260469 · Beschlussvorlage
Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026
Kerndaten
- Nummer
- 260469
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 27.03.2026
- Letzte Änderung
- 28.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
Dateien
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Untergeordnet
- BBB-Änderungsantrag zur Vorlage "Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026" mit der Drucksachennummer 260469
- FDP-Änderungsantrag: Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Antrag zur Vorlage 260469
- SPD-Fraktion: Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Antrag zur Vorlage 260469
- Änderungsantrag Linke: Grundsteuerbelastung beim Wohnen vermeiden - Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Antrag zur Vorlage 260469
Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 260469 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.04.2026 Empfehlung Rat 07.05.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Festsetzung der Realsteuerhe- besätze für das Jahr 2026 wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung be- schlossen. Begründung Für das Kalenderjahr 2025 hatte sich der Rat der Bundesstadt Bonn für die Anwendung von differenzierenden Grundsteuerhebesätzen entschieden. Nachdem das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in mehreren die Städte Bo- chum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen betreffenden Verfahren am 4. De- zember 2025 entschied, dass die dort festgelegten höheren Grundsteuerhe- besätze zur Bestimmung der Grundsteuer für die in der jeweiligen Gemeinde liegenden Nichtwohngrundstücke gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen und die entsprechenden Hebesatzsatzungen für teilnichtig erklärte, wurde die Beschlussfassung über Grundsteuerhebesätze 2026 in Bonn zunächst vertagt und die Veranlagung der Grundsteuer bis auf Weiteres zurückgestellt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat zwischenzeitlich mit Urteil vom 10. März 2026 die differenzierende Grundsteuer-Hebesatzsatzung der Stadt Hilden - wenn auch aus anderen Gründen, als das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – ebenfalls für teilnichtig erklärt; und zwar sowohl hinsichtlich des Hebesatzes für die Wohngrundstücke als auch für die Nichtwohngrundstücke. Die juristischen Risiken bei der Anwendung von differenzierenden Grundsteu- erhebesätzen wurden seitens der Verwaltung bereits mehrfach dargestellt. Auf die entsprechenden Vorlagen (DS 241905) wird insoweit verwiesen. Im Ein- klang mit dem Deutschen Städtetag geht die Verwaltung unverändert davon aus, dass – sofern letztlich die Verfassungswidrigkeit der Anwendung von diffe- renzierten Grundsteuerhebesätzen festgestellt würde – dies für die betroffenenSeite 1 von 6 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Haushaltsjahre zur allgemeinen Anwendung des ermäßigten Hebesatzes für alle Grundstücksarten führt. Die v. g. verwaltungsgerichtlichen Urteile machen den Eintritt dieses Szenarios nunmehr deutlich wahrscheinlicher, wenngleich diese Entscheidungen noch nicht rechtskräftig sind. Da bis zu einer endgültigen Klärung in Gestalt höchstrichterlicher Rechtspre- chung vermutlich noch mehrere Jahre vergehen werden, liegt hierin ein erhebli- ches fiskalisches Risiko für die Städte und Gemeinden in NRW, welches auch im Bereich der Bundesstadt Bonn im Hinblick auf die Situation des städtischen Haushalts untragbar ist. Auch der Städtetag NRW sieht unverändert derzeit für die Kommunen keinen rechtssicheren Weg für eine Fortführung der Hebesatzdifferenzierung zwischen Wohn- und Nichtwohnimmobilien. Das entsprechende Rundschreiben vom 13. März 2026 ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt. In Anbetracht dieser hohen juristischen Risiken wurden im Jahresabschluss 2025 zunächst hinsichtlich der noch nicht bestandskräftigen Veranlagungsbe- scheide im Bereich Nichtwohnen zunächst Rückstellungen im Umfang von 130 TEUR gebildet, die nach Eingang des v. g. Rundschreibens unter Berücksichti- gung der offenen Fälle im Bereich Wohnen auf 245 TEUR erhöht wurden. Bei einer – aus v. g. Gründen nicht empfohlenen – erneuten Steuerveranlagung mit differenzierten Hebesätzen in 2026 wäre zu erwarten, dass der gebotene Rückstellungsaufwand für das Steuerjahr 2026 deutlich höher ausfallen und damit die notwendige Erreichung der städtischen Haushaltskonsolidierungszie- le in Folgejahren erheblich erschweren wird. Ungeachtet dessen ist derzeit nicht absehbar, wann und mit welchem Ausgang das für die Bundesstadt Bonn zuständige Verwaltungsgericht Köln erstmalig über die Anwendbarkeit von differenzierenden Grundsteuerhebesätzen ent- scheiden wird. Ebenfalls ist die Verfahrensdauer der vor dem Oberverwal- tungsgericht angestrengten Berufungsverfahren nicht absehbar. Jedenfalls scheint sicher, dass mit entsprechenden Entscheidungen nicht vor dem 30. Juni 2026 gerechnet werden kann. Dieser Zeitpunkt ist deshalb von hoher Relevanz, da nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung der Grundsteuerhebesätze bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen ist. Die aktuelle Haushaltslage in Bonn ist bekanntermaßen äußerst herausfor- dernd. Eine rechtssichere Grundsteuerveranlagung ist daher - auch zur Ver- meidung eines erwartungsgemäß erheblichen Rückstellungsaufwands – zur Sicherung der städtischen Handlungsspielräume essenziell, was eine zeitnahe Beschlussfassung über die städtische Realsteuerhebesatzsatzung bedingt. Im Falle der Beschlussfassung ist von einem Versand der Veranlagungsbescheide Mitte Juni 2026 sowie einer ersten Steuerfälligkeit Mitte Juli 2026 auszugehen. Die bisher unterbliebenen Grundsteuerveranlagungen werden somit bis zu die- sem Zeitpunkt bereits zusätzliche Kosten durch den separaten Veranlagungs- lauf sowie fremdfinanzierte Vorfinanzierungskosten zwischen 0,5 und 0,6 Mio. € (abhängig vom jeweiligen Zinsniveau) zulasten des städtischen Haushalts ver- ursacht haben. Eine abermalige Vertagung der Entscheidung wird diese KostenSeite 2 von 6 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) nochmals deutlich ansteigen lassen. Hinzu kommt, dass die bereits eingetretenen Verzögerungen sich ebenfalls erheblich auf die Folgeprozesse im Bereich der Finanzbuchhaltung und Forde- rungsmanagement auswirken. Es wird unausweichlich zu hohen Steuernachforderungen für das 1. Halbjahr 2026 mit einer zeitnah anstehenden 3. Steuerfälligkeit am 15. August 2026 kommen, wodurch ein deutlicher Anstieg von Mahn- und Vollstreckungsfällen sowie – damit einhergehend – Anträgen auf Teilzahlungsvereinbarung zu er- warten ist. Auch führt die verzögerte Verbuchung von Steuerforderungen in der Finanzbuchhaltung zu Problemstellungen im Umgang mit Zahlungsverrechnun- gen mit den bereits veranlagten Gebühren aus dem Grundbesitz. Zuletzt ist bereits heute ein deutlich erhöhtes Rückfrageaufkommen seitens der Bürgerin- nen und Bürger sowohl in der Steuerveranlagung als auch im Forderungsma- nagement zu verzeichnen, was entsprechende personelle Kapazitäten bindet. Der insgesamt entstehende zusätzliche Verwaltungsaufwand steht insoweit der mit der kürzlich durch den Rat beschlossenen, befristeten personellen Verstär- kung im Forderungsmanagement verfolgten Zielsetzung eines Rückstandsab- baus (DS: 254070) entgegen, da Mahn- und Vollstreckungsfälle im Bereich Grundbesitzabgaben im Vergleich zu den übrigen städtischen Forderungen privilegiert beigetrieben werden müssen. Im Ergebnis bedarf es somit aus Sicht der Verwaltung einer zeitnahen Be- schlussfassung über die verwaltungsseitig vorgeschlagene Realsteuerhebe- satzsatzung, um einen weiteren und stetig wachsenden Schaden für den städ- tischen Haushalt abzuwehren. Anlage/n 1 Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026-GO (öffentlich) 2 RS_OB_Hebesatzdifferenzierung (öffentlich)Seite 3 von 6 Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I. S. 965) zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2.Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am ……………… folgende Satzung beschlossen: „§ 1 Die Steuerhebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer werden ab dem Jahr 2026 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 543 v.H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 732 v.H. 2. Gewerbesteuer 537 v.H. § 2 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.“Seite 4 von 6 Der Geschäftsführer Seite 1 / 2 Städtetag NRW | Gereonstraße 18-32 | 50670 Köln An die - (Ober-)Bürgermeisterinnen und (Ober-)Bürger- meister der Mitgliedsstädte - Mitglieder des Vorstandes des Städtetages Nordrhein-Westfalen Grundsteuer: Folgen der neuen Verwaltungsrechtsprechung für die weitere Anwendung der Hebesatzdifferenzierung in 2026 ff. Sehr geehrte Damen und Herren, am 10. März 2026 hat bereits das zweite nordrhein-westfälische Verwaltungsgericht (VG Düsseldorf) differenzierende Hebesatzsatzungen bei der Grundsteuer für (teil-)nichtig er- klärt. Die beklagten Satzungen repräsentieren den typischen Regelungsgehalt differenzieren- der Satzungen. Beide Verwaltungsgerichte (Gelsenkirchen und Düsseldorf) sehen die Ursa- chen der Gleichheitswidrigkeit bereits in landesgesetzlichen Konstruktionsfehlern. Daher steht den Kommunen aktuell kein rechtssicherer Weg für eine Fortführung der Hebesatzdif- ferenzierung zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken zur Verfügung. Bis zu einer abschließenden Klärung durch höhere Instanzen ist mit einer mehrjährigen Ver- fahrensdauer zu rechnen. Über diesen Zeitraum kann sich bei differenzierenden Städten ein kaum tragbares Steuerausfallrisiko aufbauen, da allen Grundsteuerpflichtigen der Weg eröff- net ist, ihre zukünftigen Grundsteuerbescheide im Widerspruchsweg offen zu halten. Vor dem Hintergrund dieser massiven Steuerausfallrisiken ist der Finanzausschuss des Städteta- ges NRW in seiner Sitzung vom 11. März 2026 einhellig zu dem Ergebnis gelangt, dass eine weitere Anwendung der Hebesatzdifferenzierung bei der Grundsteuer bis zu einer endgülti- gen Klärung durch die Rechtsprechung ausgesetzt werden sollte. Zum Hintergrund: Aktuelle Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in NRW Das VG Düsseldorf hat am 10. März 2026 entschieden, dass die differenzierende Hebesatz- satzung der Stadt Hilden für die Grundsteuer sowohl für den höheren Hebesatz für die Nicht- wohngrundstücke als auch für den niedrigeren Hebesatz für Wohngrundstücke (teil-)nichtig ist. Das Gericht erachtet es für gleichheitswidrig, dass die gemischt genutzten Grundstücke (also Grundstücke, die nur anteilig Wohnzwecken dienen) nach den gesetzlichen Regelungen 13.03.2026 Kontakt Christian Schuchardt christian.schuchardt @staedtetag.de Gereonstraße 18-32 50670 Köln Telefon 0221 3771-229 www.staedtetag-nrw.de Aktenzeichen 00.06.07 NSeite 5 von 6 Seite 2 / 2 nicht unter das Hebesatzprivileg für Wohngrundstücke fallen. Eine solche Ungleichbehand- lung der gemischt genutzten Grundstücke sei allenfalls dann zulässig, wenn die Hebesatzdif- ferenz zwischen den Wohn- und den Nichtwohngrundstücken gering ist. Ein Verhältnis der Hebesätze von 1 zu 2, wie es in NRW üblich und zur wirksamen Entlastung der Wohngrund- stücke auch erforderlich ist, liege jedenfalls weit über dem gleichheitsrechtlich noch akzep- tablen Maß. Zuvor hatte bereits das VG Gelsenkirchen mit Urteilen vom 4. Dezember 2025 entschieden, dass die von den Städten Bochum, Dortmund, Essen und Gelsenkirchen festgelegten höhe- ren Hebesätze für Nichtwohngrundstücke gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen. Das VG Gelsenkirchen erachtet die Hebesatzdifferenzierung allerdings bereits im Grundsatz für gleichheitswidrig, also unabhängig von der Höhe der Spreizung. Beratungen im Finanzausschuss des Städtetages NRW und aktuelle Beschlusslage Der Finanzausschuss des Städtetages NRW hat sich am 11. März 2026 über mögliche Schluss- folgerungen aus den vorgenannten Urteilen ausgetauscht. Die Ausschussmitglieder vertraten einhellig die Einschätzung, dass spätestens nach dem sehr weitreichenden Urteil des VG Düs- seldorf das Steuerausfallrisiko für die Städte bei einer weiteren Anwendung differenzieren- der Hebesätze nicht länger tragbar ist. Eine weitere Anwendung der Hebesatzdifferenzierung bei der Grundsteuer sollte deshalb bis zu einer endgültigen Klärung durch die Rechtspre- chung ausgesetzt werden. Zuvor hatte bereits der Vorstand in seiner 359. Sitzung am 28. Januar 2026 in Köln seine For- derung bekräftigt, dass die durch die Grundsteuerreform entstandenen ungerechtfertigten Mehrbelastungen für Wohngrundstücke korrigiert werden müssen. Dafür hat der Vorstand die Landesregierung aufgefordert, zügig eine rechtssichere Neuregelung zur Entlastung von Wohngrundstücken zu schaffen. Reaktion des Ministeriums der Finanzen NRW Der Städtetag NRW und weitere kommunale Finanzexperten haben sich am 12. März 2026 mit dem Ministerium der Finanzen NRW zum weiteren Umgang mit der aktuellen Rechtsprechung ausgetauscht. Das Finanzministerium hat erkennen lassen, dass aktuell weder auf Bundes- noch auf Landesebene an gesetztlichen Korrekturen gearbeitet wird. Das Ministerium ist entschlossen, zunächst die Entscheidungen der Folgeinstanzen abzuwarten. Eine schnelle Auflösung der bestehenden Rechtsunsicherheiten ist damit nicht zu erwarten. Über die weiteren Entwicklungen werden wir berichten. Mit freundlichen Grüßen Christian SchuchardtSeite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de