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260428 · Große Anfrage

Große Anfrage CDU-Fraktion und FDP-Gruppe: Unterschutzstellung der „Wohnanlage Oberer Lyngsberg“ in die Denkmalliste der Stadt Bonn, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Heiderhof

Nummer
260428
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
19.03.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • Heiderhof Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 02.09.2026 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 14.07.2026 Kenntnisnahme
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Untergeordnet

  1. 260428-01 ST Vertagungsbitte zu Große Anfrage CDU-Fraktion und FDP-Gruppe: Unterschutzstellung der „Wohnanlage Oberer Lyngsberg“ in die Denkmalliste der Stadt Bonn, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Heiderhof
  2. 260428-02 ST Große Anfrage CDU-Fraktion und FDP-Gruppe: Unterschutzstellung der „Wohnanlage Oberer Lyngsberg“ in die Denkmalliste der Stadt Bonn, Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Heiderhof

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Große Anfrage
öffentlich
260428Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Fragesteller/in:
CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Bert Moll
Feyza Yildiz
Rolf Rainer Plath
Sebastian Simon Schmidt
CDU Bezirksfraktion Bad Godesberg
Inge Stauder
FDP-Gruppe im Rat der Stadt Bonn
Werner Hümmrich
Aaron Eßelborn
17.03.2026
Große Anfrage CDU-Fraktion und FDP-Gruppe:
Unterschutzstellung der „Wohnanlage Oberer
Lyngsberg“ in die Denkmalliste der Stadt Bonn,
Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Heiderhof
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 22.04.2026 Kenntnisnahme
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
20.05.2026 Kenntnisnahme
Fragestellung
Die Verwaltung wird gebeten, folgende Fragen zur beabsichtigten
Unterschutzstellung der „Wohnanlage Oberer Lyngsberg“ in die Denkmalliste
der Stadt Bonn zu beantworten:
Fragestellung:
1. Welchen Entscheidungsspielraum hat die Stadt Bonn im laufenden
Verfahren bei der Eintragung der „Wohnanlage Oberer Lyngsberg“ in
die Denkmalliste nach Vorschlag des LVRs? Kann die Stadt Bonn als
untere Denkmalbehörde nach unabhängiger Prüfung in eigener
Verantwortung mit einer fundierten Begründung dem Vorhaben der
Unterschutzstellung der „Wohnanlage Oberer Lyngsberg“ auch nicht
zustimmen?
2. Welche Funktion hat der Landschaftsverband Rheinland als
Fachbehörde bzgl. einer Weisungsbefugnis gegenüber der Kommune?
Ist der LVR ausschließlich wissenschaftlich und beratend tätig oder
agiert er als vorgesetzte Fachbehörde, mit entsprechender
Weisungsbefugnis?
3. Wie bewertet die Verwaltung bei den gravierenden Folgen für die ca.
500 Eigentümer des betroffenen Wohngebietes nach eingehender
Prüfung aller Sachverhalte die rechtliche Möglichkeit, ein Verfahren
nach § 24 Absatz 6 DSchG NRW einzuleiten?
4. Wie werden angesichts der bereits vorliegenden Untersuchungen des
LVRs die Aussichten eingeschätzt bei abweichender Auffassung vom
LVR eine Zustimmung der oberen und letztendlich oberstenSeite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Denkmalbehörde zu erreichen? Würde die Kommune die
Denkmalwürdigkeit des betroffenen Gebietes dann auch in Frage
stellen?
Begründung
In der öffentlichen und politischen Diskussion über die vorgesehene
Eintragung der „Wohnanlage Oberer Lyngsberg“ in die Denkmalliste entstand
der Eindruck, dass die Stadt Bonn eher ausführende Stelle sei und faktisch an
die Bewertung des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) gebunden sei, s.
dazu auch Bericht des General-Anzeigers vom 26.11.2025. Dieser Eindruck
wirft Fragen zur bestehenden Rechtslage bzgl. einer
Entscheidungsverantwortung der Stadt Bonn als untere Denkmalbehörde auf.
Nach § 22 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) nehmen die
Denkmalfachämter beratende und wissenschaftliche Aufgaben wahr und
unterstützten die Gemeinden und Kreise in der Denkmalpflege. Sie wirken
fachlich bei den Entscheidungen der Denkmalbehörden mit. Sie sind keine
vorgesetzte Behörde.
Gemäß § 24 Abs.6 DSchG NRW kann der Landschaftsverband bei
abweichender Entscheidung der unteren Denkmalbehörde innerhalb von 4
Wochen die Prüfung der Entscheidung durch die oberste Denkmalbehörde
herbeiführen. Oberste Denkmalbehörde ist das Ministerium für Heimat,
Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW. Die Stadt Bonn ist erst
an die Entscheidung des Ministeriums gebunden.
Für die Betroffenen der vorgesehenen Unterschutzstellung ergeben sich
gravierende Folgen und es werden viele Fragen zu den Voraussetzungen und
auch der Sinnhaftigkeit für eine Unterschutzstellung gestellt. Daher ist eine
klare Darstellung der Entscheidungsstrukturen und Verantwortlichkeiten
wichtig. Es soll nicht der Eindruck entstehen, dass die Stadt Bonn nur
Vollzugsorgan einer übergeordneten Fachbehörde ist, auch wenn das
Ministerium als übergeordnete Behörde die letzte Entscheidung treffen kann.
Die Bezirksvertretung Bad Godesberg und der Ausschuss für Planung, Bauen
und Denkmalschutz haben ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wie
die Stadtverwaltung ihre Verantwortung und Rolle in dem oben beschriebenen
Kontext wahrnehmen möchte.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 18:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de