260249-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bericht des Rechnungsprüfungsamtes aus März 2026 über die Prüfung der Ausübung eines Ankaufsrechts an einem Grundstück am Flugplatz Hangelar und den damit verbundenen Compliance-Vorwürfen
Kerndaten
- Nummer
- 260249-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 03.03.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Aktuelle Informationen der Verwaltung
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260249-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 14 Rechnungsprüfungsamt Dezernat: Dez. OB Bericht des Rechnungsprüfungsamtes aus März 2026 über die Prüfung der Ausübung eines Ankaufsrechts an einem Grundstück am Flugplatz Hangelar und den damit verbundenen Compliance- Vorwürfen Beratungsfolge Rechnungsprüfungsausschuss 10.03.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Es wird Bezug genommen auf die Mitteilungsvorlage zur „Vorankündigung“ unter DS-Nr. 260249. Zur Information der Öffentlichkeit beantwortet das RPA mit dieser Vorlage die im Prüfungsauftrag skizzierten Fragestellungen bzw. Themenblöcke in zusam- menfassender Form wie folgt: 1. Aufklärung und Bewertung des zu Grunde liegenden Sachverhalts Während der Prüfung des rechtlich komplexen und verwobenen Sachverhalts haben wir in persönlichen Gesprächen den Eindruck gewonnen, dass sich die Beteiligten in der Situation selbst, aber auch in der rückwärtigen Betrachtung ihres Handelns grundsätzlich im Recht sahen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Fragestellungen des Co-Dezernenten und des Referats Beteiligungsmanage- ment, als auch hinsichtlich des letztlichen Abstimmungsverhaltens zum An- kaufsrecht durch den Stadtwerkevertreter. Aus unserer Sicht können dies weitgehend beide Seiten für sich in Anspruch nehmen; es ist letztlich aber für die Bewertung des Sachverhalts unserer Über- zeugung nach nicht von zentraler Bedeutung. An dieser Stelle möchten wir festhalten, dass uns die formulierten und zumin- dest in Teilen bis zum Ende des Abstimmungsvorgangs ungeklärten Fragestel- lungen des städtischen Referats Beteiligungsmanagement bzw. des Co- Dezernenten nachvollziehbar und berechtigt erscheinen. Ob die Wahrnehmung des Ankaufsrechts sinnvoll und letztlich wirtschaftlich war, kann und muss indes heute nicht abschließend bewertet werden. Hierzu bleibt die weitere Entwick- lung des Umsetzungsprozesses, insbesondere das bevorstehende Verkehrs- wertgutachten und die Verständigung auf einen finalen Kaufpreis unter Beteili- gung der Flugplatzgremien abzuwarten.Seite 1 von 4 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Zur Bewertung des Vorgangs aus heutiger Sicht hilft u. E. eine formale Betrach- tung des Geschehens. Hierbei geht es im Kern um die Fragen, ob ein Wei- sungsrecht der Stadt Bonn bestand, ob dieses in formal korrekter Weise aus- geübt wurde und ob es sodann in den Organen der Flugplatzgesellschaft hätte beachtet werden müssen. Ein Weisungsrecht kann auf der Grundlage des § 113 Abs. 1 GO NRW auch bei einer mittelbaren Beteiligung (hier über die Stadtwerke) grundsätzlich gegeben sein und durch die Stadt ausgeübt werden, aber nicht in der vorliegend gewählten Form. Vielmehr hätte es nach unserem Verständnis der Anweisung durch den Stadtkämmerer als Gesellschaftervertre- ter bei der SWB GmbH auf der Grundlage eines Ratsbeschlusses bedurft. Insofern stufen wir den gewählten Weg als „untaugliche Weisung“ ein, die in- haltlich nicht bindend war, beim Adressaten aber für erhebliche Irritationen ge- sorgt und letztlich im Zusammenspiel mit weiteren Faktoren ein Compliance- Verfahren ausgelöst hat. 2. Handlungen der Vertreter der Stadtwerke in den Gremien der Flugplatzge- sellschaft Hangelar mbH. Sofern man dieser Einschätzung zum Wirkungsgrad der Weisung folgt, war diese nicht rechtlich bindend und damit oblag es dem Vertreter der Stadtwerke in der Gesellschafterversammlung, das Geschäft nach seiner unternehmeri- schen Einschätzung zu handhaben, was im Übrigen auch im Gleichklang mit der Bewertung der Geschäftsführung der Stadtwerke und der Geschäftsführung der Flugplatzgesellschaft stand. Letztlich war es unserer Überzeugung nach insofern eine unternehmerische Entscheidung, bei der es eine Reihe von Ar- gumenten, Einflussfaktoren und Sichtweisen auszuloten und abzuwägen galt. Die intensive Kommunikation zwischen den Beteiligten macht deutlich, dass ein solcher Prozess auch stattgefunden hat. Hier schließt sich der Kreis zu der in der Diskussion verschiedentlich aufgewor- fenen Frage, ob das Vorgehen richtig oder falsch gewesen ist. Letztlich konnte man das Ankaufsrecht ausüben, man musste es aber nicht, weil es auch ge- genläufige Argumente gab. In der Gesamtabwägung sprechen aus unserer Sicht - zumindest im jetzigen Verfahrensstadium - jedoch gute Gründe für des- sen Inanspruchnahme. Eine mögliche Pflichtverletzung durch Vertreter der Stadtwerke in den jeweili- gen Organen der Flugplatzgesellschaft ist u. E. zu verneinen. 3. Compliance-Vorwürfe Hinsichtlich der Vorwürfe ist aus Sicht des Rechnungsprüfungsamtes eine straf- rechtliche Relevanz des Sachverhaltes für den Co-Dezernenten oder andere städtische Beteiligte aufgrund der uns vorliegenden Informationen nicht erkenn- bzw. mit den Mitteln der Rechnungsprüfung nicht weiter aufklärbar. Unter dem Gesichtspunkt Compliance mit Blick auf Interessenkonflikte mag dies anders zu bewerten sein, da dort schon ein Anschein zu vermeiden gewe- sen wäre, der ausweislich des medialen Widerhalls des Themas und der öffent-Seite 2 von 4 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) lichen Reaktionen aber entstanden ist. Ein pflichtwidriger Interessenkonflikt liegt grundsätzlich schon vor, wenn die Erfüllung dienstlicher Pflichten durch private oder nebenberufliche Interessen beeinträchtigt oder gefährdet werden kann. Es kommt mithin nicht darauf an, ob bzw. in wieweit es tatsächlich zu einem ei- gennützigen Handeln oder gar einem konkreten Schadenseintritt gekommen ist. Solche Aspekte lassen sich lediglich retrospektiv beurteilen, wenn Dienst- handlungen trotz des Vorliegens eines Interessenkonfliktes vorgenommen wor- den sind. Ein derartiges Ergebnis sollte jedoch generell - durch frühzeitige Anzeige einer persönlichen Befangenheit unter Wahrung des Enthaltungsgebo- tes - vermieden werden. Für das vom Ankaufsrecht betroffene Grundstück hatte auch ein Bonner Unter- nehmer Interesse gezeigt, mit dem der Co-Dezernent in anderem Zusammen- hang im geschäftlichen Kontakt gestanden hat. Insofern wäre der Co- Dezernent zumindest hinsichtlich dieser früheren geschäftlichen Beziehung u. E. verpflichtet gewesen, bei den Überlegungen zum Ankaufsrecht von vorn- herein eine mögliche Interessenkollision bzw. Besorgnis der Befangenheit beim Oberbürgermeister anzuzeigen. Der Oberbürgermeister selbst wurde im Übrigen im gesamten Verfahrensablauf persönlich nicht operativ tätig, sondern durch den Co-Dezernenten lediglich punktuell bei grundsätzlichen Abstimmungen zum Vorgehen beteiligt. Insoweit spielt sein Handeln in unserem Bericht nur eine nachrangige Rolle. Im Hinblick auf die Compliance-Vorwürfe gegenüber dem Co-Dezernenten wurde im Rahmen der Berichterstattung u. a. darüber spekuliert, ob durch sein Handeln möglicherweise der auch als Parteispender bekannte Bonner Unter- nehmer begünstigt werden sollte. Hierfür haben sich in den von uns geprüften Unterlagen jedenfalls keine Belege gefunden, wenngleich es Kontakte zwi- schen den handelnden Personen gab. Die Abläufe lassen u. E. erkennen, dass es zwischen dem Co-Dezernenten und dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der Stadtwerke bzw. dem dortigen Gesellschaftervertreter Konflikte gegeben hat, die in Teilen auch durch persön- liche Befindlichkeiten bestimmt und durch „negative Mutmaßungen“ - auch in der öffentlichen Diskussion - überlagert wurden. Die Verhärtung von Positionen hat nach unserer Einschätzung in Verbindung mit einer frühzeitigen emotiona- len Belegung des Themas auf beiden Seiten dazu beigetragen, dass bedauerli- cherweise kein konstruktiverer Austausch zwischen Stadt und Stadtwerken stattgefunden hat. Losgelöst von den wirtschaftlichen Implikationen des nun eingeleiteten Verfah- rens (gutachterliche Verkehrswertermittlung und ggf. sich anschließendes Grundstücksgeschäft) haben sich auf dem Weg dorthin Kommunikationsver- säumnisse, -defizite und Kompetenzkonflikte gezeigt. Diese gilt es - unabhän- gig von den Ergebnissen unseres Berichts - aus dem Konzerngedanken heraus zu überwinden, damit zwischen Stadt und Stadtwerken wieder ein konstruktiver Prozess des Zusammenwirkens eingeleitet werden kann. Anlage/nSeite 3 von 4 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 09:25 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de