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260362-01 AA · Änderungsantrag

Änderungstrag des Jugendamtselternbeirats der Stadt Bonn: Betreuungslücke Sommerferien 2026 und 2027 - Nutzung von Flexibilisierungsmitteln nach § 48 KiBiz

Nummer
260362-01 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
25.03.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 25.03.2026 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 260362 Zuschuss nach § 48 KiBiz zur Flexibilisierung der Kinderbetreuungszeiten 2026/2027

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Änderungsantrag
öffentlich
260362-01 AA
Antragsteller/in:
Jugendamtselternbeirat der Stadt Bonn (als beratendes Mitglied im Ausschuss für
Kinder-, Jugend- und Familie) Vertreten durch Ellen Ostermann
24.03.2026
Änderungstrag des Jugendamtselternbeirats der
Stadt Bonn: Betreuungslücke Sommerferien 2026
und 2027 - Nutzung von Flexibilisierungsmitteln
nach § 48 KiBiz
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 25.03.2026 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
1. Nutzung der Flexibilisierungsmittel zur Schließung temporärer Be-
treuungslücken
Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Kinderbetreuung wird
vorgeschlagen, die im Rahmen des KiBiz NRW vorgesehenen Fle-
xibilisierungsmittel gezielt einzusetzen.
Konkret soll in der Woche vom 03.08. bis 07.08.2026 ein zeitlich be-
fristetes zusätzliches Betreuungsangebot für Vorschulkinder einge-
richtet werden, um bestehende Betreuungslücken in diesem Zeit-
raum wirksam zu schließen und Familien verlässlich zu entlasten.
Die personelle Umsetzung kann flexibel erfolgen:
• durch den Einsatz vorhandenen Personals gegen eine an-
gemessene zusätzliche Vergütung oder
• durch den befristeten Einsatz von externem Personal.
Die Finanzierung dieser Maßnahmen erfolgt aus den zur Verfügung
stehenden Flexibilisierungsmitteln.
Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Gesamtverantwortung der öf-
fentlichen Jugendhilfe zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten
Betreuungsangebots wird das zuständige Jugendamt in der Pflicht
gesehen, geeignete Lösungen aktiv zu unterstützen und zu ermög-
lichen.
Da für freie Träger keine Verpflichtung zur Umsetzung entspre-
chender Zusatzangebote besteht, wird angeregt, dass die Stadt
Bonn als öffentlicher Träger im Jahr 2026 eine modellhafte Erpro-
bung dieses Ansatzes in eigenen Einrichtungen durchführt, um
praktische Erfahrungen zu gewinnen und ein übertragbares Kon-
zept zu entwickeln, das perspektivisch auch anderen Trägern alsSeite 1 von 4
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Orientierung dienen kann.
Zur rechtlichen Einordnung wird auf § 48 KiBiz verwiesen:
„Flexibilisierungsmittel dienen dazu, besondere Bedarfe der Einrich-
tungen oder der Kinder gezielt zu fördern und die pädagogische Ar-
beit flexibel zu unterstützen. Sie können insbesondere für zusätzli-
che Angebote oder zeitlich begrenzte Betreuungsmaßnahmen ein-
gesetzt werden, die im Rahmen des normalen Betriebes nicht ab-
gedeckt werden.“
Die dargestellte Betreuungslücke stellt einen konkreten, wiederkeh-
renden und planbaren Bedarf dar.
2. Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung wird beauftragt, zu folgenden Punkten Stellung zu
nehmen:
• In der Vergangenheit wurden die Flexibilisierungsmittel nach
§ 48 KiBiz offenbar nicht zur Überbrückung von Betreuungslü-
cken in den Sommerferien eingesetzt, obwohl diese wie im vor-
liegenden Fall frühzeitig absehbar waren.
• Gleichzeitig werden ca. 2/3 dieser Mittel jährlich von der Stadt an
das Land Nordrhein-Westfalen zurückgeführt. Im Kita-Jahr
2022/2023 waren es beispielsweise rund 1. Mio. €.
Vor diesem Hintergrund ist insbesondere darzulegen:
1. Aus welchen Gründen die Flexibilisierungsmittel bislang nicht
eingesetzt wurden, um die Betreuungslücke für Vorschulkinder in
den Sommerferien zu schließen
2. welche organisatorischen, strukturellen oder finanziellen Rah-
menbedingungen dazu geführt haben, dass dieser Bedarf vom
JHA bislang nicht berücksichtigt wurde.
Begründung
Die Betreuungssituation für Vorschulkinder in den Sommerferien stellt schät-
zungsweise über 3.000 Familien vor erhebliche Herausforderungen. Die kon-
kret benannte Betreuungslücke ist regelmäßig wiederkehrend und planbar.
Mit den Flexibilisierungsmitteln nach § 48 KiBiz steht ein Instrument zur Verfü-
gung, das ausdrücklich für besondere und zeitlich begrenzte Bedarfe geschaf-
fen wurde.
Vor dem Hintergrund, dass Mittel in erheblichem Umfang nicht ausgeschöpft
und stattdessen zurückgeführt werden, erscheint es sachgerecht, diese zielge-
richteter und bedarfsgerechter einzusetzen.
Ziel des Änderungsantrags ist es,
• Eltern von Vorschulkindern in der Stadt Bonn eine verlässliche und
planbare Betreuung in der ersten Augustwoche 2026 sowie perspekti-Seite 2 von 4
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visch auch 2027 zu ermöglichen,
• die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu stärken,
• sowie für Vorschulkinder eine kontinuierliche und gewohnte Bildungs-
und Förderumgebung sicherzustellen.
Anlage/n
1 Anlage 1 zu Änderungsantrag 260362_§ 48 Zuschuss zur Flexibilisierung der
Betreuungszeiten (öffentlich)Seite 3 von 4
§ 48 Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten
(1) Das Land gewährt jedem Jugendamt einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung
der Kindertagesbetreuung. Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entscheidet das
Jugendamt auf Basis der örtlichen Bedarfslage, welche Angebote in die Förderung zur
Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden. Die Bezuschussung dient der
finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in
der Kindertagesbetreuung, wie
1. Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47
Stunden hinausgehen,
2. Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen,
3. Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr,
4. bis zu 15 der Öffnungstage im Kindergartenjahr für Kindertageseinrichtungen, die nur 15
Öffnungstage oder weniger jährlich schließen,
5. zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise
kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote sowie
6. ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1.
(2) Das Land stellt hierfür im Kindergartenjahr 2020/2021 einen Betrag von 40 Millionen Euro, im
Kindergartenjahr 2021/2022 von 60 Millionen Euro und ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 von
80 Millionen Euro jährlich landesweit zur Verfügung. Der Anteil des Jugendamtes ergibt sich in
den Kindergartenjahren 2020/2021 bis 2024/2025 aus der Anzahl der im Jugendamtsbezirk
nach der verbindlichen Jugendhilfeplanung gemäß § 19 Absatz 3 des Kinderbildungsgesetzes
vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462) in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung, bis zum 15.
März 2019 für das Kindergartenjahr 2019/2020 beantragten Kindpauschalen für in
Tageseinrichtungen betreute Kinder im Verhältnis zur landesweiten Anzahl der beantragten
Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder.
(3) Voraussetzung für den Zuschuss nach Absatz 1 ist, dass das Jugendamt diesen Zuschuss
mit einer Erhöhung des Betrages um 25 Prozent für zeitlich flexible Angebotsformen der
Kindertagesbetreuung einsetzt und an Träger von Tageseinrichtungen,
Kindertagespflegepersonen oder Anstellungsträger von Kindertagespflegepersonen
weiterleitet. § 45 Absatz 2 Satz 5 und 7 gilt entsprechend. § 37 gilt ab dem Kindergartenjahr
2023/2024 entsprechend.
(4) Bei der Konzeptionierung und Inanspruchnahme der flexiblen Angebotsformen ist den
alters- und entwicklungsbezogenen Bedürfnissen der Kinder nach Kontinuität und
Verlässlichkeit sowie den Bindungs- und Bildungsprozessen der einzelnen Kinder Rechnung zu
tragen. Werden im Rahmen der flexiblen Angebotsformen Kinder betreut, die das dritte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder erfolgt die Betreuung im Rahmen von
Kindertagespflege, dürfen nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig von einer pädagogischen Kraft
betreut werden.
(5) Die im Rahmen flexibler Angebotsformen eingesetzten Personen sollen mindestens über
eine Qualifikation als Kindertagespflegeperson im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten oder
vergleichbare pädagogische Kenntnisse verfügen und sind mindestens als Beschäftigte in der
Tätigkeit von Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung zu vergüten.Seite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 10:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de