260428-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Große Anfrage CDU-Fraktion und FDP-Gruppe: Unterschutzstellung der „Wohnanlage Oberer Lyngsberg“ in die Denkmalliste der Stadt Bonn, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Heiderhof
Kerndaten
- Nummer
- 260428-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 01.09.2026
- Letzte Änderung
- 23.10.2026
Orte
- Bad Godesberg Hauptort
- Heiderhof
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
- Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260428-02 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Große Anfrage CDU-Fraktion und FDP-Gruppe: Unterschutzstellung der „Wohnanlage Oberer Lyngsberg“ in die Denkmalliste der Stadt Bonn, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Heiderhof Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.09.2026 Kenntnisnahme Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 29.09.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Welchen Entscheidungsspielraum hat die Stadt Bonn im laufenden Verfahren bei der Eintragung der „Wohnanlage Oberer Lyngsberg“ in die Denkmalliste nach Vorschlag des LVRs? Kann die Stadt Bonn als untere Denkmalbehörde nach unabhängiger Prüfung in eigener Verantwortung mit einer fundierten Begründung dem Vorhaben der Unterschutzstellung der „Wohnanlage Oberer Lyngsberg“ auch nicht zustimmen? Zu 1.: Handelt es sich bei der Wohnanlage „Oberer Lyngsberg“ um ein Baudenkmal nach §2 Abs. 2 DSchG NW, so erfolgt die Eintragung als gebundene Entscheidung von Amts wegen gemäß §23 DSchG NW. Insofern steht der Stadt Bonn als Unterer Denkmalbehörde (UDB) kein Entscheidungsspielraum zu, wenn sie die fachliche Auffassung des LVR-Amtes für Denkmalpflege (LVR-ADR) teilt, dass die Kriterien als Baudenkmal erfüllt sind. Da die UDB diese Auffassung bisher teilt, wurde das Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet. 2. Welche Funktion hat der Landschaftsverband Rheinland als Fachbehörde bzgl. einer Weisungsbefugnis gegenüber der Kommune? Ist der LVR ausschließlich wissenschaftlich und beratend tätig oder agiert er als vorgesetzte Fachbehörde, mit entsprechender Weisungsbefugnis? Zu 2.: Der LVR ist vor der Entscheidung der UDB anzuhören gemäß §24Seite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Abs. 2 DSchG NW. Eine direkte Weisungsbefugnis existiert nicht. Sollte die UDB eine abweichende Einschätzung zu der des LVR-ADR vertreten, so hat das LVR-ADR die Möglichkeit, gemäß §24 Abs. 6 die Oberste Denkmalbehörde anzurufen. 3. Wie bewertet die Verwaltung bei den gravierenden Folgen für die ca. 500 Eigentümer des betroffenen Wohngebietes nach eingehender Prüfung aller Sachverhalte die rechtliche Möglichkeit, ein Verfahren nach § 24 Absatz 6 DSchG NRW einzuleiten? Zu 3.: Das Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen ist zweistufig aufgebaut. Fragen der Denkmalpflege, also des Umganges mit einem Baudenkmal oder auch die individuellen Auswirkungen auf seine Eigentümer*innen und Nutzer*innen bilden keine Entscheidungskriterien im Unterschutzstellungsprozess. Insofern ist die Größe des Baudenkmals und Anzahl der Betroffenen auch unerheblich für den Verlauf und Ausgang des Verfahrens und können demzufolge auch nicht als Argumentation gegen die Feststellung eines Denkmalwertes herangezogen werden. 4. Wie werden angesichts der bereits vorliegenden Untersuchungen des LVRs die Aussichten eingeschätzt bei abweichender Auffassung vom LVR eine Zustimmung der oberen und letztendlich obersten Denkmalbehörde zu erreichen? Würde die Kommune die Denkmalwürdigkeit des betroffenen Gebietes dann auch in Frage stellen? Zu 4.: Eine Einschätzung, wie die oberste Denkmalbehörde im Fall eines Dissenses zwischen UDB und LVR-ADR entscheiden würde, ist nicht möglich. Die obere Denkmalbehörde ist, abgesehen von ihrer Funktion als Fachaufsichtsbehörde, nicht in das Unterschutzstellungsverfahren involviert. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de