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260400-01 AA · Änderungsantrag

BBB-Fraktion-Änderungsantrag: Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn; Antrag zur Vorlage 260400

Nummer
260400-01 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
27.03.2026
Letzte Änderung
28.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 29.04.2026 Empfehlung
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Übergeordnet

  1. 260400 Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn

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Änderungsantrag
öffentlich
260400-01 AA
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Jutta Acar
26.03.2026
BBB-Fraktion-Änderungsantrag:
Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse des Rates
der Bundesstadt Bonn; Antrag zur Vorlage 260400
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
29.04.2026 Empfehlung
Inhalt des Änderungsantrags
Der Ausschuss für die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger beschließt die
nachfolgenden Änderungen der mit Beschlussvorlage DS260400 vorgelegten
künftig anzuwendenden Zuständigkeitsordnung unter III und empfiehlt dem Rat
der Stadt Bonn die entsprechende Umsetzung.
1.3 Empfehlung
Das Empfehlungrecht über die Auswahl externer Anbieter zur Durchführung
komplexer Beteiligungsverfahren nach Empfehlung des Beirates
Bürgerbeteiligung bleibt erhalten.
2.2 Entscheidung
Die Erledigung von an den Rat gerichteten Anregungen und Beschwerden von
gesamtstädtischer Bedeutung i.S.d. § 24 GO NRW entsprechend § 10 der
Hauptsatzung bleibt erhalten.
2.3 Entscheidung
Die Entscheidungsbefugnis über die Partizipation der Bürger*innen an
politischen Entscheidungsfindungsprozessen von gesamtstädtischer
Bedeutung außerhalb formeller Verfahren Partizipation der Bürger*innen an
politischen Entscheidungsfindungsprozessen von gesamtstädtischer
Bedeutung bleibt ohne die Ergänzung erhalten.
2.4 Entscheidung
Die Ausgestaltung der Verfahren von gesamtstädtischer Bedeutung zur
Partizipation der Bürger*innen Ausgestaltung der Verfahren zur Beteiligung der
Bürger*innen an bleibt ohne Texteinschub erhalten.
2.6 Entscheidung
Die Entscheidung über Maßnahmen zur intensivierten Bürgerbeteiligung,Seite 1 von 2
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insbesondere unter Zuhilfenahme neuer Technologien und Medien (e-
Participation) bleibt erhalten.
Begründung
Zu 1.3: Auch wenn es rechtlich nicht möglich sein soll, dass Empfehlungen der
Beiräte (Kinder-/Jugendbeirat und Beirat für die Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger) und des Ausschusses für die Beteiligung der Bürgerinnen und
Bürger (Bürgerausschuss) über die Auswahl externer Dienstleister in die
Vergabe einfließen, lässt sich auch kein Schaden erkennen, wenn vom Referat
Vergabedienste Empfehlungen der vorgenannten Gremien unterstützend in den
Vergabeprozess einfließen. Die Empfehlungen beruhen auf intensivem
gemeinsamen Austausch der Gremienmitglieder anhand der vorgelegten
Bewerbungsmaterialien der Dienstleister, dieser Moment ist für die jeweilige
Gremienarbeit bedeutend. Auch ist den Gremien gemäß ihrer Aufgabenstellung
eine gewisse Expertise auszusprechen, welche weiterhin Berücksichtigung
finden soll. Das Empfehlungsrecht soll beibehalten werden.
Zu 2.2: Auch wenn die in der ZO bisher festgehaltene Entscheidungsbefugnis
des Bürgerausschuss zu an den Rat gerichteten Anregungen und
Beschwerden von gesamtstädtischer Bedeutung gem. § 24 GO die ZO mit Blick
auf § 10 der Hauptsatzung eine Doppelung in den genannten Regelwerken
darstellt, soll diese Entscheidungsbefugnis weiterhin in der ZO aufgeführt
bleiben.
Zu 2.3: Auf den Texteinschub „mit unmittelbarer Relevanz für Bürger*innen
außerhalb formeller Verfahren“ wird verzichtet. Insbesondere das in der
Synopse aufgeführte als verzichtbar dargestellte Beteiligungsverfahren ist eben
nicht verzichtbar. Bürgerinnen und Bürger sind gerade in diesem Bereich direkt
betroffen, auch wenige Teilnehmende haben eine Multiplikatorenfunktion. Der
Rat sollte nicht weiter daran arbeiten, Transparenz gegenüber den Bürgern und
Teilhabe zu beschneiden, wie es bereits jetzt durch den künftig eingestellten
Sitzungsstream erfolgt ist.
Zu 2.4: Die Entscheidungsbefugnis bleibt ohne den Texteinschub „politischen
Entscheidungsfindungsprozessen von gesamtstädtischer Bedeutung“ erhalten.
Die Ausgestaltung von Beteiligungsverfahren ist zentraler Bestandteil der
Aufgabenstellung der Beteiligungsgremien und erfährt dort ein großes
Interesse.
Zu 2.6: Die Entscheidungsbefugnis über Maßnahmen zur intensivierten
Bürgerbeteiligung bleibt erhalten. Insbesondere die Zuhilfenahme weiterer
Technologien und Medien muss durch die Beteiligungsgremien – auch kritisch
– debattiert und entschieden werden.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 11:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de