260231 · Beschlussvorlage
Beschluss über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6220-1, Schamotte-Fabrik bei gleichzeitiger Aufhebung der dadurch zu überplanenden Teile des Bebauungsplans Nr. 7420-6 im Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Duisdorf
Kerndaten
- Nummer
- 260231
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.04.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Graurheindorf Hauptort
- Bahnhofstraße
- Am Burgweiher
- Lessenicher Straße
- Hüttenweg
- Rochusstraße
- Bergstraße
- Rathaus Hardtberg
- Bonn Hauptbahnhof
- Am Schickshof
- Buntspechtweg
- Maarweg
- Weiherpfad
- Lilienweg
- Schmittstraße
- Maarbachstraße
- Am Bruch
- Köslinstraße
- Orchideenweg
- Markt
- Duisdorf
- Endenich
- Lengsdorf
- Lessenich
- Ramersdorf
- Bonn-Zentrum
- Hardtberg
- Bonn
- Beuel
- Kottenforst
- Ennert
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz Empfehlung
Dateien
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Untergeordnet
- Beschluss über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6220-1, Schamotte-Fabrik - Protokollnotiz BV Hardtberg
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Beschlussvorlage öffentlich 260231 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Beschluss über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 6220- 1, Schamotte-Fabrik bei gleichzeitiger Aufhebung der dadurch zu überplanenden Teile des Bebauungsplans Nr. 7420-6 im Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Duisdorf Beratungsfolge Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 20.05.2026 Empfehlung Bezirksvertretung Hardtberg 05.05.2026 Anhörung Rat 11.06.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag I. Der Rat beschließt 1. über die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) am Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf Nr. 6220-1 bei gleichzeitiger Aufhebung der dadurch zu überplanenden Teile des Bebauungsplans Nr. 7420-6 entsprechend der Entscheidung des Rates vom 03.07.2025 (Beschlussvorlage DS-Nr. 252895) (Anlage „Auswertung frühzeitige Beteiligung“). [siehe hierzu auch Ziffer (7) Beschlüsse „zu Beschlusspunkt 1“] 2. über die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 6220-1 bei gleichzeitiger Aufhebung der dadurch zu überplanenden Teile des Bebauungsplans Nr. 7420-6 gemäß den Anlagen „A Stellungnahmen“, „B Abwägungstabelle“ mit den Beschlussvorschlägen der Verwaltung und „C Gesamtabwägung“. [siehe hierzu auch Ziffer (7) Beschlüsse „zu Beschlusspunkt 2“] 3. über die Änderungen an der Planzeichnung des Bebauungsplanentwurfs Nr.Seite 1 von 124 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 6220-1 bei gleichzeitiger Aufhebung der dadurch zu überplanenden Teile des Bebauungsplans Nr. 7420-6 in der Fassung des Ratsbeschlusses zur öffentlichen Auslegung vom 03.07.2025. Die Änderungen sind farblich in Magenta in die Planurkunde eingetragen. [siehe hierzu auch Ziffer (7) Beschlüsse „zu Beschlusspunkt 3“] 4. über die Änderungen in der Begründung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 6220-1 bei gleichzeitiger Aufhebung der dadurch zu überplanenden Teile des Bebauungsplans Nr. 7420-6 in der Fassung des Ratsbeschlusses zur öffentlichen Auslegung vom 03.07.2025. Die Änderungen sind farblich in Magenta in die Begründung eingetragen. [siehe hierzu auch Ziffer (7) Beschlüsse „zu Beschlusspunkt 4“] 5. über den so geänderten Bebauungsplanentwurf Nr. 6220-1 der Bundesstadt Bonn für ein Gebiet Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Duisdorf, für den Blockinnenbereich zwischen der Bahnstrecke Bonn - Euskirchen, der Bahnhofstraße, Am Burgweiher und der Lessenicher Straße bei gleichzeitiger Aufhebung der dadurch zu überplanenden Teile des Bebauungsplans Nr. 7420- 6 als Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) mit der als Anlage beigefügten so geänderten Begründung. II Hinweise Zu dem Bebauungsplanentwurf Nr. 6220-1 wurde ein Städtebaulicher Vertrag abgeschlossen. Begründung 1. Plangebiet Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe des Bahnhofes Bonn- Duisdorf nur etwa 500 m entfernt von der westlichen Stadtgrenze zur Gemeinde Alfter. Es umfasst eine Fläche von ca. 14.430 m², die sich südlich der Bahnstrecke Bonn – Euskirchen, westlich der Grundstücke an der Lessenicher Straße, nördlich der Bebauung an der Straße Am Burgweiher und nordöstlich der Grundstücke an der Bahnhofstraße (siehe Übersichtsplan) erstreckt. Das Plangebiet befindet sich dort in rückwärtiger Lage und ist nur bedingt in das bestehende städtebauliche Gefüge eingebunden. Gegenwärtig wird das Plangebiet durch verschiedene Nutzungen geprägt. Kernstück war das Gebäude der alten Schamotte-Fabrik, deren Nutzung Anfang der 1980er Jahre aufgegeben wurde. Es wurde lange Zeit als Lager sowie durch einen Einzelhändler genutzt, war stark sanierungsbedürftig und konnte nicht wirtschaftlich erhalten werden. Aufgrund der zahlreichen in der Vergangenheit durchgeführten baulichen Veränderungen – darunter auch der teilweise Rückbau des Schornsteins – wies das Gebäude keinen Denkmalwert mehr auf, woraufhin der Abbruch ermöglicht und durchgeführt wurde. Weiterhin befinden sich im Nordwesten des Plangebiets ein Wohngebäude (Fabrikantenvilla), ein städtisches Wohnheim sowie eine Lager- undSeite 2 von 124 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Übungsfläche mit einem Gerätehaus der Feuerwehr. Auch für diese Flächen werden im Bebauungsplanentwurf Festsetzungen getroffen, die eine Erweiterung der Wohnnutzung ermöglichen, wobei die Feuerwehrfläche jedoch in Ihrer Nutzung verstetigt wird. Eine Erweiterung oder Abriss und Neubau des Wohnheims ist kurzfristig ebenfalls nicht vorgesehen, es wird jedoch durch die Planfestsetzungen eine höhere Ausnutzung des Grundstücks prinzipiell ermöglicht. Die Fabrikantenvilla bleibt mittelfristig ebenfalls erhalten, so dass der Bestand planungsrechtlich gesichert wird. Die direkte Umgebung des Plangebietes stellt sich als heterogen dar. Neben Wohngebäuden (2-3 Geschosse, jenseits der Bahn 4 Geschosse) sind insbesondere an der Straße Am Burgweiher auch 4- bis 7-geschossige gemischt genutzte Gebäude (VR-Bank, Feuerwache, Autohaus, Apotheke, Optiker u.a.) vorhanden. Jenseits der Bahnhofstraße befindet sich ein Discounter mit darüber liegenden Wohnungen und einem dazugehörigen Parkplatz sowie einige weitere gemischt genutzte Gebäude. 2. Planungsanlass Im Jahr 2019 hat die KölnGrund GmbH die Liegenschaft der ehemaligen Schamotte-Fabrik im Ortsteil Duisdorf mit dem Ziel einer wohnbaulichen Entwicklung erworben. Der Rat der Stadt Bonn hat am 28.06.2021 den Zielbeschluss zur wohnbaulichen Entwicklung des Bereiches der ehemaligen Schamotte-Fabrik (Bebauungsplan Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“) gefasst. Damit wurde dem Antrag der KölnGrund GmbH auf Aufstellung eines Bebauungsplanes für die in ihrem Eigentum stehenden Flächen vom 16.05.2019 sowie die städtischen und privaten Flächen zugestimmt. Das insgesamt ca. 14.430 m² große Plangebiet liegt zwischen dem rückwärtigen Bereich der Straße Am Burgweiher und der Bahnstrecke Bonn – Euskirchen und ist bislang über eine private Zufahrtsstraße von der Straße Am Burgweiher sowie eine öffentliche Straße von der Lessenicher Straße (Hüttenweg) aus erschlossen. Das von der KölnGrund GmbH erworbene Grundstück innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes umfasst die Liegenschaft der ehemaligen Schamotte-Fabrik und die Zufahrt von der Straße Am Burgweiher aus sowie einen mindestens 4m breiten Streifen entlang der Bahntrasse in Richtung der Bahnhofstraße und beinhaltet rd. 8.160 m². Die 1912 gegründete Schamotte-Fabrik stellte Anfang der 1980er Jahre ihre Produktion ein. Die Fabrikgebäude waren stark sanierungsbedürftig und bereits mehrfach umgebaut worden. Sie standen nicht unter Denkmalschutz und wurden im Februar 2023 zurückgebaut. Um das Areal zwischen der Bahntrasse und der Bebauung an der Straße Am Burgweiher einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen und die dafür getroffenen Zielsetzungen planungsrechtlich zu sichern, sollten neben dem Grundstück der ehemaligen Schamotte-Fabrik auch Flächen, die im Eigentum der Stadt Bonn sowie von Privatpersonen stehen, in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen werden. Die Notwendigkeit der Einbeziehung in das Planverfahren ergab sich zudem daraus, dass die Flächen im bisherigen Bebauungsplan als Industriegebiet festgesetzt sind, was nicht mit einer heranrückenden Wohnbebauung vereinbar ist. Vor dem Hintergrund des drängenden Wohnraumbedarfs in Bonn und derSeite 3 von 124 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) integrierten Lage im Stadtteil Duisdorf soll der Bereich städtebaulich neu geordnet und eine gewerbliche oder industrielle Nutzung nicht weiterverfolgt werden. Es soll dort zukünftig ein urbanes, qualitätsvolles Wohnquartier entstehen, das den Wohnstandort Duisdorf stärkt. Zur Konkretisierung einer tragfähigen städtebaulichen Idee und Ausarbeitung einer qualitätsvollen Architektur wurde im Jahr 2022 ein städte- und hochbaulicher Realisierungswettbewerb durchgeführt. Der Siegerentwurf bildete die Grundlage für den Bebauungsplanentwurf. Das Konzept sieht im zentralen Entwicklungsbereich der Vorhabenträgerin KölnGrund GmbH ein wohnbauliches Potenzial von ca. 80 Wohneinheiten vor, bei einem Anteil von 40% öffentlich gefördertem Wohnraum. Hier wird eine kurzfristige Realisierung angestrebt. Zudem ist eine dreigruppige Kita inkl. Freibereich im Plangebiet vorgesehen, über dessen Realisierung in dem mit der KölnGrund GmbH abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag Regelungen getroffen werden. Zusätzlich ist auf dem städtischen Grundstück im Nordosten des Plangebietes die Realisierung weiterer Wohneinheiten durch Aufstockung und Erweiterung des vorhandenen Wohnheims oder durch Abriss und Neubau möglich, was aber derzeit nicht projektiert ist. Auch auf den städtischen und privaten Grundstücken im Südosten und Nordwesten des Plangebietes wurden zunächst mittel- bis langfristige Wohnungsbaupotenziale ermittelt. Im weiteren Planverfahren stellte sich jedoch heraus, dass die bisher als Übungs- und Abstellfläche der Feuerwehr sowie als Lagerfläche für das städtische Amt für Umwelt und Stadtgrün genutzte Fläche (Flurstück 1044) auch langfristig für diese Zwecke genutzt werden muss. Damit ist dort entgegen der ursprünglichen Einschätzung das Wohnungsbaupotenzial nicht realiserbar; stattdessen soll die vorhandene Nutzung dauerhaft planerisch abgesichert werden. Zudem stellte sich erst nach der Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch heraus, dass mit der Eigentumspartei des im Nordwesten des Plangebiets gelegenen Grundstücks mit dem bestehenden Wohnhaus („Fabrikantenvilla“) kein städtebaulicher Vertrag über die Verwirklichung der städtebaulichen Ziele der Stadt Bonn abgeschlossen werden kann, weshalb die Bebaubarkeit des Grundstücks im Bebauungsplan auf das Volumen des Bestands reduziert werden soll. Das Wohnbaupotenzial für Geschosswohnungsbau mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 2.600 m² und einem Anteil geförderten Wohnens von mindestens 40% im Sinne des Wettbewerbsergebnisses wird zwar grundsätzlich weiterhin gesehen, seine Umsetzung bleibt jedoch einem späteren Planverfahren vorbehalten. Diese Änderungen des Bebauungsplans nach der Veröffentlichung sind daher Bestandteil dieser Beschlussvorlage zum Satzungsbeschluss. Gegenstand des städtebaulichen Konzepts ist zudem eine übergeordnete Fuß- und Radverkehrsverbindung zwischen Bahnhofstraße und Hüttenweg entlang der Bahntrasse (Radschnellweg als Bestandteil des städtischen Radverkehrsnetzes, s. DS-Nr. 230820), die zusammen mit dem Vorhaben der KölnGrund GmbH und der dafür erforderlichen Erschließungsplanung hergestellt werden wird, für die ebenfalls eine Beschlussvorlage (DS-Nr. 260265) beraten wird. Aufgrund der beabsichtigten Beibehaltung desSeite 4 von 124 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) bisherigen Nutzungsumfangs auf dem nordwestlichen Grundstück kann der Bau dieses Radschnellwegs zunächst nicht im geplanten Umfang realisiert werden, sondern wird mittelfristig eine Engstelle von ca. 4m Breite und einen gemeinsamen Geh- und Radweg als Mischfläche aufweisen. Der Vollausbau kann aufgrund der fehlenden Flächenverfügbarkeit erst später erfolgen, wird planungsrechtlich durch den Bebauungsplan aber gesichert. Im Fall einer Veräußerung besteht für diese Flächen ein Vorkaufsrecht zugunsten der Stadt. Zur Umsetzung der Planungsziele bedarf es der Änderung des bestehenden Planungsrechtes. Hierzu wurde der Bebauungsplanentwurf Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“ erarbeitet, in dem zukünftig entsprechend der Zielsetzungen Allgemeine Wohngebiete, Flächen für den Gemeinbedarf, sowie öffentliche Verkehrs- und Grünflächen festgesetzt werden. Dieser Bebauungsplanentwurf kann nunmehr durch den Rat als Satzung beschlossen werden. Zum Bebauungsplan gehört ein städtebaulicher Vertrag mit dem Vorhabenträger KölnGrund GmbH für den zentralen Teil des Plangebiets. 3. Verfahrensablauf Der Rat der Stadt Bonn hat am 28.06.2021 einen Zielbeschluss zu den grundsätzlichen Entwicklungszielen im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 6220-1 (DS-Nr. 202003) gefasst und am 12.12.2023 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (DS-Nr.230615) auf Grundlage des Ergebnisses des städtebaulichen und hochbaulichen Realisierungswettbewerbs beschlossen. Die Veröffentlichung im Internet bei gleichzeitiger öffentlicher Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde am 03.07.2025 im Rat beschlossen (DS-Nr. 252895). Die Veröffentlichung fand im Zeitraum zwischen dem 28.08.2025 und 28.09.2025 statt, gleichzeitig fand eine Beteiligung der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB statt. Dabei wurden insgesamt 11 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange abgegeben. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen. Da sich erst im Zuge der Veröffentlichung abzeichnete, dass kein städtebaulicher Vertrag über die Planungsziele der Stadt mit der Eigentumspartei des nordwestlich gelegenen Grundstücks abgeschlossen werden konnte und daher diverse Planänderungen zur Rücknahme der erweiterten Bebaubarkeit dieses Grundstücks notwendig wurden, musste eine eingeschränkte Beteiligung der davon betroffenen Öffentlichkeit vorgenommen werden. Diese wurde in Form eines Anschreibens mit einer Erläuterung der beabsichtigten Änderungen der Festsetzungen sowie einer Plandarstellung mit Fristsetzung bis zum 23.01.2026 durchgeführt. Dabei wurden keine Stellungnahmen abgegeben. 4. Planinhalte Die Konzeption für das Areal der ehemaligen Schamotte-Fabrik in Bonn Duisdorf von der Arbeitsgemeinschaft Cityförster, Mosaik Architekten und nsp Landschaftsarchitekten sieht die Transformation des ehemaligen Industriestandorts zu einem Wohnstandort mit unterschiedlichen Wohntypologien und hoher Wohnqualität vor. Die einzelnen Planinhalte sind der als Anlage beigefügten Begründung zumSeite 5 von 124 Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Bebauungsplan und dem Bebauungsplan inkl. Textlicher Festsetzungen zu entnehmen; diese wurden ferner in der Vorlage zum Beschluss der Veröffentlichung des Bebauungsplans gem. § 3 Abs. 2 BauGB ausführlich behandelt, siehe DS-Nr. 252895. 5. Prüfauftrag "Zisterne" Im Rahmen des Beschlusses zur Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“, Gemarkung Duisdorf, Stadt Bonn (DS-Nr. 252895) wurde seitens des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda in der Sitzung am 04.06.2025 ein Prüfauftrag formuliert: „Die Verwaltung soll prüfen, ob auch eine Zisterne eingebaut werden kann im Hinblick auf Schwammstadt, Versiegelung und Wassermanagement“ Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde für das Plangebiet eine Starkregenuntersuchung erstellt und die anfallende Regenmenge auf dem Grundstück der KölnGrund GmbH (WA 2 im Plangebiet) ermittelt. Insgesamt fallen dort im Starkregenfall etwa 240 m³ Regenwasser an. Das entspricht 240.000 l Wasser. Grundsätzlich kann im Plangebiet eine Zisterne eingebaut werden, ihre Größe muss sich jedoch nach den Festsetzungen im Bebauungsplan richten. Es stehen nach derzeitigem Planungsstand noch ca. 350 m² Grundstücksfläche zur Verfügung, bis die GRZ 2 von 0,6 (GRZ 0,4+ 50% gem. § 19 Abs. 4 Baunutzzungsverordnung) ausgeschöpft ist. Dabei sind grundsätzlich zwei denkbare Möglichkeiten der Unterbringung realistisch: Möglichkeit 1: Zisterne in Tiefgarage integriert: ca. 2,0 m Geschosshöhe= ca. 120 m² Grundfläche Möglichkeit 2: Zisterne unabhängig von der Tiefgarage: ca. 2,5 m Geschosshöhe = ca. 96 m² Grundfläche Die Vor- und Nachteile einer Zisterne lassen sich aus Sicht der Vorhabenträgerin wie folgt zusammenfassen: • Der Einbau der Zisterne im Zusammenhang mit der Tiefgarage wäre kostengünstiger und flächensparender. • Der Einbau der Zisterne an anderer Stelle im WA 2 lässt mehr Flexibilität zu. • Die Flächeninanspruchnahme muss die Festsetzungen des Bebauungsplans berücksichtigen und hängt im Wesentlichen von den erforderlichen Stellplätzen und damit der Größe der Tiefgarage ab. Im Bebauungsplan ist für das WA 2 eine GRZ II von 0,6 festgesetzt. Ziel der Festsetzung ist, dass ein großer Anteil der nicht überbauten Flächen für eine intensive Begrünung mit tiefwurzelnden Bäumen zur Verfügung steht.Seite 6 von 124 Seite 7Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) • Durch eine Zisterne können Wasser- und Abwassergebühren gesenkt werden; sie senkt den Wasserverbrauch und schont durch kalkarmes Wasser die Pflanzen. • Zisternen haben hohe Anschaffungs- Installations- und Unterhaltungskosten (aufwändiger Einbau, Wartung von Filtern und Pumpen, etc.). • Der Einbau von Zisternen wird von der Stadt Bonn gefördert. Grundsätzlich ist daher der Einbau einer Zisterne im Plangebiet möglich. Denkbar und von den Investitionskosten geringer ist zudem eine kleiner dimensionierte Zisterne, die nicht das gesamte Niederschlagswasser sammelt. Im Rahmen der nachfolgenden detaillieren Planungen wird geprüft, ob eine Zisterne in der erforderlichen Größe mit Blick auf die nach der Stellplatzsatzung der Stadt Bonn nachzuweisenden Stellplätze in der Tiefgarage unter Berücksichtigung der Festsetzungen im Bebauungsplan möglich ist. Die Zielsetzung, einen Großteil der Fläche unversiegelt zu belassen und tiefwurzelnde Bäume zu pflanzen wird zugrunde gelegt. Darüber hinaus wird eine wirtschaftliche Betrachtung erfolgen. Die Investitionskosten werden den Einsparkosten gegenübergestellt, mögliche Fördergelder werden ebenfalls in die Betrachtung einbezogen. 6. Städtebaulicher Vertrag/Erschließungsvertrag Es wurde ein städtebaulicher Vertrag mit dem Vorhabenträger abgestimmt und von diesem vor dem Satzungsbeschluss unterzeichnet. Darin werden die Elemente des dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden städtebaulichen Konzepts, welche nicht ohnehin durch Festsetzungen abgesichert sind, verbindlich. Im Vertrag wird die Errichtung geförderten Wohnraums auch öffentlich-rechtlich gesichert. Daher wird ein Nachweis des künftigen Vorhabenträgers gefordert, dass 40% BGF Wohnen als öffentlich geförderter Wohnungsbau vorzusehen sind. Weitere Regelungsinhalte sind die Maßnahmen zur Energieeffizienz und das Energiekonzept, Gebäudeansichten, Freiflächenplanungen und Mobilitätsmaßnahmen sowie die Bereitstellung der Räume für eine Kindertagesstätte. Zudem wird ein Erschließungsvertrag über den Bau der öffentlichen Erschließungsanlagen sowie des öffentlichen Geh- und Radwegs entlang der Bahntrasse sowie der Verlegung und Erneuerung eines Bestandskanals im Plangebiet mit dem Vorhabenträger abgeschlossen. Die Erschließungsplanung wird in einer separaten Vorlage beraten (DS-Nr. 260265). 7. Beschlüsse: Zu Beschlusspunkt 1: Im Rahmen der Beschlussfassung zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 6220-1 gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wurde bereits über die während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vorgetragenen Stellungnahmen beraten. Die Behandlung der in denSeite 7 von 124 Seite 8Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Stellungnahmen vorgetragenen Aspekte erfolgte entsprechend der Entscheidung des Rates (Beschlussvorlage DS-Nr. 252895). Die Auswertung der Stellungahmen der frühzeitigen Beteiligung ist dieser Beschlussvorlage nochmals als Anlage beigefügt. Zu Beschlusspunkt 2: Die eingereichten Stellungnahmen werden als Anlage “A Stellungnahmen“ zu dieser Vorlage beigefügt. Zur besseren Verständlichkeit schließt sich in Anlage „C Gesamtabwägung“ ein Gesamtabwägungsvorschlag an, der auf alle in den Stellungnahmen vorgetragenen Aspekte eingeht. Durch diese Zusammenfassung wird den Mitgliedern des Rates sowie der Bezirksvertretung Bonn und dem Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen eine vollständige Abwägung über die vorgebrachten Stellungnahmen im Zusammenhang ermöglicht. Zur besseren Nachvollziehbarkeit wird bei jeder Eingabe auf die entsprechende Gesamtabwägung verwiesen. Anlage „B Abwägungstabelle“ enthält die Beschlussvorschläge der Verwaltung zu den einzelnen benannten Aspekten. Zu Beschlusspunkt 3: Aufgrund der erforderlichen Zurücknahme der erweiterten Bebauungsmöglichkeiten des nordwestlich im Plangebiet gelegenen Grundstücks werden an der Planzeichnung die folgenden Änderungen vorgenommen: Im Bereich des Allgemeinen Wohngebiets WA 1 werden • die Grenzen der überbaubaren Grundstückflächen soweit zurückgenommen, dass diese sich am Umriss des Bestandsgebäudes orientieren, dabei aber geringfügige Erweiterungen zulassen • die Zahl der Vollgeschosse von IV auf III wie im Bestand zurückgenommen • die zulässige Gebäudehöhe von 95,7m ü. NHN auf 95,1 ü. NHN wie im Bestand abgesenkt • die Grundflächenzahl auf 0,4 auf 0,1 und die Geschossflächenzahl auf von 1,5 auf 0,3 gesenkt und entspricht damit dem Bauvolumen des Bestands • die Festsetzung der Dachform Flachdach zurückgenommen, was dem Bestand entspricht. Zu den Änderungen an den Baugrenzen gehören neue Koordinaten der Eckpunkte, die in der Planzeichnung an den jeweiligen Punkten und in der Tabelle im unteren rechten Rand des Planausschnitts ausgetauscht werden. Im Bereich der Wendeanlage Hüttenweg im nordöstlichen Teil des Plangebiets werden diverse Bemaßungen geändert, um die Eindeutigkeit der Festsetzungen zu gewährleisten.Seite 8 von 124 Seite 9Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) In der Planzeichnung wird zwischen der Fläche für den Gemeinbedarf und dem Allgemeinen Wohngebiet WA 3 eine Linie „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung“gemäß Nr. 15.14 der Anlage zur Planzeichnenverordnung nachträglich als redaktionelle Änderung eingefügt. In den textlichen Festsetzungen wird unter den Nrn. 5, 10.1 und 10.3 das Allgemeine Wohngebiet WA 1 herausgestrichen, die Festsetzungen werden entsprechend sprachlich angepasst. Es wird in der Unterschriftenleiste der Hinweis auf den aufzuhebenden Bebauungsplan Nr. 7420-6 redaktionell angepasst, da dieser dort durch einen Übertragungsfehler im veröffentlichten Bebauungsplanentwurf lediglich als „wird ersetzt“ beschrieben wurde. Der Plan wird im Geltungsbereich des B- Plans Nr. 6220-1 aufgehoben. Zu Beschlusspunkt 4: Aufgrund der erforderlichen Zurücknahme der erweiterten Bebauungsmöglichkeiten des nordwestlich im Plangebiet gelegenen Grundstücks sowie der Stellungnahmen der Bezirksregierung Köln, Obere Immissionsschutzbehörde sowie des LVR-Amts für Bodendenkmalpflege im Rheinland werden an der Planbegründung die folgenden Änderungen vorgenommen: Unter Punkt 1.1 wird im dritten Absatz folgender Satz zugefügt: „Ebenfalls hat sich während der Planaufstellung herausgestellt, dass die Eigentumspartei der Fabrikantenvilla auch langfristig keine Veränderung für das in ihrem Eigentum verbleibende Grundstück anstrebt.“ Unter Punkt 1.2.4.3 wird folgender satz getrichen, da die Aussage inzwischen überholt ist: „Eine von der Verwaltung aufgelegte Neufassung der Baumschutzsatzung befindet sich derzeit in den politischen Gremien in der Diskussion.“ Unter Punkt 1.3 wird im sechsten Absatz die Zahl 120 Wohneinheiten durch 100 ersetzt. Folgender Satz wird hinzugefügt: „Die ehemalige Fabrikantenvilla im Westen des Plangebiets wird im Bestand planungsrechtlich gesichert. Bei Bedarf kann das Bestandsgebäude durch einen Neubau mit einer dem Gebietstyp Allgemeines Wohngebiet nach § 4 Baunutzungsverordnung entsprechenden Nutzung im bestehenden Bauvolumen ersetzt werden.“ Aus den sonstigen während der Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 6220-1 eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ergibt sich aus Sicht der Verwaltung kein Änderungsbedarf an den Plandarstellungen oder der Begründung. Unter Punkt 1.4 wird nach dem zweiten Absatz folgender Absatz hinzugefügt: „Darüber hinaus hat sich herausgestellt, dass nach den Vorstellungen derSeite 9 von 124 Seite 10Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Eigentumspartei die ehemalige Fabrikantenvilla ebenfalls erhalten und weiterhin als Wohngebäude genutzt werden soll. Aus diesem Grund wird das Gebäude sowie die dort bestehende Nutzung planungsrechtlich gesichert.“ Unter Punkt 1.4 wird der letzte Absatz sprachlich angepasst, da nun zwei Teilbereiche des Plangebiets Änderungen an den Planungszielen erfahren haben. Unter Punkt 2.1 wird nach dem ersten Absatz folgender Absatz eingefügt: „Die Wohnnutzung auf dem Areal der ehemaligen Fabrikantenvilla, welche nach den Vorstellungen der Eigentumspartei dauerhaft weitergeführt werden soll, wird planungsrechtlich im vorhandenen Umfang gesichert. Eine nach dem städtebaulichen Qualifizierungsverfahren angedachte intensivere Wohnnutzung mit Geschosswohnungsbau mit einem Anteil öffentlich geförderter Wohnungen von mind. 40% auf einer Bruttogeschossfläche von ca, 2600 m², die auch im veröffentlichten Bebauungsplanentwurf zur Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch Teil der Planung war wird seitens der Stadt zwar langfristig als städtebauliches Potenzial gesehen, wird jedoch im Bebauungsplan Nr. 6220-1 nicht berücksichtigt. Dies wird einem künftigen Planverfahren vorbehalten, da die Bedingungen der Stadt Bonn für die Erweiterung der Bebauungsmöglichkeiten nicht vorliegen. Ein städtebaulicher Vertrag mit der Eigentumspartei, welcher die Festlegung des Anteils der öffentlich geförderten Wohnungen für die erweiterten Bauflächen festlegen sollte, konnte nicht abgeschlossen werden.“ Unter Punkt 2.2 wird im siebten Absatz folgender Satz eingefügt: „Diese Planung kann jedoch wie oben beschreiben aufgrund abweichender Vorstellungen der Eigentumspartei absehbar nicht umgesetzt werden.“ Unter Punkt 2.2 wird im vorletzten Absatz folgender Satz gestrichen: „Das Bonner Baulandmodell ist auch für diese Flächen zu berücksichtigen. Im Fall des privaten Grundstücks wird dies über einen städtebaulichen Vertrag abgesichert.“ Stattdessen wird der vorherige Satz folgendermaßen verlängert: „ , was jedoch im Bebauungsplan nicht berücksichtigt wird, da mit der Eigentumspartei kein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen werden konnte und damit die Umsetzung der Vorgaben des Bonner Baulandmodells zum geförderten Wohnungsbau nicht gesichert ist.“ Unter Punkt 2.3.1 wird der erste Absatz wie folgt ergänzt: „Ebenfalls zulässig ist das im Plangebiet bereits vorhandene städtische Wohnheim, da es eine wohnähnliche Anlage für soziale Zwecke darstellt, die grundsätzlich in Allgemeinen Wohngebieten zulässig ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) und auch im vorliegenden Bebauungsplan nicht aus dem Nutzungskatalog des § 4 BauNVO ausgeschlossen wird. Da sich das Wohnheim bereits zum aktuellen Zeitpunkt in unmittelbarer Nachbarschaft zu bereits vorhandenen Wohngebäuden befindet, ist davon auszugehen, dass keine Störungen oder negative Beeinträchtigungen des Quartiers durch dieSeite 10 von 124 Seite 11Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Nutzung zu erwarten sind. Mit den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen wird die Möglichkeit eröffnet, das Gebäude zu erweitern / aufzustocken oder neu zu errichten und Wohnungen für die Allgemeinheit zu schaffen. Dazu gibt es derzeit jedoch keine konkreten Planungen.“ Unter Punkt 2.3.2 wird nach dem 1. Absatz folgender Satz eingefügt: „Für das WA 1, auf dem sich die ehemalige Fabrikantenvilla befindet, wird der Bestand planungsrechtlich gesichert. Durch die Festsetzungen sind nur minimale Erweiterungen möglich.“ Vor dem direkt danach folgenden Absatz in 2.3.2 wird nach dem Unterpunkt Grundflächenzahl folgender Absatz eingefügt. „Für das Allgemeine Wohngebiet WA 1 wird bestandssichernd eine GRZ von 0,1 festgesetzt. Da für dieses Grundstück seitens der Eigentumspartei keine bauliche Veränderung vorgesehen ist, wird lediglich der Bestand gesichert und der Orientierungswert des § 17 BauNVO nicht ausgeschöpft. Eine spätere Erweiterungsmöglichkeit besteht damit nur bei einer Änderung / Anpassung des Bebauungsplanes sonstigen aktuell oder künftig nach Baugesetzbuch möglichen Maßnahmen.“ Im darauffolgenden Absatz wird die Bezeichnung „WA 1“ gestrichen. Im Unterpunkt „Geschossflächenzahl (GFZ)“ in Absatz 2.3.2 wird für das WA 1 auf von 1,5 auf 0,3 geändert. Die folgenden Absätze wird sprachlich an die Herabsetzung der GFZ auf dieser Teilfläche angepasst. Im Unterpunkt „Höhe baulicher Anlagen“ in 2.3.2 wird im zweiten Absatz der letzte Satz wie folgt geändert. Statt „Eine Ausnahme bildet“ wird die Textpassage „ Ausnahmen bilden die ehemalige Fabrikantenvilla, die wie der Bestand mit drei Vollgeschossen planungsrechtlich gesichert wird sowie . . .“ Unter Punkt 2.3.3. wird am Ende des ersten Absatzes folgender Satz eingefügt: „Für das bestehende ehemalige Fabrikantenvilla Wohngebäude orientiert sich die festgesetzte Baugrenze eng an dem Bestandsgebäude, da für dieses Gebäude unter den gegebenen Um-ständen keine Erweiterungsmöglichkeiten zugelassen werden sollen.“ Unter Punkt 2.3.5 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „Ebenfalls zulässig sind oberirdische Kfz-Stellplätze im WA 1, da eine Tiefgarage unter der durch die Baugrenzen festgesetzten eng gefassten Gebäudekubatur nicht sinnvoll umsetzbar wäre. Damit wird die bestehende Nutzung auch in Bezug auf die Abstellung von Kraftfahr-zeugen planungsrechtlich gesichert.“ Unter Punkt 2.3.6 werden folgende Absätze hinten angehängt: „Die städtischen Flächen, für die im Bebauungsplan eine Fläche für denSeite 11 von 124 Seite 12Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Gemeinbedarf mit den genannten Zweckbestimmungen und den zusätzlichen textlichen Einschränkungen fest-gesetzt wird, liegen in zweiter Reihe hinter den Gebäuden an der Straße „Am Burgweiher“ in unmittelbarer Nähe zu ebenfalls bereits vorhandenen Wohngebäuden. Der Abstand zu den bestehenden nächstgelegenen Wohngebäuden beträgt rd. 7,5 m. Die mögliche Erweiterung der Bebauung auf dem nördlich davon gelegenen städtischen Grundstück liegt in gleicher Entfernung dazu. Durch die festgesetzten Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung und der überbaubaren Fläche (siehe Pkt. 2.3.3 der Begründung) auf dem Grundstück, wird der Nähe zu der angrenzenden schutzbedürftigen bereits bestehenden sowie der neu zu errichtenden Wohnbebauung Rechnung getragen. Eine wesentliche Veränderung der bestehenden Nutzung durch die Feuerwehr oder sonstige Teile der Verwaltung, die negative städtebauliche Auswirkungen auf die umgebenden Nutzungen haben könnte, die über das bereits vorhandene Maß hinausgehen, ist aufgrund der getroffenen Festsetzungen nicht möglich bzw. wäre genehmigungspflichtig und unterliegt nicht zuletzt auch einer Prüfung im Sinne des § 15 BauNVO, so dass die Nachbarschaft unverträglicher Nutzungen ausgeschlossen ist. Die von den vorhandenen Nutzungen ausgehenden Schallemissionen wurden in Bezug auf die geplanten Wohngebäude in einem Schallgutachten untersucht und – bis auf den Einsatzfall der Feuerwehr – als verträglich bewertet (siehe Pkt. 2.3.8.4 der Begründung). Wesentlich störende Staub- oder Geruchsemissionen sind durch die aktuelle Nutzung als Lagerfläche für Schüttgüter und Baumaterialien aufgrund der geringen Flächengröße nicht zu erwarten. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die Genehmigung der bestehenden Anlage in der Nähe vorhandener Wohnnutzungen entsprechende Auflagen enthält. Der Stadt Bonn sind Beschwerden aus der Nachbarschaft über diesbezügliche Störungen nicht bekannt.“ Unter Punkt 2.3.8.3 werden nach dem siebten Absatz folgende Absätze eingefügt: „Der Einsatzfall der Feuerwehr für den Tagzeitraum wurde nicht untersucht, da der Nachtzeit-raum den ungünstigeren Zeitraum darstellt. Im Gutachten wurde in allen Fällen der "worst-case" untersucht. Der Einsatz des Martinshorns wird auch zur Tagzeit zu Richtwertüberschreitungen führen, da die Geräusche des Martinshorns tags wie nachts gleich sind. Jedoch wird auch hier die Grenze der Gesundheitsgefährdung, die für den Tagzeitraum ab einem Beurteilungspegel von 70 dB(A) nicht ausgeschlossen werden kann, nicht überschritten werden. Darüber hinaus wurde zur Einhaltung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse aktive Schallschutzmaßnahmen gegen den Verkehrslärm geprüft. Dafür wäre die Errichtung einer Schallschutzwand aufgrund der mehrgeschossig geplanten Wohngebäude zur Reduzierung der Geräuscheinwirkungen durch die Schienentrasse in allen Geschossen praktisch nicht vorstellbar ist, da sie nahezu die gesamte Höhe des geplanten Gebäudes aufweisen müsste und über die gesamte Länge des Plangebietes errichtet werden müsste. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgendSeite 12 von 124 Seite 13Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) wurde aus städtebaulichen Gründen davon abgesehen (siehe Pkt. 2.3.8.1). Eine solche Lösung wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens auch für den Schutz vor gewerblichen Immissionen diskutiert und ebenfalls aus städtebaulichen Grün-den nicht weiterverfolgt. Ein Abrücken der Gebäude von den durch die Feuerwehr genutzten Flächen wurde ebenfalls geprüft und aus Gründen einer sinnvollen Ausnutzung der Grundstücke und vor dem Hintergrund des dringenden Wohnraumbedarfs der Stadt Bonn verworfen. Zudem wird im Gutachten von der freien Schallausbreitung und damit vom „worst-case“ aus-gegangen. Durch die Errichtung des Gebäudes im Südosten des WA 2 kann davon ausgegangen werden, dass dieses für die westlich und nördlich davon gelegenen Gebäude eine schallschützende Wirkung entfaltet und für diese Gebäude sowie für die von der Schallquelle abgewandten Fassaden deutlich geringere Beurteilungspegel zu erwarten sind, als im Schall- gutachten angenommen.“ Nach dem darauffolgenden Absatz in Punkt 2.3.8.3 werden folgende Absätze eingefügt: „Bezüglich des Martinshorns wird ergänzend darauf hingewiesen, dass gemäß § 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) das Blaulicht in Kombination mit dem Martinshorn nur dann verwendet werden darf, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden. Jedoch ist nicht bei jedem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr höchste Eile geboten. Außerdem liegt es im Ermessen des Einsatzleiters, die Notwendigkeit des Martinshorneinsatzes auf die jeweilige Situation abzustimmen. Bei den Einsätzen der Feuerwehr sollte daher darauf geachtet werden, dass die Verwendung von Sondersignalen insbesondere im Nachtzeitraum nur erfolgt, wenn zum einen die Voraussetzungen gemäß § 38 StVO gegeben sind und zum anderen auf Grundlage der Einsatzsituation deren Einsatz geboten erscheint. So kann beispielsweise davon ausgegangen werden, dass auf der Straße Am Burgweiher in der Nacht kein so hohes Verkehrsaufkommen vorherrscht, dass der Einsatz von Blaulicht und Martinshorn zur Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten dringend geboten ist. Es wäre also denkbar, das Betriebsgelände bei entsprechender Verkehrslage ausschließlich unter Benutzung des Blaulichts (als Warnsignal) zu verlassen und das Martinshorn erst später (zur Erhaltung des Wegerechtes) zuzuschalten. Sollten hierdurch in Zukunft Beschwerden auftreten, so könnten im Sinne einer Minimierung des Störpotentials für die Nachbarschaft die technischen Voraussetzungen geschaffen wer-den, dass im Umfeld der Feuerwache der Einsatz des Martinhorns nicht zwingend erforderlich ist (z. B. Ampelschaltung, Signale etc.).“ Unter Punkt 2.3.9.3 wird nach dem ersten Satz folgender Absatz eingefügt Für das Allgemeine Wohngebiet WA 1 wird die Pflanzung von Bäumen nicht geregelt, da für dieses Grundstück lediglich der Bestand gesichert werden soll und kein konkretes Vor-haben aufgesetzt ist. Da langfristig eine Umsetzung der Ziele aus dem städtebaulichen Wettbewerb möglich bleiben soll, wärenSeite 13 von 124 Seite 14Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Pflanzfestsetzungen wie auf den anderen Plangebietsteilen, die in diesem Fall die Pflanzung von ca. 8 Bäumen auf dem Grundstück auslösen würde mit Blick auf die Bauflächenpotenziale unverhältnismäßig. Am Anfang des darauffolgenden Absatzes wird der Textbestandteil „In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 und“ gestrichen und durch „Im Allgemeinen Wohngebiet“ ersetzt. Eine ähnliche sprachliche Anpassung erfolgt in dem bisher vierten und fünften (nach Änderung dem fünften und sechsten) Absatz. Unter Punkt 2.4.2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „Ausnahme ist das WA 1, in dem keine Dachform festgesetzt wird, da hier lediglich das Bestandsgebäude planungsrechtlich gesichert wird.“ Unter Punkt 2.5.3 wird im ersten Satz der Textbestandteil „in den Allgemeinen Wohngebieten WA 2 und WA 3“ eingefügt, die Worte „in der geplanten Tiefgarage“ werden ersetzt durch die Worte „von Tiefgaragen“. Im zweiten Satz wird der Textbestandteil „im gesamten Allgemeinen Wohngebiet (WA 1 bis WA 3)“ gestrichen und durch „in den Allgemeinen Wohngebieten WA 2 und WA3“ ersetzt Nach dem zweiten Absatz in Punkt 2.5.3 wird folgender Absatz eingefügt: „Die überbaubare Grundstücksfläche im WA 1 ermöglicht lediglich ein geringes Bauvolumen, bei dem der Bau einer Tiefgarage unüblich ist und unverhältnismäßig wäre. Für das Bauvolumen muss nur eine geringe Anzahl von Stellplätzen nachgewiesen werden. Aus diesem Grund wird für das WA 1 dazu keine Festsetzung getroffen, womit oberirdische Stellplätze und Garagen nicht ausgeschlossen sind, was zudem dem Bestand entspricht. Die festgesetzte GRZ von 0,1 sowie deren Überschreitungsmöglichkeit um max. 50% gemäß § 19 Abs. 4 Baunutzungsverordnung ist dabei zu berücksichtigen.“ Unter Punkt 2.5.4.2 wird im letzten Absatz folgender Textbestandteil gestrichen: „Trotz dem Änderungsbeschluss des Hauptausschusses anstelle des Rates nach § 60 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vom 06.05.2021 (210222-05- AA), die zukünftig den KfW-Effizienzhausstandard 40 für Wohngebäude fordert, hat sich die Verwaltung mit dem Investor auf die Anwendung (mindestens) des KfW-Effizienzhausstandards 55 für alle Wohngebäude geeinigt“ Dieser wird durch folgenden Textbestandteil ersetzt: „Die neuen Energieleitlinien, die am 13.02.2025 vom Rat beschlossen wurden (DS-Nr. 242211), werden hier aufgrund der Altfallregelung noch nicht angewendet,“ Diese redaktionelle Änderung wird aufgrund eines Übertragungsfehlers bei der Erstellung der Planbegründung vorgenommen. Unter Punkt 3.3.6 wird am Ende der folgende Satz gestrichen:Seite 14 von 124 Seite 15Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) „Sollten an anderer Stelle Bodendenkmäler vorgefunden werden ist das LVR- Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland oder die Untere Denkmalbehörde der Stadt Bonn unverzüglich zu informieren und vor Fortgang der Arbeiten auf eine Weisung zu warten.“ Dieser wird durch folgenden Satz ersetzt: „Für das übrige Plangebiet gilt: Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Stadt Bonn als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Overath, Gut Eichthal, Eichthal 1, Telefon 02206/9030-0, Fax 02206/9030-22, unverzüglich zu informieren. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der/die Eigentümer*in, die Person, die das Grundstück besitzt, der/die Unternehmer*in und der/die Leiter*in der Arbeiten. Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen (§ 16 DSchG NRW).“ Unter Punkt 3.5 wird am Ende der folgende Satz gestrichen: „Mit dem Eigentümer des Wohnbaugrundstücks im WA1 wird ebenfalls ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, in dem insbesondere die Umsetzung des Bonner Baulandmodells und die Qualitätssicherung vereinbart werden.“ Anlage/n 1 Übersichtsplan (öffentlich) 2 Rechtsplan BP Nr. 6220-1 (öffentlich) 3 Begründung BP Nr. 6220-1 (öffentlich) 4 Auswertung Frühzeitige Beteiligung (öffentlich) 5 A_Stellungnahmen (öffentlich) 6 B_Abwägungstabelle (öffentlich) 7 C_Gesamtabwägung (öffentlich) 8 FNP-Anpassung (öffentlich) 9 7420-6 B-Plan (Teilaufhebung) (öffentlich) 10 7420-6 Begründung (Teilaufhebung) (öffentlich)Seite 15 von 124 Maßstab 1: 2500 Datum: 10.04.2025 100 m Bebauungsplan Nr. 6220-1 sowie Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 7420-6 Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6220-1 (gleichzeitig auch Bereich der Teilaufhebung des Bebauungsplans 7420-6) Stadtbezirk Hardtberg Ortsteil DuisdorfSeite 16 von 124 Seite 17 von 124 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Bundesstadt Bonn Bebauungsplan Nr. 6220-1 Schamotte-Fabrik Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Duisdorf und gleichzeitige Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 7420-6 Rochusstraße BegründungSeite 18 von 124 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Inhalt 1 Allgemeine Vorgaben........................................................................................... 1 1.1 Plangebiet ...................................................................................................................... 1 1.2 Planungsvorgaben ......................................................................................................... 2 1.2.1 Regionalplan ..................................................................................................... 2 1.2.2 Flächennutzungsplan ........................................................................................ 3 1.2.3 Geltendes Planungsrecht .................................................................................. 4 1.2.4 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen ........................ 5 1.2.4.1 Bonner Baulandmodell........................................................................ 5 1.2.4.2 Denkmalschutz ................................................................................... 5 1.2.4.3 Naturschutzrechtliche Belange / Baumschutz ..................................... 5 1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung ..................................................... 6 1.4 Planungsablauf / Planverfahren ..................................................................................... 8 1.5 Nutzungseignung ..........................................................................................................10 2 Inhalt der Planung .............................................................................................. 11 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans ........................................................................11 2.2 Städtebauliches Konzept...............................................................................................12 2.3 Festsetzungen des Bebauungsplans.............................................................................14 2.3.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................14 2.3.2 Maß der baulichen Nutzung .............................................................................16 2.3.3 Überbaubare Grundstücksfläche ......................................................................19 2.3.4 Höhenlage der baulichen Anlagen (Geländehöhe) ...........................................21 2.3.5 Tiefgaragen und Stellplätze, Bereiche für Ein- und Ausfahrten.........................22 2.3.6 Flächen für den Gemeinbedarf „Öffentliche Verwaltung“ ..................................22 2.3.7 Geh- Fahr- und Leitungsrecht (GFL) ................................................................23 2.3.8 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ...................................................24 2.3.8.1 Verkehrslärm .....................................................................................24 2.3.8.2 Schallreflexion durch Plangebäude ....................................................28 2.3.8.3 Gewerbelärm .....................................................................................29 2.3.9 Pflanzfestsetzungen, Bindungen für Bepflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ..........................................................................32 2.3.9.1 Begrünung der nicht überbauten Grundstücksflächen .......................32 2.3.9.2 Begrünung von Tiefgaragendächern ..................................................32 2.3.9.3 Baumpflanzungen ..............................................................................32 2.3.9.4 Dachbegrünung .................................................................................33 2.3.10 Verkehrsflächen ...............................................................................................34 2.4 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen .........................................................................34 2.4.1 Einfriedungen zu öffentlichen Flächen..............................................................35 2.4.2 Dachform und -neigung ....................................................................................35Seite 19 von 124 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 2.4.3 Technische Anlagen und Aufbauten – Anteil, Anordnung, Einhausung ............35 2.5 Erschließung .................................................................................................................36 2.5.1 Äußere Erschließung........................................................................................36 2.5.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) .................................................36 2.5.1.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) .........................................36 2.5.1.3 Fahrrad- und Fußgängeranbindung ...................................................36 2.5.2 Innere Erschließung .........................................................................................37 2.5.3 Ruhender Verkehr / Mobilitätskonzept ..............................................................37 2.5.4 Technische Infrastruktur ...................................................................................39 2.5.4.1 Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation ................39 2.5.4.2 Energiekonzept ..................................................................................40 2.5.4.3 Entwässerung / Kanal ........................................................................41 2.5.4.4 Abfallentsorgung ................................................................................42 3 Auswirkungen der Planung ................................................................................ 42 3.1 Städtebauliche Auswirkungen .......................................................................................42 3.2 Verkehrliche Auswirkungen ...........................................................................................43 3.3 Auswirkungen auf die Umwelt .......................................................................................44 3.3.1 Mensch / Gesundheit .......................................................................................44 3.3.1.1 Verkehrslärm .....................................................................................44 3.3.1.2 Gewerbelärm / Schutzbedürftigkeit ....................................................45 3.3.1.3 Kampfmittel: .......................................................................................46 3.3.1.4 Verschattung .....................................................................................46 3.3.1.5 Sonstige Auswirkungen .....................................................................46 3.3.2 Klima / Luft: ......................................................................................................46 3.3.3 Flora / Fauna / Artenschutz ..............................................................................47 3.3.4 Boden / Wasser................................................................................................50 3.3.4.1 Böden ................................................................................................50 3.3.4.2 Altlasten .............................................................................................50 3.3.4.3 Erdbebenzone ...................................................................................51 3.3.4.4 Gewässer ..........................................................................................51 3.3.4.5 Niederschlagswasser / Starkregen.....................................................51 3.3.5 Landschaftsbild / Erholung ...............................................................................53 3.3.6 Kultur- und Sachgüter ......................................................................................53 3.4 Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur ....................................................................54 3.5 Kosten und Finanzierung ..............................................................................................54Seite 20 von 124 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“ – Begründung 1 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 1 Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe des Bahnhofes Bonn-Duisdorf nur etwa 500 m entfernt von der westlichen Stadtgrenze zur Gemeinde Alfter. Es umfasst eine Fläche von ca. 14.430 m², die sich südlich der Bahnstrecke Bonn – Rheinbach / Euskirchen westlich der Grundstücke an der Lessenicher Straße, nördlich der Bebauung an der Straße Am Burg- weiher und nordöstlich der Grundstücke an der Bahnhofstraße (siehe Abb. 1) im Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Duisdorf erstreckt und beinhaltet die Flurstücke Nrn. 2518, 2508, 2507, 2506, 2513, 55/1, 2519, 2520, 2521, 1350, 1351, 1044, Flur 6, sowie Flurstück 2308, Flur 1, Gemarkung Duisdorf. Das Plangebiet befindet sich dort in rückwärtiger Lage und ist nur be- dingt in das bestehende städtebauliche Gefüge eingebunden. Im Vorfeld der städtebaulichen Neugestaltung war das Plangebiet durch verschiedene Nutzungen geprägt. Kernstück war das Gebäude der alten Schamotte-Fabrik, deren Nutzung Anfang der 1980er Jahre aufgegeben wurde. Es wurde lange Zeit als Lager sowie durch Einzelhandel genutzt, war stark sanierungs- bedürftig und konnte nicht wirtschaftlich erhalten werden. Aufgrund der zahlreichen in der Ver- gangenheit durchgeführten baulichen Veränderungen – darunter auch der teilweise Rückbau des Schornsteins – war eine Denkmalwürdigkeit des Gebäudes nicht gegeben, woraufhin der Abbruch ermöglicht und im Februar 2023 durchgeführt wurde. Abb 1: Übersichtsplan mit Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplans. o.M. (Quelle: www.tim-online.nrw.de)Seite 21 von 124 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“ – Begründung 2 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Weiterhin befinden sich im Plangebiet noch das Wohngebäude der Alteigentümer der Schamotte- Fabrik (Fabrikantenvilla), ein städtisches Wohnheim sowie eine Lagerfläche mit einem Geräte- haus der angrenzenden Feuerwache. Auch für diese Flächen werden im Rahmen des städtebaulichen Konzepts Entwicklungsperspek- tiven und bauliche Potenziale dargestellt, auch wenn deren Umsetzung derzeit noch nicht abseh- bar ist. Dies gilt insbesondere für die Lagerfläche der Feuerwehr, für die sich während der Planaufstellung abzeichnete, dass sie auch langfristig als solche genutzt werden soll und ein Um- bau sowie eine Erweiterung des Gerätehauses vorgesehen ist. Ebenfalls hat sich während der Planaufstellung herausgestellt, dass die Eigentumspartei der Fabrikantenvilla auch langfristig keine Veränderung für das in ihrem Eigentum verbleibende Grundstück anstrebt. Alle genannten Flächen sind somit Teil des Bebauungsplanes. Die direkte Umgebung des Plangebietes stellt sich als heterogen dar. Neben Wohngebäuden (II-III Geschosse, jenseits der Bahn IV Geschosse) sind insbesondere an der Straße Am Burg- weiher auch IV-V-geschossige gemischt genutzte Gebäude (VR-Bank, Feuerwache, Apo- theke, Optikfachgeschäft u.a.) vorhanden. Südlich der Straße Am Burgweiher befindet sich ein bis zu VII-geschossiger Wohn- und Geschäftskomplex. Jenseits der Bahnhofstraße befindet sich ein Discounter mit darüber liegenden Wohnungen und einem dazugehörigen Parkplatz sowie einige weitere gemischt genutzte Gebäude. Die ehemalige Schamotte-Fabrik sowie das Gebäude der Alteigentümer werden aktuell über eine bisher private Stichstraße von der Straße Am Burgweiher aus westlich der VR-Bank er- schlossen. Die Lagerfläche der Feuerwehr und des Amts für Umwelt und Stadtgrün wird der- zeit über das Grundstück der Feuerwache von der Straße Am Burgweiher aus erreicht. Für eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinbedarfsfläche muss die Erschließung des gefangenen Grundstücks durch Vereinigung mit dem Feuerwehrgrundstück oder über eine dingliche Sicherung hergestellt werden, was unabhängig von der Bauleitplanung erfolgen kann. Das städtische Wohngebäude verfügt über eine Erschließung vom Hüttenweg aus. 1.2 Planungsvorgaben 1.2.1 Regionalplan Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn/Rhein-Sieg liegt das Plangebiet innerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB). Die Bahntrasse der Bahnstrecke Bonn – Rheinbach / Euskirchen ist als Schienenweg für den überregionalen und regionalen Verkehr dargestellt. An diesen Darstellungen ändert sich durch die Neuaufstellung des Regionalplan nichts.Seite 22 von 124 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“ – Begründung 3 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Abb 2: Ausschnitt aus dem Regionalplan Köln mit Kennzeichnung des Plangebietes (Quelle: Bezirksregierung Köln) 1.2.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt das Plangebiet als gemischte Baufläche dar. Da die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes gem. § 4 BauNVO vorgesehen ist, kann der Bebauungsplan nicht als „aus dem Flächennutzungsplan entwickelt“ angesehen werden. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung gem. § 13a Abs. 2 Satz 2 anzupassen. Mit Schreiben vom 20.09.2022 bestätigt die Bezirksregierung Köln die Anpassung an die Ziele der Raumordnung. Abb 3: Flächennutzungsplan der Stadt Bonn mit Kennzeichnung des Plangebietes (Quelle: Bundesstadt Bonn)Seite 23 von 124 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“ – Begründung 4 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 1.2.3 Geltendes Planungsrecht Verbindliches Planungsrecht besteht für das Plangebiet in Form des Bebauungsplanes Nr. 7420-6 der Stadt Bonn. Der im Jahr 1962 von der damaligen Gemeinde Duisdorf als Durchfüh- rungsplan Nr. 6 aufgestellte Bebauungsplan verfolgte das städtebauliche Ziel, die Nutzung der Schamotte-Fabrik mittels der Festsetzung eines Industriegebietes planerisch zu sichern. Diese Nutzung wird bereits seit Anfang der 1980er Jahre mit der Aufgabe der Schamotte- Fabrik nicht mehr verfolgt. Abb 4: Durchführungsplan Nr. 6A, C u. D, Gemeinde Duisdorf (Quelle: Bundesstadt Bonn), der im Bebauungsplan Nr. 7420-6 aufgegangen istSeite 24 von 124 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“ – Begründung 5 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“ werden die Fluchtli- nienpläne Nr. 9 „Duisdorf Bergstraße“ und Nr. 8 „Duisdorf Lessenicher Straße“ sowie der Be- bauungsplan Nr. 7320-26, soweit sie in den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“ fallen, geändert. Der Bebauungsplan Nr. 7420-6 wird im Geltungs- bereich des Bebauungsplans Nr. 6220-1 aufgehoben. Dies ist damit begründet, als dass das darin festgesetzte Industriegebiet auch bei Unwirksamkeit des neuen Bebauungsplans nicht wieder auflebt, da dieses nicht mehr umfeldverträglich ist. 1.2.4 Sonstige Planungen / Satzungen / Nachrichtliche Übernahmen 1.2.4.1 Bonner Baulandmodell Das Vorhaben fällt unter die Regularien des Bonner Baulandmodells. (Ratsbeschluss vom 30.3.2017, DS-Nr. 1613742EB5, konkretisiert bzw. modifiziert durch Ratsbeschluss vom 10.07.2018, DS-Nr. 1811574EB5). Deshalb werden insgesamt mindestens 40% der gesamten Bruttogrundfläche (BGF) Wohnen in öffentlich gefördertem Wohnungsbau entstehen, davon 20% Förderweg A und 20% Förderweg B. Der Rat der Stadt Bonn hat am 28.06.2021 einen weiteren Beschluss zur Modifizierung des Baulandmodells gefasst (DS-Nr. 201298), nach der bei sämtlichen Wohnungsneubauvorha- ben ab 20 Wohneinheiten, für die ab dem 01.07.2021 neues Planungsrecht geschaffen wird, insgesamt 50% der gesamten Bruttogrundfläche Wohnen in öffentlich gefördertem Wohnungs- bau entstehen soll. Wegen des bereits vorliegenden Zielbeschlusses wird für den Bebauungs- plan 6220-1 „Schamotte-Fabrik“ jedoch von einem Altfall ausgegangen, nach dem die verbind- liche Mindestquote von 40% gilt. 1.2.4.2 Denkmalschutz Im Vorhabengebiet sind keine Baudenkmäler vorhanden. In der näheren Umgebung ist ein unter Denkmalschutz stehender Torbogen der ehemaligen „Dudenstorper Wasserburg“ Duis- dorf zu konstatieren. Darüber hinaus verläuft das vermutete Bodendenkmal „Wasserleitung, Römisch, NGP 2018/0029, VBD 0077“ am südlichen Rand des Plangebiets. Auswirkungen durch die vorliegende Planung sind nicht zu erwarten. 1.2.4.3 Naturschutzrechtliche Belange / Baumschutz Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans, eines Natura-2000 oder eines Natur- oder Landschaftsschutzgebiets. Gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope sind von der Aufstellung des Bebauungsplans nicht betroffen. Als Biotopfläche mit besonderer Bedeutung VB-K-5208-025 ist die Biotopverbundfläche „Bahntrasse und aufgelas- sene Kiesgrube im Westen von Bonn“ ausgewiesen. Die Fläche sollte von Überplanung voll- kommen freigehalten werden und ein Schutzstreifen (Pufferzone) von mind. 2,0 bis 3,0 m sollte den jetzigen Bestand einschließen. Die Planung des bahnparallelen Rad- und Gehweges sollte dergestalt erfolgen, dass die Funktion als Verbindungs-, Ergänzungs- und Entwicklungs- bereich und seine wertvollen Strukturen für den Arten- und Biodiversitätsschutz erhalten blei- ben. Um ein sicheres Nebeneinander von Zu-Fuß-Gehenden und Radfahrenden zu gewährleisten ist für den bahnparallelen Geh- und Radweg eine Breite von 6,5 m vorgesehen. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse und der damit verbundenen fehlenden Flächenverfügbarkeiten kann im westlichen Bereich des Plangebietes die geforderte Pufferzone jedoch nicht eingehaltenSeite 25 von 124 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“ – Begründung 6 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) werden. Auch in die Biotopverbundfläche selbst muss in einem kleinen Teilbereich im Flur- stück 2513 eingegriffen werden, da sich die Fläche auf dem für den Radweg vorgesehenen Bereich befindet. Die in der Stadt Bonn verfolgte Mobilitätswende hat jedoch zum Ziel, um- weltfreundliche Mobilitätsformen wie beispielsweise Bus und Bahn und auch das Fahrrad at- traktiver zu machen und sie klug miteinander zu verknüpfen. Dass mit dem Ausbau des Rad- weges und dessen überörtlichen Verbindungsfunktion sowie der direkten Anbindung an den Bahnhof Duisdorf genau dieses Ziel verfolgt wird, wird der Eingriff in den Schutzstreifen hin- genommen. Zudem wäre ein Eingriff in den Biotopverbund auch ohne den Bau des Radwegs notwendig, um die Wartung des südlich der Bahntrasse befindlichen städtischen Kanals und die Erreichbarkeit der Schachtbauwerke sicherzustellen. Da die randlichen Flächen der Bahntrasse jedoch unberührt bleiben und der Rad- und Fußweg dort, wo es möglich ist, von Süden aus entwickelt wird, so dass angrenzend an das Biotop unversiegelte Flächen verbleiben, wird davon ausgegangen, dass ihre Funktion als Verbin- dungs- Ergänzungs- und Entwicklungsbereich und seine wertvollen Strukturen für den Arten- und Biodiversitätsschutz erhalten bleibt. Die Artenschutzbelange wurden im Rahmen einer Artenschutzprüfung ermittelt und wurden bei der Aufstellung des Bebauungsplanes berücksichtigt (siehe Pkt. 3.3.3). Gemäß der Bonner Baumschutzsatzung sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadelbäumen 150 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm ge- schützt. Diese Vorschriften gelten nicht für Obstbäume, mit Ausnahme von Nussbäumen und Esskastanien. Im Plangebiet unterliegen 21 Bäume dem Schutz dieser Satzung. Eine von der Verwaltung aufgelegte Neufassung der Baumschutzsatzung befindet sich derzeit in den poli- tischen Gremien in der Diskussion. Für die im Vorhabenteil des Plangebiet befindlichen Bäume wurde im Februar 2022 eine Baumbewertung vorgelegt (Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung, Bonn), in der die nach Baumschutzsatzung der Stadt Bonn geschützten Bäume im Plangebiet untersucht und hinsichtlich ihres Gesamtzustandes und der Standfestigkeit bewertet wurden. Insgesamt wurden im Plangebiet 21 Bäume erfasst. Voraussichtlich müssen die meisten die- ser Bäume für das Vorhaben gefällt werden. Weitere Bäume, die sich auf dem Grundstück des städtischen Wohnheims befinden und in der Trasse des künftigen Rad- und Fußwegs entlang der Bahntrasse stehen, wurden davon nicht erfasst, müssen jedoch ebenfalls planbedingt ge- fällt werden. Im Rahmen der Baufeldfreimachung wurden bereits Bäume gefällt, deren Stand- sicherheit nach den Aussagen des Gutachtens nicht mehr gegeben war. Zudem mussten be- reits Bäume entfernt werden, die in der Trasse des im Norden des Plangebietes befindlichen Kanals standen und zum einen für den Fuß- und Radweg ohnehin entfallen müssen, zum anderen für die erforderliche Überprüfung des Bestandskanals entfallen mussten. 1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung Im Jahr 2019 hat die KölnGrund Haus- und Grundbesitz GmbH, Köln, die ehemalige Scha- motte-Fabrik mit dem Ziel einer wohnbaulichen Entwicklung erworben. Das erworbene Grundstück innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes umfasst die Liegenschaft der ehemaligen Schamotte-Fabrik und die Zufahrt von der Straße Am Burg- weiher aus sowie eine schmale Fläche südlich der Bahntrasse und östlich der Bahnhofstraße und beinhaltet rd. 8.330 m².Seite 26 von 124 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“ – Begründung 7 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Die 1912 erbaute Schamotte-Fabrik stellte Anfang der 1980er Jahre ihre Produktion ein. Die Gebäude der ehemaligen Schamotte-Fabrik waren stark sanierungsbedürftig und bereits mehrfach umgebaut worden. Sie standen nicht unter Denkmalschutz und wurden im Februar 2023 zurückgebaut. Um das gesamte Areal zwischen der Bahntrasse und der Bebauung an der Straße Am Burg- weiher einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen und die dafür getroffenen Zielsetzungen pla- nungsrechtlich zu sichern, werden neben dem Grundstück der ehemaligen Schamotte-Fabrik auch Flächen, die im Eigentum der Stadt Bonn sowie von Privatpersonen stehen, in den Gel- tungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen. Die Notwendigkeit der Einbeziehung in das Planverfahren ergibt sich zudem daraus, dass die Flächen im bisherigen Bebauungsplan als Industriegebiet festgesetzt sind. Damit wäre eine Wohnnutzung im Plangebiet unzulässig. Mit der Neuaufstellung des Bebauungsplans ist die Entwicklung einer wohnbaulichen Nutzung auf einer ehemals industriell genutzten Fläche vorgesehen. Dabei wird das Ziel der mehrfa- chen Innenentwicklung verfolgt und trägt dazu bei, eine untergenutzte Fläche wieder nutzbar zu machen. Vor dem Hintergrund des anhaltend hohen Wohnraumbedarfs in Bonn und der integrierten zentrennahen und infrastrukturell sehr guten Lage im Stadtteil Duisdorf, soll der Bereich städtebaulich neu geordnet und eine gewerbliche oder industrielle Nutzung nicht wei- terverfolgt werden. Es soll dort zukünftig ein urbanes, qualitätsvolles Wohnquartier entstehen, dass oberirdisch weitgehend autofrei ist und den Wohnstandort Duisdorf stärkt. Dafür ist ein differenziertes Angebot an zeitgemäßen und zielgruppenorientierten Mehrfamilienhäusern mit einer hohen Aufenthaltsqualität im Freiraum vorgesehen. Die Lagerfläche der Feuerwehr soll- langfristig erhalten und eine geringfügige Erweiterung des Lagergebäudes ermöglicht werden. Im gesamten Plangebiet schafft der Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzun- gen zur Realisierung von ca. 120 100 Wohneinheiten, einer dreigruppigen Kita inkl. Freibereich und des Gerätehauses für die Feuerwehr. Allein auf der Fläche der ehemaligen Schamotte- Fabrik ist die Realisierung von rd. 80 Wohneinheiten und der Kita möglich. Die ehemalige Fabrikantenvilla im Westen des Plangebiets wird im Bestand planungsrechtlich gesichert. Bei Bedarf kann das Bestandsgebäude durch einen Neubau mit einer dem Gebietstyp Allgemei- nes Wohngebiet nach § 4 Baunutzungsverordnung entsprechenden Nutzung im bestehenden Bauvolumen ersetzt werden. Bonn ist eine wachsende Stadt. Im Zuge der erfolgreichen Umstrukturierung von der Bundes- hauptstadt zur Bundesstadt mit ihrer inzwischen diversifizierten Wirtschaftsstruktur, der Rhei- nischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn mit rund 33.000 Studierenden, den zahlreichen kleinen, mittleren und großen Arbeitgebern, einigen Bundesministerien und sonstigen Bundes- institutionen sowie mit zahlreichen internationalen Organisationen ist die Einwohnerzahl Bonns stetig gewachsen. Den Prognosen der verschiedenen Marktbeobachter folgend wird dieses Wachstum auch zukünftig anhalten. Dies gilt nicht nur für die Stadt Bonn, sondern nach wie vor auch für das direkte Umland und die umliegende Region. Zum Stichtag 31.12.2021 lebten 335.974 Personen mit Hauptsitz in Bonn. Bis 2050 geht die amtliche Statistik (it.nrw) davon aus, dass Bonn, ausgehend vom Jahr 2021, um 8,8 % auf dann 359.600 Einwohner wachsen wird. Die Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre be- stätigt diesen prognostizierten Trend. Begründet wird diese Entwicklung vor allem durch regi- onale und überregionale Wanderungsgewinne, von denen insbesondere Bonn als wirtschaft- licher Wachstumsmotor der Region profitiert. Die Stadt verzeichnet zudem ein natürliches Be- völkerungswachstum durch einen Geburtenüberschuss.Seite 27 von 124 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“ – Begründung 8 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Weiter trugen in der jüngeren Vergangenheit insbesondere auch Flüchtlingsbewegungen zu einer Steigerung der Bevölkerungszahlen bei. Mit der Zunahme der Wanderbewegungen hat sich die Situation auf dem Wohnungsmarkt, insbesondere im Segment des preisgünstigen und geförderten Wohnraums, weiter verschärft und stellt daher eine große Herausforderung dar. Auch der Trend zur Singularisierung der Haushalte und die weiter zunehmende Wohnflächen- inanspruchnahme pro Person fördern die Nachfrage nach Wohnraum. Lt. Zensus 2011 sind bereits 51 % der Haushalte in Bonn Einpersonenhaushalte und 26 % Zweipersonenhaushalte. Die sowohl quantitativ als auch qualitativ große Nachfrage nach Wohnraum trifft auf ein ver- gleichsweise kleines Bonner Stadtgebiet, das durch große, schützenswerte Landschaftsräume wie zum Beispiel den Kottenforst und den Ennert geprägt wird. Die Aussagen des fortgeschrie- benen Integrierten Freiraumsystems (IFS) müssen dabei besonders berücksichtigt werden. Außerdem besitzt Bonn traditionell wenige Konversionsflächen, die aus einer militärischen, gewerblichen oder bahntechnischen Vornutzung resultieren. Zur Verbesserung des Wohnungsangebotes müssen daher alle im Stadtgebiet vorhandenen Flächenpotentiale aktiviert werden. Dort besteht jedoch nur noch ein begrenztes Angebot an entsprechenden Wohnbaupotentialflächen. Die Entwicklung der bisher industriell genutzten Fläche zu einer wohnbaulichen genutzten Fläche entspricht dem Ziel der Bundesstadt Bonn, dem bestehenden und zukünftigen Bedarf an Wohnraum durch eine aktive Wohnbauentwick- lungsplanung gerecht zu werden. Der Bonner Wohnungsmarkt ist insbesondere im preisgünstigen Segment von einem Mangel bei gleichzeitig steigender Nachfrage gekennzeichnet. Die absehbare soziodemographische Entwicklung im Vergleich zum derzeitigen Wohnungsbestand und die zu erwartenden real sin- kenden Alterseinkünfte lassen noch eine weiter steigende Nachfrage an preisgünstigen, al- tersgerechten und barrierefreien Wohnungen erwarten. Vor dem Hintergrund, dass ein hoher Anteil der geplanten Wohneinheiten im öffentlich geför- derten Wohnungsbau entstehen wird, besteht für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Be- bauungsplanes ein erhebliches öffentliches Interesse. Zur Umsetzung dieser Planungsziele bedarf es der Änderung des bestehenden Planungsrech- tes. Hierzu wird der Bebauungsplan Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“ aufgestellt, in dem zukünf- tig entsprechend den beschriebenen Zielsetzungen ein Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbe- stimmung „öffentliche Verwaltung“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB= festgesetzt werden. 1.4 Planungsablauf / Planverfahren Der Rat der Stadt Bonn hat am 28.06.2021 den Zielbeschluss zur wohnbaulichen Entwicklung des Bereiches der ehemaligen Schamotte-Fabrik (Bebauungsplan Nr. 6220-1 „Schamotte- Fabrik“) gefasst. Damit wurde dem Antrag der KölnGrund Haus- und Grundbesitz GmbH, Köln, auf Aufstellung eines Bebauungsplanes für die in ihrem Eigentum stehenden Flächen vom 16.05.2019 sowie die städtischen und privaten Flächen – unter der Prämisse der Durchführung eines Wettbewerbsverfahrens mit mind. acht Teilnehmenden – zugestimmt. Zur Konkretisierung einer tragfähigen städtebaulichen Idee und einer qualitätsvollen Architek- tur wurde im Jahr 2022 ein städte- und hochbaulicher Realisierungswettbewerb durchgeführt,Seite 28 von 124 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“ – Begründung 9 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) zu dem acht Planungsteams eingeladen wurden, von denen sich schließlich sechs beteiligt haben. Der Siegerentwurf der Arbeitsgemeinschaft cityförster architecture+urbanism, Mosaik Architekten und nsp landschaftsarchitekten + stadtplaner (alle aus Hannover) bildet die Grund- lage für das vorliegende Bebauungsplanverfahren. Der Entwurf wurde im weiteren Verfahren auf Empfehlung der Wettbewerbsjury hinsichtlich der Detaillierung des Freiraums, des Mobili- tätskonzeptes und der Optimierung des Wohnungsmixes noch überarbeitet. Die Erschlie- ßungssituation von Süden wurde bereits geprüft und konkretisiert. Als Reminiszenz an die ehemalige industrielle Nutzung sollen alte Ziegel des Fabrikgebäudes Verwendung in der Frei- raumgestaltung finden. Im an das Wettbewerbsverfahren anschließenden Prozess der Bau- leitplanung hat sich, aufgrund aktueller Planungen der angrenzenden Feuerwache, das städ- tebauliche Konzept insofern geändert, als dass die ehemalig südöstlich geplante Wohnbauflä- che auf dem städtischen Grundstück zugunsten einer Gemeinbedarfsfläche für die öffentliche Verwaltung wegfällt. Somit wird die städtische Lagerfläche und das Feuerwehrgerätehaus in die Planung integriert sowie eine Erweiterung des Gerätehauses ermöglicht. Darüber hinaus hat sich herausgestellt, dass nach den Vorstellungen der Eigentumspartei die ehemalige Fabrikantenvilla ebenfalls erhalten und weiterhin als Wohngebäude genutzt werden soll. Aus diesem Grund wird das Gebäude sowie die dort bestehende Nutzung planungsrecht- lich gesichert. Der Bebauungsplan Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“ wird als Bebauungsplan der Innenentwick- lung gem. § 13a BauGB aufgestellt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB sind gegeben: Es handelt sich um die Wiedernutzbarmachung einer Fläche, die aktuell untergenutzt ist. Mit der vorgesehenen Wohnnutzung wird dem Bedarf zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohn- raum gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB Rechnung getragen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat eine Fläche von ca. 14.430 m². Damit wird die künftige Grundfläche, die mit dem vorliegenden Bebauungsplan überbaut werden kann, deut- lich unter dem Grenzwert nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB von 20.000 m² liegen. Auch werden keine Vorhaben begründet, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 6 UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) in Verbindung mit Spalte 1 der Anlage 1 des UVPG unterliegen. Die in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter sind nicht betroffen (siehe auch Pkt. 3). Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 gelten im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfach- ten Verfahrens im Sinne des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Danach wird von einer Umweltprüfung und einem Umweltbericht abgesehen. Eingriffe, die auf Grund der Auf- stellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Umweltauswirkungen und Ergebnisse der Fachgutachten werden in der Begründung zum Bebauungsplan zusammenfassend beschrieben. Relevante Umweltbelange werden im Ver- fahren berücksichtigt. Am 29.08.2023 wurde in der Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg - nach vorherigen Beratungen im Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 10.08.2023 und im Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda am 29.08.2023 - die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs.1 BauGB beschlos- sen. Die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung wurde im Amtsblatt Nr. 6 vom 14.02.2024 orts- üblich bekannt gemacht. Die Möglichkeit der Abgabe von Stellungnahmen in Schriftform, perSeite 29 von 124 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“ – Begründung 10 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) E-Mail und über das Beteiligungsportal www.bonn-macht-mit.de fand vom 19.02.2024 bis zum 11.03.2024 statt. Am 29.02.2024 wurden die Ziele und Zwecke der Planung in einer öffentlichen Bürgerbeteili- gungsveranstaltung im Rathaus Hardtberg dargestellt. Darüber hinaus wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 26.02.2024 beteiligt und um Stellungnahme bis zum 05.04.2024 gebeten. Stellungnahmen, die Inhalt und Gegenstand des Bebauungsplanes betreffen, wurden – sofern erforderlich - in den entsprechenden Gutachten untersucht. Insofern flossen die geäußerten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in die weitere Planbearbei- tung sowie die Fortschreibung der Fachgutachten ein. Die geäußerten Bedenken und Anmerkungen lassen sich im Wesentlichen folgenden The- menbereichen zuordnen: • Planverfahren • Art der Bürger*innenbeteiligung • Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen • Mobilität / Parken / Radweg • Zusätzlicher Verkehr im Umfeld des Plangebietes • Städtebau / Architektur • Starkregen Dabei lag der Fokus insbesondere auf dem erhöhten Verkehrsaufkommen, der Sorge vor ei- nem zu geringem Stellplatzangebot, dem Einfügen des Vorhabens in die Umgebung, der Be- rücksichtigung der Belange von Behinderten im Plangebiet und dem Umgang mit Starkregen- ereignissen. Da die Ergebnisse der zu den verschiedenen Themen erstellten Gutachten (Verkehr, Schall, Mobilitätskonzept, topografischen Fließweganalyse) zu dem Ergebnis kamen, dass die Pla- nung verträglich ist, die neu entstehenden Verkehre ohne Einschränkungen abwickelbar sind und die vorgesehenen Stellplätze den Vorgaben der Stadt Bonn entsprechen, wurde die Pla- nung mit geringfügigen Änderungen bei der Zufahrtssituation beibehalten. Inklusion und Bar- rierefreiheit wird beim Bau der Gebäude und bei der Ausgestaltung der Freiräume grundsätz- lich berücksichtigt, da die dafür geltenden rechtlichen Vorschriften befolgt werden müssen. Die oben beschriebenen Änderungen der südöstlich und westlich geplanten Wohnbauflächen auf dem städtischen Grundstück zugunsten einer Gemeinbedarfsfläche für die öffentliche Verwal- tung bzw. des bestehenden Wohngebäudes wurde im Nachgang der frühzeitigen Beteiligung durchgeführt. 1.5 Nutzungseignung Die städtebauliche Anordnung des aufgezeigten Entwurfs sowie die geplante Nutzung mit Wohnungen, einer Kindertagesstätte und einer Lagerfläche sowie einem Gerätehaus für die Feuerwache ist ausgewogen und fügt sich in die verhältnismäßig ruhige Lage im Stadtteil Bonn Duisdorf ein. Die Bahntrasse bzw. der nahegelegene Bahnhof gewährleisten eine sehr gute Anbindung an den ÖPNV. Mit dem geplanten bahnparallelen Fuß- und Radweg entsteht eine neue Mobilitäts-Seite 30 von 124 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“ – Begründung 11 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) achse, die nicht nur durch die zukünftigen Bewohner*innen des Quartiers, sondern stadtteil- übergreifend genutzt werden wird. Um den durch die Bahntrasse entstehenden Lärmemissio- nen innerhalb des neuen Wohnquartiers entgegenzuwirken, sieht die Planung bahnparallel eine vier- bis fünfgeschossige Riegelbebauung vor, durch die alle südlich davon gelegenen Gebäude vor den Schallemissionen der Bahn geschützt werden. Das direkte Umfeld des Plangebiets setzt sich aus unterschiedlichen Typologien von II-VII- geschossigen Gebäuden zusammen, die häufig gemischt genutzt, teilweise aber auch aus- schließlich zum Wohnen genutzt werden. Der städtebauliche Entwurf sieht eine Mehrfamilien- hausbebauung mit III bis V Vollgeschossen vor. Die Lagerfläche sowie das Gerätehaus der Feuerwehr bleiben aufgrund der langfristigen Planungen der angrenzenden Feuerwache er- halten. Das Gerätehaus kann geringfügig erweitert werden. Die Verträglichkeit der Feuerwehr unmittelbar neben der entstehenden Wohnbebauung wurde gutachterlich geprüft und als rea- lisierbar eingestuft (siehe auch Pkt. 2.3.8.3). 2 Inhalt der Planung 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Das Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ent- wicklung der ehemalig industriell genutzten Fläche der ehemaligen Schamotte-Fabrik zu schaffen. Es soll künftig eine Fläche für urbanes Wohnen entstehen, um dem in der Stadt Bonn anhaltenden Wohnungsdruck Rechnung zu tragen. Zusätzlich soll eine Kindertagesstätte dazu beitragen, den hohen Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen in Duisdorf zu decken. Der Erhalt der Lagerfläche sowie des darauf befindlichen Gerätehauses für die Feuerwehr hat sich im Laufe des Planverfahrens als notwendig herausgestellt und wird als verträglich eingestuft. Die Fläche soll für diese Nutzung langfristig planerisch gesichert werden. Eine geringfügige Erwei- terung des Gerätehauses soll möglich sein. Die Wohnnutzung auf dem Areal der ehemaligen Fabrikantenvilla, welche nach den Vorstel- lungen der Eigentumspartei dauerhaft weitergeführt werden soll, wird planungsrechtlich im vorhandenen Umfang gesichert. Eine nach dem städtebaulichen Qualifizierungsverfahren an- gedachte intensivere Wohnnutzung mit Geschosswohnungsbau mit einem Anteil öffentlich ge- förderter Wohnungen von mind. 40% auf einer Bruttogeschossfläche von ca, 2600 m², die auch im veröffentlichten Bebauungsplanentwurf zur Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bau- leitplanung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch Teil der Planung war wird seitens der Stadt zwar langfristig als städtebauliches Potenzial gesehen, wird jedoch im Bebauungsplan Nr. 6220-1 nicht berücksichtigt. Dies wird einem künftigen Planverfahren vorbehalten, da die Bedingun- gen der Stadt Bonn für die Erweiterung der Bebauungsmöglichkeiten nicht vorliegen. Ein städ- tebaulicher Vertrag mit der Eigentumspartei, welcher die Festlegung des Anteils der öffentlich geförderten Wohnungen für die erweiterten Bauflächen festlegen sollte, konnte nicht abge- schlossen werden. Die Neubebauung soll das Grundstück funktional und gestalterisch aufwerten und damit zur städtebaulichen Weiterentwicklung des Stadtraumes beitragen. Vor dem Hintergrund des anhaltend hohen Bedarfs nach neuem Wohnraum in der Stadt Bonn können die teilweise umgebenden Einfamilienhäuser aus heutiger Sicht nicht der prägende Maßstab für die geplante Bebauung sein. Vielmehr erfolgt eine Orientierung an den vorhan- denen Mehrfamilienhäusern. Gleichzeitig wird mithilfe von unterschiedlichen WohntypologienSeite 31 von 124 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“ – Begründung 12 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) eine hohe Wohnqualität in ruhiger Lage in Duisdorf geschaffen und – auch im Hinblick auf eine „mehrfache Innenentwicklung“ (neben baulicher Verdichtung wird auch die Erhaltung und Qua- lifizierung urbanen Grüns berücksichtigt, sowie eine Reduzierung des motorisierten Individu- alverkehrs befördert) – großzügige und hochwertig gestaltete Grünflächen vorgesehen. Den Belangen von Menschen mit Behinderungen wird durch die vorgesehene Planung eben- falls Rechnung getragen. Es sind von der KölnGrund GmbH zwei behindertengerechte Woh- nungen vorgesehen. Zudem sind grundsätzlich die Vorgaben der BauO NRW bei der Umset- zung des Vorhabens zu berücksichtigen. Hier ist zu unterscheiden zwischen öffentlichen Ver- kehrsflächen und privaten Grundstücksflächen. Öffentliche Flächen sind nach §4 Behinderten- gleichstellungsgesetz NRW barrierefrei auszuführen, womit die DIN 18040-3 als Mindeststan- dard anzuwenden ist. Die Planungen zur Barrierefreiheit werden jedoch erst auf der Ebene der Bauantragsverfahren getätigt und von der Genehmigungsbehörde geprüft. Diese ist somit nicht Gegenstand der Bauleitplanung. 2.2 Städtebauliches Konzept Die Konzeption für das Areal der ehemaligen Schamotte-Fabrik in Bonn Duisdorf von der Ar- beitsgemeinschaft Cityförster, Mosaik Architekten und nsp Landschaftsarchitekten sieht die Transformation des ehemaligen Industriestandorts zu einem Wohnstandort mit unterschiedli- chen Wohntypologien und hoher Wohnqualität vor. Die städtebauliche Anordnung der Gebäude ist durch die Lage im Inneren eines größeren gemischt genutzten Quartiers entstanden. Ein wesentliches Kriterium waren zudem die Schal- lemissionen der nördlich gelegenen Bahntrasse. Eine vier- bis fünfgeschossige Riegelbebau- ung entlang der Bahntrasse schirmt das Ensemble vom Bahnlärm ab. Dessen fußläufige Er- schließung erfolgt von dem autofreien Blockinnenbereich sowie zusätzlich über Zugänge an dem bahnparallelen Radweg und ist somit von zwei Seiten erschlossen. Zwei polygonale vier- geschossige Solitärgebäude mit eingeschnittenen Dachterrassen im Süden bilden den Über- gang zur aufgelockerten Bebauung in der Umgebung. Die beiden baugleichen Gebäude fügen sich mit ihrer Kubatur in die Umgebungsbebauung ein und bieten Raum für verschiedenartige Wohntypologien. Sie sind gegeneinander verdreht angeordnet und bilden dadurch differen- zierte Freiräume aus. In der Verlängerung der von Süden kommenden Zufahrt entsteht im Westen des Plangebietes ein weitgehend autofreier Quartiersplatz, der als identitätsstiftende Adresse und Treffpunkt fungiert. In Richtung Osten erstreckt sich ein begrünter Freiraum, zu welchem die gegenüber- liegenden Eingänge der Gebäude orientiert sind. Die angrenzenden städtischen und privaten Grundstücke können in das städtebauliche Bild integriert werden. Ziel ist es, bauliche Entwicklungsoptionen für diese darzustellen und im Rah- men des Bebauungsplanverfahrens die planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Konkrete hochbauliche Konzepte liegen derzeit noch nicht vor. Insbesondere für die städtischen Flächen sollen diese erst zu einem späteren Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der zukünftigen Bedarfssituation definiert werden. Das Bestandsgebäude, in dem sich heute ein städtisches Wohngebäude befindet, kann nach dem vorliegenden Konzept entweder erhalten bleiben und durch eine Aufstockung und Ergän- zung von Balkonen optimiert, oder alternativ im Zuge einer Neubebauung weiterentwickelt werden.Seite 32 von 124 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“ – Begründung 13 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Südlich davon besteht nach den Planungen der Wettbewerbsgewinner*innen auf der heutigen städtischen Lagerfläche bzw. dem Standort des Gerätehauses der Feuerwehr die Option, ei- nen weiteren viergeschossigen Solitärbaukörper in Anlehnung an die Nachbargebäude zu er- richten. Da sich im Laufe des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans jedoch herausge- stellt hat, dass die Stadt Bonn und die Feuerwehr einen langfristigen Erhalt der Lagerfläche und den Neubau des Gerätehauses planen, wird die Umsetzung dieser Option nicht mehr verfolgt und planungsrechtlich nicht ermöglicht. Im Westen kann im Bereich der Fabrikantenvilla ein größer dimensionierter Baukörper als Wohngebäude dem Quartiersplatz eine klare Kante geben und die Lärmeinwirkung ins Quar- tiersinnere minimieren. Diese Planung kann jedoch wie oben beschreiben aufgrund abwei- chender Vorstellungen der Eigentumspartei absehbar nicht umgesetzt werden. Lärmschutz sowie Raumbildung und Sicherstellung der Wohnqualität sind nicht von der Entwicklung der Nachbargrundstücke abhängig. Auch ohne diese entsteht ein in sich funktionierendes und grü- nes Wohnquartier, so dass eine abschnittsweise Realisierung des Gesamtkonzeptes möglich ist. Im Erd- und 1. Obergeschoss des südwestlichen Solitärs wird eine 3-zügige Kita mit Außen- spielbereich (mind. 600 m²) vorgesehen. Die Kita dient vorrangig der Deckung des Bedarfs, der durch das neue Quartier entstehen wird. Darüber hinaus können auch Kinder aus der Um- gebung aufgenommen werden. Die Integration der Kita in das Wohngebäude bewirkt eine ef- fiziente Flächennutzung. Der Außenbereich der Kita erstreckt sich entlang der gesamten süd- westlichen Kante des Solitärgebäudes und gewährleistet somit eine hohe Aufenthalts- und Spielqualität für die Kinder. Das Plangebiet wird von Süden von der Straße Am Burgweiher aus erschlossen. Im Norden wird die Erschließung über die Lessenicher Straße und den Hüttenweg sichergestellt. Beide Zufahrten bestehen bereits heute. Insgesamt wird auf dem Gelände der KölnGrund GmbH (WA 2) eine oberirdische Bruttogrund- fläche (BGF) von ca. 8.500 m² mit rd. 80 Wohneinheiten und eine dreigruppige Kita mit Au- ßenspielfläche entstehen. Die Vorgaben des Bonner Baulandmodells werden mit der Schaf- fung von einem Anteil von mindestens 40% der BGF im geförderten Mitwohnungsbau berück- sichtigt. Der öffentlich geförderte Wohnungsbau wird voraussichtlich hauptsächlich in dem bahnparallelen Gebäude nachgewiesen werden. Auf den städtischen Flächen (WA 3) können bei Niederlegung des Bestandsgebäudes ca. 2.000 m² BGF (rd. 20 WE) entstehen. Dies ist jedoch erst mittelfristig geplant, da dann ein Ersatz für das städtische Wohngebäude zur Verfügung stehen muss. Das private Grundstück (WA 1), das aktuell noch mit der Fabrikantenvilla bebaut ist, bietet langfristig Platz für rd. 2.600 m² BGF (rd. 26 WE), was jedoch im Bebauungsplan nicht berücksichtigt wird, da mit der Ei- gentumspartei kein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen werden konnte und damit die Um- setzung der Vorgaben des Bonner Baulandmodells zum geförderten Wohnungsbau nicht ge- sichert ist. Das Bonner Baulandmodell ist auch für diese Flächen zu berücksichtigen. Im Fall des privaten Grundstücks wird dies über einen städtebaulichen Vertrag abgesichert. Auf dem Grundstück mit der städtischen Lagerfläche und dem Feuerwehrgerätehaus können rd. 380 m² BGF entstehen. Wohngebäude sind hier nicht zulässig. Städtebauliche Kennziffern des PlangebietesSeite 33 von 124 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“ – Begründung 14 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Geltungsbereich Bebauungsplan ca. 14.859 m² Anteil allgemeines Wohngebiet WA ca. 8.980 m² Anteil Gemeinbedarfsfläche ca. 1.950 m² Anteil öffentliche Verkehrsfläche: ca. 1.780 m² Anteil Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ca. 1.660 m² Anteil öffentliche Grünflächen ca. 380 m² 2.3 Festsetzungen des Bebauungsplans 2.3.1 Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet Nach Maßgabe der städtebaulichen Zielsetzung soll im Plangebiet ein Wohnquartier mit einer Kita entstehen. Insbesondere soll dabei der hohen Nachfrage auf dem Bonner Wohnungs- markt Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund wird im überwiegenden Teil des Plan- gebietes ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO (Baunutzungsverordnung) festgesetzt, das entsprechend der vorgesehenen Differenzierung der Gebäudetypologien in 3 Teilbereiche (WA 1, WA 2 und WA 3) gegliedert wird. Damit dient das Gebiet vorwiegend der Wohnnutzung, ist aber grundsätzlich auch für die sonstigen nicht störenden Nutzungen nach § 4 BauNVO offen. Hierunter fallen die der Versorgung des Plangebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO können sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen ausnahmsweise zugelassen werden. Den Mieter*innen und Eigentümer*innen wird somit die Möglichkeit eröffnet, in ihrer Wohnung in einem wohnverträglichen Maße auch erwerbsmäßig zu arbeiten. Darüber hinaus soll im Plangebiet – obwohl dies aktuell nicht vorgesehen ist – zukünftig auch mögliche Nutzungen in Form von der Versorgung des Gebietes dienenden Lä- den oder auch Pflegeeinrichtungen bzw. Wohnen mit Service planungsrechtlich ermöglicht werden. Im Vordergrund der städtebaulichen Zielsetzung liegt jedoch die Schaffung von Wohnraum. Die geplante Kindertagesstätte, die vorrangig den im Quartier entstehenden Be- darf abdecken soll, ist mit der Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes planungsrechtlich zulässig. Ebenfalls zulässig ist das im Plangebiet bereits vorhandene städtische Wohnheim, da es eine wohnähnliche Anlage für soziale Zwecke darstellt, die grundsätzlich in Allgemeinen Wohngebieten zulässig ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) und auch im vorliegenden Bebauungsplan nicht aus dem Nutzungskatalog des § 4 BauNVO ausgeschlossen wird. Da sich das Wohn- heim bereits zum aktuellen Zeitpunkt in unmittelbarer Nachbarschaft zu bereits vorhandenen Wohngebäuden befindet, ist davon auszugehen, dass keine Störungen oder negative Beein- trächtigungen des Quartiers durch die Nutzung zu erwarten sind. Mit den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen wird die Möglichkeit eröffnet, das Ge- bäude zu erweitern / aufzustocken oder neu zu errichten und Wohnungen für die Allgemeinheit zu schaffen. Dazu gibt es derzeit jedoch keine konkreten Planungen. Aus dem Katalog der in einem Allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahms- weise zulässigen Nutzungen werden folgende Nutzungen ausgeschlossen bzw. differenziert festgesetzt:Seite 34 von 124 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“ – Begründung 15 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) • Betriebe des Beherbergungsgewerbes / Ferienwohnungen Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Ferienwohnungen werden in den Allgemeinen Wohngebieten als nicht zulässig festgesetzt. Die mit Beherbergungsgetrieben regelmäßig ein- hergehenden erhöhten Kfz- und Lieferverkehre, insbesondere auch in den Nachtstunden, und die damit verbundene Lärmbelastung sind aufgrund des Wohnumfeldes nicht gewünscht und könnten zudem im Plangebiet nicht konfliktfrei abgewickelt werden. Um Zweckentfremdung von Wohnraum zu verhindern, werden auch Ferienwohnungen generell ausgeschlossen. We- sentliches Ziel des Bebauungsplanes ist es, Wohnraum für dauerhaftes Wohnen zu schaffen und so dem bestehenden Wohnbedarf in Bonn Rechnung zu tragen. Die Feriennutzung von Wohnungen hat gegenüber einer dauerhaften Wohnnutzung wirtschaftliche Vorteile für den Eigentümer. Aufgrund seiner Lage zum Bonner Zentrum und die damit verbundenen günstigen Voraussetzungen für eine touristische Nutzung kann nicht ausgeschlossen werden, dass in- nerhalb des Plangebietes Wohnungen als Ferienwohnungen vermietet und damit dem allge- meinen Wohnungsmarkt entzogen werden. • Gartenbaubetriebe und Tankstellen Gartenbaubetriebe und Tankstellen zeichnen sich aufgrund des erhöhten Publikumsverkehrs durch einen erhöhten Störgrad – auch in den Nachtzeiten – aus und sind im Allgemeinen mit einem gesteigerten Flächenbedarf verbunden, dem im Plangebiet aufgrund der beabsichtigten Wohndichte in Verbindung mit der geringen zur Verfügung stehenden Fläche nicht Rechnung getragen werden kann. Weiterhin sind die durch solche Nutzungen regelmäßig hervorgerufene KFZ-Verkehre nicht konfliktfrei im Plangebiet abwickelbar. Sie werden daher ausgeschlossen. Soziale Wohnraumförderung Um auf das starke Bevölkerungswachstum in Bonn mit einem differenzierten Angebot von Wohnbebauung und bezahlbaren Wohnungen zu reagieren, ist es Zielsetzung der Stadt Bonn, möglichst in allen Bonner Stadtteilen mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Vor diesem Hintergrund verfolgt die Bundesstadt Bonn das sozialpolitische Ziel, geförderten Wohnraum im notwendigen Umfang zur Verfügung zu stellen. Dies ist vor allem in Hinblick auf auslau- fende städtische Mietpreisbindungen wichtig. Angesichts der im Bonner Stadtgebiet nur noch wenigen vorhandenen Flächenpotenziale für den Wohnungsbau liegt die Schaffung von ge- fördertem Wohnungsbau vornehmlich im Bereich baulich bereits genutzter Flächen, in der Ver- dichtung vorhandener baulicher Strukturen und in der Baulückenschließung. Dem entspre- chend werden mit dem durch die Ratsbeschlüsse vom 31.03.2017 und vom 10.07.2018 anzu- wendenden Bonner Baulandmodell Planungsbegünstigte verpflichtet, 40% der Bruttogrundflä- che (BGF) des Wohnungsbauvorhabens als geförderten Mietwohnungsbau zu errichten. Das Bonner Baulandmodell wurde seitdem mehrfach modifiziert. Mit der letzten Änderung vom 27.10.2022 wurde eingeführt, dass bei Bauvorhaben, mit denen mehr als 20 Wohneinheiten oder 2.100 m² Wohnbaufläche geschaffen werden, insgesamt 50% der Bruttogrundfläche (BGF) für Wohnen zu den Bedingungen des geförderten Wohnungsbaus errichtet werden müssen. Da jedoch für den vorliegenden Bebauungsplan der Zielbeschluss bereits am 28.06.2021 vom Rat der Stadt Bonn gefasst wurde und in der Planungsvereinbarung mit der KölnGrund GmbH am 23.05.2022 die bis dahin geltenden 40% geförderter Wohnungsbau ver- traglich vereinbart wurden, gelten die Bestimmungen des Baulandmodells mit Beschluss vom 10.07.2018 weiter. Mit einer Angemessenheitsprüfung stellt die Stadt Bonn sicher, dass der Umfang der vereinbarten Leistungen – entsprechend den Vorgaben des BauGB – in der Summe angemessen ist.Seite 35 von 124 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“ – Begründung 16 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Aus diesem Grund wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass insgesamt 40% der Bruttogrund- fläche Wohnen so herzustellen sind, dass sie mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung (Runderlass Förderungsbestimmungen / -richtlinien des Landes NRW in der zurzeit geltenden Fassung) gefördert werden könnten. 2.3.2 Maß der baulichen Nutzung Grundsätzlich zielen die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung darauf ab, dass in- nerhalb des Geltungsbereichs eine angemessene Dichte erzeugt werden kann, die dem drän- genden Wohnraumbedarf in der Stadt Bonn gerecht wird. Darüber hinaus sollen jedoch auch qualitätvolle Grün- und Freiflächen entstehen können. Zudem wird mit den Festsetzungen si- chergestellt, dass harmonische Übergänge zur angrenzenden Bestandsbebauung sicherge- stellt werden. Für das WA 1, auf dem sich die ehemalige Fabrikantenvilla befindet, wird der Bestand pla- nungsrechtlich gesichert. Durch die Festsetzungen sind nur minimale Erweiterungen möglich. Grundflächenzahl (GRZ) Für das Allgemeine Wohngebiet WA 1 wird bestandssichernd eine GRZ von 0,1 festgesetzt. Da für dieses Grundstück seitens der Eigentumspartei keine bauliche Veränderung vorgese- hen ist, wird lediglich der Bestand gesichert und der Orientierungswert des § 17 BauNVO nicht ausgeschöpft. Eine spätere Erweiterungsmöglichkeit besteht damit nur bei einer Änderung / Anpassung des Bebauungsplanes sonstigen aktuell oder künftig nach Baugesetzbuch mögli- chen Maßnahmen. Für die Allgemeinen Wohngebiete WA 1, WA 2 und WA 3 wird jeweils eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Damit wird der Orientierungswert des §17 (1) der Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) für die Bestimmung der Grundflächenzahl für Allgemeine Wohngebiete eingehalten und eine den Zielsetzungen entsprechend dichte Bebauung zur Schaffung von Wohnraum ermöglicht. Durch diese Festsetzung und die in der Bauordnung Nordrhein-West- falen (BauO NRW) festgeschriebenen Abstandsflächen kann von gesunden Wohn- und Ar- beitsverhältnissen im Plangebiet ausgegangen werden, da eine ausreichende Belichtung und Besonnung gegeben sind. Durch die Maßgabe des § 19 Abs. 4 BauNVO ist eine Überschrei- tung der festgesetzten GRZ für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, für Nebenanlagen im Sinne des § 14 sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, um bis zu 50% - und damit bis zu einer GRZ von 0,6 – allgemein zulässig. Damit kann die Anlage von Tiefgaragen für die Unterbringung der erfor- derlichen Stellplätze für die geplanten Mehrfamilienhäuser sichergestellt werden. Dies wiede- rum trägt dem Planungsziel Rechnung, einen hohen Anteil an Grün- und Freiflächen im Plan- gebiet zu realisieren und die oberirdischen Flächen weitestgehend vom motorisierten Indivi- dualverkehr freizuhalten. Die Kfz-Stellplätze sollen mit Ausnahme der Hol- und Bringzone der Kita in Tiefgaragen untergebracht werden. Für das Allgemeine Wohngebiet WA 2 wird eine Überschreitung der Grundflächenzahl durch die Grundfläche von an Gebäude angrenzende Terrassen, Flächen von Tiefgaragen mit ihren Zufahrten, die notwendigen Flächen zur Erschließung sowie durch Fahrradabstellanlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 zugelassen. Im WA 2 ist die für das Quartier relevante Wegeverbindung zwischen der südlichen Zufahrt und dem Radweg mit der der mittig gelege-Seite 36 von 124 Bundesstadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6220-1 „Schamotte-Fabrik“ – Begründung 17 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) nen Platzfläche vorgesehen, die über das normale Maß an Fußwegen und Erschließungsflä- chen hinausgeht. Zusätzlich ist auch hier die Unterbringung der Stellplätze in einer Tiefgarage vorgesehen, um die wertvollen oberirdischen Flächen vollständig vom ruhenden Verkehr frei- zuhalten und als Freiraum insbesondere dem Aufenthalt und der Erholung für das Quartier und dessen näherer und weiterer Umgebung zur Verfügung stehen. Dort können Grün- und Spielflächen sowie Retentionsflächen entstehen und Baum- und Strauchpflanzungen erfolgen, die positive stadtklimatische Auswirkungen haben werden. Für die im Plangebiet festgesetzte Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „öf- fentliche Verwaltung“ wird eine Grundflächenzahl von 0,6 festgesetzt. Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO ist auch hier die Überschreitung durch die genannten Anlagen um bis zu 50 %, ma- ximal jedoch bis zu einer GRZ von 0,8, zulässig. Mit der damit verbundenen höheren Ausnutz- barkeit der Fläche wird dem erhöhten Platzbedarf und dem Nutzungszweck als Lager- und Übungsfläche der Feuerwache sowie für die Stadtverwaltung Rechnung getragen. Geschossflächenzahl (GFZ) Entsprechend der im Plangebiet aufgrund des Ergebnisses des städtebaulichen Qualifizie- rungsverfahrens vorgesehen städtebaulichen Dichte wird für die Teilbereiche des Allgemeinen Wohngebietes sowie für die Fläche für den Gemeinbedarf die Geschossflächenzahl (GFZ) differenziert festgesetzt: - WA 1: 1,5 0,3 - WA 2: 1,6 - WA 3: 1,6 - Fläche für Gemeinbedarf: 0,8 Der Orientierungswert des § 17 BauNVO, der für Allgemeine Wohngebiete bei einer GFZ von 1,2 liegt, wird demnach im WA 2 und im WA 3 in allen Teilbereichen des Allgemeinen Wohn- gebietes überschritten. Im WA 1 wird er deutlich unterschritten. Für Gemeinbedarfsflächen ist in der BauNVO kein Orientierungswert angegeben. Durch die dort festgesetzte GFZ würde der Orientierungswert für Allgemeine Wohngebiete jedoch deutlich unterschritten werden. Eine Überschreitung der Orientierungswerte ist nach § 17 Satz 2 nur für Wochenendhausge- biete und Ferienhäuser nicht zulässig, so dass sie für Allgemeine Wohngebiete aus städte- baulich
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de