← zurück zu 260469

260469-03 AA · Änderungsantrag

BBB-Änderungsantrag zur Vorlage "Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026" mit der Drucksachennummer 260469

Nummer
260469-03 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
05.05.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 07.05.2026 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 549,4 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 260469 Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (2.878 Zeichen)
Änderungsantrag
öffentlich
260469-03 AADokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Marcel Schmitt
Jutta Acar
Johannes Schott
04.05.2026
BBB-Änderungsantrag zur Vorlage "Satzung über
die Festsetzung der Steuerhebesätze für die
Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr
2026" mit der Drucksachennummer 260469
Beratungsfolge
Rat 07.05.2026 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der
Realsteuerhebesätze für das Jahr 2026 wird in der Fassung der Anlage
"2026.05.07 Rat BBB-ÄA Anlage Grundsteuer Realsteuerhebesätze 2026"
beschlossen.
Begründung
Die BBB-Fraktion hält das mit dem Beschlussvorschlag verfolgte Ansinnen der
Kämmerei, das Wohnen in Bonn -zugunsten einer niedrigeren Steuer auf
Gewerbegrundstücke- erheblich zu verteuern, für sozial unausgewogen.
Die Höhe der von der BBB-Fraktion mit der Anlage "Realsteuerhebesätze
2026" beantragten Hebesatzdifferenzierung orientiert sich an den
Empfehlungen der Finanzverwaltung NRW (Vgl. Drucksachengruppe 242138):
- Hebesatz Grundsteuer B Wohngrundstücke: 591 v.H.
- Hebesatz Grundsteuer B Nichtwohngrundstücke: 995 v.H.
Anlage/n
1 2026.05.07 BBB-ÄA Anlage Grundsteuer Realsteuerhebesaetze 2026
(öffentlich)Seite 1 von 2
Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der
Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Wesƞalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) zuletzt geändert durch ArƟkel 1
des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973
(BGBl. I. S. 965) zuletzt geändert durch ArƟkel 32 des Gesetzes vom 2.Dezember 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 387) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) zuletzt geändert durch ArƟkel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 69) hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am ……………… folgende
Satzung beschlossen: „§ 1 Die Steuerhebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer werden
ab dem Jahr 2026 wie folgt festgesetzt:
„§ 1 Die Steuerhebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer werden ab dem Jahr 2026 wie
folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaŌlichen Betriebe (Grundsteuer A) 543 v.H.
b)
- für die bebauten Grundstücke, die gem. § 250 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes im
Ertragswertverfahren zu bewerten sind
(Grundsteuer B Wohngrundstücke) 591 v.H.
- für die unbebauten Grundstücke (§ 247 des Bewertungsgesetzes)
und für die bebauten Grundstücke, die gem. § 250 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes im
Sachwertverfahren zu bewerten sind
(Grundsteuer B Nichtwohngrundstücke) 995 v.H.
2. Gewerbesteuer 537 v.H.
§ 2 Diese Satzung triƩ rückwirkend zum 01.01.2026 in KraŌ.“Seite 2 von 2

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 11:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de