260274-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zur Großen Anfrage der Grünen Ratsfraktion: Nichtausübung des Ankaufsrechts im Hangelar-Komplex
Kerndaten
- Nummer
- 260274-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 25.02.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260274-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: Co-Dezernat Dezernat: Dez. OB Stellungnahme zur Großen Anfrage der Grünen Ratsfraktion: Nichtausübung des Ankaufsrechts im Hangelar-Komplex Beratungsfolge Rat 12.03.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Wie ist der vertraglich festgelegte Ablauf der Nutzung des sogenannten Ankaufsrechts (insbesondere Verfahrensschritte, Zuständigkeiten und Fristen) ausgestaltet, das entgegen der Weisung des Oberbürgermeisters durch die Gesellschafterversammlung der Flugplatzgesellschaft am 12.12.2025 in Gang gesetzt wurde? Zunächst ist festzuhalten, dass es sich nicht um eine Weisung gehandelt hat. Als Weisung hatte es die Konzerngeschäftsführung der Stadtwerke Bonn GmbH auch nicht aufgefasst. Durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung der Flugplatz Hangelar GmbH wurde die Geschäftsführung ermächtigt, das Ankaufsrecht auszuüben. Das Ankaufsrecht musste sodann schriftlich gegenüber dem Grundstückseigentümer ausgeübt werden. Sodann wird ein verbindliches Verfahren ausgelöst mit dem nächsten Schritt, einvernehmlich einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen, einen verbindlichen Verkehrswert des Kaufgegenstandes zu ermitteln. Wird innerhalb eines Monats keine Einigung hierzu erzielt, wird der Gutachter durch den Vorsitzenden des Gutachterausschusses des Rhein-Sieg-Kreises bestimmt. Das Ankaufsrecht verfällt, wenn die Verkaufsverhandlungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wertermittlungsergebnisses zur notariellen Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages geführt haben. Vor Abschluss des Kaufvertrages müssen dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung der Flugplatz Hangelar GmbH die notwendigen Unterlagen zur Beschlussfassung vorgelegt werden. In der gesamten Verfahrenszeit ist es rechtlich für den Grundstückseigentümer nicht möglich, anderweitig das Grundstück zu übertragen und muss das Verfahrensende abwarten. 2. Welche der vom Oberbürgermeister zur Begründung der beabsichtigtenSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Nichtausübung des Ankaufsrechts angeführten offenen Fragen können im Rahmen dieses vertraglich vorgesehenen Verfahrens geklärt werden und welche nicht? Grundsätzlich hätten alle Fragen schon im Vorfeld geklärt werden müssen und können, insbesondere die Frage, ob das Grundstück nebst Werft oder ohne übertragen werden muss. Zur Zeit geht die Geschäftsführung des Flugplatz Hangelar GmbH immer noch davon aus, dass nur das Grundstück erworben wird. Weiterhin sind Fragen offen, wie die Schreiben der Geschäftsführung an die Beteiligungsverwaltungen des Rhein-Sieg-Kreises und der Stadt Bonn belegen. Anlage/n 1 Antwort_Anfrage_Bonn_11.02.26 (nichtöffentlich) 2 Anlage Antwort an den RSK (nichtöffentlich)Seite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:57 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de