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260400-22 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn - Ausschuss für Wirtschaft, Liegenschaften und Arbeit

Nummer
260400-22 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
13.05.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Hauptausschusses 30.06.2026 Empfehlung
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  1. 260400 Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260400-22 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
03 Amt für Wirtschaftsförderung
Dezernat:
Dez. OB
Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse des Rates
der Bundesstadt Bonn
- Ausschuss für Wirtschaft, Liegenschaften und
Arbeit
Beratungsfolge
Hauptausschuss 02.06.2026 Empfehlung
Inhalt der Stellungnahme:
In der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Liegenschaften und Arbeit vom
30.04.2026 gab es Rückfragen zu den Rechten bei Grundstücksangelegenhei-
ten in den vorgeschlagenen Regelungen für den Ausschuss für Wirtschaft, Lie-
genschaften und Arbeit.
Die Verwaltung schlägt nach der Prüfung der Fragen die nachfolgenden Ände-
rungen vor:
Mit dem Ziel der besseren Verständlichkeit der Regelungen sollen unter V. die
Ziffern 3.3 und 3.6 derart miteinander verschmolzen werden, dass die Zustän-
digkeit des Ausschusses für den Grundstücksankauf sowie die Ausübung bzw.
Nichtausübung von Vorkaufsrechten und Grunderwerbsrechten für Vorrats-
gelände ab einem Wert von 50.000,- € immer beim Ausschuss liegt, soweit
nicht durch Ratsbeschluss besondere Regelungen getroffen sind. Ausgenom-
men sind Angelegenheiten, über die aufgrund der Zuständigkeitsordnung ande-
re Ausschüsse entscheiden.
In der Tabelle zu Ziff. 3.3: entfällt.
In der Tabelle zu Ziff. 3.6 neu:
„Grundstücksankäufe sowie Ausübung bzw. Nichtausübung von Vorkaufsrech-
ten und Grunderwerbsrechten ab 50.000 € für Vorratsgelände, soweit nicht
durch Ratsbeschluss besondere Regelungen getroffen sind. Ausgenommen
sind Angelegenheiten, über die aufgrund der Zuständigkeitsordnung andere
Ausschüsse entscheiden.“
Ebenso sollen unter V die Ziffern 3.4 und 3.8 derart miteinander verschmolzen
werden, dass die Zuständigkeit des Ausschusses für Grundstücksverkäufe ab
einem Wert von 40.000,- € immer beim Ausschuss liegt. Ausgenommen sind
Angelegenheiten, über die aufgrund der Zuständigkeitsordnung andere Aus-
schüsse entscheiden.Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
In der Tabelle zu Ziff. 3.4: entfällt.
In der Tabelle Ziff. 3.8 neu:
„Grundstücksverkäufe ab 40.000 €. Ausgenommen sind Angelegenheiten, über
die aufgrund der Zuständigkeitsordnung andere Ausschüsse entscheiden.“
- - -
Der Aufbau der Zuständigkeitsordnung ergab sich aus der Historie. Die Ände-
rung dient der besseren Verständlichkeit der Regelung und bewirkt faktisch
keine Änderung der bisher praktizieren Vorgehensweise.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 11:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de