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260611-03 · Mitteilungsvorlage

Stellungnahme des Naturschutzbeirates zum Kleingartenentwicklungsplan

Nummer
260611-03
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
24.08.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
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  1. 260611 Kleingartenentwicklungsplan

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
260611-03
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Stellungnahme des Naturschutzbeirates zum
Kleingartenentwicklungsplan
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
30.09.2026 Kenntnisnahme
Naturschutzbeirat 07.10.2026 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft vom 11.04.1990 „Beiräte bei den Landschaftsbehörden,
Landschaftswacht“ sowie der Mitteilungsvorlage DS 1610095NV3 wird der
Naturschutzbeirat vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der
Unteren Naturschutzbehörde in angemessener Form und Frist angehört (1.2.7
Beiratserlass / § 70 LNatSchG NRW).
Nimmt der Naturschutzbeirat oder vertretend der Vorsitz des Beirates Stellung,
berücksichtigt die Untere Naturschutzbehörde die Einwendungen und
Empfehlungen des Naturschutzbeirates in ihrer Stellungnahme, soweit diese
ihren Aufgabenbereich betreffen und sie eine Stellungnahme abgibt. In der
nächstmöglichen Sitzung wird der Naturschutzbeirat über die eingereichte
Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde sowie des
Naturschutzbeirates in Form einer Mitteilungsvorlage unterrichtet. Die
Stellungnahme des Naturschutzbeirates ist der Mitteilungsvorlage als Anlage
beigefügt. Die Untere Naturschutzbehörde hat zu dem Plan keine förmliche
Stellungnahme abgegeben.
Anlage/n
1 STN des NB zum Kleingartenentwicklungsplan (öffentlich)Seite 1 von 4
1
Anlage: Stellungnahme des Naturschutzbeirates
Vorhaben Kleingartenentwicklungsplan (KEP)
Lage Gesamtes Stadtgebiet Bonn
Verfahren BVL DS 260611
Datum 08.08.2026
S T E L L U N G N A H M E D E S N A T U R S C H U T Z B E I R A T E S
Der Naturschutzbeirat.
würdigt die hohe Bedeutung der Kleingärten und der Kleingärtner für die Erhaltung von Grünflächen
und Artenvielfalt aber auch für den örtlichen Klimaschutz. Er fordert daher hierzu, dass alle
bestehenden Kleingartenanlagen durch Bebauungspläne in Ihrem Bestand abgesichert werden.
Die Zahl der Kleingartenanlagen sollte erhöht werden. Angesichts der hohen Konkurrenz um
Freiflächen in Bonn birgt dieses Entwicklungsziel Risiken für die Inanspruchnahme von Natur und
Landschaft, soweit nicht besonnen mit der angestrebten Erweiterung umgegangen wird. Daher
sollten in der sich daraus ergebenden Freiflächenkonkurrenz vorhandene artenreiche Freiflächen
nicht zur Neuanlage von Kleingärten genutzt werden. Insbesondere landwirtschaftliche Flächen, die
nicht mehr wirtschaftlich bewirtschaftbar sind, bieten sich hier an. Wir erwarten, dass bei der
Neubegründung von Kleingartenanlagen auch die UNB und der Naturschutzbeirat beteiligt werden
(Maßnahmentabelle Nr. 6).
Bei Neubau-Vorhaben - gerade auch der Stadt - bietet darüber hinaus die Gestaltung von
Flachdächern für Kleingartenzwecke eine Möglichkeit, dicht bei den Wohnorten potentiellen
Kleingarteninteressenten Flächen zur Verfügung zu stellen, die aufgrund ihrer Begrünung im
Gegensatz zu reinen Betonflächen auch klimafreundlicher gestaltbar sind. Solche
„Kleingartendächer“ sind aber kein Freifahrschein für eine damit einher gehende Versiegelung
artenreicher Freiflächen.
Aus Artenschutzsicht sind in den Begründungen zum Kleingartenentwicklungsplan bereits
enthaltene Überlegungen erfreulich, wie z.B.
• Die Würdigung der Bedeutung von Kleingärten als Lebensraum von Tieren und Pflanzen,
• die Leitlinie "ökologische Funktionen der Kleingärten stärken",
• die Feststellung, das Kleingärten einen Beitrag zur "Klimaanpassung und Biodiversitätsförderung
leisten" und in Zukunft noch stärker hierzu beitragen können und die Nennung der Anlage von
Kleinstbiotopen und Wegrainen in diesem Kontext.
Eine Konkretisierung im Hinblick auf den Schutz gefährdeter Arten erscheint uns allerdings sinnvoll:
Gerade Amphibienarten wie Bergmolch, Fadenmolch oder Teichmolch oder auch -wie die Biostation
in Ihrem Jahresbericht hervorhob- "die Geburtshelferkröte" aber auch andere Froschlurche
profitieren von der Anlage von Kleingewässern. Libellen und andere wirbellose Tierarten ebenso.
Die Blindschleiche ist eine in Bonn zwar im Verborgen lebende aber durchaus weit verbreitete Art,
die unter den Bonner Reptilienarten am ehesten auch in Kleingärten zu erwarten ist.
Kleingärten sind Brutplätze, Quartiere und Nahrungslebensräume für Singvögel aber auch
Säugetiere wie insbesondere Fledermäuse, und in Bonn heimische Tierarten wie der Gartenschläfer
oder die Gartengrasmücke tragen den "Garten" bereits im Namen und können auch in Kleingärten
vorkommen. (Maßnahmentabelle Nr.30 und 16)Seite 2 von 4
2
Der Naturschutzbeirat empfiehlt, sich bei der neuen Kleingartenordnung für Bonn an der
Kleingartenordnung für Köln zu orientieren, insbesondere in folgenden und für die Förderung der
biologischen Vielfalt wichtigen Punkten (Belegstellen von dort in Klammern):
- Festlegung des „Erhalts bzw. der Verbesserung der ökologischen Verhältnisse (Klima- und
Artenschutz)“ als eins der Ziele in der Präambel.
- „Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der
Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu berücksichtigen.“ (§1 (3))
- Begrenzung der versiegelten Fläche insgesamt auf 50 qm je Parzelle (§1(5))
- gleichberechtigte Nennung von Naturgartenflächen neben Rasen-, Wiesen- und
Ziergartenflächen (§1(5))
- Gebot, die Kleingärten mit natürlichen Materialien zu gestalten und biologisch zu bewirtschaften,
Verbot von chemischen Pflanzenschutzmitteln (Herbizide, Fungizide, Insektizide, Rodentizide),
der Verwendung von Essig und Salz zur Unkrautbekämpfung, Gebot der Bekämpfung von
Kleinsäugern mit Lebendfallen unter Schutz gefährdeter und/oder geschützter Kleinsäuger wie
Mauswiesel, Gartenschläfer, Zwergmaus und Spitzmäusen), Verbot von Mährobotern,
Freischneidern, Verbot von mineralischem Dünger und Torf, Gebot in jedem Garten auch
biodiversitätsfördernde Maßnahmen durchzuführen, Verbot des Einbaus von
Kunststoffmaterialien im Boden mit Ausnahme von Folien bei der Anlage von Teichen, Verbot
von sog. Schottergärten, Aufforderung Gemeinschaftsflächen biodiversitätsfördernd anzulegen.
(§1(7))
- Verbot von Grundwasserbrunnen (§3(1))
- Gebot, Dachablaufwasser für Bewässerungszwecke zu sammeln und ansonsten vor Ort über
eine belebte Bodenschicht zu versickern (§3(3))
- Verbot, Abwasser in den Untergrund einzuleiten (§4(2))
- Gebot der Kompostierung pflanzlicher Reststoffe, soweit es sich um Gartenabfälle handelt
(§5(3))
- Verbot des Verbrennens von Gartenabfällen mit Ausnahme von mit Feuerbrand und Monilia
befallener Zweige (§5(8))
- Verbot auftauender Streumittel bei Glatteis (§6(3))
- Verbot der Verwendung gesundheits- oder umweltgefährdender Stoffe (§7(1.11))
- Verbot asbesthaltige Stoffe zu bearbeiten, zu beschichten oder zweckzuentfremden (§7(1.12))
- Verbot von festen Feuerstellen in Lauben (§7(2.2))
- Verbot offener Feuerstellen mit Ausnahme von Grills und mobilen Feuerschalen, wenn keine
starke Rauchentwicklung entsteht (§7(5.1))
- Empfehlung der Anlage von Gartenteichen (§7(7.1))
- Gebot der Durchlässigkeit von Zäunen für Kleinsäuger wie Igel, Verbot von Betonsockelmauern
für Zäune (§7(8.5))
- Verbot des Betonierens von Wegen und Terrassen (§7(18.1))
- Empfehlung der Anlage von Trockenmauern, Verbot der Verwendung von Gabionen (§7(21.1))
- Verbot unterirdischer Sammelbehälter für Flüssigkeiten aller Art (Mit Ausnahme von
Regenwasserzsisternen)
- Gebot des Rückbaus vorhandener Anlagen (§7(25)
- Empfehlung Solaranlagen auf den Dächern zu errichten (§7(29))
- Verbot der dauerhaften Beleuchtung des Gartens (§7(29)). Hier sollten zusätzlich
Beleuchtungen, die allseitig Licht abstrahlen und kalte Lichtfarben (über 1800 °K) verboten
werden (§7(32))Seite 3 von 4
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- Empfehlung der Anlage von Lebensraumholzelementen (wie Totholzhaufen) (§7(35))
- Erlaubnis, einen hochstämmigen Obstbaum mittig im Garten zu pflanzen (§8(5))
- Verbot, ökologisch problematische Pflanzen wie insbesondere Riesenbärenklau, Drüsiges
Springkraut, Stauden-Knöterich-Arten, Thuja, Bambus, Scheinzypressen und Kirschlorbeer neu
zu pflanzen und das Gebot, diese spätestens bei Pachtübergang zu entfernen und durch eine
biodiversitätsförderndere Gestaltung zu ersetzen (§8(7)). Dies Liste der verbotenen Pflanzen ist
um weitere biodiversitätsschädigende Arten (also als „invasiv“ bezeichneten Pflanzen) zu
erweitern. Als Referenz dienen die jeweiligen Listen der EU bzw. des Bundesamtes für
Naturschutz.
- Verbot der Kleintierhaltung (§9(1))
- Begrenzung der Anzahl der Bienenvölker auf 4 Völker je 35 Parzellen (§9(2)). Dies
genehmigungsfähige Anzahl der Bienenvölker sollte an die jeweiligen wissenschaftlichen
Erkenntnisse angepasst werden.
Ergänzend sollten folgende Bestimmungen getroffen werden:
- Gebot unbeabsichtige Tierfallen zu vermeiden, wie unabgedeckte Wasserbehälter, oben offene
Rohre, durchsichtige oder spiegelnde Glasscheiben.
- Empfehlung der Verwendung oder des Duldens heimischer Flora bei der Gestaltung von
Wegrainen auf Vereinsflächen
- Empfehlung der weitgehenden Entsiegelung aller versiegelten Flächen, v.a. auch der
öffentlichen Wege (Nr. 14)
Der Naturschutzbeirat erwartet eine jährliche Information von Naturschutzbeirat (und AUKLA) bzgl.
erreichter Veränderungen und geplanter oder anstehender Maßnahmen.Seite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 06:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de