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260469-01 AA · Änderungsantrag

Änderungsantrag Linke: Grundsteuerbelastung beim Wohnen vermeiden - Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Antrag zur Vorlage 260469

Nummer
260469-01 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
21.04.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 07.05.2026 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.04.2026 Empfehlung
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Übergeordnet

  1. 260469 Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026

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Änderungsantrag
öffentlich
260469-01 AA
Antragsteller/in:
Die Linke-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Dr. Michael Faber
Dr. Benedict Kaufmann
Änderungsantrag Linke: Grundsteuerbelastung
beim Wohnen vermeiden - Satzung über die
Festsetzung der Steuerhebesätze für die
Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr
2026
Antrag zur Vorlage 260469
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
23.04.2026 Empfehlung
Rat 07.05.2026 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Abweichend vom Vorschlag des Oberbürgermeisters wird die Grundsteuer zur
Vermeidung einer weiteren Wohnkostensteigerung für das Jahr 2026 auf
einheitlich 657 v.H. und die Gewerbesteuer auf 550 v.H. festgesetzt.
Die so veränderte Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die
Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 wird in der als Anlage
A beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Angesichts der für einen erheblichen Teil der Bonner*innen stark
angestiegenen und weiter zunehmenden Wohnkosten sollte jede zusätzliche
Belastung des Wohnens möglichst vermieden werden. Diesem Ziel diente die
Aufsplittung der Hebesätze der Grundsteuer, die vor dem Hintergrund des
Urteils des VG Gelsenkirchen in der aktuellen Situation nur mit einem nicht
vertretbaren Risiko für den städtischen Haushalt weitergeführt werden kann.
Dieses Risiko von Einnahmeausfällen in Höhe von 8,8 Mio. EUR nun dadurch
auszuschließen, dass die Grundsteuer für reine Wohngebäude – und damit die
überwiegende Mehrheit der Bewohner*innen Bonns – deutlich steigt, ist für die
Linksfraktion nicht vertretbar. Der Grundsteuersatz soll deshalb auf dem
bisherigen niedrigeren Satz für reine Wohngebäude vereinheitlich werden, d.h.
der niedrigere Satz von 657 gilt zukünftig für alle Gebäude, auch die
Nichtwohnen-Gebäude.Seite 1 von 3
Seite 2
Zur Kompensation der Einnahmeausfälle soll hingegen der Gewerbesteuersatz
um 13 Punkte (von 537 auf 550 Punkte) erhöht werden, da dies in
Gegenüberstellung einer allgemeinen Wohnkostensteigerung zu einer
Gewinnsteuererhöhung für Gewerbebetriebe die sozial gerechtere Variante ist.
Zumindest diejenigen Gewerbetreibenden, die entweder selbst in Bonn wohnen
oder aber mit ihrem Betrieb oder Teilen davon in einem Nichtwohnen-Gebäude
ansässig sind, profitieren auf der anderen Seite von einer geringeren
Grundsteuerbelastung.
Durch die Erhöhung um 13 Punkte werden auf Grundlage der aktuellen Zahlen
der Gewerbesteuererträge für 2025 und Berücksichtigung der
Gewerbesteuerumlage voraussichtlich Einnahmen von 8,6 Mio. EUR erzielt,
womit ausgehend auch von der üblicherweise konservativen Schätzung der
Gewerbesteuereinnahmen die in der Vorlage genannten Ausfälle bei der
Grundsteuer über 8,8 Mio. EUR aufgefangen und gedeckt werden sollten.
Anlage/n
1 Anlage A (öffentlich)Seite 2 von 3
Anlage A
Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab
dem Jahr 2026
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom
07.08.1973 (BGBl. I. S. 965) zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2.Dezember 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 387) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 69) hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am ……………… folgende
Satzung beschlossen:
„§ 1 Die Steuerhebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer werden ab dem Jahr 2026
wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 543 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 657 v.H.
2. Gewerbesteuer 550 v.H.
§ 2 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.“Seite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 10:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de