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260400-03 AA · Änderungsantrag

Volt-Änderungsantrag zur Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 260400

Nummer
260400-03 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
14.04.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Sicherheit, Ordnung und Bevölkerungsschutz 06.05.2026 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration, Gesundheit, Wohnen und Senioren 14.04.2026 Empfehlung
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Übergeordnet

  1. 260400 Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn

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Änderungsantrag
öffentlich
260400-03 AA
Antragsteller/in:
Volt-Gruppe im Rat der Stadt Bonn
Fabio Sánchez Copano
14.04.2026
Volt-Änderungsantrag zur Zuständigkeitsordnung
der Ausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn
Antrag zur Vorlage 260400
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration,
Gesundheit, Wohnen und Senioren
14.04.2026 Empfehlung
Ausschuss für Sicherheit, Ordnung und
Bevölkerungsschutz
06.05.2026 Empfehlung
Inhalt des Änderungsantrags
1. Ergänzung im Abschnitt IX Ausschuss für Soziales, Migration,
Gesundheit, Wohnen und Senioren: Nach dem Punkt 1.12 wird folgender
Punkt neu eingefügt:
• 1.13 (Empfehlung): Grundsätzliche Angelegenheiten des
Rettungswesens sowie die Bedarfsplanung für den Rettungsdienst,
insbesondere unter dem Aspekt der medizinischen Notfallversorgung
und der Einbindung in die lokale Gesundheitsversorgung.
2. Ergänzung im Abschnitt XVII Ausschuss für Sicherheit, Ordnung und
Bevölkerungsschutz: Die Punkte 1.1 und 2.1 werden um einen Zusatz zur
verpflichtenden Mitberatung ergänzt:
• 1.1 (Empfehlung): Bedarfsplanung für Brandschutz, Rettungsdienst
und Katastrophenschutz unter Mitberatung des Ausschuss für
Soziales, Migration, Gesundheit, Wohnen und Senioren für den
Bereich Rettungsdienst.
• 2.1 (Entscheidung): Grundsätzliche Angelegenheiten des
Feuerschutz- und Rettungswesens unter Mitberatung des
Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit, Wohnen und
Senioren für den Bereich Rettungswesen soweit nicht nach § 41
Abs. 1 Satz 2 GO NRW ausschließlich der Rat zuständig, sich aus der
Zuständigkeitsordnung nichts anderes ergibt oder es sich um ein
Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO NRW) handelt.
BegründungSeite 1 von 3
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Die geplante Zuständigkeitsordnung ordnet den Rettungsdienst primär dem
Ausschuss für Sicherheit, Ordnung und Bevölkerungsschutz zu, was der
klassischen Sichtweise des Rettungsdienstes als Teil der Gefahrenabwehr
entspricht. Diese isolierte Betrachtung wird jedoch der modernen Rolle des
Rettungswesens nicht mehr vollumfänglich gerecht.
1. Wandel des Berufsbildes und der Versorgungsstruktur
Der Rettungsdienst hat sich in den letzten Jahrzehnten von einem reinen
„Transportdienst“ zu einer spezialisierten medizinischen Versorgungsstruktur
entwickelt. Nicht zuletzt mit der Einführung im Jahre 2014 des Berufsbildes
“Notfallsanitäter*in” sowie Projekten wie “Gemeindenotfallsanitäter*in”
(https://www.gemeindenotfallsanitaeter.de/) oder “vorbeugender
Rettungsdienst” (https://link.springer.com/article/10.1007/s00101-023-01272-6)
wird der Wandel nochmal deutlich. Organisationen wie die Björn-Steiger-
Stiftung (https://www.steiger-stiftung.de/presseartikel/rettungsdienst-ist-
gesundheitsversorgung-nicht-kommunale-gefahrenabwehr/) betonen seit
langem, dass der Rettungsdienst als eine Säule der medizinischen
Notfallversorgung untrennbar mit der allgemeinen Gesundheitsfürsorge und
Versorgung verbunden ist. In der aktuellen politischen Debatte zur Notfallreform
auf Bundesebene wird dies nochmal betont
(https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads
/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/N/RefE_Notfallreform.pdf). Hier soll der
Rettungsdienst in einen eigenständigen Leistungsbereich des SGB V überführt
werden. Dies markiert einen historischen Paradigmenwechsel: Der
Rettungsdienst wird damit offiziell als medizinische Leistung definiert und aus
der rein ordnungsrechtlichen Logik der Gefahrenabwehr herausgelöst.
2. Fachliche Expertise bündeln
Der Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit, Wohnen und Senioren
(ASMGWS) ist bereits für „grundsätzliche Angelegenheiten der
Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitshilfe“ zuständig. Es ist nur
folgerichtig, die dort vorhandene fachliche Expertise im Bereich des
Gesundheitswesens auch für den Rettungsdienst zu nutzen. Die Verzahnung
von Rettungsdienstplanung mit anderen gesundheitspolitischen Themen (z.B.
Krankenhausplanung) ist essentiell. Die Mitberatung durch den ASMGWS stellt
also sicher, dass Themen wie die demografische Entwicklung, die Zunahme
chronischer Erkrankungen und die damit verbundenen steigenden
Einsatzzahlen im Rettungsdienst nicht nur technisch-organisatorisch, sondern
auch gesundheits- und sozialpolitisch bewertet werden.
3. Orientierung an Best-Practice-Beispielen
Andere Kommunen haben diesen Strukturwandel bereits vollzogen. So ordnet
beispielsweise die Stadt Köln den Rettungsdienst folgerichtig dem
Gesundheitsausschuss zu. Durch die vorgeschlagene Mitberatung in Bonn wirdSeite 2 von 3
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sichergestellt, dass sowohl die operativen Aspekte der Gefahrenabwehr als
auch die medizinisch-fachlichen Aspekte der Gesundheitsversorgung
angemessen berücksichtigt werden.
4. Finanzielle und satzungsrechtliche Relevanz
Da der Rettungsdienst auch erhebliche gebührenrelevante Auswirkungen hat,
ist eine breite politische Beratung, die auch die gesundheitsökonomische
Perspektive des ASMGWS einbezieht. Die aktuelle Debatte zum Thema
“Fehlfahrten” zeigt dies nochmal deutlich auf
(https://www1.wdr.de/nachrichten/rettungswagen-kosten-nrw-krankenkassen-
100.html).
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 11:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de