260400-01 AA · Änderungsantrag
BBB-Fraktion-Änderungsantrag: Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn; Antrag zur Vorlage 260400
Kerndaten
- Nummer
- 260400-01 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 27.03.2026
- Letzte Änderung
- 28.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
Dateien
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Änderungsantrag öffentlich 260400-01 AA Antragsteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Jutta Acar 26.03.2026 BBB-Fraktion-Änderungsantrag: Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn; Antrag zur Vorlage 260400 Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 29.04.2026 Empfehlung Inhalt des Änderungsantrags Der Ausschuss für die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger beschließt die nachfolgenden Änderungen der mit Beschlussvorlage DS260400 vorgelegten künftig anzuwendenden Zuständigkeitsordnung unter III und empfiehlt dem Rat der Stadt Bonn die entsprechende Umsetzung. 1.3 Empfehlung Das Empfehlungrecht über die Auswahl externer Anbieter zur Durchführung komplexer Beteiligungsverfahren nach Empfehlung des Beirates Bürgerbeteiligung bleibt erhalten. 2.2 Entscheidung Die Erledigung von an den Rat gerichteten Anregungen und Beschwerden von gesamtstädtischer Bedeutung i.S.d. § 24 GO NRW entsprechend § 10 der Hauptsatzung bleibt erhalten. 2.3 Entscheidung Die Entscheidungsbefugnis über die Partizipation der Bürger*innen an politischen Entscheidungsfindungsprozessen von gesamtstädtischer Bedeutung außerhalb formeller Verfahren Partizipation der Bürger*innen an politischen Entscheidungsfindungsprozessen von gesamtstädtischer Bedeutung bleibt ohne die Ergänzung erhalten. 2.4 Entscheidung Die Ausgestaltung der Verfahren von gesamtstädtischer Bedeutung zur Partizipation der Bürger*innen Ausgestaltung der Verfahren zur Beteiligung der Bürger*innen an bleibt ohne Texteinschub erhalten. 2.6 Entscheidung Die Entscheidung über Maßnahmen zur intensivierten Bürgerbeteiligung,Seite 1 von 2 Seite 2 insbesondere unter Zuhilfenahme neuer Technologien und Medien (e- Participation) bleibt erhalten. Begründung Zu 1.3: Auch wenn es rechtlich nicht möglich sein soll, dass Empfehlungen der Beiräte (Kinder-/Jugendbeirat und Beirat für die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger) und des Ausschusses für die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger (Bürgerausschuss) über die Auswahl externer Dienstleister in die Vergabe einfließen, lässt sich auch kein Schaden erkennen, wenn vom Referat Vergabedienste Empfehlungen der vorgenannten Gremien unterstützend in den Vergabeprozess einfließen. Die Empfehlungen beruhen auf intensivem gemeinsamen Austausch der Gremienmitglieder anhand der vorgelegten Bewerbungsmaterialien der Dienstleister, dieser Moment ist für die jeweilige Gremienarbeit bedeutend. Auch ist den Gremien gemäß ihrer Aufgabenstellung eine gewisse Expertise auszusprechen, welche weiterhin Berücksichtigung finden soll. Das Empfehlungsrecht soll beibehalten werden. Zu 2.2: Auch wenn die in der ZO bisher festgehaltene Entscheidungsbefugnis des Bürgerausschuss zu an den Rat gerichteten Anregungen und Beschwerden von gesamtstädtischer Bedeutung gem. § 24 GO die ZO mit Blick auf § 10 der Hauptsatzung eine Doppelung in den genannten Regelwerken darstellt, soll diese Entscheidungsbefugnis weiterhin in der ZO aufgeführt bleiben. Zu 2.3: Auf den Texteinschub „mit unmittelbarer Relevanz für Bürger*innen außerhalb formeller Verfahren“ wird verzichtet. Insbesondere das in der Synopse aufgeführte als verzichtbar dargestellte Beteiligungsverfahren ist eben nicht verzichtbar. Bürgerinnen und Bürger sind gerade in diesem Bereich direkt betroffen, auch wenige Teilnehmende haben eine Multiplikatorenfunktion. Der Rat sollte nicht weiter daran arbeiten, Transparenz gegenüber den Bürgern und Teilhabe zu beschneiden, wie es bereits jetzt durch den künftig eingestellten Sitzungsstream erfolgt ist. Zu 2.4: Die Entscheidungsbefugnis bleibt ohne den Texteinschub „politischen Entscheidungsfindungsprozessen von gesamtstädtischer Bedeutung“ erhalten. Die Ausgestaltung von Beteiligungsverfahren ist zentraler Bestandteil der Aufgabenstellung der Beteiligungsgremien und erfährt dort ein großes Interesse. Zu 2.6: Die Entscheidungsbefugnis über Maßnahmen zur intensivierten Bürgerbeteiligung bleibt erhalten. Insbesondere die Zuhilfenahme weiterer Technologien und Medien muss durch die Beteiligungsgremien – auch kritisch – debattiert und entschieden werden. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 11:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de