260611-03 · Mitteilungsvorlage
Stellungnahme des Naturschutzbeirates zum Kleingartenentwicklungsplan
Kerndaten
- Nummer
- 260611-03
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 24.08.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
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Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 260611-03 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Stellungnahme des Naturschutzbeirates zum Kleingartenentwicklungsplan Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 30.09.2026 Kenntnisnahme Naturschutzbeirat 07.10.2026 Kenntnisnahme Mitteilung: Gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11.04.1990 „Beiräte bei den Landschaftsbehörden, Landschaftswacht“ sowie der Mitteilungsvorlage DS 1610095NV3 wird der Naturschutzbeirat vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Unteren Naturschutzbehörde in angemessener Form und Frist angehört (1.2.7 Beiratserlass / § 70 LNatSchG NRW). Nimmt der Naturschutzbeirat oder vertretend der Vorsitz des Beirates Stellung, berücksichtigt die Untere Naturschutzbehörde die Einwendungen und Empfehlungen des Naturschutzbeirates in ihrer Stellungnahme, soweit diese ihren Aufgabenbereich betreffen und sie eine Stellungnahme abgibt. In der nächstmöglichen Sitzung wird der Naturschutzbeirat über die eingereichte Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde sowie des Naturschutzbeirates in Form einer Mitteilungsvorlage unterrichtet. Die Stellungnahme des Naturschutzbeirates ist der Mitteilungsvorlage als Anlage beigefügt. Die Untere Naturschutzbehörde hat zu dem Plan keine förmliche Stellungnahme abgegeben. Anlage/n 1 STN des NB zum Kleingartenentwicklungsplan (öffentlich)Seite 1 von 4 1 Anlage: Stellungnahme des Naturschutzbeirates Vorhaben Kleingartenentwicklungsplan (KEP) Lage Gesamtes Stadtgebiet Bonn Verfahren BVL DS 260611 Datum 08.08.2026 S T E L L U N G N A H M E D E S N A T U R S C H U T Z B E I R A T E S Der Naturschutzbeirat. würdigt die hohe Bedeutung der Kleingärten und der Kleingärtner für die Erhaltung von Grünflächen und Artenvielfalt aber auch für den örtlichen Klimaschutz. Er fordert daher hierzu, dass alle bestehenden Kleingartenanlagen durch Bebauungspläne in Ihrem Bestand abgesichert werden. Die Zahl der Kleingartenanlagen sollte erhöht werden. Angesichts der hohen Konkurrenz um Freiflächen in Bonn birgt dieses Entwicklungsziel Risiken für die Inanspruchnahme von Natur und Landschaft, soweit nicht besonnen mit der angestrebten Erweiterung umgegangen wird. Daher sollten in der sich daraus ergebenden Freiflächenkonkurrenz vorhandene artenreiche Freiflächen nicht zur Neuanlage von Kleingärten genutzt werden. Insbesondere landwirtschaftliche Flächen, die nicht mehr wirtschaftlich bewirtschaftbar sind, bieten sich hier an. Wir erwarten, dass bei der Neubegründung von Kleingartenanlagen auch die UNB und der Naturschutzbeirat beteiligt werden (Maßnahmentabelle Nr. 6). Bei Neubau-Vorhaben - gerade auch der Stadt - bietet darüber hinaus die Gestaltung von Flachdächern für Kleingartenzwecke eine Möglichkeit, dicht bei den Wohnorten potentiellen Kleingarteninteressenten Flächen zur Verfügung zu stellen, die aufgrund ihrer Begrünung im Gegensatz zu reinen Betonflächen auch klimafreundlicher gestaltbar sind. Solche „Kleingartendächer“ sind aber kein Freifahrschein für eine damit einher gehende Versiegelung artenreicher Freiflächen. Aus Artenschutzsicht sind in den Begründungen zum Kleingartenentwicklungsplan bereits enthaltene Überlegungen erfreulich, wie z.B. • Die Würdigung der Bedeutung von Kleingärten als Lebensraum von Tieren und Pflanzen, • die Leitlinie "ökologische Funktionen der Kleingärten stärken", • die Feststellung, das Kleingärten einen Beitrag zur "Klimaanpassung und Biodiversitätsförderung leisten" und in Zukunft noch stärker hierzu beitragen können und die Nennung der Anlage von Kleinstbiotopen und Wegrainen in diesem Kontext. Eine Konkretisierung im Hinblick auf den Schutz gefährdeter Arten erscheint uns allerdings sinnvoll: Gerade Amphibienarten wie Bergmolch, Fadenmolch oder Teichmolch oder auch -wie die Biostation in Ihrem Jahresbericht hervorhob- "die Geburtshelferkröte" aber auch andere Froschlurche profitieren von der Anlage von Kleingewässern. Libellen und andere wirbellose Tierarten ebenso. Die Blindschleiche ist eine in Bonn zwar im Verborgen lebende aber durchaus weit verbreitete Art, die unter den Bonner Reptilienarten am ehesten auch in Kleingärten zu erwarten ist. Kleingärten sind Brutplätze, Quartiere und Nahrungslebensräume für Singvögel aber auch Säugetiere wie insbesondere Fledermäuse, und in Bonn heimische Tierarten wie der Gartenschläfer oder die Gartengrasmücke tragen den "Garten" bereits im Namen und können auch in Kleingärten vorkommen. (Maßnahmentabelle Nr.30 und 16)Seite 2 von 4 2 Der Naturschutzbeirat empfiehlt, sich bei der neuen Kleingartenordnung für Bonn an der Kleingartenordnung für Köln zu orientieren, insbesondere in folgenden und für die Förderung der biologischen Vielfalt wichtigen Punkten (Belegstellen von dort in Klammern): - Festlegung des „Erhalts bzw. der Verbesserung der ökologischen Verhältnisse (Klima- und Artenschutz)“ als eins der Ziele in der Präambel. - „Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu berücksichtigen.“ (§1 (3)) - Begrenzung der versiegelten Fläche insgesamt auf 50 qm je Parzelle (§1(5)) - gleichberechtigte Nennung von Naturgartenflächen neben Rasen-, Wiesen- und Ziergartenflächen (§1(5)) - Gebot, die Kleingärten mit natürlichen Materialien zu gestalten und biologisch zu bewirtschaften, Verbot von chemischen Pflanzenschutzmitteln (Herbizide, Fungizide, Insektizide, Rodentizide), der Verwendung von Essig und Salz zur Unkrautbekämpfung, Gebot der Bekämpfung von Kleinsäugern mit Lebendfallen unter Schutz gefährdeter und/oder geschützter Kleinsäuger wie Mauswiesel, Gartenschläfer, Zwergmaus und Spitzmäusen), Verbot von Mährobotern, Freischneidern, Verbot von mineralischem Dünger und Torf, Gebot in jedem Garten auch biodiversitätsfördernde Maßnahmen durchzuführen, Verbot des Einbaus von Kunststoffmaterialien im Boden mit Ausnahme von Folien bei der Anlage von Teichen, Verbot von sog. Schottergärten, Aufforderung Gemeinschaftsflächen biodiversitätsfördernd anzulegen. (§1(7)) - Verbot von Grundwasserbrunnen (§3(1)) - Gebot, Dachablaufwasser für Bewässerungszwecke zu sammeln und ansonsten vor Ort über eine belebte Bodenschicht zu versickern (§3(3)) - Verbot, Abwasser in den Untergrund einzuleiten (§4(2)) - Gebot der Kompostierung pflanzlicher Reststoffe, soweit es sich um Gartenabfälle handelt (§5(3)) - Verbot des Verbrennens von Gartenabfällen mit Ausnahme von mit Feuerbrand und Monilia befallener Zweige (§5(8)) - Verbot auftauender Streumittel bei Glatteis (§6(3)) - Verbot der Verwendung gesundheits- oder umweltgefährdender Stoffe (§7(1.11)) - Verbot asbesthaltige Stoffe zu bearbeiten, zu beschichten oder zweckzuentfremden (§7(1.12)) - Verbot von festen Feuerstellen in Lauben (§7(2.2)) - Verbot offener Feuerstellen mit Ausnahme von Grills und mobilen Feuerschalen, wenn keine starke Rauchentwicklung entsteht (§7(5.1)) - Empfehlung der Anlage von Gartenteichen (§7(7.1)) - Gebot der Durchlässigkeit von Zäunen für Kleinsäuger wie Igel, Verbot von Betonsockelmauern für Zäune (§7(8.5)) - Verbot des Betonierens von Wegen und Terrassen (§7(18.1)) - Empfehlung der Anlage von Trockenmauern, Verbot der Verwendung von Gabionen (§7(21.1)) - Verbot unterirdischer Sammelbehälter für Flüssigkeiten aller Art (Mit Ausnahme von Regenwasserzsisternen) - Gebot des Rückbaus vorhandener Anlagen (§7(25) - Empfehlung Solaranlagen auf den Dächern zu errichten (§7(29)) - Verbot der dauerhaften Beleuchtung des Gartens (§7(29)). Hier sollten zusätzlich Beleuchtungen, die allseitig Licht abstrahlen und kalte Lichtfarben (über 1800 °K) verboten werden (§7(32))Seite 3 von 4 3 - Empfehlung der Anlage von Lebensraumholzelementen (wie Totholzhaufen) (§7(35)) - Erlaubnis, einen hochstämmigen Obstbaum mittig im Garten zu pflanzen (§8(5)) - Verbot, ökologisch problematische Pflanzen wie insbesondere Riesenbärenklau, Drüsiges Springkraut, Stauden-Knöterich-Arten, Thuja, Bambus, Scheinzypressen und Kirschlorbeer neu zu pflanzen und das Gebot, diese spätestens bei Pachtübergang zu entfernen und durch eine biodiversitätsförderndere Gestaltung zu ersetzen (§8(7)). Dies Liste der verbotenen Pflanzen ist um weitere biodiversitätsschädigende Arten (also als „invasiv“ bezeichneten Pflanzen) zu erweitern. Als Referenz dienen die jeweiligen Listen der EU bzw. des Bundesamtes für Naturschutz. - Verbot der Kleintierhaltung (§9(1)) - Begrenzung der Anzahl der Bienenvölker auf 4 Völker je 35 Parzellen (§9(2)). Dies genehmigungsfähige Anzahl der Bienenvölker sollte an die jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst werden. Ergänzend sollten folgende Bestimmungen getroffen werden: - Gebot unbeabsichtige Tierfallen zu vermeiden, wie unabgedeckte Wasserbehälter, oben offene Rohre, durchsichtige oder spiegelnde Glasscheiben. - Empfehlung der Verwendung oder des Duldens heimischer Flora bei der Gestaltung von Wegrainen auf Vereinsflächen - Empfehlung der weitgehenden Entsiegelung aller versiegelten Flächen, v.a. auch der öffentlichen Wege (Nr. 14) Der Naturschutzbeirat erwartet eine jährliche Information von Naturschutzbeirat (und AUKLA) bzgl. erreichter Veränderungen und geplanter oder anstehender Maßnahmen.Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 06:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de