260469-01 AA · Änderungsantrag
Änderungsantrag Linke: Grundsteuerbelastung beim Wohnen vermeiden - Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Antrag zur Vorlage 260469
Kerndaten
- Nummer
- 260469-01 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 21.04.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 260469-01 AA Antragsteller/in: Die Linke-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Dr. Michael Faber Dr. Benedict Kaufmann Änderungsantrag Linke: Grundsteuerbelastung beim Wohnen vermeiden - Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Antrag zur Vorlage 260469 Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.04.2026 Empfehlung Rat 07.05.2026 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Abweichend vom Vorschlag des Oberbürgermeisters wird die Grundsteuer zur Vermeidung einer weiteren Wohnkostensteigerung für das Jahr 2026 auf einheitlich 657 v.H. und die Gewerbesteuer auf 550 v.H. festgesetzt. Die so veränderte Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 wird in der als Anlage A beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Angesichts der für einen erheblichen Teil der Bonner*innen stark angestiegenen und weiter zunehmenden Wohnkosten sollte jede zusätzliche Belastung des Wohnens möglichst vermieden werden. Diesem Ziel diente die Aufsplittung der Hebesätze der Grundsteuer, die vor dem Hintergrund des Urteils des VG Gelsenkirchen in der aktuellen Situation nur mit einem nicht vertretbaren Risiko für den städtischen Haushalt weitergeführt werden kann. Dieses Risiko von Einnahmeausfällen in Höhe von 8,8 Mio. EUR nun dadurch auszuschließen, dass die Grundsteuer für reine Wohngebäude – und damit die überwiegende Mehrheit der Bewohner*innen Bonns – deutlich steigt, ist für die Linksfraktion nicht vertretbar. Der Grundsteuersatz soll deshalb auf dem bisherigen niedrigeren Satz für reine Wohngebäude vereinheitlich werden, d.h. der niedrigere Satz von 657 gilt zukünftig für alle Gebäude, auch die Nichtwohnen-Gebäude.Seite 1 von 3 Seite 2 Zur Kompensation der Einnahmeausfälle soll hingegen der Gewerbesteuersatz um 13 Punkte (von 537 auf 550 Punkte) erhöht werden, da dies in Gegenüberstellung einer allgemeinen Wohnkostensteigerung zu einer Gewinnsteuererhöhung für Gewerbebetriebe die sozial gerechtere Variante ist. Zumindest diejenigen Gewerbetreibenden, die entweder selbst in Bonn wohnen oder aber mit ihrem Betrieb oder Teilen davon in einem Nichtwohnen-Gebäude ansässig sind, profitieren auf der anderen Seite von einer geringeren Grundsteuerbelastung. Durch die Erhöhung um 13 Punkte werden auf Grundlage der aktuellen Zahlen der Gewerbesteuererträge für 2025 und Berücksichtigung der Gewerbesteuerumlage voraussichtlich Einnahmen von 8,6 Mio. EUR erzielt, womit ausgehend auch von der üblicherweise konservativen Schätzung der Gewerbesteuereinnahmen die in der Vorlage genannten Ausfälle bei der Grundsteuer über 8,8 Mio. EUR aufgefangen und gedeckt werden sollten. Anlage/n 1 Anlage A (öffentlich)Seite 2 von 3 Anlage A Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Bundesstadt Bonn ab dem Jahr 2026 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I. S. 965) zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2.Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am ……………… folgende Satzung beschlossen: „§ 1 Die Steuerhebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer werden ab dem Jahr 2026 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 543 v.H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 657 v.H. 2. Gewerbesteuer 550 v.H. § 2 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.“Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de