← zurück zu 260201

260201-07 ST · Stellungnahme der Verwaltung

CDU-Grüne-SPD-FDP-Volt: Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch Antrag zur Vorlage 260201

Nummer
260201-07 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
15.06.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 15.06.2026 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 80 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 260201 Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (3.864 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260201-07 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
CDU-Grüne-SPD-FDP-Volt: Bonner Leitlinien zur
Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung
nach § 36a Baugesetzbuch
Antrag zur Vorlage 260201
Beratungsfolge
Rat 15.06.2026 Entscheidung
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung nimmt zu DS 260201-06 AA wie folgt Stellung.
Die Verwaltung möchte den Bau-Turbo in Bonn zu einem Erfolg machen und
zügig in die Umsetzung auf Grundlage der Leitlinien kommen. Daher wird der
von vielen Fraktionen getragene Antrag 260201- 06 AA außerordentlich be-
grüßt.
Bisher hat die Verwaltung auf den Entwurf der „Bonner Leitlinien“ positive
Rückmeldungen von interessierten Privatpersonen und aus der bauenden Im-
mobilienwirtschaft erhalten (z.B. auf der polis convention), insbesondere die
Strukturiertheit und die klaren, nachvollziehbaren Inhalte der Leitlinie wurden
erwähnt.
Daher regt die Verwaltung an, die Änderungen in den Ziffern 1.1 und 2.6 der
Leitlinie in der Fassung des Änderungsantrags 260201-06 AA zurückzunehmen
und diese beiden Ziffern in der Ursprungsfassung der Leitlinie zu beschließen.
Aus Sicht der Verwaltung stellen diese beiden Änderungen eine für die sachge-
rechte Anwendung der Leitlinien nicht zwingend notwendige Verschärfung und
„Überfrachtung“ der Leitlinie dar (Ziffer 1.1) und könnten auch den Eindruck
einer „handwerklich“ nicht überzeugenden Erstellung der Leitlinie erwecken
(Ziffer 2.6).
Damit diese als „Erlass bzw. interne Handlungsanweisungen“ (Ziffer 1.1) und
„Prüfauftrag“ (Ziffer 2.6) an die Verwaltung zu verstehenden Änderungen auch
gewürdigt werden, könnten diese als (abgemilderte) Maßgaben – „soll/sollen“
statt „ist/sind“ - zu den jeweiligen Ziffern der Leitlinie beschlossen werden.
Vorschlag der Verwaltung für die Änderung der Ziffer 1 des Beschluss-
vorschlags der DS 260201-06 AA:
Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert:Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
1. Die in der Anlage 1 beigefügten „Bonner Leitlinien zur Erteilung der ge-
meindlichen Zustimmung gemäß § 36a Baugesetzbuch (BauGB) für
Vorhaben nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus
und zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo“)“ werden mit folgenden Än-
derungen und Maßgaben beschlossen:
Ziffer 1.1: Beschluss in der Fassung der Anlage 1 der DS 260201
Ziffer 2.6: Beschluss in der Fassung der Anlage 1 der DS 260201
Maßgabe zu Ziffer 1.1: Vorbescheids-/Bauanträge auf Anwendung des
Bauturbos ohne Vorabstimmung sollen innerhalb von vier Wochen ab-
gelehnt werden. Die Antragsteller werden zu einem zeitnahen Vorab-
stimmungstermin eingeladen. Bauturbo-Anträge sollen vorrangig bear-
beitet werden. Die Vorabstimmung soll bei Vorhaben nach Nr. 1 inner-
halb von drei Monaten und bei Vorhaben nach Nr. 2 und 3 innerhalb von
sechs Monaten abgeschlossen werden. (…) Die Verwaltung teilt dem
Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz mit, welche Verfah-
ren von der Verwaltung abgelehnt wurden.
Maßgabe zu Ziffer 2.6: Die Durchsetzung der im städtebaulichen Ver-
trag vereinbarten Bauverpflichtung soll – wenn möglich - mit einer an-
gemessenen Konventionalstrafe gestützt werden. Die Verwaltung infor-
miert im Rahmen der quartalsweisen Information über die Anwendung
der „Bonner Leitlinien“ (siehe Stellungnahme zu DS 260201-03 AA) über
die vereinbarten Konventionalstrafen. In der erstmaligen Evaluierung
der Anwendung der Leitlinien (ein Jahr nach Beschluss) wird die Ver-
waltung über die Erfahrungen mit Konventionalstrafen in städtebauli-
chen Verträgen berichten und ggf. Vorschläge für eine Ergänzung der
Richtlinie unterbreiten. Vor der Anwendung einer Konventionalstrafe ist
der Finanzausschuss zu beteiligen.
2. Unverändert
3. Unverändert
4. Unverändert
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 12:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de