260400-22 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn - Ausschuss für Wirtschaft, Liegenschaften und Arbeit
Kerndaten
- Nummer
- 260400-22 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 13.05.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Empfehlung
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260400-22 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 03 Amt für Wirtschaftsförderung Dezernat: Dez. OB Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn - Ausschuss für Wirtschaft, Liegenschaften und Arbeit Beratungsfolge Hauptausschuss 02.06.2026 Empfehlung Inhalt der Stellungnahme: In der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Liegenschaften und Arbeit vom 30.04.2026 gab es Rückfragen zu den Rechten bei Grundstücksangelegenhei- ten in den vorgeschlagenen Regelungen für den Ausschuss für Wirtschaft, Lie- genschaften und Arbeit. Die Verwaltung schlägt nach der Prüfung der Fragen die nachfolgenden Ände- rungen vor: Mit dem Ziel der besseren Verständlichkeit der Regelungen sollen unter V. die Ziffern 3.3 und 3.6 derart miteinander verschmolzen werden, dass die Zustän- digkeit des Ausschusses für den Grundstücksankauf sowie die Ausübung bzw. Nichtausübung von Vorkaufsrechten und Grunderwerbsrechten für Vorrats- gelände ab einem Wert von 50.000,- € immer beim Ausschuss liegt, soweit nicht durch Ratsbeschluss besondere Regelungen getroffen sind. Ausgenom- men sind Angelegenheiten, über die aufgrund der Zuständigkeitsordnung ande- re Ausschüsse entscheiden. In der Tabelle zu Ziff. 3.3: entfällt. In der Tabelle zu Ziff. 3.6 neu: „Grundstücksankäufe sowie Ausübung bzw. Nichtausübung von Vorkaufsrech- ten und Grunderwerbsrechten ab 50.000 € für Vorratsgelände, soweit nicht durch Ratsbeschluss besondere Regelungen getroffen sind. Ausgenommen sind Angelegenheiten, über die aufgrund der Zuständigkeitsordnung andere Ausschüsse entscheiden.“ Ebenso sollen unter V die Ziffern 3.4 und 3.8 derart miteinander verschmolzen werden, dass die Zuständigkeit des Ausschusses für Grundstücksverkäufe ab einem Wert von 40.000,- € immer beim Ausschuss liegt. Ausgenommen sind Angelegenheiten, über die aufgrund der Zuständigkeitsordnung andere Aus- schüsse entscheiden.Seite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) In der Tabelle zu Ziff. 3.4: entfällt. In der Tabelle Ziff. 3.8 neu: „Grundstücksverkäufe ab 40.000 €. Ausgenommen sind Angelegenheiten, über die aufgrund der Zuständigkeitsordnung andere Ausschüsse entscheiden.“ - - - Der Aufbau der Zuständigkeitsordnung ergab sich aus der Historie. Die Ände- rung dient der besseren Verständlichkeit der Regelung und bewirkt faktisch keine Änderung der bisher praktizieren Vorgehensweise. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de