rechte und Pflichten der Bundesstadt Bonn „Leistungszentrum Amt für
Stadtreinigung und Abfallwirtschaft“ ein, soweit sie sich aus den nach § 2 auf die Anstalt
übertragenen Aufgabenbereichen ergeben. Sie wird auf der Grundlage der gesetzlichen
Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
2) Die Anstalt führt den Namen “bonnorange“ mit dem Zusatz Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie
tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.
3) Die Anstalt hat ihren Sitz in der Bundesstadt Bonn.
4) Das Stammkapital beträgt 7.000.000,00 Euro.
5) Die bonnorange AöR führt ein Dienstsiegel, dessen Abdruck als Anlage der Satzung beigefügt
ist. In dem Dienstsiegel ist das Wappen der Bundesstadt Bonn mit der Umschrift „bonnorange –
Anstalt des öffentlichen Rechts“ versehen.
§ 2
Gegenstand der Anstalt
1) Die Anstalt übernimmt folgende, auf sie übertragene Aufgaben, die sie im eigenen Namen und
in eigener Verantwortung durchführt (§ 114 a Abs. 3 Satz 1 GO NRW):
1. die Aufgaben der Abfallwirtschaft der Stadt Bonn nach den gesetzlichen Vorschriften,
einschließlich der Erstellung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes für den Bereich der ihr
übertragenen Aufgaben und folgenden Maßnahmen:
a) Insoweit überträgt die Bundesstadt Bonn der Anstalt die ihr gemäß §§ 17 und 20 des
Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherung der umweltverträglichen
Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24. Februar 2012,
(BGBl I S. 212) i.V.m. § 5 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfall-
gesetz – LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV NW S. 250), jeweils in der derzeit gültigen Fassung,
obliegenden Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Wahrnehmung in
eigenem Namen und in eigener Verantwortung.Seite 3 von 76
§ 3
Gesamtrechtsnachfolge
Das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche bewegliche und unbewegliche Vermögen, wie
es sich aus der Eröffnungsbilanz der Anstalt ergibt und im Einzelnen in Anhang 1, der Bestand-
teil dieser Satzung ist, aufgeführt ist, geht zum 01.01.2013 im Rahmen der Aufgabenübertragung
von der Bundesstadt Bonn im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das Kommunalunternehmen
b) Dies gilt nicht für die Entsorgung der im Gebiet der Stadt Bonn angefallenen und überlassenen
Sperrmüllabfälle und Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK) aus privaten Haushalten
gemäß §§ 17 und 20 KrWG i.V.m. § 5 LAbfG und die Sickerwasserreinigung der Deponie, da
diese Entsorgungsaufgaben bereits gemäß § 4 Abs. 2 a) der Satzung des Zweckverbandes
Rheinische Entsorgungs-Kooperation auf den Zweckverband übertragen worden sind.
c) Weiterhin hat die Bundesstadt Bonn die Entsorgung der sonstigen im Gebiet der Stadt Bonn
angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie Abfälle zur Beseitigung
aus anderen Herkunftsbereichen gemäß §§ 17 und 20 KrWG i.V.m. § 5 LAbfG aufschiebend
bedingt zum 01. Januar 2016, 0.00 Uhr auf den Zweckverband Rheinische Entsorgungs-
Kooperation übertragen, § 4 Abs. 2 a) cc) Zweckverbandssatzung. Somit gilt die Übertragung
für diese Aufgabe auf die AöR nur bis zum Eintritt der Bedingung.
2. die Straßenreinigung und den Winterdienst im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über
die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW – StrReinG NRW) vom 18.
Dezember 1975, (GV NW. S. 706, ber. 1976 S. 12), in der derzeit gültigen Fassung.
3. die der Bundesstadt Bonn obliegende Reinigungspflicht der Gehwege – mit Ausnahme des
Winterdiensts – vor den Liegenschaften der Bundesstadt Bonn.
2) Der Anstalt wird zudem der Betrieb der der Abfallwirtschaft, der Straßenreinigung und dem
Winterdienst dienenden Werkstatt übertragen.
3) Die Anstalt kann weitere Aufgaben der Bundesstadt Bonn wahrnehmen, wenn sie durch
besonderen Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn übertragen werden.
4) Die Anstalt ist darüber hinaus zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, soweit sie mit
den Anstaltszwecken vereinbar sind und mit diesen unmittelbar in Zusammenhang stehen.
5) Zur Förderung ihrer Aufgaben kann sich die Anstalt unter den Voraussetzungen des § 114 a
Abs. 4 GO NRW an Unternehmen beteiligen und eigene Unternehmen gründen, wenn das dem
Unternehmenszweck dient. Dabei ist sicherzustellen, dass die Haftung der Anstalt auf einen
bestimmten Betrag begrenzt ist. Die Rechte aus § 114 a Abs. 7 Nummer 2 GO NRW werden
hierdurch nicht berührt.
6) Die Anstalt kann sich unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen zur
Wahrnehmung ihrer in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben an Arbeitsgemeinschaften und an
Zweckverbänden beteiligen (kommunale Gemeinschaftsarbeit nach dem Gesetz über
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01. Oktober 1979 (GV NW S. 621/SGV NW 202)
in der jeweils gültigen Fassung).
7) Bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben ist die Anstalt bestrebt, die Vorgaben
aus dem Klimaplan 2035 der Bundesstadt Bonn umzusetzen, soweit dies durch eine eigene
Finanzierung gesichert ist.Seite 4 von 76
über. Insoweit im Rahmen der Aufgabenübertragung die Übernahme von weiterem beweglichen
und unbeweglichen Vermögen zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich sein sollte, gilt dies als
mit übergegangen.
§ 4
Kompetenzen der Anstalt
1) Die Anstalt ist berechtigt, anstelle der Bundesstadt Bonn
1. Satzungen für die gemäß § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgabengebiete zu erlassen und
2. unter den Voraussetzungen des § 9 GO durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungs-
zwang der öffentlichen Einrichtung für den übertragenen Aufgabenkreis anzuordnen.
Die Rechte des Rates der Bundesstadt Bonn aus § 114 a Abs. 7 GO NRW werden hierdurch nicht
berührt.
2) Das Recht, für die nach § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgabengebiete Gebühren nach den
Regelungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom
21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), in der derzeit gültigen Fassung, zu erheben, verbleibt bei
der Bundesstadt Bonn.
3) Die Anstalt ist Dienstherr der Bediensteten sowie der Beamtinnen und Beamten des
Unternehmens. Sie kann Beamte und Beamtinnen ernennen, versetzen, abordnen, befördern
und entlassen, soweit sie hoheitliche Befugnisse ausübt. Dies gilt sinngemäß, allerdings
ohne die zuvor genannte Einschränkung, auch für Beschäftigte. Die Regelungen des
Landesgleichstellungsgesetzes gelten entsprechend.
4) Für die Vergabe von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen sowie von Aufträgen
zur Durchführung von Baumaßnahmen durch die Anstalt gilt § 8 der Verordnung über
kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalten des öffentlichen Rechts
(Kommunalunternehmensverordnung – KUV) vom 24. Oktober 2001 in der jeweils gültigen
Fassung. Die Anstalt gibt sich eine Beschaffungsordnung.
5) Die Anstalt kann zur Erledigung der ihr obliegenden Aufgaben gemäß § 2 die Bundesstadt
Bonn als Verwaltungshelfer im Rahmen von Beistandsleistungen gegen eine angemessene
Vergütung gemäß § 13 KUV in Anspruch nehmen. Art und Umfang der konkreten Ausgestaltung
der Beistandsleistungen sind in separaten Vereinbarungen zu konkretisieren. Die Verantwortung
der Anstalt für die Wahrnehmung der im Rahmen des Anstaltszwecks übernommenen Aufgaben
bleibt hiervon unberührt.
§ 5
Organe
1) Organe der Anstalt sind
− der Vorstand (§ 6)
− der Verwaltungsrat (§ 7).
2) Die Mitglieder aller Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen
Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens
verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt
fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Bundesstadt Bonn.
3) Die Befangenheitsvorschriften des § 31 GO NRW sowie die Geheimhaltungsvorschrift des § 30
GO NRW gelten entsprechend.Seite 5 von 76
§ 6
Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied.
2) Die Bestellung des Vertreters/der Vertreterin bzw. der Vertreter des Vorstandes erfolgt durch
den Verwaltungsrat.
3) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; eine
erneute Bestellung ist zulässig.
4) Der Vorstand leitet die Anstalt eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch diese
Satzung etwas anderes bestimmt ist.
5) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
6) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten
und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu
geben.
7) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat sowie der Beteiligungsverwaltung der Bundesstadt
Bonn vierteljährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes
schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten,
wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehr-
aufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen
auf den Haushalt der Bundesstadt Bonn haben können, sind sie, der Rat der Bundesstadt Bonn
und der Verwaltungsrat hierüber unverzüglich zu unterrichten.
8) Der Vorstand ist auch zuständig für sämtliche beamtenrechtliche Entscheidungen sowie
sämtliche arbeitsrechtliche Entscheidungen gegenüber den Beschäftigten sowie Auszubildenden
einschließlich deren Einstellung nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat genehmigten
Wirtschaftsplans und dem diesem beigefügten Stellenplan sowie der eventuell bestehenden
tariflich begründeten Ansprüche.
§ 7
Der Verwaltungsrat
1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem/der Vorsitzenden und neun weiteren Mitgliedern.
Mitglieder können sein: Ratsmitglieder, sachkundige Bürgerinnen und Bürger und Mitglieder des
Personalrats der Bundesstadt Bonn. Für die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates werden
Vertreterinnen oder Vertreter gewählt.
2) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der/die für den Geschäftsbereich der der Anstalt nach § 2
Abs. 1 übertragenen Aufgaben zuständige Beigeordnete der Bundesstadt Bonn.
3) Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats sowie deren Vertreterinnen und Vertreter werden
vom Rat für die Dauer von fünf Jahren gewählt; für die Wahl gilt § 50 Abs. 4 GO NRW sinn-
gemäß. Die Wahl eines Personalratsmitglieds der Bundesstadt Bonn und dessen Vertreters
oder Vertreterin erfolgt auf Vorschlag der Personalvertretung der Bundesstadt Bonn.
4) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Rat angehören, endet mit
dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Rat. Die Amtszeit desSeite 6 von 76
Personalratsmitglieds endet mit dem Ende der Wahlzeit des Personalrats bzw. dem vorzeitigen
Ausscheiden aus dem Personalrat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum
Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
5) Der Verwaltungsrat hat der Bundesstadt Bonn auf Verlangen Auskunft über alle Angelegenheiten
der Anstalt zu geben.
6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. im Vertretungsfall deren Vertreterinnen oder Vertreter
erhalten für die Teilnahme an dessen Sitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des 1 1/2-fachen
der Überstundenvergütung der höchsten Vergütungsgruppe des TVÖD je angefangene Stunde
sowie Verdienstausfall entsprechend den für die Mitglieder des Rates der Bundesstadt Bonn
geltenden Bestimmungen.
7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8
Zuständigkeit des Verwaltungsrats
1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes.
2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der Anstalt
Berichterstattung verlangen.
3) Der Verwaltungsrat entscheidet über:
1. den Erlass von Satzungen im Rahmen des durch diese Anstaltssatzung übertragenen
Aufgabenbereichs (§ 2 Abs. 1),
2. die Beteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen oder
Einrichtungen sowie deren Gründung,
3. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans einschließlich des Stellenplans und
der Stellenübersicht sowie des Jahresabschlusses,
4. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für Leistungsnehmer,
5. die Bestellung des Abschlussprüfers,
6. die Ergebnisverwendung,
7. Rechtsgeschäfte der Anstalt im Sinne des § 111 GO NRW,
8. den Erlass der Beschaffungsordnung,
9. den Erlass der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates (§ 7 Abs. 7),
10. die Bestellung und Abberufung des Vorstandes sowie Regelungen des Dienstverhältnisses
des Vorstandes,
11. die Entlastung des Vorstandes,
12. die Bestellung des Vertreters/der Vertreterin bzw. der Vertreter des Vorstandes,
13. das Abfallwirtschaftskonzept,
14. die Zustimmung zum Abschluss von Vereinbarungen der Anstalt mit der Bundesstadt
Bonn (§ 4 Abs. 4),
15. die Aufnahme von Darlehen, soweit im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des
Verwaltungsrates festzulegende Wertgrenze überschritten wird,
16. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
soweit bei diesen Geschäften im Einzelfall ein in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates
festzulegender Betrag überschritten wird,
17. freiwillige Zuwendungen, Gewährung von Darlehen – mit Ausnahme von Kassenkrediten
und Gewährung von Darlehen an verbundene Unternehmen –, Verzicht auf Ansprüche,
soweit bei diesen Geschäften im Einzelfall ein in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates
festzulegender Betrag überschritten wird,
18. andere Rechtsgeschäfte, soweit sie von besonderer Bedeutung sind und nicht regelmäßigSeite 7 von 76
wiederkehren. Ein Rechtsgeschäft von besonderer Bedeutung liegt insbesondere dann
vor, wenn es sich um eine Beschaffung oder eine Einzelmaßnahme handelt, die innerhalb
des Budgets des Wirtschaftsplanes einen Rahmen von 100.000 Euro übersteigt und nicht
bereits im Rahmen der Abstimmung zum Wirtschaftsplan genehmigt wurde. Eine gesonderte
Genehmigung ist dann erforderlich, wenn Investitionen/Einzelmaßnahmen außerhalb
des im Wirtschaftsplan vorgesehenen Budgets liegen. Bei Budgetüberschreitungen,
die 10 % des gesamten Planansatzes der Sparte überschreiten, muss der Vorstand eine
detaillierte Prüfung der Budgetüberschreitung inklusive Maßnahmenplan zur Verhinderung
weiterer Überschreitungen vorlegen, und sich dies durch den Verwaltungsrat genehmigen
lassen. Wesentliche Einzelvorhaben müssen bei der Genehmigung der Überschreitung
aufgeführt sein. Sodann kann der Vorstand den genehmigten erweiterten Budgetrahmen
wieder im Rahmen der obigen Regelungen nutzen. Ausgenommen hiervon sind
Mehrausgaben, die aus gesetzlichen oder tarifvertraglichen Verpflichtungen resultieren.
Werden Mehrausgaben ganz oder teilweise durch entsprechende Einnahmen gedeckt, so
erhöht sich der vorgenannte Betrag entsprechend.
19. Mehrausgaben gemäß § 12 Abs. 5,
20. die Beteiligung an Zweckverbänden.
Im Fall der Nummer 1 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen des Rates der Bundesstadt
Bonn und berät und beschließt in öffentlicher Sitzung. In den Fällen der Nummern 2, 7, 13 und 20
bedarf es der vorherigen Entscheidung des Rates der Bundesstadt Bonn.
4) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten.
5) Dem Vorstand gegenüber vertritt der/die Vorsitzende des Verwaltungsrats die Anstalt gerichtlich
und außergerichtlich. Er/Sie vertritt die Anstalt auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder
der Vorstand handlungsunfähig ist.
6) Zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte in den Organen eines Zweckverbandes bestellt
der Verwaltungsrat den oder die Vertreter.
§ 9
Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats
1) Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen.
Die Einladung wird in digitaler Form sowie auf Wunsch eines Verwaltungsratsmitglieds an
dieses in Papierform zugestellt. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung
angeben. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am vierzehnten Tag vor der
Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden.
2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem ein-
berufen werden, wenn dies ein Drittel der satzungsmäßigen Mitglieder des Verwaltungsrats
unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden von dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrats
geleitet. Die Sitzungen sind öffentlich. Aus besonderem Grund kann der Verwaltungsrat die
Öffentlichkeit der Sitzung ausschließen. Ein besonderer Grund ist insbesondere anzunehmen,
wenn eine Angelegenheit nach der Geschäftsordnung des Rates in nichtöffentlicher Sitzung zu
behandeln wäre.
4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen
sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertreterinnen oderSeite 8 von 76
Stellvertreter anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit
nicht festgestellt ist.
Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann ein
Beschluss gefasst werden, wenn
1. die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich
zustimmt oder
2. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.
5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand
zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.
6) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind zulässig. § 50 Abs. 5 GO NW gilt entsprechend.
7) Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese
wird von dem/der Vorsitzenden unterzeichnet und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung
zur Genehmigung vorgelegt.
8) In dringenden Einzelfällen kann der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates auf Antrag des
Vorstandes zusammen mit einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates entscheiden.
Diese Entscheidungen sind dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung
vorzulegen. § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NRW gilt entsprechend.
9) Der Vorstand sowie Vertreterinnen oder Vertreter der mit den Aufgaben der Beteiligungs-
verwaltung betrauten Organisationseinheit der Bundesstadt Bonn sind berechtigt, an den
Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen.
§ 10
Verpflichtungserklärung
1) Alle Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt
unter dem Namen der bonnorange AöR durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils
Vertretungsberechtigte.
2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, seine Stellvertreter-
innen oder Stellvertreter mit dem Zusatz „In Vertretung“ andere Vertretungsberechtigte mit
dem Zusatz „Im Auftrag“.
§ 11
Finanzierung der Anstalt öffentlichen Rechts
1) Die Stadt stellt sicher, dass die Anstalt ihre Aufgaben dauernd und rechtskonform erfüllen kann.
2) Die bonnorange AöR erhält zur Finanzierung der ihr von der Bundesstadt Bonn übertragenen
Aufgaben eine Umlage von der Bundesstadt Bonn, die jährlich im Rahmen der Wirtschafts-
planung festzulegen ist. Die Höhe der Umlage bemisst sich nach den tatsächlichen Kosten,
die für die Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Abs. 1 und 2 anfallen. Die Kalkulation der Umlage
erfolgt öffentlich-rechtlich entsprechend den Anforderungen des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. Seite 712/SGV.
NRW., Seite 610) in der jeweils gültigen Fassung.Seite 9 von 76
3) In den nach § 4 Abs. 5 abzuschließenden Vereinbarungen zwischen der Anstalt und der
Bundesstadt Bonn über Beistandsleistungen im Rahmen der Verwaltungshilfe vereinbaren
diese zur Wahrnehmung der Aufgaben einen angemessenen Ausgleich der in diesem Zu-
sammenhang entstehenden Kosten.
4) Soweit die Anstalt die ihr nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, die nicht
durch eine Umlage nach Abs. 2 oder im Rahmen eines angemessenen Ausgleichs nach
Abs. 3 gedeckt werden können, erhebt die Anstalt gegenüber der Stadt Bonn eine weitere
Ausgleichszahlung.
§ 12
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
1) Die Anstalt ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 75 GO NRW entsprechend.
2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb
von 3 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der
Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss
und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsberichte und der Bericht über die
Abschlussprüfung sind der Beteiligungsverwaltung der Bundesstadt Bonn zuzuleiten.
3) Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 114a Abs. 10 GO NRW. Der Jahresabschluss
der Anstalt wird nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handels-
gesetzbuches aufgestellt und geprüft, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschrif-
ten gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die §§ 289 bis 289 f des
Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung. § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handels-
gesetzbuches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr
gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstands sowie die für die Tätigkeit im Ge-
schäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates im Anhang des
Jahresabschlusses für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Be-
züge und Leistungen für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppen unter Aufgliederung
nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches
angegeben werden, soweit es sich um Leistungen des Kommunalunternehmens handelt. Die
individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für Leistungen entsprechend § 108 Absatz 1 Satz
1 Nummer 9 Satz 2. Dies sind:
a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer
Tätigkeit zugesagt worden sind,
b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer
Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Anstalt während des
Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,
c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres
beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt
worden sind.
4) Das Rechnungsprüfungsamt der Bundesstadt Bonn ist berechtigt, Prüfungen aller Art
aufgrund eines Auftrages durch den Rat der Bundesstadt Bonn vorzunehmen. In diesem
Zusammenhang ist das Rechnungsprüfungsamt befugt, Bücher, Belege, sowie alle sonstigen
Geschäftsunterlagen der Anstalt einzusehen, bzw. diese anzufordern. Von Seiten der AnstaltSeite 10 von 76
sind dem Rechnungsprüfungsamt dabei alle für die Prüfung notwendigen Informationen und
Auskünfte zu geben.
5) Im Übrigen sind für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögens-
verwaltung die Vorschriften über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt
des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung – KUV) anzuwenden (§§
10 – 27 KUV NRW). § 83 GO NRW ist sinngemäß anzuwenden. Mehrausgaben des
Vermögensplanes, die gemäß § 18 Abs. 5 KUV der Zustimmung des Verwaltungsrates
bedürfen, liegen vor, wenn 10 % des Ansatzes im Vermögensplan überschritten werden.
6) Die Vorschriften zur öffentlichen Bekanntmachung der Anstalt richten sich, wenn gesetzliche
Bestimmungen nichts Gegenteiliges regeln, nach den entsprechenden Vorschriften der
Hauptsatzung der Bundesstadt Bonn in der jeweils geltenden Fassung.
§ 13
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.
§ 14
Auflösung
Bei Auflösung der bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts fällt das Anstaltsvermögen der
Bundesstadt Bonn im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu.
§ 15
Inkrafttreten / Personalüberleitung / Vermögensübergang
1) Die Anstalt entsteht am 06.12.2012. Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft.
Bis zum 31. Dezember 2012, 24.00 Uhr, erfolgt die operative Aufgabenwahrnehmung der nach
§ 2 auf die Anstalt übertragenen Aufgaben noch durch die Bundesstadt Bonn selbst bzw. durch
beauftragte Unternehmen auf deren Kosten.
2) Die Überleitung der Beschäftigten und Beamten gemäß der Überleitungsvereinbarung vom 24.
bzw. 30.08.2012 erfolgt zum 01.01.2013, frühestens jedoch mit Entstehen der Anstalt.
3) Für den Übergang des Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gilt § 3.
_____________________________________________________________________________
Die vorstehende Unternehmenssatzung für die bonnorange – Anstalt des öffentlichen Rechts wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Buchst. h der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) wurde die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts der Bezirksregierung als untere
staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 31.10.2012 angezeigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften derSeite 11 von 76
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Bundesstadt Bonn vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann beim Oberbürgermeister der
Bundesstadt Bonn, Berliner Platz 2, 53103 Bonn geltend gemacht werden.
Bonn, den 30. November 2012
gez. J. Nimptsch
OberbürgermeisterSeite 12 von 76
SATZUNG
Startseite / Mehr / Abfallwirtschaft / Satzung
Satzung der bonnorange −
Anstalt des öffentlichen
Rechts (AöR) − über die
Abfallentsorgung in der
Bundesstadt Bonn in der ab
dem 1. Januar 2026 gültigen
Fassung
Über die Abfallwirtschaft
Satzung
Gebühren
FAQ


✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 1/45Seite 13 von 76
Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn am
17.12.2025
Aufgrund
der §§ 7 bis 9, 114a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 Satz 3 Nr. 1
der
 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW
 ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) i. V. m.
§ 4 der Unternehmenssatzung,
des  Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.
Februar 2012 (BGBl. I. 2012, S. 212 ff.), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 56), des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBI.
I. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I., S. 2240),
der §§ 2, 3, 5, 6 und 9 des
 Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG
NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar
2022 (GV. NRW. S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 443),
§ 7 der  Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017
(BGBl. I., S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I., S. 700),
§ 17 des  Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I., S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73),
jeweils in der derzeit gültigen Fassung
hat der  Verwaltungsrat der bonnorange – Anstalt des
öffentlichen Rechts (AöR) in seiner Sitzung am 5. Dezember


✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 2/45Seite 14 von 76
2025 folgende 10. Änderungssatzung zu der am 18.
Dezember 2012 erlassenen Abfallsatzung beschlossen:
Präambel
Die Bundesstadt Bonn hat ihr ehemaliges Leistungszentrum
Amt 70 zum 1. Januar 2013 zur wirtschaftlichen
Aufgabenwahrnehmung in eine Anstalt des öffentlichen
Rechts umgewandelt.
Gemäß § 2 Abs. 1 der
 Unternehmenssatzung der bonnorange AöR vom 30.
November 2012 übernimmt die Anstalt unter anderem die
Aufgaben der Abfallwirtschaft der Bundesstadt Bonn, die
sie in eigenem Namen und in eigener Verantwortung
durchführt (§ 114 a Abs. 3 Satz 1 GO NRW), soweit diese
Aufgaben nicht dem
 Zweckverband Rheinische Entsorgungskooperation
(REK)
übertragen sind. Das Kommunalunternehmen übernimmt
insoweit die Pflichten der Bundesstadt Bonn als öffentlich-
rechtlicher Entsorgungsträger und ist
alleinverantwortlicher Aufgabenträger, soweit ihm
Aufgaben von der Bundesstadt Bonn übertragen wurden.
Dieses Recht zur Aufgabenwahrnehmung umfasst gemäß §
4 der Unternehmenssatzung auch das Recht der Anstalt,
Satzungen zu erlassen.
Das Recht zur Erhebung der Gebühren nach den
Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-
Westfalen (KAG NRW, GV. NRW. 1969, S. 712) in der derzeit
gültigen Fassung für die Nutzung der öffentlichen
Einrichtungen zur Abfallentsorgung der bonnorange AöR
und des REK obliegt weiterhin der Bundesstadt Bonn in
Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben.
I. Allgemeine Regelungen
 

✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 3/45Seite 15 von 76
§ 1
Zielsetzungen und Aufgaben der bonnorange AöR
(1) Im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft zur
Schonung der natürlichen Ressourcen und der Sicherung
der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nimmt
die bonnorange AöR als öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger nach den Vorgaben des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und des
Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW (LKrWG NRW) in
eigener Zuständigkeit insbesondere folgende Aufgaben
wahr, die ihr gesetzlich oder durch die
Unternehmenssatzung zugewiesen sind:
– Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im
Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn anfallen
– Information und Beratung über die Möglichkeit der
Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen
(Abfallberatung)
– Aufstellen, Unterhaltung und Entleerung von
Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen
Gegebenheiten erforderlich ist
– Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von
den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im
Stadtgebiet, wenn Maßnahmen gegen die Verursachenden
nicht möglich oder nicht vertretbar sind und niemand
anderes verpflichtet ist.
(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen auch die hierfür
erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens,
Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns,
Behandelns, Lagerns und Ablagerns sowie die Nachsorge
stillgelegter Anlagen, solange sie dieser bedürfen.




✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 4/45Seite 16 von 76
(3) Im Übrigen werden die Sortierung, Verwertung,
Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der
Abfälle durch den Zweckverband Rheinische
Entsorgungskooperation (REK) wahrgenommen.
§ 2
Aufgaben des REK
(1) Die Bundesstadt Bonn hat gemeinsam mit dem Rhein-
Sieg-Kreis den Zweckverband Rheinische
Entsorgungskooperation – REK – gegründet und ihm
folgende der Bundesstadt Bonn als öffentlich-rechtlichem
Entsorgungsträger nach den Vorgaben des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des
Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes NRW zugewiesene
Aufgaben zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit die
Entsorgung übertragen für:
a) Sperrmüllabfälle aus privaten Haushalten gemäß §§ 17,
20 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG NRW. Dazu gehören alle
Dienstleistungen, die für eine Entsorgung von Sperrmüll
einschließlich des Transportes von den
Müllumladestationen zu Entsorgungsanlagen erforderlich
sind.
b) Die im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und
überlassenen Abfälle aus Papier, Pappe und Karton (PPK)
aus privaten Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG i. V. m. § 5
LKrWG NRW, jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
c) Sonstige im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen
und überlassenen Abfälle aus privaten Haushalten sowie
Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen
gemäß §§ 17, 20 KrWG i. V. m. § 5 LKrWG NRW, jeweils in der
derzeit gültigen Fassung.
d) Die im Gebiet der Bundesstadt Bonn angefallenen und
überlassenen Bioabfälle im Sinne des § 3 Abs. 7 KrWG mit



✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 5/45Seite 17 von 76
Ausnahme der Garten- und Parkabfälle sowie der
Landschaftspflegeabfälle (§ 3 Abs. 7 Nr. 1, 2 KrWG) aus
privaten Haushalten gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG i. V.
m. § 5 LKrWG NRW, jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
(2) Außerdem ist nach Abs. 1 die Aufgabe der
Sickerwasserreinigung an den REK übertragen, die der
bonnorange AöR ab dem 1. Januar 2013 als
Deponiebetreiberin im Rahmen ihrer Pflichten als
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach den
Regelungen des KrWG sowie der Verordnung zur
Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009 (BGBl.
I S. 900), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, obliegt.
Etwaige bestehende Pflichten zur Abwasserbeseitigung
gemäß § 56 des Gesetzes zur Ordnung des
Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz − WHG) vom 31.
Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) i. V. m. § 53 des Wassergesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz −
LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni
1995, GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77, jeweils in der derzeit
gültigen Fassung, bleiben unberührt.
(3) Die Gebührenerhebung nach den Vorschriften des
Kommunalabgabegesetzes NRW (KAG NRW) für die dem
REK gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben erfolgt weiterhin
durch die Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheitlicher
Aufgaben (Gebührenhoheit) gemäß Gebührenordnung der
Bundesstadt Bonn.
§ 3
Abfallentsorgungsleistungen der AöR im Rahmen der
öffentlichen Einrichtung
(1) Die bonnorange AöR betreibt zur Erfüllung der Aufgaben
der Abfallentsorgung nach § 1 eine öffentliche Einrichtung,
soweit die Aufgaben nicht bereits auf den Zweckverband
Rheinische Entsorgungskooperation (REK) übertragen sind
(vgl. § 2). Die öffentliche Einrichtung bildet eine rechtliche,
wirtschaftliche und organisatorische Einheit und wird als


✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 6/45Seite 18 von 76
„kommunale Abfallentsorgungseinrichtung“ bezeichnet. Die
bonnorange AöR kann sich zur Erfüllung von Aufgaben ganz
oder teilweise Dritter bedienen (§ 22 KrWG).
(2) Im Einzelnen obliegen ihr folgende
Abfallentsorgungsleistungen der im Stadtgebiet
angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten
Haushalten gemäß §§ 17, 20 KrWG
i. V. m. § 5 LKrWG NRW:
1. Einsammeln und Befördern von
– Restabfall,
– Bioabfällen, worunter alle im Abfall enthaltenen biologisch
abbaubaren Abfallanteile zu verstehen sind (vgl. § 3 Abs. 7
KrWG),
– Altpapier,
– Alttextilien,
– sperrigen Abfällen/Sperrmüll,
– Elektro- und Elektronikaltgeräten nach dem ElektroG und §
19 dieser Satzung und
– schadstoffhaltigen Abfällen an den Wertstoffhöfen.
2. Errichtung und Betrieb von Wertstoffhöfen zur Annahme
von Abfällen aus dem Gebiet der Bundesstadt Bonn.
3. Information und Beratung über Möglichkeiten der
Vermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des
Recyclings, der sonstigen Verwertung und der Beseitigung
von Abfällen (§ 46 KrWG i. V. m. § 3 LKrWG NRW).
4. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von
Straßenpapierkörben.


✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 7/45Seite 19 von 76
(3) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten
Einweg-Verkaufsverpackungen aus Glas,
Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen sowie Verbundstoffen
erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen
Systems nach § 15 VerpackG.
(4) Bei Veranstaltungen, die auf öffentlichen
Verkehrsflächen, auf für die öffentliche Nutzung
bestimmten sonstigen Grundstücken oder in Einrichtungen
der bonnorange AöR oder der Stadt Bonn durchgeführt
werden, dürfen Speisen und Getränke nur in mehrfach
verwendbaren, ggf. pfandpflichtigen Verpackungen und
Behältnissen und nur mit Mehrwegbesteck ausgegeben
werden. Ausnahmen von dieser Pflicht können, soweit sie
nicht gesetzlich geboten sind, im Einzelfall zugelassen
werden, wenn Belange des öffentlichen Wohls dieses
erfordern.
(5) Die bonnorange AöR wirkt auf Veranstaltende
öffentlicher Feste auf privaten Grundstücken ein, damit
Speisen und Getränke nur in mehrfach verwendbaren, ggf.
pfandpflichtigen Verpackungen und Behältnissen und nur
mit Mehrwegbesteck ausgegeben werden.
(6) Das Recht, Gebühren für die Benutzung der öffentlichen
Einrichtungen der bonnorange AöR nach den §§ 1 und 2
dieser Satzung zu erheben, obliegt weiterhin der
Bundesstadt Bonn in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
(Gebührenhoheit) auf Grundlage der Gebührenordnung der
Bundesstadt Bonn vom 10. September 1987 in der jeweils
gültigen Fassung.
§ 4
Ausschluss der Abfallentsorgung
(1) Vom Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern,
Ablagern und Verwerten durch die bonnorange AöR sind




✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 8/45Seite 20 von 76
gemäß § 20 Abs. 3 KrWG mit Zustimmung der zuständigen
Behörde Abfälle ausgeschlossen,
1. die in der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Liste
nicht aufgeführt sind. Diese von der Bezirksregierung Köln
genehmigte Liste ist Bestandteil dieser Satzung.
Gefährliche Abfälle werden nach Maßgabe des § 20 dieser
Satzung angenommen.
2. für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung
nach § 25 KrWG eingeführt sind, soweit entsprechende
Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen.
(2) Darüber hinaus kann die bonnorange AöR im Einzelfall
mit Zustimmung der Bezirksregierung Köln Abfälle zur
Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit
nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden
Abfällen beseitigt werden können oder bei denen die
Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im
Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung des Landes
durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten
gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung
ausschließen. Die bonnorange AöR kann die Besitzer*innen
solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur
Entscheidung der zuständigen Abfallbehörde so zu lagern,
dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Nur vom Einsammeln und Befördern sind Abfälle aus
Industrie und Gewerbe ausgeschlossen, die nicht in
zugelassenen Abfallbehältern und Beistellsäcken
gesammelt werden können.
(4) Die bonnorange AöR kann den Ausschluss von der
Entsorgung mit der Zustimmung der zuständigen Behörde
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss
nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG).



✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 9/45Seite 21 von 76
§ 5
Abfälle
(1) Abfälle im Sinne des KrWG sind alle Stoffe oder
Gegenstände, derer sich ihre Besitzer*innen entledigen,
entledigen wollen oder entledigen müssen. Abfälle zur
Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die
nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung (§ 3
Abs. 1 KrWG).
Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes
endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen
hat und so beschaffen ist, dass er üblicherweise für
bestimmte Zwecke verwendet wird, ein Markt für ihn oder
eine Nachfrage nach ihm besteht, er alle für seine jeweilige
Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen
sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für
Erzeugnisse erfüllt sowie seine Verwendung insgesamt
nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder
Umwelt führt (§ 5 Abs. 1 KrWG). Beim Einsammeln und
Befördern sind sperrige Abfälle (Sperrmüll), Glas, Papier,
organische Küchen- und Gartenabfälle, Elektro- und
Elektronikaltgeräte, Verpackungen, gefährliche Abfälle und
sonstige Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll)
sowie Baustellenabfälle zu unterscheiden.
(2) Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1
Satz 1 KrWG i. V. m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in
privaten Haushalten im Rahmen der privaten
Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und
zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in
anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder
Einrichtungen des betreuten Wohnens.
(3) Gefährliche Abfälle sind Abfälle, die durch
Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 KrWG oder aufgrund
einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind.
Nicht gefährlich sind alle übrigen Abfälle, § 3 Abs. 5 KrWG.


✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 10/45Seite 22 von 76
§ 6
Trennung nach Abfallarten
(1) Abfälle aus privaten Haushalten gemäß § 5 Abs. 2 sind
nach Maßgabe dieser Satzung getrennt zu halten und dem
jeweiligen Sammelsystem zuzuführen.
(2) Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen gemäß § 17
Abs. 1 Satz 2 KrWG (z. B. Gewerbebetriebe) sind getrennt
nach Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung
zu halten und den vorgeschriebenen Entsorgungswegen
zuzuführen. Die Bestimmungen der
Gewerbeabfallverordnung sind zu beachten.
II. Anschluss und Benutzung
§ 7
Anschluss- und Benutzungsrecht/-zwang
(1) Jede*r Eigentümer*in eines Grundstücks im Stadtgebiet
hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, das eigene
Grundstück an die öffentliche Einrichtung der
Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlussrecht).
Jede*r Anschlussberechtigte und jede*r sonstige
Abfallbesitzer*in im Stadtgebiet hat im Rahmen dieser
Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst
bei ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen
(Benutzungsrecht).
Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch
die bonnorange AöR nach § 4 dieser Satzung
ausgeschlossen ist, erstreckt sich das Anschluss- und
Benutzungsrecht nur darauf, die Abfälle nach Maßgabe
dieser Satzung und der jeweiligen Benutzungsordnung bei
einer Anlage zur Abfallentsorgung bereitzustellen.





✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 11/45Seite 23 von 76
(2) Alle Anschlussberechtigten sind verpflichtet, ihr
Grundstück im Rahmen dieser Satzung an die öffentliche
Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen. Daneben
sind die Erzeugenden und Besitzenden von Abfällen zur
Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen verpflichtet, die betreffenden Grundstücke
anzuschließen, soweit sie diese Abfälle nicht in eigenen
Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen
Interessen die Überlassung erfordern, sofern die Abfälle
nicht vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind
(Anschlusszwang).
Alle Anschlussberechtigten und sonstige Abfallbesitzende
sind verpflichtet, im Rahmen des Anschlusszwangs die auf
dem Grundstück oder die sonst bei ihnen angefallenen
überlassungspflichtigen Abfälle (einschließlich des bei der
Gehwegreinigung anfallenden Kehrichts) der öffentlichen
Einrichtung zur Abfallentsorgung satzungsgemäß zu
überlassen (Benutzungszwang). Die Benutzung beginnt mit
der Entgegennahme eines nach § 10 zur Verfügung
gestellten Abfallbehälters.
Die Anschlussberechtigten, auf deren Grundstücken
überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind gemäß § 19
Abs. 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen
auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks
zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des
Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu
dulden.
Wird als Abfallbehälter ein Unterflurcontainer verwendet,
setzt die Benutzung zusätzlich den Abschluss eines
Vertrages über Errichtung und Betrieb einer
Unterflursammelstelle mit der bonnorange AöR nach § 10
Abs. 6 voraus.



✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 12/45Seite 24 von 76
Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen gemäß
§ 4 durch die bonnorange AöR ausgeschlossen ist, sind die
Abfälle nach den Vorschriften des KrWG und des LKrWG
NRW zu entsorgen.
(3) Die sich aus den vorstehenden Absätzen ergebenden
Verpflichtungen obliegen gleichermaßen allen
Eigentümer*innen eines im Stadtgebiet liegenden
Grundstücks, das nicht zu Wohnzwecken, sondern
anderweitig, z. B. gewerblich, genutzt wird, soweit dort
Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2.
Halbsatz KrWG anfallen und auf diesem Grundstück in
zugelassenen Abfallbehältern und Beistellsäcken
gesammelt werden können. Nach § 7 Abs. 2 der
Gewerbeabfallverordnung ist eine Pflicht-Restabfalltonne
zu benutzen.
(4) Es ist – abgesehen von der Ausnahmeregelung in § 8 –
nicht zulässig, Abfälle zur Beseitigung auf Grundstücken
oder in Anlagen von Anschlusspflichtigen, wie z. B.
Verbrennungsanlagen, vollständig oder teilweise zu
beseitigen, zu vergraben, zu lagern, abzulagern oder zu
behandeln.
§ 8
Ausnahmen vom Benutzungszwang
Der Benutzungszwang gemäß § 7 Abs. 2 besteht nicht,
soweit Abfälle nach § 4 dieser Satzung von der
Abfallentsorgungseinrichtung der bonnorange AöR
ausgeschlossen sind,
soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht
aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG
unterliegen
und die bonnorange AöR an deren Rücknahme nicht mitwirkt
(§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG),



✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 13/45Seite 25 von 76
soweit Abfälle in Wahrnehmung der
Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig
zurückgenommen werden, wenn den Zurücknehmenden
durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder
Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 KrWG erteilt
worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG),
soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im
Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige
gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und
schadlosen Verwertung zugeführt werden,
soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3
Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung
einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
zugeführt werden.
§ 9
Befreiung
(1) Vom Benutzungszwang ist befreit, wer nachweist, dass
die Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen
selbst auf dem an die öffentliche
Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen
Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 7
Abs. 3 KrWG verwertet (Eigenverwertung) werden. Die
bonnorange AöR stellt auf der Grundlage der Darlegungen
der Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und
inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und
Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz
KrWG besteht.
(2) Die bonnorange AöR kann im Einzelfall auf schriftlichen
Antrag vom Einsammeln und Transport der Abfälle befreien,
wenn hierfür zwingende Gründe vorliegen.
Die Möglichkeit eines anderweitigen Einsammelns und


✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 14/45Seite 26 von 76
Transportierens der Abfälle ist im Antrag zu erläutern und
durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Die Befreiung im Einzelfall wird unter Vorbehalt des
jederzeitigen Widerrufs schriftlich erteilt und kann mit
Bedingungen und Auflagen verbunden sowie befristet
werden.
(3) Bis zur Bewilligung des Antrages bleibt der Anschluss-
und Benutzungszwang gemäß § 7 bestehen.
III. Einsammeln und Befördern
§ 10
Art
(1) Die bonnorange AöR bestimmt nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der
Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück sowie
die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. Die
Abfallbehälter sind objektgebunden und müssen am
Grundstück verbleiben. Die bonnorange AöR bestimmt die
Art des Einsammelns und Beförderns. Straßen auf
öffentlichem Grund müssen zum Zwecke des Einsammelns
und Beförderns mit einem Standardabfallsammelfahrzeug
befahrbar sein. Restabfall wird grundsätzlich im Vollservice
abgeholt. In begründeten Fällen kann davon abgewichen
werden.
(2) Für das Einsammeln und Befördern der anfallenden
Abfälle kommen in Betracht:
a) Abfallbehälter nach EN 840
b) Beistellsäcke
c) Depotcontainer
d) Sondersammelverfahren
e) Unterflurcontainer



✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 15/45Seite 27 von 76
(3) Depotcontainer und Sondersammelverfahren sind für
Sperrmüll, Behältnisse aus Altglas, Papier, Alttextilien,
organische Küchen- und Gartenabfälle,
Verkaufsverpackungen und gefährliche Abfälle
eingerichtet.
(4) Es ist unzulässig, in Abfallbehälter oder Depotcontainer,
die von der bonnorange AöR oder mit ihrer Zustimmung von
Dritten zur gesonderten Sammlung bestimmter Abfälle (z.
B. Grüncontainer, Altglascontainer, Behältnisse für
Wertstoffe oder Verpackungen) bereitgestellt sind, andere
als der Zweckbestimmung entsprechende Abfälle
einzugeben.
(5) Die Zugabe von Fremd- und Störstoffen, die zum Verlust
der Verwertbarkeit des Abfallsammelgemisches führen,
stellt eine Fehlbefüllung dar. Bei Fehlbefüllung wird die
Altpapier- bzw. Biotonne nicht entleert. Diese werden mit
einem Aufkleber gekennzeichnet und die
Überlassungspflichtigen schriftlich zur Nachsortierung
aufgefordert. Es besteht kein Anspruch auf
Schadensersatz, Entschädigung oder
Gebührenermäßigung. Bei wiederholt festgestellter
Fehlbefüllung behält sich die bonnorange AöR vor, die
Altpapier- bzw. Biotonne dauerhaft abzuziehen und den
kostenpflichtigen Restabfallvolumenanteil entsprechend zu
erhöhen. Dies gilt analog bei wiederholt festgestellter
Überfüllung der Altpapier- bzw. Biotonne.
Die Restabfalltonne wird bei Überfüllung nicht entleert (vgl.
§ 11 Abs. 7 Satz 5 und 6). Satz 3 und 4 gelten analog. Bei
wiederholt festgestellter Überfüllung der Restabfalltonne
behält sich die bonnorange AöR vor, den kostenpflichtigen
Restabfallvolumenanteil entsprechend zu erhöhen.
(6) Die Nutzung eines Unterflurcontainers setzt die
Errichtung eines unterflurfähigen Standplatzes voraus. Die
Herrichtung obliegt den Grundstückseigentümer*innen und



✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 16/45Seite 28 von 76
 
Abfallbehälter Zulässiges
Gesamtgewicht
Restabfall Bioa
40 Liter 40 Kilogramm x
60 Liter 40 Kilogramm x
80 Liter 40 Kilogramm x
120 Liter 48 Kilogramm x x
240 Liter 96 Kilogramm x
660 Liter 264 Kilogramm x x
1.100 Liter 440 Kilogramm x x
Unterflurcontainer bis maximal 5
Kubikmeter
x x
ist mit der zuständigen Behörde und der bonnorange AöR
abzustimmen. Die Einzelheiten zum Standort, der
Standplatzerrichtung und der kostenmäßigen Abwicklung
werden durch einen gesonderten Vertrag festgelegt.
§ 11
Abfallbehälter
(1) Die nach dieser Satzung zugelassenen Abfälle werden
grundsätzlich im Umleerverfahren mit Abfallbehältern im
Eigentum der bonnorange AöR abgefahren. Hierfür sind
folgende Abfallbehälter und Größen zugelassen:
Soweit noch Abfallbehälter mit 70 Litern (zulässiges
Gesamtgewicht: 40 Kilogramm), 90 Litern (zulässiges
Gesamtgewicht: 40 Kilogramm), 100 Litern (zulässiges
Gesamtgewicht: 40 Kilogramm) oder 110 Litern (zulässiges


✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 17/45Seite 29 von 76
Gesamtgewicht: 40 Kilogramm) Inhalt vorhanden sind,
können diese bis zu ihrem Verschleiß weiterhin genutzt
werden.
Für die Festsetzung von Zahl, Art und Größe der
Abfallbehälter wird bei Wohngrundstücken ein
Restabfallbehältervolumen von 15 Liter pro Person und
Woche zugrunde gelegt. Maßgeblich ist die Anzahl der nach
dem Bundesmeldegesetz gemeldeten Personen
(Hauptwohnsitz/Nebenwohnsitz).
Auf Antrag kann ein Restabfallbehältervolumen von 10 Liter
pro Person und Woche zugelassen werden, soweit eine
Abfallverwertung nachgewiesen wird. Diese muss
mindestens die regelmäßige, separierte Entsorgung von
Altglas, Altpapier/Kartonagen, Leichtverpackungen,
Bioabfall, Elektro- und Elektronikaltgeräten umfassen.
Die Behältergröße wird aus dem erforderlichen
Restabfallbehältervolumen errechnet. Entspricht die
errechnete Behältergröße nicht den zugelassenen
Abfallbehältergrößen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, wird ein
Restabfallbehälter mit dem nächstgrößeren Volumen oder
eine Behälterkombination gestellt.
Der Abfallbehälter mit 40 Litern Inhalt ist die
kleinstmögliche Behältergröße für ein bewirtschaftetes
Grundstück. Bei Wohngrundstücken mit nur einer dort
gemeldeten Person kann auf Antrag die Entsorgungsgebühr
mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats um 50
Prozent ermäßigt werden; dies gilt nur bei einer
Behälterausstattung von 40 Litern und wenn die
antragstellende Person nachweist, dass das
Restabfallbehältervolumen von 15 Litern pro Woche durch
Abfallvermeidung und -verwertung unterschritten wird. Die
gemeinsame Entsorgung zweier unmittelbar
nebeneinanderliegender Wohngrundstücke mit einem
Abfallbehälter ist in Ausnahmefällen auf Antrag zulässig,




✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 18/45Seite 30 von 76
Branche Einheit
Krankenhäuser, Pflegeheime Betten
Schulen,
Kinderbetreuungseinrichtungen
Kinder/Mitarbeitende
Verwaltungen, Büros Mitarbeitende
Speisewirtschaften, Imbisse Mitarbeitende
Schankwirtschaften, Eisdielen Mitarbeitende
Beherbergungsbetriebe Betten
wenn Einvernehmen über eine*n Gebührenschuldner*in
nachgewiesen wird; auch hier wird die Behältergröße aus
dem erforderlichen Restabfallbehältervolumen errechnet.
Anträge auf Änderung des Abfallbehältervolumens sind von
den Eigentümer*innen oder von ihnen bevollmächtigten
Personen schriftlich bei der bonnorange AöR einzureichen.
Grundstücke mit
 Eigenkompostierung erhalten auf Antrag eine
Gebührenermäßigung
nach Maßgabe der Gebührenordnung über die
Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn.
(2) Bei gewerblich genutzten Grundstücken ist die
Vorhaltung eines angemessenen und ausreichenden
Restabfallvolumens nach den Bestimmungen der
Gewerbeabfallverordnung zwingend. Dieses wird
branchenspezifisch wie folgt ermittelt.




✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 19/45Seite 31 von 76
 
Branche Einheit
Lebensmittelhandel Mitarbeitende
Sonstiger Einzel- und
Großhandel
Mitarbeitende
Industrie, Handwerk, sonstiges
Gewerbe
Mitarbeitende
Die zur Festsetzung des angemessenen und ausreichenden
Restabfallvolumens erforderlichen Nachweise müssen der
bonnorange AöR auf Anforderung vorgelegt werden.
Für nicht aufgeführte Branchen wird das angemessene
Restabfallvolumen anhand von Erfahrungswerten bzw. einer
Vor-Ort-Prüfung ermittelt. Für gemischt genutzte
Grundstücke wird das vorzuhaltende Restabfallvolumen
additiv ermittelt.
(3) Nicht infektiöse Abfälle aus den operativen Bereichen
und den Intensiv-Pflege-Stationen sowie alle sonstigen
medizinischen Mittel und Geräte, die zur unmittelbaren
Anwendung an der behandelten Person gekommen sind und
mit deren Ausscheidungen, Blut oder Serum Berührung
hatten (z. B. Wundverbände, Einwegwäsche und
Einwegspritzen), sind, sofern sie nicht nach § 3 von der
Entsorgung durch die bonnorange AöR ausgeschlossen
sind, in besonders hierfür durch die bonnorange AöR
bereitgestellte verschließbare Abfallbehälter einzugeben.
Die Entsorgung erfolgt im Rahmen der allgemeinen Abfuhr.
(4) Die anfallenden Abfälle sind nur in den zur Verfügung
gestellten Behältern zu sammeln. Andere Behälter werden


✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 20/45Seite 32 von 76
nicht entleert. Die Ablagerung der Abfälle außerhalb der
Behälter ist nicht zulässig. Abfälle, die in Haushalten oder
Gewerbebetrieben anfallen, dürfen nicht in die im
öffentlichen Straßenraum, in öffentlichen Anlagen und an
Haltestellen der Verkehrsbetriebe aufgestellten
Abfallbehälter eingefüllt werden.
(5) Abfallbehälter können den Anschlussberechtigten und
allen anderen Abfallbesitzenden für kürzere Zeiträume –
längstens jedoch für die Zeit von neun Monaten – auf Antrag
zur Verfügung gestellt werden, sofern vorübergehend
Abfälle in außergewöhnlichem Umfang anfallen.
(6) Die Grundstückseigentümer*innen haben dafür zu
sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohner*innen
zugänglich sind und ordnungsgemäß genutzt werden
können.
(7) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln und
dürfen nur zur Aufnahme von zugelassenen Abfällen
verwendet werden. Unzulässig ist es, Abfälle in Behältern zu
verbrennen, einzustampfen, einzupressen oder
einzuschlämmen. Es ist nicht gestattet, brennende,
glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen.
Größere Mengen an staubbildenden Abfällen (kalte Asche,
Mehl etc.) dürfen nur verpackt in die Abfallbehälter
eingefüllt werden. Abfallbehälter sind nur so weit zu füllen,
dass ihre Deckel sich gut schließen lassen; sie müssen aus
hygienischen Gründen immer geschlossen sein. Die
nominalen Nutzlasten gemäß Abs. 1 gelten auch für
Bioabfall- und Altpapiergefäße und dürfen nicht
überschritten werden. Restabfall-, Bioabfall-, Altpapier- und
Leichtverpackungsbehälter des Unterflursystems dürfen
nur so weit befüllt werden, dass sich die Schüttschwinge
gut schließen lässt.
(8) Unbefugten ist es nicht gestattet, Abfälle zu
durchsuchen oder wegzunehmen. Die Durchsuchung der
Abfälle sowie deren Behandlung vor Ort ist darüber hinaus


✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 21/45Seite 33 von 76
allgemein untersagt, soweit sie mit Gefahren für Leben
oder Gesundheit verbunden ist oder die Abfallbehälter
beschädigt werden können.
§ 12
Beistellsäcke
(1) Zur Abfuhr des gelegentlich vermehrt anfallenden
Abfalls sind  zusätzlich Beistellsäcke mit 70 Litern Inhalt
zugelassen.
(2) In die Beistellsäcke dürfen keine nassen Abfälle oder
Gegenstände, die nach außen dringen oder Verletzungen
herbeiführen können, gefüllt werden. Abfallteile dürfen aus
dem Beistellsack nicht herausragen. Die gefüllten
Beistellsäcke dürfen ein Gewicht von 20 Kilogramm je Sack
nicht überschreiten. Die Beistellsäcke sind an den
festgesetzten Abfuhrtagen bis 6:30 Uhr am Rande der
öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand
oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur
öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass
niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird.
(3) Die Beistellsäcke werden über den Handel zum Kauf
angeboten. Sie tragen die Aufschrift „bonnorange AöR“
sowie den Hinweis „für Hausabfälle bestimmt“. Indem
jeweils geltenden Verkaufspreis ist die Gebühr für die
Entsorgung enthalten.
§ 13
Sperrmüll


✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 22/45Seite 34 von 76
(1) Sperrmüll sind aus privaten Haushalten stammende
bewegliche Gegenstände, die wegen ihres Umfanges oder
Gewichts nicht in Abfallbehältern oder Beistellsäcken
bereitgestellt werden können. Es handelt sich hierbei um
Gegenstände aus Wohnungen, die üblicherweise bei einem
Auszug mitgenommen würden (z. B. Mobiliar, Matratzen,
Bettgestelle, Lattenroste, nicht mit Holzschutzmittel
behandelte Gartenmöbel und sonstige sperrige
Haushaltsgegenstände bis zu einem Gewicht von 70
Kilogramm im Einzelfall); darüber hinaus Hölzer aus dem
Innenbereich wie Türblätter ohne Glas, Laminat, Paneelen
oder Dielen. Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen sind
Sperrmüll, soweit sie nach Art und Menge mit dem aus
Haushalten stammenden Sperrmüll nach Satz 1 und 2
vergleichbar sind.
Nicht zum Sperrmüll zählen:
a) Abfälle aus Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen wie
Fenster und Haustüren, Bauhölzer, Fachwerk und
Dachsparren
b) Behandelte Hölzer aus dem Außenbereich wie Zäune,
Gartenmöbel, Palisadenhölzer, Sichtschutzwände,
Bahnschwellen und Brandholz
(2) Ob Gegenstände als Sperrmüll oder sonstige Abfälle aus
privaten Haushaltungen (Hausmüll) anzusehen sind,
entscheidet im Zweifelsfall die bonnorange AöR.
(3) Sperrmüll wird grundsätzlich dreimal jährlich
eingesammelt und abgefahren. Die jeweiligen
Abfuhrtermine für Sperrmüll werden jährlich im
 Abfallplaner bekannt gegeben.
Eine  weitere Sperrmüllabfuhr im Jahr wird ohne
Erhebung einer zusätzlichen Gebühr nach



✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 23/45Seite 35 von 76
Terminvereinbarung angeboten. Der Sperrmüll wird in
haushaltsüblichen Mengen bis maximal 5 Kubikmeter
abgeholt. Dieser Termin kann durch die Haushalte
eigenständig mit der bonnorange AöR vereinbart werden.
Abholung des Sperrmülls aus anderen Herkunftsbereichen
als privaten Haushaltungen erfolgt, sofern ein
Restabfallanschluss gemäß § 7 vorliegt, nur in
haushaltsüblichen Mengen bis maximal 5 Kubikmeter.
Für die Abholung gilt Abs. 4 entsprechend.
(4) An den festgesetzten Abfuhrtagen ist Sperrmüll bis 7
Uhr am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche
(Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche
unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche)
so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder
belästigt wird. Sperrmüll darf an den für das jeweilige
Grundstück festgesetzten Abfuhrtagen nur dort
bereitgestellt werden, wo er angefallen ist. Ist die Straße
zum Grundstück nicht befahrbar, obliegt es den
Abfallerzeugenden, den Sperrmüll an die nächstgelegene
befahrbare Straße verkehrssicher zur Abholung
bereitzustellen. Bei der Sperrmüllabfuhr werden Gefäße
und Behälter als Sperrmüll betrachtet.
§ 14
Behältnisse aus Altglas
Behältnisse aus Altglas (Flaschen, Gläser) sind zur
Wiederverwertung in die im Stadtgebiet aufgestellten
besonderen Depotcontainer – nach Farbe getrennt –
einzufüllen. Die Ablagerung solcher Altglasbehältnisse
außerhalb der Depotcontainer ist nicht zulässig; dies gilt
auch, wenn die Container voll sind.
§ 15
Altpapier



✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 24/45Seite 36 von 76
(1) Papier, Pappe und Kartonagen sind über kommunal
bereitgestellte Sammelsysteme für die Wiederverwertung
getrennt zu sammeln (Altpapiertonnen, blaue
Papiercontainer im öffentlichen Straßenland,
Wertstoffhöfe, qualifizierte Grünannahmestellen). Das
Ablagern von Papier, Pappe und Kartonagen außerhalb
dieser Sammelsysteme oder Beifügen zu anderen
Sammelsystemen ist nicht zulässig.
Zugabe von Stoffen, die nicht Papier, Pappe oder Kartonage
sind, stellt eine Fehlbefüllung dar.
§ 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Die jeweiligen Abfuhrtermine für Altpapier werden
jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben.
(3) An den festgesetzten Abfuhrtagen sind die
Altpapiertonnen bis 6:30 Uhr am Rande der öffentlichen
Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private
Fläche unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen
Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass niemand
gefährdet, behindert oder belästigt wird.
(4) Abweichend zu Abs. 3 wird die blaue Tonne auf
Anforderung geholt (Vollservice). § 22 gilt entsprechend.
§ 16
Alttextilien
Alttextilien sind getrennt zu halten und für eine
Wiederverwendung oder Verwertung zu sammeln
(Alttextilcontainer). Das Ablagern von Alttextilien außerhalb
der Alttextilcontainer oder Beifügen zu anderen
Sammelsystemen ist nicht zulässig.
§ 17
Verpackungen

 

✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 25/45Seite 37 von 76
(1) Leichtverpackungen sind getrennt über die Gelbe Tonne
oder Gelbe Säcke zu sammeln. Dazu zählen insbesondere
geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen
von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer,
Kunststoffflaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen,
Tragetaschen oder ähnliche Umhüllungen, die von
Endverbraucher*innen zum Transport oder bis zum
Verbrauch der Waren verwendet werden.
(2) Die Gelben Tonnen oder Gelbe Säcke werden den
Haushalten gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Diese sind
an den festgesetzten Abfuhrtagen bis 6:30 Uhr am Rande
der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand,
Fahrbahnrand oder private Fläche unmittelbar an der
Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen,
dass niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird.
(3) Glas- und Papierverpackungen einschließlich
Kartonagenverpackungen dürfen nicht in die Gelbe Tonne
oder in Gelbe Säcke eingefüllt werden; sie sind den hierfür
eingerichteten separaten Sammelsystemen zuzuführen.
(4) Das Ablagern von Leichtverpackungen außerhalb dieses
Sammelsystems oder Beifügen zu anderen
Sammelsystemen ist nicht zulässig.
§ 18
Organische Küchen- und Gartenabfälle
(1) Organische Küchen- und Gartenabfälle im Sinne dieser
Satzung sind biologisch abbaubare Nahrungsmittel-,
Küchen- und Gartenabfälle wie Obst- und Gemüsereste,
Speisereste, Rasen- und Strauchschnitt. Diese sind getrennt
über die Biotonne zu sammeln. Sie dürfen in loser Form, in
Vorsortiertüten aus Papier oder in Zeitungspapier,
Küchenkrepp oder in Servietten eingewickelt in die
Biotonne eingefüllt werden. Die



✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 26/45Seite 38 von 76
 Vorsortiertüten aus Papier mit der Aufschrift
„bonnorange AöR“
werden über den Handel zum Kauf angeboten.
Keine organischen Küchen- und Gartenabfälle im Sinne
dieser Satzung sind Küchen- und Speiseabfälle aus den
sonstigen Herkunftsbereichen, z. B. aus Kantinen, Imbissen,
Gastronomiebetrieben, Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegung, Großküchen, Hersteller von
Fertiggerichten. Für die Entsorgung dieser Abfälle gelten
die branchenspezifischen gesetzlichen Regelungen.
Die Zuführung von biologisch abbaubaren
Kunststoffprodukten wie Tragetaschen, Kaffeekapseln,
Cateringgeschirr und Verpackungen ist nicht zulässig. Dies
gilt auch für die Kunststoffbeutel mit diversen Gütesiegeln
und der Kennzeichnung nach Bioabfallverordnung (grüner
Keimling).
Die Biotonne darf nur mit Abfällen und Hilfsmitteln gemäß
Satz 1 und 3 in haushaltsüblichen Mengen befüllt werden.
Der Rasen- und Strauchschnitt darf nur in den in
Privatgärten üblicherweise anfallenden Mengen zugefügt
werden. Die Einfüllung von Baumschnitt ist unzulässig.
Zugabe von nicht biologisch abbaubaren Bio- und
Gartenabfällen, Abfällen gemäß Satz 5, Baumschnitt sowie
Fremd- und Störstoffen, die zum Verlust der Verwertbarkeit
des Abfallsammelgemisches führen, stellt eine
Fehlbefüllung dar. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.



✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 27/45Seite 39 von 76
(2) Die Biotonnen werden den Haushalten gebührenfrei zur
Verfügung gestellt. Die Biotonnen sind an den
festgesetzten Abfuhrtagen bis 6:30 Uhr am Rande der
öffentlichen Verkehrsfläche (Gehwegrand, Fahrbahnrand
oder private Fläche unmittelbar an der Grenze zur
öffentlichen Verkehrsfläche) so bereitzustellen, dass
niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird.
(3) In die Biotonne oder stationäre bzw. mobile
Grüncontainer dürfen keine Grünabfälle aus gewerblichen
Anlagen oder Pflege der Grünflächen oder Gärten sowie
organische Abfälle aus dem Obst- und Gemüsegroßhandel
oder der gewerblichen Verarbeitung von Obst oder Gemüse
eingefüllt werden. Anfallstellen aus sonstigen
Herkunftsbereichen kann auf Antrag eine nicht
kostenpflichtige Biotonne zur Verfügung gestellt werden;
das Behältervolumen darf 1.100 Liter nicht überschreiten.
(4) Organische Gartenabfälle können in haushaltsüblichen
Mengen an folgenden Annahmestellen eingegeben werden:
– Stationäre Grüncontainer auf den Friedhöfen der Stadt.
Die Benutzung ist nur werktäglich von 7 bis 20 Uhr
gestattet.
– Qualifizierte Grünannahmestellen mit Aufsicht (Adressen,
aktuelle Öffnungszeiten und Annahmedetails sind auf der
Webseite der bonnorange AöR zu finden).
– Wertstoffhöfe (maximal 2 Kubikmeter).
Dies gilt nicht für Grünabfälle aus der gewerblichen Park-
und Gartenpflege.
An bestimmten Standorten werden mobile Sammlungen
von Gartenabfällen durchgeführt. Die Standorte,




✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 28/45Seite 40 von 76
Sammlungstermine und Annahmedetails sind auf der
Webseite der bonnorange AöR zu finden.
(5) Abweichend zu Abs. 3 wird die Biotonne auf
Anforderung geholt (Vollservice). § 22 gilt entsprechend.
§ 19
Elektro- und Elektronikgeräte
(1) Elektro- und Elektronikaltgeräte sind nach den Vorgaben
des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) zur
Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling und
anderen Formen der umweltgerechten und schadlosen
Verwertung gesondert bereitzustellen.
 Elektro- oder Elektronikgeräte aus privaten Haushalten
und sonstigen Herkunftsbereichen können an den
Wertstoffhöfen der bonnorange AöR abgegeben werden. §
23 gilt entsprechend.
(2) Die privaten Haushalte können schriftlich oder
telefonisch die haushaltsbezogenen Abfuhrtermine für
große Elektro- und Elektronikgeräte bestellen. Große
Elektro- und Elektronikgeräte sind Geräte, bei denen
mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50
Zentimeter beträgt (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 ElektroG).
An den festgesetzten Abfuhrtagen sind diese bis 7 Uhr
unberaubt am Rande der öffentlichen Verkehrsfläche
(Gehwegrand, Fahrbahnrand oder private Fläche
unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche)
so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder
belästigt wird. Kühlgeräte dürfen nicht so beschädigt
werden, dass Kühlmittel oder Kompressoröl austritt. 


✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 29/45Seite 41 von 76
(3) Kleine Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten
Haushalten können zusätzlich in die von der bonnorange
AöR in allen Stadtbezirken aufgestellten Roten Tonnen
eingegeben werden. Dies gilt auch für die sonstigen
Herkunftsbereiche, soweit die kleinen Elektro- und
Elektronikgeräte in ihrer Beschaffenheit und Menge den in
privaten Haushalten anfallenden Elektroaltgeräten
entsprechen. Kleine Elektro- und Elektronikgeräte sind
Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als
50 Zentimeter beträgt (§ 2 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 ElektroG).
Batterien und Akkus sind aus dem Gerät zu entfernen,
sofern sie nicht von dem Gerät fest umschlossen sind. Die
Standorte werden auf der Webseite der bonnorange AöR
bekannt gegeben.
§ 20
Gefährliche Abfälle
(1) Gefährliche Abfälle gemäß §§ 3 Abs. 5, 48 KrWG aus
Haushalten sind Reste von Farben, Lacken, Lösungsmitteln
und sonstigen brennbaren Stoffen, Pflanzenschutzmitteln,
Insektiziden, Säuren, Laugen sowie feste chemische Abfälle
(z. B. Altmedikamente, Leuchtstoffröhren,
Energiesparlampen und Batterien) und dergleichen.
(2) Die gefährlichen Abfälle aus Haushalten sind, sofern
deren Rückgabe an die verkaufenden Stellen zur
ordnungsgemäßen Entsorgung nicht möglich ist, an den
Wertstoffhöfen abzugeben. Die Aufsichtspersonen an den
Wertstoffhöfen üben das Hausrecht aus. Ihre Anweisungen
sind zu befolgen, insbesondere sind die gefährlichen
Abfälle nur an den zugewiesenen Stellen abzulegen.
Minderjährigen unter 14 Jahren ist der Zutritt zu den
Wertstoffhöfen nur in Begleitung eines Erwachsenen
gestattet.



✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 30/45Seite 42 von 76
(3) Gefährliche Abfälle in Kleinmengen aus sonstigen
Herkunftsbereichen können, soweit sie mit den in Abs. 1
genannten Abfällen entsorgt werden können und eine
anderweitige ordnungsgemäße Entsorgung nicht
sichergestellt ist, nach rechtzeitiger Voranmeldung an den
Wertstoffhöfen gebührenpflichtig abgegeben werden. Die
Kleinmengen sind auf maximal 2.000 Kilogramm pro Jahr
und als Einzelanlieferung auf 30 Kilogramm begrenzt. Die
Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung über die
Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn. Als Nachweis
über den Verbleib der Abfälle wird ein Übernahmeschein
ausgestellt.
§ 21
Bau- und Abbruchabfälle
Haushaltsübliche Mengen an Bau- und Abbruchabfällen
können an den Wertstoffhöfen kostenpflichtig abgegeben
werden. Dies gilt ausschließlich für private Haushalte und
Abfälle, die im Rahmen privater Renovierungen angefallen
sind. Für die Annahme gelten außerdem die Bestimmungen
des § 23 dieser Satzung.
Anlieferungen von Bau- und Abbruchabfällen aus sonstigen
Herkunftsbereichen sind von der Annahme ausgeschlossen.
§ 22
Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter
(1) Die bonnorange AöR bestimmt nach Anhörung der
Grundstückseigentümer*innen die Standplätze der
Abfallbehälter auf dem Grundstück, auf dem Abfälle
entsorgt werden sollen; sie kann auch verlangen, dass die
Behälter für mehrere Grundstücke auf einem gemeinsamen
Platz aufgestellt werden. Sofern die sonst übliche Zu- oder
Abfahrt zu einem Grundstück gesperrt ist oder dadurch der
Transport der Abfallbehälter in unzumutbarer Weise




✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 31/45Seite 43 von 76
erschwert wird, kann eine Änderung des Standplatzes für
einen vorübergehenden Zeitraum verlangt werden.
Die Leerungen der Abfallbehälter erfolgen nach Maßgabe
des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und einschlägigen
Regelungen der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung (DGUV).
(2) Abfallbehälter sind grundsätzlich ebenerdig
aufzustellen. Die Größe des Standplatzes muss so
bemessen sein, dass die Behälter rundum mindestens 10
Zentimeter freien Raum haben. Für den Transport der
zweirädrigen Behälter ist ein Gang von mindestens 1,2
Meter Breite freizuhalten. Baurechtliche Vorschriften
bleiben unberührt. Abs. 1 Satz 3 gilt für die Anfahrten
analog.
(3) Standplätze in Höfen und Gärten müssen mit einem
dauerhaften, leicht zu reinigenden Bodenbelag versehen
sein, der ein Absetzen der Behälter aushält. Die Standplätze
sollen in gleicher Höhe mit dem Transportweg liegen und
nicht durch Schwellen, Einfassungen oder Rillen
unterbrochen sein. Das Oberflächenwasser muss von den
Standplätzen abfließen oder versickern können.
(4) Standplätze in Kellern und Stockwerken oder
Vertiefungen (z. B. in den Boden eingelassene Betonringe)
werden aus Gründen der Unfallverhütung grundsätzlich
nicht zugelassen. Besteht jedoch keine Möglichkeit, einen
ebenerdigen Standplatz einzurichten, müssen die
Abfallbehälter aus Kellern und Stockwerken an
Abfuhrtagen ebenerdig und rechtzeitig zur Abfuhr
bereitgestellt werden.
(5) Abfallbehälter können auch in schrankähnlichen
Stellräumen untergebracht werden. Abfallbehälter mit
einem Inhalt bis einschließlich 120 Liter können an einer
Schwenksäule oder an der Innenseite einer


✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 32/45Seite 44 von 76
verwindungsfreien Schranktür aufgehangen werden. Die
Unterkante der Tür darf höchstens 5 Zentimeter über dem
Transportweg liegen. Die Schranktüren müssen sich ohne
Schlüssel öffnen lassen.
(6) Die Standplätze sind von den
Grundstückseigentümer*innen nach den Vorschriften dieser
Satzung herzurichten.
(7) Die Transportwege für Abfallbehälter müssen eine
geeignete gleitsichere Befestigung (Platten, Beton oder
Ähnliches) aufweisen und mindestens 1 Meter, für fahrbare
vierrädrige Behälter 1,5 Meter breit sein. Auf dem
Transportweg sollen keine Stufen liegen.
Höhenunterschiede sind durch Rampen (maximale
Steigerung 1:20) auszugleichen.
Führt ein Transportweg durch ein Gebäude, so müssen
Durchgänge mindestens 2 Meter hoch und 1 Meter, bei
fahrbaren Behältern 1,5 Meter breit sein. An Türen müssen
geeignete Feststellvorrichtungen angebracht sein.
Transportwege dürfen vom Standplatz der Abfallbehälter
bis zur öffentlichen Verkehrsfläche höchstens 15 Meter
betragen, müssen ausreichend beleuchtet sein und stets in
verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Schnee und
Winterglätte sind von Grundstückseigentümer*innen oder
deren Beauftragten rechtzeitig zu beseitigen. Abs. 1 Satz 3
gilt für die Transportwege analog.


✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 33/45Seite 45 von 76
(8) Abfallbehälter werden erst dann gestellt, wenn die
Standplätze sowie die Anfahr- und Transportwege den
Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Sollte die
Forderung aus baulichen Gründen nicht zu Beginn der
Nutzung des Gebäudes erfüllt werden können, so muss ein
Provisorium geschaffen werden, das in Bezug auf
Standplatz und Transportweg den Vorschriften der Abs. 2, 3
und 7 entspricht.
(9) Die gefüllten Abfallbehälter eines Unterflursystems
werden von der bonnorange AöR oder einem von ihr
beauftragten Unternehmen am Standplatz mit einem
Kranfahrzeug geleert. Der Standplatz von
Unterflursystemen ist so zugänglich zu halten, dass die
Abholung der Abfälle gewährleistet ist. Im Übrigen ist den
Anweisungen der mit der Abfallentsorgung Beauftragten
Folge zu leisten.
§ 23
Wertstoffhöfe
(1) Die bonnorange AöR unterhält zwei  Wertstoffhöfe:
Wertstoffhof Am Dickobskreuz Immenburgstraße 22,
53121 Bonn
Wertstoffhof Südstraße Weststraße 11, 53175 Bonn
Für die Benutzung gilt die
 Betriebsordnung für die Wertstoffhöfe der bonnorange
AöR.
(2) An den Wertstoffhöfen werden ausschließlich
haushaltsübliche Mengen an Wertstoffen und Abfällen
angenommen, die auf dem Gebiet der Bundesstadt Bonn
angefallen sind.



✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 34/45Seite 46 von 76
(3) Die maximale Anliefermenge beträgt 2 Kubikmeter pro
Anlieferung und Tag. Das Aufsichtspersonal hat das Recht,
das Abladen von größeren Mengen zu verweigern und die
Anliefernden beim wiederholten Erscheinen am selben Tag
abzuweisen.
(4) Die Gebühr für die gebührenpflichtigen Wertstoffe oder
Abfälle richtet sich nach der Gebührenordnung über die
Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn.
§ 24
Abfuhr der Abfälle aus privaten Haushalten
(1) Die Abfallbehälter und die zugelassenen Beistellsäcke (§
12 Abs. 1) werden grundsätzlich wöchentlich einmal, bei
zweiwöchentlicher Abfuhr alle zwei Wochen einmal
werktags in der Zeit von 6 bis 20 Uhr entleert bzw.
abgefahren. Die Papiersammlung (§ 15) erfolgt
grundsätzlich monatlich. Aus Gründen der
Wirtschaftlichkeit können auch häufigere Entleerungen,
insbesondere bei Behältern mit 660 Litern und 1.100 Litern
Inhalt, erfolgen. Die Abholtage und den Zeitpunkt der
Abfuhr bestimmt die bonnorange AöR.
(2) Fällt ein Abholtag auf einen Feiertag, so wird die Abfuhr
so verlegt, dass nach Möglichkeit nur eine kurzfristige
Verschiebung eintritt. Die Terminverschiebungen werden
jährlich im Abfallplaner bekannt gegeben.



✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 35/45Seite 47 von 76
(3) Die Grundstückseigentümer*innen haben dafür zu
sorgen, dass die Mülllader*innen an den Abfuhrtagen
ungehindert Zugang zu den Abfallbehältern haben. Die
Abfallbehälter werden von den Mülllader*innen vom
Standort geholt, entleert und danach wieder
zurückgebracht. Können die Behälter ohne Verschulden der
bonnorange AöR nicht entleert werden, so wird die
Entleerung erst am nächstfolgenden regelmäßigen
Abfuhrtag durchgeführt. Die Abfuhr unterbleibt, wenn nicht
zugelassene Abfälle eingefüllt sind oder die Entleerung
durch Anfrieren des Behälterinhalts unzumutbar erschwert
wird.
§ 25
Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1) Wird die Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, durch
Betriebsstörungen, betriebsnotwendige Arbeiten,
behördliche Verfügungen oder Verlegungen des
Zeitpunktes der Abfallentsorgung vorübergehend
eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt,
haben die an die Abfallentsorgung Angeschlossenen keinen
Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf
Schadensersatz.
(2) Ist das Abholen der Abfälle aus einem der vorgenannten
Gründe unterblieben, so wird es sobald wie möglich
nachgeholt. Soweit der Betrieb der
Abfallentsorgungsanlagen gestört ist, wird die bonnorange
AöR im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten für
Ersatzregelungen sorgen.
IV. Sonstige Rechte und Pflichten
§ 26
Anmeldepflicht



✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 36/45Seite 48 von 76
(1) Die Grundstückseigentümer*innen haben den
erstmaligen Anfall von Abfällen und die voraussichtliche
Menge sowie deren wesentliche Änderung unverzüglich
schriftlich bei der bonnorange AöR anzumelden. Sie haben
dabei im Rahmen der Regelung des § 11 Abs. 1 die freie Wahl
unter den satzungsmäßig zugelassenen Abfallbehältern.
Wird jedoch hierdurch die ordnungsgemäße Entsorgung auf
dem Grundstück nicht sichergestellt, legt die bonnorange
AöR Art, Anzahl und Größe der Abfallbehälter sowie die
sonstigen Leistungen fest.
(2) Wechseln die Eigentumsverhältnisse, so sind alle
Beteiligten verpflichtet, die bonnorange AöR unverzüglich
zu benachrichtigen.
§ 27
Auskunftspflicht, Zugang zu den Grundstücken
(1) Die Anschlussberechtigten sind über § 26 hinaus
verpflichtet, alle für die Abfallentsorgung erforderlichen
Auskünfte zu geben.
(2) Die Zuständigkeit für die Prüfung, ob die Vorschriften
dieser Satzung befolgt werden, richtet sich nach § 18
LKrWG. Sie obliegt den Beauftragten der
Abfallwirtschaftsbehörden. Diesen ist ungehinderter Zutritt
zu Grundstücken und Betrieben zu gewähren, auf bzw. in
denen Abfälle anfallen. Auf den Grundstücken vorhandene
Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck
zugänglich sein.
(3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen.
Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen
Frist entsprochen, so sind die Abfallwirtschaftsbehörden
berechtigt, diese mit Zwangsmitteln nach den §§ 55 ff. des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW durchzusetzen.



✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 37/45Seite 49 von 76
(4) Die Beauftragten haben sich durch einen Dienstausweis
auszuweisen.
§ 28
Anfall der Abfälle, Eigentumsübergang
(1) Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten die
Abfälle, die in zugelassene Abfallbehälter, Beistellsäcke
oder in Depotcontainer eingefüllt sind und zur Abfuhr
bereitstehen oder für die Sondersammelverfahren
bereitgestellt sind.
(2) Als angefallen zum Behandeln, Lagern oder Ablagern in
den Abfallentsorgungsanlagen gelten die Abfälle, die in
zulässiger Weise auf das Gelände der
Abfallentsorgungsanlagen gebracht worden sind.
(3) Die Abfälle gehen in das Eigentum der bonnorange AöR
über, sobald sie eingesammelt oder an den Sammelstellen
angenommen sind.
(4) Die bonnorange AöR ist nicht verpflichtet, im Abfall nach
verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall
gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen
behandelt.
(5) Das Durchsuchen zum Wegnehmen von bereitgestelltem
Sperrmüll zum Zwecke der Wiederverwendung ist nur
gestattet, wenn hierdurch die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung, insbesondere der Straßen- oder
Fußgängerverkehr, nicht beeinträchtigt wird.
§ 29
Haftung
(1) Die Haftung für Personen- und Sachschäden, die durch
unsachgemäße Behandlung oder Verlust der Abfallbehälter,


✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 38/45Seite 50 von 76
Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den
Sammelfahrzeugen oder den Abfallentsorgungsanlagen,
Nichtbeachtung der Anordnungen des Aufsichtspersonals
der Sondersammelstellen oder durch sonstige
Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung entstehen, richtet
sich nach den allgemeinen Vorschriften und den jeweiligen
Betriebsordnungen.
(2) Für Beschädigungen beim Transport der Abfallbehälter,
die dadurch entstehen, dass die Standplätze und
Transportwege nicht den Anforderungen des § 22
entsprechen, haftet die bonnorange AöR gegenüber den
Grundstückseigentümer*innen nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
(3) Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen und der
Sondersammelstellen erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 30
Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für das Grundstückseigentum
ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für
Personen mit Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Wohnungs-
und Nutzungsrechten im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbrauch sowie auch alle
sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich
Berechtigten. Die Grundstückseigentümer*innen werden
von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben
ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige
vorhanden sind.
§ 31
Begriff des Grundstücks


✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 39/45Seite 51 von 76
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist – unabhängig von
der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch
und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung – jeder
zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige
wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 32
Gebühren
Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung der
Abfallentsorgung werden von der Bundesstadt Bonn
Gebühren nach der Gebührenordnung über die
Abfallentsorgung in der Bundesstadt Bonn erhoben.
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der durch Bundes- oder Landesrecht
getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 4 bei Veranstaltungen, die auf
öffentlichen Verkehrsflächen, auf für die öffentliche
Nutzung bestimmten sonstigen Grundstücken oder in
Einrichtungen der bonnorange AöR bzw. der Stadt Bonn
durchgeführt werden, Speisen oder Getränke nicht in
mehrfach verwendbaren Verpackungen und Behältnissen
und mit Mehrwegbesteck ohne Ausnahmegenehmigung
ausgibt,
2. entgegen § 4 Abfälle, die von der Entsorgung durch die
bonnorange AöR ausgeschlossen sind, in die Abfallbehälter
eingibt,
3. entgegen §§ 6, 14, 15, 16, 17, 19 und 20 Abfälle nicht
getrennt den jeweiligen Sammelsystemen zuführt,



✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 40/45Seite 52 von 76
4. unberechtigt (siehe § 7) Abfälle der Abfallentsorgung der
bonnorange AöR zuführt,
5. entgegen § 7 Abs. 2 angefallene und durch die
bonnorange AöR zu entsorgende Abfälle nicht der
Abfallentsorgung der bonnorange AöR überlässt,
6. entgegen § 7 Abs. 2 Abfälle, die von der bonnorange AöR
vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, nicht
zu den öffentlichen Abfallentsorgungsanlagen verbringt,
7. entgegen § 10 in Abfallbehälter, die von der bonnorange
AöR oder mit ihrer Zustimmung von Dritten zur gesonderten
Sammlung bestimmter Abfälle (z. B. Grüncontainer,
Altglascontainer, Behältnisse für Wertstoffe oder
Verpackungen) bereitgestellt sind, andere als der
Zweckbestimmung entsprechende Abfälle eingibt oder
objektgebundene Abfallbehälter vom Grundstück entfernt,
8. entgegen den §§ 11 und 12 die von der bonnorange AöR
bereitgestellten Abfallbehälter oder die Beistellsäcke bei
Abfallanfall nicht oder nicht bestimmungsgemäß benutzt
oder entgegen § 11 Abfälle, die in Haushalten oder sonstigen
Herkunftsbereichen anfallen, in die im öffentlichen
Straßenraum, in öffentlichen Anlagen und an Haltestellen
der Verkehrsbetriebe aufgestellten Abfallbehälter einfüllt,
9. anfallende Abfälle entgegen § 11 und § 28 unbefugt
durchsucht oder wegnimmt,
10. entgegen §§ 14, 15 und 16 außerhalb der Depotcontainer
Wertstoffe oder sonstige Abfälle ablagert,
11. entgegen § 17 Abs. 4 Verkaufsverpackungen außerhalb
des dafür vorgesehenen Sammelsystems entsorgt,


✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 41/45Seite 53 von 76
12. entgegen § 18 Abs. 1 Fremd- und Störstoffe, Abfälle, die
keine organischen Küchen- und Gartenabfälle im Sinne
dieser Satzung sind, biologisch abbaubare
Kunststoffprodukte, nicht zugelassene Hilfsmittel,
Baumschnitt sowie Strauchschnitt in mehr als den
üblicherweise bei Klein- und Ziergärten anfallenden
Mengen in die Biotonne einfüllt,
13. entgegen § 18 Abs. 3 Grünabfälle aus der gewerblichen
Anlage oder Pflege von Grünflächen oder Gärten sowie
organische Abfälle aus dem Obst- oder Gemüsegroßhandel
oder der gewerblichen Verarbeitung von Obst oder Gemüse
in die stationären Grüncontainer oder Biotonnen einfüllt,
14. entgegen § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2
oder § 19 Abs. 2 Sperrmüll, Altpapier, Leichtverpackungen
oder Elektrogroßgeräte so bereitstellt, dass hierdurch
Gefahren, Behinderungen oder Belästigungen entstehen,
ordnungsgemäß bereitgestellter Sperrmüll oder Altpapier,
bereitgestellte Elektrogroßgeräte oder Leichtverpackungen
am Bereitstellungsort nachträglich in Lage oder Zustand so
verändert, dass Gefahren, Behinderungen oder
Belästigungen entstehen oder Kühlgeräte so beschädigt,
dass Kühlmittel oder Kompressoröl austritt,
15. entgegen § 13 Abs. 4 Sperrmüll an den für das jeweilige
Wohngrundstück festgesetzten Abfuhrtagen nicht dort
bereitstellt, wo er angefallen ist,
16. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 3 bei der Anlieferung von
gefährlichen Abfällen an den Wertstoffhöfen den
Anweisungen der Aufsichtspersonen nicht folgt,
17. entgegen § 22 die Einrichtung neuer oder die Änderung
vorhandener Standplätze oder Transportwege für
Abfallbehälter ohne vorherige Zustimmung der bonnorange
AöR vornimmt oder Auflagen der bonnorange AöR zur


✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 42/45Seite 54 von 76
Herrichtung von Standplätzen und Transportwegen für
Abfallbehälter auf seinem Grundstück nicht erfüllt,
18. entgegen § 26 den erstmaligen Anfall von Abfällen oder
wesentliche – nicht nur gelegentliche – Änderungen der
Abfallmengen nicht unverzüglich anmeldet,
19. entgegen §28 Abs. 5 beim Durchsuchen oder
Wegnehmen von bereitgestelltem Sperrmüll diesen in Lage
oder Zustand so verändert, dass die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung, insbesondere der Straßen- oder
Fußgängerverkehr, beeinträchtigt wird, oder andere
bereitgestellte Abfälle durchsucht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
50.000 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche
Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
(3) Unberührt bleibt die Ahndung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten nach bundes- und landesrechtlichen
Bestimmungen.
V. Schlussbestimmung
§ 34
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
 Anhang zur Abfallsatzung
Startseite / Mehr / Abfallwirtschaft / Satzung


✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 43/45Seite 55 von 76
Wir sind für Sie da
bonnorange AöR
Lievelingsweg 110
53119 Bonn
Bürgertelefon für
Abfallberatung & Stadtsauberkeit
0228 - 555 27 20
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheit
Verwaltungsrat
 


✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 44/45Seite 56 von 76


✉


Suche  
14.04.26, 10:01 bonnorange: Abfallsatzung der bonnorange AöR
https://www.bonnorange.de/abfallwirtschaft/satzung 45/45Seite 57 von 76
Seite 58 von 76
Seite 59 von 76
Seite 60 von 76
Seite 61 von 76
Seite 62 von 76
Seite 63 von 76
Seite 64 von 76
Seite 65 von 76
Seite 66 von 76
Seite 67 von 76
Seite 68 von 76
Seite 69 von 76
Seite 70 von 76
Seite 71 von 76
Seite 72 von 76
Seite 73 von 76
Seite 74 von 76
Seite 75 von 76
Seite 76 von 76

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 08:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de