260231-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6220-1, Schamotte-Fabrik - Protokollnotiz BV Hardtberg
Kerndaten
- Nummer
- 260231-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 18.05.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Am Burgweiher Hauptort
- Duisdorf
- Hardtberg
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260231-01 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Beschluss über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6220- 1, Schamotte-Fabrik - Protokollnotiz BV Hardtberg Beratungsfolge Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 20.05.2026 Kenntnisnahme Rat 11.06.2026 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: In der BV Hardtberg wurde bei der Anhörung am 05.05.2026 Folgendes zu Protokoll gegeben: Stv. Moll (CDU) gibt zu Protokoll folgende Hinweise mit der Bitte um Beachtung: 1. In der Gesamtabwägung ist zum Thema Verkehr und verkehrliche Erschließung nichts zu finden. Dies ist noch aufzunehmen oder mit einer ergänzenden Stellungnahme in den weiteren Beratungsverlauf aufzunehmen. 2. In der Gesamtabwägung ist die Formulierung und Darstellung der immissionsschutzrechtlichen Konfliktlage im Hinblick auf den Standort der Feuerwache 4 textlich zu überarbeiten mit Blick auf die bestehende Ortslage bei Planungsbeginn. 3. Die Formulierungen im Hinblick auf die Bedeutung der Freiwilligen Feuerwehr Duisdorf und deren Einsätze für die Berufsfeuerwehr sollte überarbeitet oder herausgenommen werden. Bzv. Brodhäcker (Bündnis 90/DIE GRÜNEN) gibt zu Protokoll: Die Errichtung einer Zisterne ist sehr wichtig, um den klimatischen Herausforderungen zu begegnen. Der Prüfung soll daher die notwendige Bedeutung beigemessen werden. Dazu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Verkehrsbelange in der Gesamtabwägung: Die Gesamtabwägung zum Satzungsbeschluss bezieht sich auf die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs.2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch. Dies wird im einleitenden Satz in der entsprechenden Anlage der Vorlage verdeutlicht. Im Rahmen der Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs wurden keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit abgegeben, auch nicht zu Verkehrsthemen. Auf die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange wurde in der Gesamtabwägung nach Aspekten gesammeltSeite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Bezug genommen, woraus sich der Abwägungsvorschlag der Verwaltung ergibt. Zum Thema Verkehr wurden lediglich in der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch aus der Öffentlichkeit Stellungnahmen vorgetragen. Für diese Aspekte wurde von der Verwaltung in der entsprechenden Anlage zur Vorlage ein Abwägungsvorschlag unterbreitet, der bereits zum Beschluss der Veröffentlichung beraten wurde und Teil des Beschlusses war (siehe DS-Nr. 252895). Die Abwägungsmatrix zur frühzeitigen Beteiligung ist der Beschlussvorlage zum Satzungsbeschluss unter „4. Auswertung Frühzeitige Beteiligung“ nochmals beigefügt. Um zu verdeutlichen, dass sich die Gesamtabwägung zum Satzungsbeschluss immer auf die Stellungnahmen zur Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurf beziehen, kann bei zukünftigen Beschlussvorlagen bereits im Titel des Dokuments durch die Ergänzung „zur Veröffentlichung gem. §3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch“ eine Klarstellung herbeigeführt werden. Einsatzfahrten der Freiwilligen Feuerwehr: Als Abwägungsvorschlag auf die Stellungnahme der Bezirksregierung Köln, Obere Immissionsschutzbehörde wird in der Beschlussvorlage zum Satzungsbeschluss unter Ziffer 7 zu Beschlusspunkt 4 vorgeschlagen, in der Begründung unter Punkt 2.3.8.3 u.a. folgende Textpassage zu ergänzen: „Bezüglich des Martinshorns wird ergänzend darauf hingewiesen, dass gemäß § 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) das Blaulicht in Kombination mit dem Martinshorn nur dann verwendet werden darf, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden. Jedoch ist nicht bei jedem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr höchste Eile geboten. Außerdem liegt es im Ermessen des Einsatzleiters, die Notwendigkeit des Martinshorneinsatzes auf die jeweilige Situation abzustimmen. Bei den Einsätzen der Feuerwehr sollte daher darauf geachtet werden, dass die Verwendung von Sondersignalen insbesondere im Nachtzeitraum nur erfolgt, wenn zum einen die Voraussetzungen gemäß § 38 StVO gegeben sind und zum anderen auf Grundlage der Einsatzsituation deren Einsatz geboten erscheint. So kann beispielsweise davon ausgegangen werden, dass auf der Straße Am Burgweiher in der Nacht kein so hohes Verkehrsaufkommen vorherrscht, dass der Einsatz von Blaulicht und Martinshorn zur Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten dringend geboten ist. Es wäre also denkbar, das Betriebsgelände bei entsprechender Verkehrslage ausschließlich unter Benutzung des Blaulichts (als Warnsignal) zu verlassen und das Martinshorn erst später (zur Erhaltung des Wegerechtes) zuzuschalten. Sollten hierdurch in Zukunft Beschwerden auftreten, so könnten im Sinne einer Minimierung des Störpotentials für die Nachbarschaft die technischen Voraussetzungen geschaffen werden, dass im Umfeld der Feuerwache der Einsatz des Martinhorns nicht zwingend erforderlich ist (z. B. Ampelschaltung, Signale etc.).“ Diese Ausführungen sind für die Rechtssicherheit der Abwägung und damit des Bebauungsplans nicht notwendig und können der Protokollnotiz der Bezirksvertretung Hardtberg entsprechend entfallen. Entgegen dem vorgeschlagenen Begründungstext liegt nach Auskunft der Feuerwehr der Einsatz des Martinshorns im Ermessen des Fahrzeugführers und nicht des Einsatzleiters. Bis auf diesen Fehler sind die Ausführungen zwar zutreffendSeite 2 von 3 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) oder plausibel und stellen theoretische Handlungsoptionen bei Einsätzen sowie zur Verminderung von Lärmkonflikten bei den Einsätzen dar, sind für die Beurteilung der planungsrechtlichen Situation, die gesunde Wohn -und Arbeitsverhältnisse gewährleisten muss, nicht weiter relevant. Es war keinesfalls beabsichtigt, den in der freiwilligen Feuerwehr tätigen Personen zu unterstellen, dass das Rücksichtnahmegebot beim Einsatz des Martinshorns nicht in Gänze beachtet wird. Bei den Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr sind Sicherheit, Gefahrenabwehr und Bevölkerungsschutz prioritär. Die Anzahl der nächtlichen Einsatzfahrten konnte im Verlauf des Verfahrens weiter konkretisiert werden. Diese Zahl liegt mit ca. 25 Einsätzen pro Jahr deutlich unter den Annahmen der Worst-Case-Betrachtung des Lärmgutachtens. Zudem ist die TA Lärm für Einsatzfahrten nicht einschlägig. Die Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehr ist als sozialadäquat zu bewerten, was auch der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Feuerwachen in Allgemeinen Wohngebieten entspricht. Somit ist entgegen der Stellungnahme der Bezirksregierung Köln eine Entstehung oder Verfestigung einer Konfliktlage aus Sicht der Verwaltung ausgeschlossen. Bei einem Beschluss der Vorlage zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 6220-1 mit der Änderung wie in dieser Stellungnahme der Verwaltung würde der oben kursiv gestellte Abschnitt aus der Begründung und der Gesamtabwägung ersatzlos entfallen. Prüfung Zisterne: Der Prüfauftrag zur Zisterne wurde wie unter Punkt 5 der Vorlage bereits abgehandelt. Einen Auftrag, den Bau der Zisterne verpflichtend im Städtebaulichen Vertrag zu regeln, gab es nicht. Die Ausführungsplanung ist nach Auskunft des Vorhabenträgers noch nicht so weit fortgeschritten, dass eine Entscheidung für oder gegen eine Zisterne gefallen ist. Die Entscheidung wird nach wirtschaftlichen Kriterien erfolgen. Dem Schwammstadtkonzept wird bei diesem Vorhaben auch ohne Zisterne Rechnung getragen. Die Rückhaltung eines Teils des Niederschlagswassers durch begrünte Dachflächen ist im Plangebiet durch Festsetzungen gesichert. Die privaten Flächen im Plangebiet sind durch Modellierung und die Installation geeigneter Rückhaltemaßnahmen auf ein 100-jährliches Starkregenereignis auszulegen. Private Nachbargrundstücke und öffentliche Flächen dürfen dabei nicht in Anspruch genommen werden. Für die späteren öffentlichen Verkehrsflächen wird, durch die Berücksichtigung im Rahmen der Erschließungsplanung, die separate Zwischenspeicherung und Rückhaltung entsprechender Volumina eines 100- jährlichen Starkregens sichergestellt. Eine entsprechende Überflutungsbetrachtung wurde dazu angefertigt. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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