260349-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zur BBB-Anfrage Logistik- und Abfallzentrum GA 260349
Kerndaten
- Nummer
- 260349-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 05.05.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Karl-Landsteiner-Straße Hauptort
- Don-Bosco-Straße
- Friedrich-Ebert-Allee
- Robert-Koch-Straße
- Venusberg
- Bonn
- Kottenforst
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260349-02 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Stellungnahme zur BBB-Anfrage Logistik- und Abfallzentrum GA 260349 Beratungsfolge Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 20.05.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zur Großen Anfrage der BBB-Fraktion nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Auf dem südlich des Parkhauses „Mitte“ gelegenen Grundstück an der Karl- Landsteiner-Straße, auf dem sich früher ein Schwesternwohnheim befand, welches abgrissen wurde, beabsichtigt das UKB ein Logistik- und Abfallzentrum mit einem Logistiktunnel zu errichten, für welches Baugenehmigungen erteilt wurden – s. u. -. Nach der Beschreibung des UKB „besteht das Smart Logistik Network (SLN) aus einem Logistikzentrum mit Abfallzentrum, einem Logistiktunnelsystem, den Anbindungsbauwerken an Neu- und Bestandsbauten sowie dem fahrerlosen Transportsystem. Von dem Logistikzentrum, an dem die Waren angeliefert werden, werden die Güter mittels automatischen Warentransportsystem (AWT- Anlage) über den Versorgungstunnel und die bestehenden untergeschossigen Verbindungswege zwischen den Gebäuden verteilt. Abfälle aus den Kliniken und Instituten werden auf dem gleichen Wege zum Abfallzentrum gebracht und von dort entsorgt. Über Containerwaschanlagen werden die verschiedenen Container im Logistikzentrum gereinigt und anschließend wieder in den Nutzungskreislauf gebracht. Dieses Projekt ist ein wichtiges Projekt des Universitätsklinikums Bonn und Teil des Sonderbauprogramms Klima des Landes NRW. Das Projekt trägt erheblich zu einer Verbesserung des Umweltschutzes des Universitätsklinikums bei. Das „Smart Logistic Network“ wird ein hohes Optimierungspotenzial der Logistikprozesse des UKB erschließen und zukunftsfähige Strukturen schaffen. Das Vorhaben führt zu einer erheblichen Reduzierung der Lärm-, Abgas-, und Feinstaubbelastung. Das LKW-Aufkommen wird durch den Einsatz eines elektromotorisch betriebenen fahrerlosen Transportsysteme (FTS) um 80% reduziert. Mit der Umsetzung des Smart Logistic Network lässt sich eine nahezu CO2-neutrale Ver- und Entsorgung des Universitätsklinikums realisieren.“ Dieses vorangestellt, können die Fragen wie folgt beantwortet werden: Frage 1: Wurde für das südlich des Parkhauses „Mitte“ gelegene Areal die Genehmigung zur Rodung von nach derSeite 1 von 8 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Baumschutzsatzung der Stadt Bonn geschützten Baumbestand erteilt und wenn ja, wie hoch ist Anzahl der abgeholzten Bäume mit Schutzstatus, welche Umfänge hatten sie und auf welcher rechtlichen Grundlage hat die Verwaltung die in Rede stehende Erlaubnis erteilt? Für die Errichtung des Abfallwirtschafts- und Logistikzentrums ist die Fällung von insgesamt 27 satzungsgeschützten Bäumen erforderlich. 24 Bäume befinden sich mitten im Baufeld oder so nah am Baubereich, dass zur Durchführung der Baumaßnahme die Bäume zur Entfernung freigegeben wurden. Gemäß § 4 Abs. 1 b) der Bonner Baumschutzsatzung ist eine Fällgenehmigung zu erteilen, wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann. Die drei übrigen Bäume, die einen Stammumfang von mehr als 200 cm aufweisen, waren Gegenstand einer Beschlussvorlage zur Erteilung der Fällgenehmigung, deren Fällung am 16.06.2025 in der Baumkommission beraten und der notwendige Beschluss am 17.06.2025 in der Bezirksvertretung Bonn gefasst wurde DS 253170. Mit der Fällgenehmigung wurde entsprechend des Beschlusses in der BV Bonn sechs Bäume als Ersatzpflanzung gefordert. Für den Logistiktunnel wurde mit Bescheid vom 31.07.2025 eine Fällgenehmigung für insgesamt 31 Bäume erteilt. 22 Bäume befinden sich mitten im Baufeld oder so nah am Baubereich, dass zur Durchführung der Baumaßnahme die Bäume zur Entfernung freigegeben wurden. Zwei Bäume mussten zustandsbedingt zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit zur Fällung freigegeben werden. Die sieben übrigen Bäume – sechs Traubeneichen und eine Kiefer -, die einen Stammumfang von mehr als 200 cm aufweisen, waren Gegenstand einer Beschlussvorlage zur Erteilung der Fällgenehmigung, deren Fällung am 16.06.2025 in der Baumkommission beraten und der notwendige Beschluss am 17.06.2025 in der Bezirksvertretung Bonn gefasst wurde DS 252996. Für diese sind sieben Ersatzpflanzungen gefordert. Frage 2: Liegt für den Bereich des in 2023 abgerissenen Schwesternwohnheims bzw. des vormaligen Medizinhistorischen Instituts ein Bauantrag oder eine Baugenehmigung vor und wenn ja, welches Vorhaben soll dort mit wie vielen, wo genau angeordneten Baukörpern und mit welchen jeweiligen baulichen Ausmaßen (Längen, Breiten, Grundflächen, Höhen, Geschossigkeiten, Bruttogrundflächen etc.) für welche Nutzung, die mit welcher Anzahl von Mitarbeitern durchgeführt werden soll sowie unter Herstellung wie vieler Stellplätze vorgesehen ist, umgesetzt werden? Die Verwaltung hat für diesen Bereich zwei Baugenehmigungen erteilt. Geplant ist die Errichtung eines Abfallwirtschafts- und Logistikzentrums sowie eines unterirdischen Logistiktunnels. Das Bauvorhaben des Abfallwirtschafts- und Logistikzentrums umfasstSeite 2 von 8 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) • die Errichtung einer Logistikhalle mit einer Tiefe von bis zu 87 m und eine Breite von ca. 46 m straßenseitig (Karl-Landsteiner-Straße) und rückwärtig bis zu 43 m. Der straßenseitige etwa 20 m tiefe Gebäudeteil ist mit einer Wandhöhe von 13,20 m und der übrige Teil der Halle mit einer Wandhöhe von 10,70 m geplant. Ausweislich des genehmigten Amtlichen Lageplans einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin wird die Mantellinie (vordere Baugrenze) des noch gültigen Bebauungsplanes im Bereich der Logistikhalle um rund 13 m überschritten. • die Errichtung eines an die Logistikhalle angegliederten zweigeschossigen, etwa 17 m tiefen und 46 m breiten Gebäudes, in dem sich Büro- und Personalräume sowie erdgeschossig eine Abfallsortierhalle und Warenübergabe befinden. Unterirdisch ist hier der Anschluss an den Logistiktunnel vorgesehen. Dieser Gebäudetrakt ist mit einer Höhe von 8,70 m geplant, welcher in Teilbereichen durch eine Lüftungszentrale eine Höhe von 12,35 m und im Bereich eines Treppenhauses eine Höhe von 11,35 m erreicht. • Der Bereich vor diesem von der Straße zurückgesetzten Gebäudetrakt dient als Anliefer- und Abholhof, der mit einer U-förmigen Überdachung im Anschluss an die Gebäudefassaden und die Grenzmauer von bis zu 4,50 m Tiefe umfasst ist. Zur Karl-Landsteiner-Straße ist eine 3 m hohe Einfriedungsmauer mit Toranlage vorgesehen. • Der Gesamtbaukörper wird eine Gesamtfläche von rd. 8.200 m² aufweisen. In dem geplanten Gebäudeensemble sollen ausweislich der Betriebsbeschreibung 14 Personen in den Büros beschäftigt werden Für den Bereich Logistik, Wäsche und Abfall sind 40 Hallenmitarbeitende geplant. Die Mitarbeitenden sind bereits auf dem Gelände der UKB beschäftigt und werden an den neuen Standort umziehen, so dass kein weiterer Stellplatzbedarf ausgelöst wird. Frage 3: Für den Fall, dass ein Bauantrag für die besagte Fläche bereits positiv beschieden wurde: • Wann wurde der Bauantrag gestellt und zu welchem Zeitpunkt unter welchen Auflagen genehmigt? Der Bauantrag für den Logistiktunnel wurde am 24.06.2024 eingereicht und mit Bescheid vom 04.08.2025 genehmigt. Für den am 20.05.2025 eingereichten Bauantrag für das Abfallwirtschafts- und Logistikzentrum wurde am 27.01.2026 die Baugenehmigung erteilt. Die Baugenehmigung beinhaltet u.a. die Fällgenehmigung sowie Auflagen zur Erschließung/ Kanalanschluss/Entwässerung zum Brandschutz entsprechend einem genehmigten Brandschutzkonzept. • Auf welcher rechtlichen Grundlage und unter Gewährung welcher etwaigen Dispense ist die Genehmigung wann erteilt worden?Seite 3 von 8 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) s. Antwort zu Frage 4: . • War vorgesehen die Anwohnerschaft sowie den Rat über die Rodungen und das Bauvorhaben zu informieren und wenn nein, warum nicht? Die nächsten Wohnhäuser liegen etwa 120 m bis 150 m von dem Baugrundstück entfernt. Zwischen der Bebauung an der Don-Bosco-Straße und der Karl-Landsteiner-Straße liegt ein kleines Wäldchen, welches durch die Baumaßnahme nicht betroffen ist. Im Übrigen kommt dem Baumschutz keine nachbarschützende Funktion zu. Der Schutz von satzungsgeschützten Bäumen dient dem Natur- und Umweltschutz. Eine Information der Anwohnerschaft durch die Verwaltung war nicht vorgesehen. Die Informationen des Ratsinformationssystems sind auch der Öffentlichkeit zugänglich. Im Übrigen wird auf die Beantwortung zur Fragestellung unter Ziffer 1 verwiesen. Eine Vorstellung der Baugenehmigung für den Logistiktunnel im Ausschuss für Planen, Bauen, Wohnen war seinerzeit wegen der sitzungsfreien Zeiten nicht mehr möglich. Nach den Kommunalwahlen im September fand die erste Sitzung des neu gebildeten Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz erst am 24.03.2026 statt. Eine Vorstellung des Vorhabens war zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich, da ein Nachtrag zum Bauantrag erforderlich wurde, im Rahmen dessen die notwendigen immissionsschutzrechtlichen Maßnahmen einer weitergehenden sachverständigen Betrachtung erforderten. Frage 4: Sollten für eine etwaige Baugenehmigung Befreiungen vom geltenden Bebauungsplan erteilt worden sein, welche sind dies in welchem Ausmaße im Einzelnen? Das Vorhaben „Errichtung eines Logistik- und Abfallzentrums „Smart Logistic Network““ befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 7818-36 „Klinikgelände auf dem Venusberg“, rechtskräftig seit 27.11.1964. Zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens wurde auf Grundlage des § 31 (2) Baugesetzbuch BauGB von folgenden Festsetzungen des o.g. Bebauungsplans befreit: 1. Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen rund 13 m 2. Erschließung bzw. Anschluss des Vorhabens an die Karl- Landsteiner-Straße in einem Bereich, in dem keine Ein- und Ausfahrten zulässig sind. Beide Befreiungstatbestände sind städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.Seite 4 von 8 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Insbesondere widerspricht das Vorhaben auch nicht den Vorgaben des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes. Der Logistiktunnel „SLN-SmartLogistikNetwork“ 1. Teil mit Anbindung an das Versorgungszentrum (AZ 10407/2024) liegt teilweise ebenfalls innerhalb des o.g. einfachen Bebauungsplanes Nr. 7818-36. Teilweise liegt der Versorgungstunnel im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7818-16 vom 29.11.2014 (VEP) der hier ein Sondergebiet „Universitätsklinikum; Parkanlage“ ausweist. Auch für die Erteilung der Baugenehmigung für den Logistiktunnel war die Erteilung einer Befreiung erforderlich. da der Logistiktunnel auf einem Teilabschnitt im B-Plan 7818-36 (ELKI) in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche liegt bzw. gem. Vorhaben- und Erschließungsplan in einem Bereich, welcher als Parkanlage anzulegen ist. Aufgrund der unterirdischen Ausführung steht das Vorhaben der Umsetzung einer oberirdischen Parkanlage gemäß der Darstellung im Vorhaben- und Erschließungsplan nicht entgegen. Die Lage außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche im betreffenden Teilabschnitt erfordert dennoch die Erteilung einer Befreiung. Zudem widerspricht das Vorhaben auch nicht der Planungsintention des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes. Die oberirdisch ausgeführten Bauteile (Anbindungsbauwerk südlich zum ZIS –Information und Steuerung Gebäude 343 - sowie östlich der Apotheke) liegen innerhalb der hier geplanten überbaubaren Grundstücksflächen. Die ausschließlich durch autonome Transportfahrzeuge zu befahrenden Tunnel können dagegen als Nebenanlage i.S.v. § 14 BauNVO nach § 23 Abs. 5 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden. • -die wievielte Befreiung von der für das UKB im betroffenen Bereich geltenden Bausatzung wurde in welcher jeweiligen Form seit deren Inkrafttreten zugunsten des UKB gewährt und wie weit hat sich dadurch ein tatsächlicher Kennwert (z.B: BMZ) im Vergleich zum satzungsgemäß vorgegebenen verändert? Über die Gesamtanzahl der seit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 7818-36 erteilten Befreiungen gemäß § 31 (2) BauGB führt die Verwaltung keine Statistik. Es wird im Einzelfall geprüft. Die BMZ auf dem Gelände des UKB schwankt jährlich, da in den vergangenen Jahren und auch aktuell zahlreiche Abrisse und Neubebauungen erfolgten bzw. erfolgen. So wurde zuletzt eine Befreiung für eine Überschreitung der BMZ auf 3,04 erteilt. Soweit durch Abbruchmaßnahmen und Neubauten im Ergebnis keine weitere Überschreitung erfolgt, ist keine weitere BMZ-Befreiung erforderlich. Derzeit ist von Seiten des UKB eine Nachtragsplanung zu diesem Vorhaben in Bearbeitung, im Rahmen dessen die Abgänge und Zugänge an Bauvolumina auf dem UKB Gelände aktualisiert vorgelegt werden.Seite 5 von 8 Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) • Ist die Verwaltung der Auffassung, dass in Summe der schon erteilten und nunmehr wieder gewährten Befreiungen die Grundzüge der örtlichen Bauleitplanung nicht erkennbar rechtswidrig verletzt werden? Warum? Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Grundzüge der Planung werden nicht als solche im Bebauungsplan festgesetzt. Sie ergeben sich aber aus den Festsetzungen (insbesondere aus dem den Festsetzungen zugrundeliegenden planerischen Konzept), aus seiner Begründung oder ggf. auch aus weiteren Unterlagen der Planaufstellung. Zu den Grundzügen der Planung gehören solche Festsetzungen, die die Grundkonzeption des Bebauungsplans berühren, also vor allem den Gebietscharakter nach der Art der baulichen Nutzung und – in bestimmter Weise – auch nach dem Maß der baulichen Nutzung sowie den Festsetzungen zur Baudichte (Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche). Befreiungen können aus diesen Gründen nur in Betracht kommen, wenn durch sie von Festsetzungen abgewichen werden soll, die das jeweilige Planungskonzept nicht tragen, oder wenn die Abweichung von Festsetzungen, die für die Grundzüge der Planung maßgeblich sind, nicht ins Gewicht fallen (BVerwG Beschl. v. 19.5.2004 – 4 B 35.04, vor Rn. 1). Als Art der baulichen Nutzung setzt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 7818- 36 ein Sonderbaugebiet (heute Sondergebiet) fest. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch eine Baumassenzahl von 2,0 sowie eine Höhe von baulichen Anlagen von max. 200m ü. NN (heute ü. NHN) festgesetzt. Die Festsetzung der maximalen Höhe baulicher Anlagen wird über einen eigenen Höhenplan festgesetzt, der Bestandteil des Bebauungsplans ist und aus dem ersichtlich wird, dass die gewählte maximale Höhe baulicher Anlagen sich an der Sichtbarkeit des Klinikgeländes vom Standort Friedrich-Ebert-Allee aus orientiert, mithin also der Bewahrung des Orts- und Landschaftsbildes dienen soll. Die überbaubaren Flächen werden durch eine großzügige „Mantelbaugrenze“ festgesetzt, welche sich teilweise an den zur damaligen Zeit bestehenden Gebäuden (im Westen des Plangebiets bzw. in Richtung Rhein) orientiert und ansonsten am Zuschnitt des Grundstücks bzw. dem Verlauf der Robert-Koch-Straße und der Kurt-Landsteiner-Straße. Die Übergänge von dem so zur Bebauung vorgesehenen Bereich zum Venusberghang, Kottenforst sowie den umliegenden Straßen und Bebauungen wird als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Entlang der Karl-Landsteiner-Straße wird der Anschluss der Baugrundstücke an eben diese Straße durch die Festsetzung „keine Ein- und Ausfahrten“ unterbunden. Dabei wird nicht wie heute üblich das Zeichen 6.4 der Planzeichenverordnung PlanZV verwendet und es bleibt unklar auf welche Bereiche der Karl-Landsteiner-Straße sich diese Festsetzung beziehen soll; insofern erscheint es fraglich, ob diese Festsetzung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde oder nicht als unwirksam anzusehen ist. Die Begründung des Bebauungsplans Nr. 7818-36 umfasst - in zu der Zeit der Aufstellung des Bebauungsplans nicht unüblicher Art – eine halbe DIN A4-Seite und führt aus, dass der Bebauungsplan auf dem Entwicklungsplan für bauliche Maßnahmen der Medizinischen Fakultät auf dem Venusberg beruht und die Erweiterung des Klinikgeländes westlich des Annaberger Weges darstellt sowieSeite 6 von 8 Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) entsprechend der Festlegung im Flächennutzungsplan als Sonderbaugebiet ausgewiesen wird. Ausgehend von dieser Grundkonzeption des Bebauungsplans sowie auf Grundlage der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Verwaltung der Auffassung, dass bei Vorhaben, welche der Zweckbestimmung des Sonderbaugebietes entsprechen und die festgesetzte maximale Höhe baulicher Anlagen nicht überschreiten, Abweichungen von der im Bebauungsplan Nr. 7818-36 festgesetzten BMZ von 2,0 bis zu einem Wert von rund. 3,0 bezogen auf das Gesamtklinikgelände sowie untergeordnete Überschreitungen von den festgesetzten Baugrenzen – bezogen auf das Gesamtklinikgelände - die Grundzüge des Bebauungsplans Nr. 7818-36 nicht berühren. • Sollte ein Bauantrag gemäß § 33 BauGB genehmigt worden sein: Wurde die sogenannte formelle Planreife im laufenden Bebauungsplanverfahren erreicht und wenn ja, wann genau ist dies eingetreten, wie lauten etwaige Eingaben und auf welchen Tag datieren die zugehörigen finalen Stellungnahmen im Wortlaut? Der in Rede stehende Bauantrag wurde wie oben ausgeführt auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 7818-36 mit Erteilung von Befreiungen nach § 31 (2) BauGB genehmigt und nicht auf Grundlage des § 33 BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung“ sowie des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 6618-1 „Universitätsklinikum Venusberg“.Seite 7 von 8 Seite 8Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage/n 1 Anlage n.ö. GA UKB 260349 Stand 24.4_ (nichtöffentlich)Seite 8 von 8
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