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260400-12 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn

Nummer
260400-12 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
29.04.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Hauptausschusses 30.06.2026 Entscheidung federführend
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  1. 260400 Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260400-12 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
II-2 Referat Vergabedienste
Dezernat:
Dez. II
Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse des Rates
der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Rat 11.06.2026 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Bezugnehmend auf die Beratung im Finanzausschuss am 23. April 2026
schlägt die Verwaltung vor, die Ziffer IV. 2.10 der Zuständigkeitsordnung
der Bundesstadt Bonn wird wie folgt neu zu fassen:
Einleitung von Vergabeverfahren
Vor Beginn eines Vergabeverfahrens mit einem Schätzwert über 100.000 Euro
bei Liefer– bzw. Dienstleistungen sowie bei Bauleistungen über 250.000 Euro
bedarf es eines Einleitungsbeschlusses des in dieser Zuständigkeitsordnung
festgelegten Ausschusses bzw. der gemäß Bezirkssatzung zuständigen
Bezirksvertretung, sofern nicht bereits der Rat, eines seiner Gremien oder eine
Bezirksvertretung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat bzw. die
Vergabemaßnahme auf Grundlage eines beschlossenen Wirtschaftsplanes
gemäß § 108 Abs. 3 Nr. 1 a) GO NRW erfolgt.
Eines Einleitungsbeschlusses bedarf es nicht, wenn es sich um Maßnahmen
handelt,
· die im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht,
· aufgrund von verkehrsrechtlichen Anordnungen,
· hinsichtlich der wiederkehrenden Wartung bzw. Prüfung von Anlagen
oder
· für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs (z. B. Büromaterial, Papier,
Hygieneartikel, Erneuerung/Austausch von Mobiliar)Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
erforderlich sind, sowie bei regelmäßigen Leistungen im Schul- und
Jugendbereich (Lernmaterial, Mobiliar, Verpflegung, Transportleistungen).
Sofern die Maßnahme dringlich im vergaberechtlichen Sinne ist und aus
Zeitgründen die Einholung eines Einleitungsbeschlusses vor dem
Vergabebeschluss nicht möglich ist, ist im Vergabebeschluss bzw. im Rahmen
einer Mitteilungsvorlage die Dringlichkeit zu begründen.
Begründung:
Der Finanzausschuss hatte in seiner Sitzung vom 23. April 2026 die von der
Verwaltung vorgesehene ersatzlose Streichung der Ziffer. 2.10. der
Zuständigkeitsordnung abgelehnt und einen Änderungsantrag mit der Maßgabe
beschlossen, dass zur nächsten Ratssitzung ein Vorschlag vorzulegen ist, der
einerseits die Intention des Ausschusses wiedergibt, andererseits eine
rechtssichere Anwendung ermöglicht. Der o. a. Vorschlag trägt diesem
Ansinnen Rechnung: Zum einen sieht er eine betragsmäßige Abgrenzung vor.
Zum anderen enthält er eine Regelung bezüglich der aus Sicht der Verwaltung
zwingenden regelmäßigen Beschaffungen.
Über die halbjährlich durch die Verwaltung zu erstellenden und vorzulegenden
Berichte wird auch zukünftig ein Überblick über die städtischen Beschaffungen
ermöglicht.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 11:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de