260400-03 AA · Änderungsantrag
Volt-Änderungsantrag zur Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 260400
Kerndaten
- Nummer
- 260400-03 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 14.04.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 260400-03 AA Antragsteller/in: Volt-Gruppe im Rat der Stadt Bonn Fabio Sánchez Copano 14.04.2026 Volt-Änderungsantrag zur Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 260400 Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit, Wohnen und Senioren 14.04.2026 Empfehlung Ausschuss für Sicherheit, Ordnung und Bevölkerungsschutz 06.05.2026 Empfehlung Inhalt des Änderungsantrags 1. Ergänzung im Abschnitt IX Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit, Wohnen und Senioren: Nach dem Punkt 1.12 wird folgender Punkt neu eingefügt: • 1.13 (Empfehlung): Grundsätzliche Angelegenheiten des Rettungswesens sowie die Bedarfsplanung für den Rettungsdienst, insbesondere unter dem Aspekt der medizinischen Notfallversorgung und der Einbindung in die lokale Gesundheitsversorgung. 2. Ergänzung im Abschnitt XVII Ausschuss für Sicherheit, Ordnung und Bevölkerungsschutz: Die Punkte 1.1 und 2.1 werden um einen Zusatz zur verpflichtenden Mitberatung ergänzt: • 1.1 (Empfehlung): Bedarfsplanung für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz unter Mitberatung des Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit, Wohnen und Senioren für den Bereich Rettungsdienst. • 2.1 (Entscheidung): Grundsätzliche Angelegenheiten des Feuerschutz- und Rettungswesens unter Mitberatung des Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit, Wohnen und Senioren für den Bereich Rettungswesen soweit nicht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ausschließlich der Rat zuständig, sich aus der Zuständigkeitsordnung nichts anderes ergibt oder es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO NRW) handelt. BegründungSeite 1 von 3 Seite 2 Die geplante Zuständigkeitsordnung ordnet den Rettungsdienst primär dem Ausschuss für Sicherheit, Ordnung und Bevölkerungsschutz zu, was der klassischen Sichtweise des Rettungsdienstes als Teil der Gefahrenabwehr entspricht. Diese isolierte Betrachtung wird jedoch der modernen Rolle des Rettungswesens nicht mehr vollumfänglich gerecht. 1. Wandel des Berufsbildes und der Versorgungsstruktur Der Rettungsdienst hat sich in den letzten Jahrzehnten von einem reinen „Transportdienst“ zu einer spezialisierten medizinischen Versorgungsstruktur entwickelt. Nicht zuletzt mit der Einführung im Jahre 2014 des Berufsbildes “Notfallsanitäter*in” sowie Projekten wie “Gemeindenotfallsanitäter*in” (https://www.gemeindenotfallsanitaeter.de/) oder “vorbeugender Rettungsdienst” (https://link.springer.com/article/10.1007/s00101-023-01272-6) wird der Wandel nochmal deutlich. Organisationen wie die Björn-Steiger- Stiftung (https://www.steiger-stiftung.de/presseartikel/rettungsdienst-ist- gesundheitsversorgung-nicht-kommunale-gefahrenabwehr/) betonen seit langem, dass der Rettungsdienst als eine Säule der medizinischen Notfallversorgung untrennbar mit der allgemeinen Gesundheitsfürsorge und Versorgung verbunden ist. In der aktuellen politischen Debatte zur Notfallreform auf Bundesebene wird dies nochmal betont (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads /Gesetze_und_Verordnungen/GuV/N/RefE_Notfallreform.pdf). Hier soll der Rettungsdienst in einen eigenständigen Leistungsbereich des SGB V überführt werden. Dies markiert einen historischen Paradigmenwechsel: Der Rettungsdienst wird damit offiziell als medizinische Leistung definiert und aus der rein ordnungsrechtlichen Logik der Gefahrenabwehr herausgelöst. 2. Fachliche Expertise bündeln Der Ausschuss für Soziales, Migration, Gesundheit, Wohnen und Senioren (ASMGWS) ist bereits für „grundsätzliche Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitshilfe“ zuständig. Es ist nur folgerichtig, die dort vorhandene fachliche Expertise im Bereich des Gesundheitswesens auch für den Rettungsdienst zu nutzen. Die Verzahnung von Rettungsdienstplanung mit anderen gesundheitspolitischen Themen (z.B. Krankenhausplanung) ist essentiell. Die Mitberatung durch den ASMGWS stellt also sicher, dass Themen wie die demografische Entwicklung, die Zunahme chronischer Erkrankungen und die damit verbundenen steigenden Einsatzzahlen im Rettungsdienst nicht nur technisch-organisatorisch, sondern auch gesundheits- und sozialpolitisch bewertet werden. 3. Orientierung an Best-Practice-Beispielen Andere Kommunen haben diesen Strukturwandel bereits vollzogen. So ordnet beispielsweise die Stadt Köln den Rettungsdienst folgerichtig dem Gesundheitsausschuss zu. Durch die vorgeschlagene Mitberatung in Bonn wirdSeite 2 von 3 Seite 3 sichergestellt, dass sowohl die operativen Aspekte der Gefahrenabwehr als auch die medizinisch-fachlichen Aspekte der Gesundheitsversorgung angemessen berücksichtigt werden. 4. Finanzielle und satzungsrechtliche Relevanz Da der Rettungsdienst auch erhebliche gebührenrelevante Auswirkungen hat, ist eine breite politische Beratung, die auch die gesundheitsökonomische Perspektive des ASMGWS einbezieht. Die aktuelle Debatte zum Thema “Fehlfahrten” zeigt dies nochmal deutlich auf (https://www1.wdr.de/nachrichten/rettungswagen-kosten-nrw-krankenkassen- 100.html). Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de