260201 · Beschlussvorlage
Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch
Kerndaten
- Nummer
- 260201
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 10.03.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Bad Godesberg Hauptort
- Im Acker
- Germanenstraße
- Godesberger Allee
- Rochusstraße
- Schieffelingsweg
- Ippendorf
- Plittersdorf
- Duisdorf
- Bonn
- Hardtberg
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz Empfehlung
Dateien
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Untergeordnet
- Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch
- CDU-Grüne-SPD-FDP-Volt: Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch Antrag zur Vorlage 260201
- CDU, SPD, FDP Kooperation: Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch Antrag zur Vorlage 260201
- CDU-Grüne-SPD-FDP-Volt: Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch Antrag zur Vorlage 260201
- Änderungsantrag GRÜNE/Linke/Volt - Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch Antrag zur Vorlage 260201
- CDU, SPD, FDP Kooperation: Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch Antrag zur Vorlage 260201
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Beschlussvorlage öffentlich 260201 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch Beratungsfolge Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz 24.03.2026 Empfehlung Rat 07.05.2026 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Die in der Anlage 1 beigefügten „Bonner Leitlinien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36a Baugesetzbuch (BauGB) für Vorhaben nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo“)“ werden beschlossen. 2. Der Rat überträgt die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a Baugesetzbuch für Wohnbauvorhaben der Kategorie 1 auf den Oberbürgermeister. 3. Der Rat beauftragt den Oberbürgermeister mit der Veröffentlichung der gemäß Ziffer 1 beschlossenen Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ sowie mit der Evaluierung der Umsetzung des "Bau-Turbo" in Bonn. Begründung Zum Wohnraumbedarf in Bonn und der Bundesgesetzgebung Wohnraum ist weiterhin knapp – sowohl bundesweit als auch in Bonn. Nach der Wohnungsbedarfsprognose des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) besteht bis zum Jahr 2030 ein jährlicher Neubaubedarf von rund 320.000 Wohneinheiten in Deutschland. Für Bonn als nachfragestarkem Wohnungsmarkt prognostiziert die Wohnungsbedarfsprognose des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) einen Bedarf von etwa 1.600 Wohneinheiten pro Jahr. Das Land NRW rechnet für Bonn mit einem Bevölkerungswachstum von vier Prozent bis 2050 – einer der stärksten Anstiege im gesamten Bundesland. Bisher wird dieser Bedarf noch nicht gedeckt. 2024 lag die Zahl genehmigter Wohnungen (inkl. durch Umbau entstanden) bei 1.210 neuen Wohneinheiten, 2023 bei 1.533 sowie 2022 bei 1.519. Vor diesem Hintergrund haben Bundestag und Bundesrat im Oktober 2025 das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur WohnraumsicherungSeite 1 von 28 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) („Bau-Turbo“) beschlossen, das mit Verkündung am 29.10.2025 in Kraft getreten ist. Ziel der Gesetzesnovelle ist es Genehmigungsverfahren für den Wohnungsbau zu beschleunigen, rechtliche Hürden abzubauen, Innenentwicklung zu fördern und zusätzliche Flächen für den Wohnungsbau zu aktivieren, ohne grundlegende Umweltstandards aufzugeben (siehe hierzu auch DS 260072). Hierzu werden zentrale Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) geändert bzw. ergänzt. Die Neuregelungen erleichtern insbesondere Befreiungen von Festsetzungen der Bebauungspläne, erweitern die Abweichungsmöglichkeiten im unbeplanten Innenbereich und führen mit § 246e BauGB eine befristete Sonderregelung („Experimentierklausel“) ein. Die einzelnen „Bau-Turbo“-Regelungen im BauGB werden in der Anlage 4 genauer erläutert. Zentrale Neuerung der Regelung ist die Möglichkeit, Wohnungsbauprojekte schneller genehmigen zu können, ohne umfangreiche Verfahren zur Änderung oder Aufstellung von Bebauungsplänen durchführen zu müssen. Entsprechende Verfahren kosten häufig mehrere Jahre Zeit und binden viele Ressourcen beim Vorhabenträger, innerhalb der Verwaltung sowie auch in den politischen Gremien. Aus verschiedenen Gründen kommt es zudem immer wieder zu teils langwierigen Verzögerungen im Laufe der Verfahren. Mit der Anwendung des „Bau-Turbo“ kann die Aufstockung sowie der An- oder Neubau von Wohneinheiten erleichtert werden. Das gilt grundsätzlich auch für größere zusammenhängende Flächen, für den Außenbereich sowie für den Bau von Wohneinheiten in Gewerbegebieten. Reaktion der kommunalen Spitzenverbände Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag u.a.) hat die Zielsetzung der BauGB-Novelle ausdrücklich begrüßt, den zu erwartenden Mehraufwand in der Vorhabenprüfung sowie die sich potenziell ergebenden Gefahren städtebaulicher Fehlentwicklungen aber ebenso explizit benannt. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, wurde die Empfehlung ausgesprochen, auf kommunaler Ebene zur zügigen und einheitlichen und damit rechtssicheren Anwendung der neuen gesetzlichen Regelungen Leitlinien und Kriterien für die künftigen Entscheidungen über die gemeindliche Zustimmung gemäß § 36a BauGB zu entwickeln. Der Empfehlung der Bundesvereinigung folgend wurde diese Vorlage und die in der Anlage dargestellten „Bonner Leitlinien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36a Baugesetzbuch (BauGB) für Vorhaben nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo“)“ erarbeitet. Um die vom Gesetz intendierte Aktivierung und Beschleunigung der Wohnbauentwicklung auch in Bonn zu gewährleisten, gleichzeitig städtebauliche Fehlentwicklungen zu vermeiden und um den grundgesetzlich geforderten Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren, sollen die Vorhaben, die künftig nach dem „Bau-Turbo“ zugelassen werden sollen, die in der Anlage dargelegten Leitlinien und Kriterien erfüllen. Im Sinne des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung soll demnach die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB zu Bauvorhaben grundsätzlich erteilt werden, sofern die VorgabenSeite 2 von 28 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) der Bonner Leitlinien und Entscheidungskriterien erfüllt sind und – falls erforderlich (siehe unten) – ein entsprechender Beschluss durch den Rat gefasst wurde. Haltung der in Bonn aktiven Wohnungsmarktakteur*innen Im Rahmen eines Dialogformats der Wohnungsbaukonferenz Bonn (WoKoBo) wurde die Gesetzesnovellierung am 13.11.2025 mit Wohnungsmarktakteur*innen – hier insbesondere Vertreter*innen der bauenden Wohnungswirtschaft - erörtert. Dabei wurden die bestehenden Herausforderungen reflektiert und die Möglichkeit zur konkreten Ausgestaltung der Neuregelung beleuchtet. Die Mehrzahl der Teilnehmenden machte deutlich, dass sie mit den Neuregelungen, die Chance auf Verfahrensbeschleunigungen verbindet. Hinsichtlich der Ausarbeitung von „Bonner Kriterien und Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und der Zustimmung nach § 36a BauGB“ wurden folgende verfahrensspezifische Aspekte als erfolgsentscheidend benannt: • frühzeitige Definition des Verfahrensablaufs der Antragsprüfung und - genehmigung im Sinne der zeitlichen Planungssicherheit • frühzeitige Definition der inhaltlichen Anforderung an die Vorhabenplanung und das Genehmigungsverfahren im Sinne der Planungssicherheit (bspw. Gutachtenerfordernisse, Qualifizierungsverfahren) • frühzeitige Klarheit über die verfahrensspezifische Haltung der politischen Entscheidungsträger*innen • Bitte um Sensibilität für die Kostenrelevanz städtischer Planungs- und Verfahrensvorgaben. In inhaltlicher Hinsicht wurden zur Ausgestaltung der Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und der Zustimmung nach § 36a BauGB unterschiedliche Erwartungen geäußert. So gab es Stimmen, die einen Anwendungsausschluss der Regelungen in bauplanungsrechtlich gesicherten gewerblichen Gebieten empfahlen, während andere eine Anwendung ohne gemeindliche räumliche Einschränkung forderten. Reflektion im ":rak" als informeller regionaler Plattform Im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit im ":rak" haben die Planungsverantwortlichen aus den Verwaltungen der Städte, Gemeinden und Landkreise der Region Bonn / Rhein-Sieg/ Ahrweiler / Neuwied die Neuregelungen des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo“) erörtert. Dabei zeigte sich bei der bisher zweimaligen Behandlung des Themas sowie im Rahmen einer Umfrage Folgendes: • In sämtlichen Kommunen erfolgt aktuell die Auseinandersetzung mit den Neuregelungen mit der Fragestellung, ob bzw. wie diese Anwendung finden sollen.Seite 3 von 28 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) • In der Mehrzahl der Kommunen besteht die Absicht, in einem Grundsatzbeschluss ‚Leitlinien‘ zur Anwendung des „Bau-Turbo“ zu definieren. In einzelnen Kommunen sind entsprechende Beschlussfassung auch bereits erfolgt. • Die beabsichtigten kommunalen Regelungen zur Anwendung betreffen regelmäßig (a) die inhaltlichen Voraussetzungen und Maßgaben für entsprechende Vorhabengenehmigungen, (b) das Verfahren zur Vorabstimmung über entsprechende Vorhaben sowie die Zuständigkeit und das Vorgehen zur Einholung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36a BauGB. • Anwendungserfahrungen liegen in den Kommunen, abgesehen von einzelnen Ausnahmen, noch nicht vor. • Es besteht deutliche Zurückhaltung hinsichtlich einer beschleunigenden Wirkungseinschätzung der Neuregelungen. Der hierzu geführte kollegiale fachliche Austausch wird für die weitere Qualifizierung der Bonner Regelungen und die künftige Reflektion von Anwendungserfahrungen als wichtig angesehen und soll daher fortgeführt werden. Systematik der Bonner Leitlinien und ihre Anwendung Die Anwendung des Bau-Turbos soll in den „Bonner Leitlinien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36a Baugesetzbuch (BauGB) für Vorhaben nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo“)“ (s. Anlage 1) geregelt werden. Darin ist beschrieben, welche Leitlinien und Kriterien für die Zustimmung der Gemeinde für Genehmigungen nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung zu erfüllen sind. Diese sind durch den Rat der Stadt Bonn (s. Beschlussziffer 1) zu beschließen. Für das Verfahren zur Zustimmung zur Anwendung des „Bau-Turbo“ in Bonn hat die Verwaltung drei Kategorien entwickelt, in welche das jeweilige Vorhaben eingeordnet würde: • Kategorie 1: Die erste Kategorie umfasst Wohnbauvorhaben mit einem überschaubaren Rahmen • Kategorie 2: Zur zweiten Kategorie gehören Wohnungsbauvorhaben, die die unter der ersten Fallgruppe angeführten Kriterien für ein überschaubares Vorhaben nicht oder jedenfalls nicht in Gänze erfüllen. • Kategorie 3: Hierunter fallen Projekte, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung aller Voraussicht nach als planungsbedürftig erweisen. Für diese Vorhaben soll der Stadtrat einen Zielbeschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans fassen. Eine „Abkürzung“ zum Bau-Turbo im Laufe des Verfahrens bleibt jedoch möglich, sollte sich im Laufe des Bebauungsplanverfahrens zeigen, dass die Kriterien für den Einsatz des Bau-Turbos entgegen der zunächst vorgenommenen EinschätzungSeite 4 von 28 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) doch gegeben sind. Eine detaillierte Übersicht mit Erläuterungen, Abbildungen und Fallbeispielen findet sich in der Anlage 2. Das Prüfschema zum Bau-Turbo in der Anlage 3 erläutert die Abstimmungswege innerhalb der Verwaltung bei der Anwendung des Bau-Turbos je nach Kategorie. Zur Anwendung der vorgeschlagenen Vorgehensweise bei den Kategorien 2 und 3 der „Bau-Turbo-Verfahren“ ist eine Anpassung der "Zuständigkeitsordnung Ratsausschüsse" erforderlich. Hierzu wird eine gesonderte Beschlussvorlage erstellt. Für Wohnbauvorhaben der Kategorie 1 wird auf Grundlage des § 41 Gemeindeordnung NRW die Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36a Baugesetzbuch auf den Oberbürgermeister übertragen (siehe Beschlussziffer 2). Kommunikation und Evaluierung Die Leitlinien sollen nach Beschluss auf der Homepage der Stadt veröffentlicht werden. Eine erstmalige Evaluierung der Erfahrungen mit der Umsetzung des "Bau-Turbo" in Bonn soll ein Jahr nach Beschluss der Leitlinien erfolgen. Hierfür sollen die konkreten Anwendungsfälle quantitativ sowie regelungsbezogen aufgeführt werden (Anzahl Anträge zur Anwendung des „Bau-Turbo“ gesamt, Anzahl Anträge Befreiung nach § 31 (3) BauGB, Anzahl von Bestandsgebäuden, die im Rahmen des "Bau-Turbo" niedergelegt wurden etc.), die Erfahrungen mit dem Vollzug der Regelung in Bonn – sowohl aus Sicht der Verwaltung als auch aus Sicht der Wohnungsbauwirtschaft – dargestellt werden sowie eine Ableitung von möglichen Anpassungserfordernissen der Leitlinie erfolgen. Des Weiteren soll im Rahmen der Evaluierung anhand der Anzahl von Bestandsgebäuden, die im Rahmen des "Bau-Turbo" niedergelegt wurden, eine Priorisierung des Bestandserhalts diskutiert werden. Anlage/n 1 Anlage 1 Leitlinien (öffentlich) 2 Anlage 2 Anwendungspraxis (öffentlich) 3 Anlage 3 Vorgehensweise (öffentlich) 4 Anlage 4 Neuregelungen BauGB (öffentlich)Seite 5 von 28 Anlage 1 zu DS 260201 Bonner Leitlinien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36a Baugesetzbuch (BauGB) für Vorhaben nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bauturbo“) Die Zustimmung der Gemeinde ist für Genehmigungen nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung zu erteilen, sofern folgende Anwendungsvoraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind: 1. Anwendungsvoraussetzungen für den Bau-Turbo 1.1 Vorabstimmung des Vorhabens als Grundvoraussetzung zur gemeindlichen Zustimmung nach § 36a BauGB Die gemeindliche Zustimmung nach § 36a BauGB – und damit die Anwendung der §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b und 246e BauGB - ist ausgeschlossen, wenn zuvor keine Vorabstimmung des Vorhabens zwischen Vorhabenträger und Verwaltung erfolgt ist. Im Rahmen der Vorabstimmung werden die fachlich-inhaltlichen Anforderungen an das Vorhaben definiert, die sonstigen Leitlinien und Kriterien (siehe unten) geprüft und es erfolgt eine Zuordnung zu den drei Kategorien des „Bau-Turbo-Verfahrens“ in Bonn: 1. Vorhaben mit überschaubarem Rahmen – Zustimmung durch die Verwaltung1 2. Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung – Ziel- und vorbehaltlicher Zustimmungsbeschluss durch den Stadtrat 3. Planungsbedürftige Vorhaben - Bebauungsplanverfahren oder Bau-Turbo-Anwendung durch gesonderten Stadtratsbeschluss Die Vorabstimmung muss abgeschlossen sein, bevor ein „Bau-Turbo-Verfahren“ starten kann. Durch diese Vorgehensweise wird sichergestellt, dass die kommunalen Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung gewahrt bleiben und Fehlentwicklungen aufgrund von „Zustimmungs- und/oder Genehmigungsfiktionen“ verhindert werden. Auch werden durch die Vorabstimmung Ergebnis- und Prozessqualitäten gewährleistet. 1.2 „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ - Schutz des Außenbereichs nach § 35 BauGB Gemäß dem Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ erfolgt keine Anwendung des § 246e BauGB im Außenbereich nach § 35 BauGB. Zersiedelung und zusätzliche 1 Vorhaben mit einem überschaubaren Rahmen nach der Kategorie 1 umfassen solche, die sich hinsichtlich ihrer Größe, ihres nachbarlichen, öffentlichen oder politischen Konfliktpotenzials und ihrer inhaltlichen Problemstellungen grundsätzlich als überschaubar und damit beherrschbar darstellen. Damit sind sie bezogen auf die damit verbundenen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen eher einfach gelagert, weisen keine besonderen städtebaulich relevanten Problemstellungen auf und stehen im Einklang mit übergeordneten städtischen Leitlinien, Zielen und Konzepten.Seite 6 von 28 Infrastrukturlasten sollen vermieden und gleichzeitig Landschaft, landwirtschaftliche Flächen und hochwertige Böden geschützt werden. Das Kriterium erlaubt grundsätzlich die Anwendung der Regelungen des „Bau-Turbos“ in den Baugebieten nach §§ 2 bis 7 und 10 sowie 11 Baunutzungsverordnung BauNVO und im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, insofern die sonstigen gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auch bleibt ein Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans, die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 12 BauGB sowie eine ggf. zu erteilende Genehmigung auf Grundlage § 35 Abs. 2 BauGB von diesem Kriterium unberührt. Eine Ausnahme vom Kriterium „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ kann nur durch Beschluss des Stadtrats erteilt werden und erfordert mindestens ein „Bau-Turbo-Verfahren“ der 2. oder 3. Kategorie. 1.3 Vorrang Gewerbe in Gewerbegebieten Bonn kann aktuelle und zukünftige Bedarfe an Gewerbeflächen im Stadtgebiet nicht decken. Daher ist die Sicherung von Gewerbeflächen aus städtebaulicher Sicht unumgänglich, um Arbeitsplätze zu sichern, den Bestand und die Entwicklung Bonner Unternehmen zu schützen bzw. zu unterstützen und funktionale Stadtstrukturen zu erhalten. Eine Wohnnutzung in diesen Bereichen kann zu Nutzungs- und Immissionskonflikten sowie zu einer Verdrängung von Gewerbe führen. Ausnahmen sind im Einzelfall vorstellbar in Gebieten, in denen z.B. aufgrund von nahezu ausschließlicher Büronutzung nachweislich keine Immissionskonflikte zu erwarten sind und Nachbarn nicht ausdrücklich gegen eine Wohnnutzung Stellung genommen haben. Ebenfalls vorstellbar sind Ausnahmen für Betriebswohnungen für Auszubildende und/oder Betriebsangehörige für die in den jeweiligen Gebieten ansässigen Gewerbebetriebe. Eine Ausnahme vom Kriterium „Vorrang Gewerbe in Gewerbegebieten“ kann nur durch Beschluss des Stadtrats erteilt werden und erfordert daher mindestens ein „Bau-Turbo-Verfahren“ der 2. oder 3. Kategorie. 1.4 Erhalt der öffentlichen und privaten Grünflächen Grün- und Freiflächen sind eine wichtige Voraussetzung für lebenswerte, klimaangepasste und zukunftsfähige Städte. Sie verbessern Klima und Luftqualität, kühlen den Stadtraum, speichern Wasser, fördern die Biodiversität und schaffen Erholungs- sowie Begegnungsräume für alle Generationen. Eine Nachverdichtung durch Anwendung der Bau-Turbo-Regelungen, ist auf Flächen, welche in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 als öffentliche oder private Grünflächen festgesetzt sind, nur im besonderen Einzelfall möglich. Festgesetzte Ausgleichsflächen sollen von dieser Regelung ausgenommen sein. Jedoch bleibt ein Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans oder die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 12 BauGB von diesem Kriterium unberührt. Eine Ausnahme vom Kriterium „Erhalt der öffentlichen und privaten Grünflächen“ kann nur durch Beschluss des Stadtrats erteilt werden und erfordert mindestens ein „Bau-Turbo- Verfahren“ der 2. oder 3. Kategorie.Seite 7 von 28 Zu unterscheiden von den festgesetzten öffentlichen und privaten Grünflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sind die nicht überbaubaren Flächen eines Baugrundstücks, welche nach § 10 der Landesbauordnung BauO NRW als Grünflächen wasseraufnahmefähig herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen sind. Diese Flächen stehen im Sinne der durch die gesetzliche Regelung gewünschten Nachverdichtung für die Anwendung des „Bau-Turbo“ offen. 1.5 Städtebauliche Entwicklungspotentiale berücksichtigen Durch die Anwendung des „Bau-Turbos“ sollen Baupotenzialflächen auch perspektivisch erschließbar und Entwicklungsoptionen gewahrt bleiben. Daher soll keine Anwendung des „Bau-Turbo“ erfolgen, wenn dadurch eine perspektivische städtebauliche Entwicklung dauerhaft ausgeschlossen oder erschwert wird, weil (hinterliegende) Grundstücke nicht mehr erreicht werden können oder Immissionsprobleme durch nachträgliche Erschließungen entstehen. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung soll gewährleistet bleiben. --------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2. Bedingungen für die Zustimmung der Gemeinde Die gemeindliche Zustimmung gemäß § 36a BauGB wird auf Grundlage des § 36a Abs. 1 Satz 3 BauGB unter folgenden Bedingungen erteilt, welche in einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB verpflichtend zwischen Vorhabenträger und Stadt vereinbart werden: 2.1 Qualifizierung des Vorhabens In Anlehnung an den Beschluss zur Qualitätssicherung in Bauleitplanverfahren und städtebaulichen Verträgen (aktuell DS 231332-04 AA) wird die Qualifizierung der Vorhaben im Rahmen des „Bau-Turbo“ wie folgt sichergestellt: ➢ Kategorie 1 „Vorhaben mit überschaubarem Rahmen“: ▪ Die Qualitäten werden verwaltungsintern geprüft und freigegeben. ➢ Kategorie 2 „Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung“: ▪ Der Antragsteller hat Varianten (mind. 3) zu erstellen. Nach Vorberatung in der Verwaltung werden die Qualitäten durch die Beratung im Städtebau- und Gestaltungsbeirat sichergestellt. ➢ Kategorie 3: „Planungsbedüftige Vorhaben - Bebauungsplanverfahren oder Bau- Turbo-Anwendung durch gesonderten Stadtratsbeschluss“: ▪ Hier kommt der bestehende Beschluss zur Qualifizierung in der Bauleitplanung zum Tragen (DS 231332-04 AA).Seite 8 von 28 2.2 Geförderter Wohnraum und Folgekosten sozialer Infrastruktur Aufgrund des Mangels an bezahlbarem Wohnraum in Bonn und vor dem Hintergrund, dass es sich bei den „Bau-Turbo“-Regelungen nach §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b und 246e BauGB um „Planersatz“-Vorschriften handelt, ist im Rahmen „Bau-Turbo“-Genehmigungen das jeweils zum Genehmigungszeitpunkt gültige „Bonner Baulandmodell BBLM“ anzuwenden. Aktuell bedeutet dies, dass bei Wohnungsbauvorhaben, die acht oder mehr Wohneinheiten vorsehen, eine verbindliche Mindestquote von 20% der zu schaffenden Wohnungen festgelegt wird, die der Förderung im Förderweg A, und von 20 %, die der Förderung im Förderweg B gem. den Bestimmungen zur Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums des Landes NRW, unterworfen werden. Ab 20 Wohneinheiten gilt dies äquivalent für 30 % (Förderweg A) und 20 % (Förderweg B; siehe DS 201298 in Verbindung mit dem Änderungsantrag DS 201298-04 AA). Diese Verpflichtung besteht vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Fördermittel. Sollte durch das Vorhaben ein Bedarf an sozialer Infrastruktur – hier KiTa-Plätze – ausgelöst werden, sind die Folgekosten durch den Vorhabenträger zu tragen. 2.3 Anwendung der „Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau“ Mit Beschluss vom 13.02.2025 wurde die Verwaltung beauftragt, die Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau in der Bauleitplanung und den zugehörigen Qualifizierungsverfahren anzuwenden und bei städtebaulichen Verträgen und bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen zur Errichtung von Wohngebäuden verpflichtend festzuschreiben (siehe 242211). Aufgrund des „Planersatz-Charakters“ des „Bau-Turbos“ und vor dem Hintergrund des voranschreitenden Klimawandels sowie der Zielsetzung des Bonner Klimaplans sollen die „Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau“ bei allen Vorhaben in Bonn, die auf Grundlage des „Bau-Turbos“ zugelassen werden, zur Anwendung kommen. 2.4 Begrünungskonzept Es ist in Bonn im Rahmen der Bauleitplanung seit mehreren Jahren geübte Praxis im Sinne der „mehrfachen Innenentwicklung“ auch die Entwicklung der „blau-grünen Infrastruktur“ zu integrieren, um Siedlungen klimaresilienter zu machen. Blau-Grüne Infrastruktur meint dabei die systematische Einplanung von Wasser (blau) und Vegetation (grün) in Vorhabenplanungen. Dies geschieht z.B. durch die Umsetzung von Schwammstadt-Elementen zur Speicherung und Nutzung von Regenwasser und Fassaden- und Dachbegrünungen. Somit erfolgt die Berücksichtigung bespielweise des Schwammstadtkonzepts (siehe DS 230255-02), des Freiraumplans (DS 231965), der Biodiversitätsstrategie (DS 220672-1) und des Klimaanpassungskonzepts (siehe DS 252398) in der Bauleitplanung. Zur Übertragung und Sicherung dieses Ansatzes sollen Vorhabenträger im Rahmen von „Bau-Turbo“-Genehmigungen Begrünungskonzepte in Plan- und Textform für die jeweiligen Vorhaben vorlegen. Das Begrünungskonzept stellt aufbauend auf den o.g. Grundlagen dar, welche Maßnahmen einer „blau-grünen Infrastruktur“ bei dem Vorhaben umgesetzt werden sollen. Das Begrünungskonzept soll im Sinne eines „qualifizierten Freiflächengestaltungsplans“ Bestandteil des Bauantrags und somit der Baugenehmigung werden.Seite 9 von 28 2.5 Bauverpflichtung Zur Vermeidung von Grundstücksspekulation und der Stützung des Ziels, zügig dringend notwendigen Wohnraum bereitzustellen, erfolgt eine Bauverpflichtung der Vorhabenträger. Die Regelung erfolgt analog zu der Durchführungsverpflichtung gemäß § 12 BauGB bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan. In der Bauverpflichtung verpflichtet sich der Vorhabenträger innerhalb einer bestimmten Frist mit dem Bauvorhaben zu beginnen und es innerhalb einer bestimmten Frist herzustellen. 2.6 Städtebaulicher Vertrag Zur rechtlichen Absicherung der Bedingungen soll mit dem Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag gem. § 11 BauGB ergänzend zum Bauvorbescheid bzw. zur Baugenehmigung geschlossen werden.Seite 10 von 28 Anlage 2 zu DS 260201 Anwendungspraxis – Zusammenspiel Stadtrat und Verwaltung bei der Zustimmung nach § 36aBauGB Damit der „Bau-Turbo“ in Bonn bei Wohnungsbauvorhaben zügig, einheitlich und damit rechtssicher angewendet werden kann, werden im Folgenden drei Kategorien von „Bau- Turbo-Verfahren“ definiert, in denen das neue Instrument grundsätzlich zur Anwendung kommen kann. Den Kategorien wird dabei jeweils ein Verfahren zugeordnet, das sicherstellen soll, dass die anspruchsvolle gemeindliche Zustimmungsfrist von in der Regel drei, maximal jedoch vier Monaten gewahrt werden kann. Denn in diesem Zeitraum müssen sämtliche öffentlichen und privaten Belange geprüft und abgewogen werden, die ansonsten in einem sich über mehrere Jahre erstreckenden förmlichen Bebauungsplanverfahren behandelt werden. Zur Anwendung des „Bau-Turbo“ in Bonn wird das jeweilige Vorhaben in die geeignete Kategorie eingeordnet und das darin vorgesehen Verfahren durchlaufen. Die Einordnung orientiert sich grundsätzlich an der Größe des Vorhabens und den bei Umsetzung eintretenden Betroffenheiten. Dabei gilt folgendes Prinzip: Umso überschaubarer ein Vorhaben, desto einfacher das Verfahren. Ziel der Verwaltung ist, bei der Anwendung grundsätzlich das einfachste Verfahren zu wählen, das unter den Rahmenbedingungen des jeweiligen Vorhabens möglich ist. Kategorie 1: Die erste Kategorie umfasst Wohnbauvorhaben mit einem überschaubaren Rahmen: • Hierzu zählen Wohnbauvorhaben, die sich hinsichtlich ihrer Größe, ihres nachbarlichen, öffentlichen oder politischen Konfliktpotenzials und ihrer inhaltlichen Problemstellungen grundsätzlich als überschaubar und damit beherrschbar darstellen. • Es handelt sich hier um Projekte, die bezogen auf die damit verbundenen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen eher einfach gelagert sind, keine besonderen städtebaulich relevanten Problemstellungen aufweisen und im Einklang mit übergeordneten städtischen Leitlinien, Zielen und Konzepten stehen. • Dementsprechend werden großflächige Siedlungsmaßnahmen, Vorhaben ohne eine gesicherte öffentliche Erschließung oder mit einer komplexen Eigentümerstruktur und solche, die den Darstellungen im Flächennutzungsplan widersprechen, in aller Regel nicht von dieser Fallgruppe erfasst.Seite 11 von 28 • Ebenfalls sind Vorhaben im Außenbereich aufgrund der inhaltlichen Problemstellungen grundsätzlich nicht von dieser Fallgruppe erfasst. Anwendungskriterien Zusammenspiel Verwaltung & Politik • Überschaubarkeit des Vorhabens • Überschaubarkeit der Nachbarkonflikte • Überschaubarkeit des politischen und öffentlichen Umfelds • Überschaubarkeit der inhaltlichen Problemstellungen • Keine Einbindung des Stadtrats • Zustimmung nach § 36a BauGB durch die Verwaltung • Ermächtigung hierzu durch Grundsatzbeschluss Vorteil: Schnelles Handeln und zügige Bereitstellung von Wohnraum Die Überschaubarkeit eines Vorhabens wird dabei u.a. auch anhand folgender beispielhaft aufgeführter Leitfragen beurteilt: o Größe des Vorhabens gemessen an Brutto-Grundfläche BGF und/oder Anzahl Wohneinheiten WE? -> Bei BGF bis 2.000 qm oder bis 30 WE kann das Vorhaben als überschaubar gelten (siehe auch Ziffer IV. 1.6 der aktuellen Zuständigkeitsordnung) o Fügt sich das Vorhaben bei analoger Anwendung der Einfügekriterien nach § 34 (1) BauGB in die Umgebungsbebauung ein? Hält es Abstandsflächen nach BauO NRW ein? Rückt es an bestehende Gewerbebetriebe heran?-> bei Einfügen, Einhaltung Abstandsflächen und einer wohnbaulich geprägten Umgebung können die Nachbarkonflikte als überschaubar gelten o Liegt das Vorhaben in einer Fläche, welche im FNP nicht als Wohnbau- oder Mischfläche ausgewiesen ist? Liegt das Vorhaben in einem zentralen Versorgungsbereich nach Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept? Liegt das Vorhaben in einem Bereich, für den sonstige Beschlussfassungen für andere stadtentwicklungspolitisch wichtige Nutzungen vorliegen (z.B. Bundes- oder UN-Einrichtungen)? -> wenn nein, kann das öffentliche und politische Umfeld als überschaubar gelten. o Ist die Erschließung des Vorhabens gesichert? Löst das Vorhaben ggf. erhebliche Umweltauswirkungen aus (z.B. umfangreiche Baumfällungen von satzungsgeschütztem Baumbestand, ohne dass vollständige Kompensation durch Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück realistisch erscheint?)-> bei gesicherter Erschließung und keinen erheblichen Umweltauswirkungen, können die inhaltlichen Problemstellungen als überschaubar gelten.Seite 12 von 28 Ob die angeführten Kriterien erfüllt sind und unter welchen Bedingungen eine Baugenehmigung über den „Bau-Turbo“ in Aussicht gestellt werden kann, soll bereits vor dem Genehmigungsverfahren in einer verwaltungsinternen Vorberatung geprüft werden. In dieser frühen Phase werden auch die betroffenen Fachdienststellen einbezogen, um die fachlich-inhaltlichen Anforderungen an das Vorhaben definieren zu können (bspw. das Erfordernis von Fachkonzepten und weiterer relevanter umweltbezogener Zielsetzungen) . Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die wesentliche Abstimmung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgeschlossen ist und die vorgegebenen kurzen Verfahrensfristen eingehalten werden können. Einer gesonderten, beschlussmäßigen Befassung des Stadtrats bedarf es bei dieser Kategorie nicht, es soll jedoch eine Anhörung des zuständigen Fachausschusses (aktuell Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz) erfolgen (analog zu Ziffern IV.1.1 und IV.1.4 der Zuständigkeitsordnung Ratsausschüsse). Es wird daher vorgeschlagen, dass der Stadtrat die Verwaltung für diese Fälle ermächtigt, die für die Anwendung des „Bau-Turbo-Verfahrens“ erforderliche gemeindliche Zustimmung eigenständig und eigenverantwortlich zu erteilen. Diese Vorgehensweise ermöglicht der Verwaltung ein frühes, schnelles und zielgerichtetes Handeln und gewährleistet durch den Verzicht auf eine zusätzliche Einbindung des Stadtrats die Wahrung der gesetzlich vorgegebenen Fristen sowie eine spürbare Beschleunigung des Genehmigungsprozesses für die jeweiligen Vorhaben. Fallbeispiele Kategorie 1: • Einfamilienhaus Im Acker 47, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Ippendorf Für das Grundstück Gemarkung Ippendorf, Flur 1, Flurstück 2534 (Im Acker 47) wurde bereits 2017 durch den Grundstückseigentümer eine Anfrage zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 7619-9 gestellt. Der Bebauungsplan Nr. 7619-9 (01.08.1980) setzt für das betreffende Grundstück – zusammen mit den Hausgrundstücken 43 und 45 - ein reines Wohngebiet für eingeschossige Einfamilienhausbebauung. Eine überbaubare Grundstücksfläche von 15m x 17m ist ausschließlich für den rückwärtigen Teilbereich des ca. 65m tiefen Grundstücks festgesetzt, welche durch eine entsprechende Bebauung ausgenutzt ist. Der vordere Teilbereich des Flurstücks wird derzeit als private Gartenfläche genutzt. Der Grundstückseigentümer beabsichtigt, auch den vorderen Teilbereich des ca. 1.653 m² großen Grundstücks mit einem Einfamilienhaus zu bebauen. Aufgrund der im vorderen Grundstücksbereich fehlenden überbaubaren Grundstücksfläche widerspricht das Vorhaben jedoch geltendem Planungsrecht, so dass zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wegen des Berührtseins der Grundzüge der Planung nicht möglich ist. Ein Zielbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans wurde am 17.01.20218 durch den Stadtrat beschlossen (DS 1713205), konnte aufgrund der niedrigen Priorität desSeite 13 von 28 Verfahrens jedoch nicht bearbeitet werden. Auf Grundlage der Novellierungen des BauGB ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 3 BauGB jedoch möglich. Da das Wohnbauvorhaben hinsichtlich seiner Größe, seines nachbarlichen, öffentlichen sowie politischen Konfliktpotenzials als überschaubar einzustufen ist und sich auch inhaltlich als überschaubar und beherrschbar darstellt, erfolgt eine Einstufung in die Kategorie 1. Das heißt, die Verwaltung würde ohne weitere Beteiligung des Stadtrats die Zustimmung gemäß § 36a BauGB erteilen (mit den ggf. zu berücksichtigenden Bedingungen gemäß § 36a Abs. 1 Satz 3 BauGB). • Eckgrundstück Germanenstraße/Godesberger Allee; Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Plittersdorf Für das Grundstück besteht ein Bauvorbescheid zur Errichtung eine Büro- und Praxisgebäudes. Diese Nutzungen entsprechen den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8118-75, der hier ein Sondergebiet Büro und Verwaltung festsetzt. Obwohl der Vorhabenträger in den vergangenen drei Jahren intensiv nach einem oder mehreren Nutzern für das Neubauvorhaben gesucht hat, konnte er keine Nachfrage nach diesen Nutzungen an diesem Standort feststellen. Er beabsichtigt daher unter Beibehaltung der im Vorbescheid genehmigten Gebäudekubatur ein neues Nutzungskonzept umzusetzen, welches auf Appartements und kleine Zweizimmerwohnungen abstellt. Insgesamt könnten so ca. 45 Wohnungen entstehen. Auch in diesem Fall stellt sich das Wohnbauvorhaben hinsichtlich seiner Größe als überschaubar dar. Da direkt angrenzend an das Vorhabengrundstück, der Germanenstraße folgend, durch Bebauungsplan festgesetzte Wohngebiete bestehen, wird das Konfliktpotenzial als gering eingeschätzt. Aufgrund der Lage an der durch den Kfz-Verkehr hochfrequentierten Godesberger Allee muss jedoch über ein Schallgutachten nachgewiesen werden, dass gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt werden können. Ansonsten werden die fachlich-inhaltlichen Problemstellungen als überschaubar angesehen. Daher eignet sich das Vorhaben als ein „Bau-Turbo“- Vorhaben der Kategorie 1, d.h. die Verwaltung würde ohne weitere Beteiligung des Stadtrats die Zustimmung gemäß § 36a BauGB erteilen (mit den ggf. zu berücksichtigenden Bedingungen gemäß § 36a Abs. 1 Satz 3 BauGB). Kategorie 2: Zur zweiten Kategorie gehören Wohnungsbauvorhaben, die die unter der ersten Fallgruppe angeführten Kriterien für ein überschaubares Vorhaben nicht oder jedenfalls nicht in Gänze erfüllen:Seite 14 von 28 • Es handelt sich hier um Vorhaben mit einer potenziell städtebaulichen Wirkung, die jedoch nicht von vornherein auch zu einer echten Planungsbedürftigkeit führen muss. Anwendungskriterien Zusammenspiel Verwaltung & Politik • Grenzfall zwischen echter Planungsbedürftigkeit und eingeschränkter Genehmigungsfähigkeit • Mindestens eines der unter 1. Genannten Kriterien lässt Konflikte erwarten • Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung noch nicht abschließend absehbar • Einbindung Stadtrat • Zielbeschluss mit vorbehaltlicher Zustimmung nach § 36a BauGB durch den Stadtrat, für den Fall, dass § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB keine wesentlichen Konflikte zeigen Vorteil: alle ggf. notwendigen formellen Schritte werden eingehalten In diese Kategorie fallen all die Vorhaben, welche sich zu Beginn zwischen eingeschränkter Genehmigungsfähigkeit und echter Planungsbedürftigkeit bewegen. Da keine sichere Prognose über das Verfahren gegeben werden kann, soll dieses flexibel gestaltet werden. Optionen und Korrekturmöglichkeiten bleiben im weiteren Verlauf offen. Das heißt: In der Kategorie 2 soll der Stadtrat sowohl einen Zielbeschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans fassen als auch die Ermächtigung zu einer späteren, dann möglicherweise doch sachgerechten Anwendung des „Bau-Turbo-Verfahrens“. Im Rahmen der Zustimmung definiert der Stadtrat zudem die Bedingungen, unter denen die „Abkürzung“ zum „Bau-Turbo“ im konkreten Einzelfall möglich wäre. Zeigt sich das Vorhaben im Laufe des eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens als planungsbedürftig, so wird dieses Verfahren wie gewohnt und ohne Einsatz des „Bau- Turbo“ fortgeführt. Erweist sich im Fortgang der Planung und der entsprechenden Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB jedoch, dass die durch das Projekt ausgelösten städtebaulichen Folgen und die Beeinträchtigung öffentlicher Belange überschaubar sind und somit eine Verkürzung des Verfahrens über den „Bau- Turbo“ doch möglich und sinnvoll ist, so wird das Bebauungsplanverfahren nicht fortgeführt und die Baugenehmigung auf Basis der bis dato erarbeiteten Grundlagen und gewonnenen Erkenntnisse nach Sicherstellung aller öffentlichen und privaten Belange sowie der städtischen Interessen ohne weitere Einbindung des Stadtrats wie in Kategorie 1 auf der Grundlage des § 246e BauGB erteilt. Aufgrund der zu erwartenden inhaltlichen Problemstellungen und der städtebaulichen Wirkung bzw. Konflikte wird diese Vorgehensweise bei Vorhaben im Außenbereich voraussichtlich nicht zum Tragen kommen.Seite 15 von 28 Fallbeispiel Kategorie 2: • Kreuzer Höfe, Stadtbezirk Hardtberg, Ortsteil Duisdorf Die Liegenschaft „Kreuzer Höfe“ zwischen Meßdorfer Feld und Rochusstraße liegt im Geltungsbereich des seit dem 17.02.1995 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 7421-19, der hier im Hinblick auf die Belange des Immissionsschutzes ein gegliedertes Gewerbegebiet GE nach § 8 BauNVO festsetzt. Seit der Schließung der Firma Kreuzer vor vielen Jahren ist der Bereich nicht mehr durch gewerbliche, sondern durch Büronutzung u.a. der öffentlichen Hand geprägt. Die Eigentümerin strebt nun jedoch die Umnutzung von Teilen der Liegenschaft zu Wohnen an. Nach ersten Überlegungen könnten bis zu 200 neue Wohnungen entstehen. Aufgrund der Größe des Vorhabens und da zum jetzigen Stand nicht auszuschließen ist, dass die Eigentümer des gewerblich genutzten Nachbargrundstückes konkret Beeinträchtigungen durch das Heranrücken einer Wohnnutzung geltend machen, erscheint eine Einstufung des Vorhabens in die Kategorie 1 nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung zum Abweichen vom Kriterium „Vorrang Gewerbegebiete“ auf Grundlage der „Bonner Kriterien und Leitlinien“. Da jedoch ansonsten keine weiteren gravierenden fachlich-inhaltlichen Aufgabenstellungen und Umweltkonflikte bei dem Vorhaben gesehen werden, die nicht auf Grundlage von Fachgutachten (Lärm, Verkehr) einer adäquaten Lösung im Baugenehmigungsverfahren zugeführt werden könnten, erscheint eine Einstufung in die Kategorie 2 folgerichtig. In dieser Kategorie soll der Stadtrat einen Zielbeschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans fassen und im gleichen Beschluss einer späteren, dann möglicherweise doch sachgerechten Anwendung des „Bau-Turbo-Verfahrens“ bereits im Rahmen dieses Beschlusses zustimmen. Kategorie 3: Unter die dritte Kategorie fallen Projekte, • die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung aller Voraussicht nach als planungsbedürftig erweisen. Anwendungskriterien Zusammenspiel Verwaltung & Politik • Planungsbedürftigkeit in der Ersteinschätzung zunächst gegeben, später stellt sich der „Bau-Turbo“ als Abkürzungsmöglichkeit dar • Einbindung Stadtrat zwingend • Zielbeschluss und Durchführung Beteiligung § Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB • Gesonderter Beschluss gemeindliche Zustimmung nach § 36a BauGB durch den Stadtrat fürSeite 16 von 28 • Ggf. schon vor „Bau-Turbo“ eingeleitete Planverfahren, die man jetzt abkürzen könnte den Fall, dass § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB keine oder unerwartet wenige wesentliche Konflikte zeigen Vorteil: alle ggf. notwendigen formellen Schritte werden eingehalten, es kann jedoch „abgekürzt“ werden Für diese Vorhaben soll der Stadtrat einen Zielbeschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans fassen. Das entsprechende Verfahren wird dann zunächst wie bisher auch den gesetzlichen Vorgaben entsprechend durchgeführt. Sollte sich im Laufe des Bebauungsplanverfahrens jedoch zeigen, dass die Kriterien für den Einsatz des „Bau- Turbo“ wider Erwarten doch gegeben sind, z.B. weil prognostizierte Konflikte oder Problemstellungen entgegen erster Einschätzung auch im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens beherrscht und bewältigt werden können, so ist auch hier die „Abkürzung“ zum „Bau-Turbo-Verfahren“ möglich. Diese Kategorie kann auch Vorhaben umfassen, für die vor Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen Bebauungsplanverfahren gestartet wurden und die nun über den „Bau-Turbo“ abgekürzt werden können. Bei dieser Fallkonstellation wäre dann für die Anwendung des „Bau- Turbo“ ein gesonderter Zustimmungsbeschluss des Stadtrats herbeizuführen. Wie in der Kategorie 2 mit dem Zielbeschluss auch direkt die Anwendung des „Bau-Turbo“ freizugeben, wäre nicht zielführend. Aufgrund der Komplexität der in diese Kategorie fallenden Projekte wäre zum Zeitpunkt des Zielbeschlusses noch nicht absehbar, welche Rahmenbedingungen für die Anwendung des „Bau-Turbo“ gegeben sein müssten. Aufgrund der zu erwartenden inhaltlichen Problemstellungen und der städtebaulichen Wirkung bzw. Konflikte wird die Kategorie 3 bei Vorhaben im Außenbereich voraussichtlich den Regelfall darstellen. Fallbeispiel Kategorie 3: Ein mögliches Anwendungsbeispiel für die Kategorie 3 stellt der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 6220-3“Schieffelingsweg“dar. Seit 2019 erfolgt hier die Aufstellung eines Bebauungsplans mit dem Ziel einer wohnbaulichen Nachverdichtung innerhalb des bestehenden Siedlungsgefüges. Geplant ist ein siebengeschossiges Wohngebäude mit 30 Wohneinheiten und einer Tiefgarage. Dabei sollen 100 % der Wohnnutzung als förderfähiger und barrierefreier Wohnraum errichtet werden. Im hinteren Bereich des Grundstücks ist ein begrünter großflächiger Aufenthaltsbereich für die zukünftigen Bewohner*innen mit dem bauordnungsrechtlich notwendigen Kleinkinderspielplatz vorgesehen. Insofern sich in der Auswertung der bereitsSeite 17 von 28 durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB (DS 252994) keine wesentlichen städtebaulichen Konflikte ergeben, könnte auf Grundlage eines Zustimmungsbeschlusses des Stadtrates direkt ein Baugenehmigungsverfahren gestartet werden, ohne dass die Bebauungsplanaufstellung abgeschlossen sein müsste. Konkret würde somit die „Abkürzung des Verfahrens“ darin bestehen, dass keine Veröffentlichung des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB und kein Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB erforderlich wären.Seite 18 von 28 Seite 19 von 28 1. Kategorie: Vorhaben mit überschaubarem Rahmen – Zustimmung der Gemeinde durch die Verwaltung ▪ Überschaubarkeit des Vorhabens ▪ Überschaubarkeit der Nachbarkonflikte ▪ Überschaubarkeit des politischen Handlungsbedarfs und öffentlichen Wirksamkeit ▪ Überschaubarkeit der inhaltlichen Problemstellungen ➢ Keine Einbindung Stadtrat ➢ Zustimmung nach § 36a BauGB durch die Verwaltung ➢ Ermächtigung hierzu durch Grundsatzbeschluss Vorteil: Schnelles Handeln und zügige Bereitstellung von Wohnraum Anlage 3 zu DS 260201Seite 20 von 28 2. Kategorie: Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung – Ziel- und vorbehaltlicher Zustimmungsbeschluss durch den Stadtrat Vorhaben mit potenziellen städtebaulichen Problemstellungen und/oder erwarteten Konflikten ▪ Grenzfall zwischen echter Planungsbedürftigkeit und eingeschränkter Genehmigungsfähigkeit ▪ Mindestens eines der unter 1. genannten Kriterien lässt Konflikte erwarten ▪ Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung noch nicht abschließend absehbar / einschätzbar ➢ Einbindung Stadtrat ➢ Zielbeschluss mit vorbehaltlicher Zustimmung nach § 36a BauGB durch den Stadtrat, für den Fall, dass § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB keine wesentlichen Konflikte zeigen Vorteil: alle ggf. notwendigen formellen Schritte werden eingehaltenSeite 21 von 28 3. Kategorie: Planungsbedürftige Vorhaben - Bebauungsplanverfahren oder Bau-Turbo-Anwendung durch gesonderten Stadtratsbeschluss Abkürzungsmöglichkeit durch Bau-Turbo-Anwendung zu einem späteren Zeitpunkt im Bebauungsplanverfahren ▪ Planungsbedürftigkeit in der Ersteinschätzung zunächst gegeben, später stellt sich der Bau- Turbo als Abkürzungsmöglichkeit dar ▪ Ggf. schon vor Bau-Turbo eingeleitete Planverfahren, die man jetzt abkürzen könnte ➢ Einbindung Stadtrat zwingend ➢ Zielbeschluss und Durchführung § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligung ➢ Gesonderter Beschluss gemeindliche Zustimmung nach § 36a BauGB durch den Stadtrat für den Fall, dass § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB keine oder unerwartet wenige wesentliche Konflikte zeigen Vorteil: alle ggf. notwendigen formellen Schritte werden eingehalten, es kann jedoch „abgekürzt“ werdenSeite 22 von 28 Bau-Turbo in Bonn in der praktischen Anwendung – Vorschlag Vorgehensweise Anfrage Vorberatung Entscheidung Vorbescheids-/Bauantrag ohne Vorberatung muss bei unklaren städtebaulichen Folgen abgelehnt werden Ämter- besprechung Kategorie 1 Vorhaben mit überschaubarer städtebaulicher Wirkung Bau-Turbo springt an Einreichung Antrag auf Vorbescheid bzw. Genehmigung Gemeindliche Zustimmung + ggf. Anhörung PlaBaDe Erteilung Vorbescheid bzw. Genehmigung Bau-Turbo springt an (Vorbehalt wird wirksam) Wenn Vorhaben erwünscht: Zielbeschluss mit vorbehaltlicher Zustimmung § 36a Einreichung Antrag auf Vorbescheid bzw. Genehmigung (Frist läuft)* Bau-Turbo springt an Wenn Vorhaben erwünscht: Zielbeschluss Zustimmungs- Beschluss** Kategorie 3 Vorhaben mit städtebaulicher Relevanz und Planungsbedürftigkeit Kategorie 2 Vorhaben mit potenzieller städtebaulicher Wirkung mit Zustimmungsvorbehalt Prüfung §§ 3 (1) u. 4 (1) BauGB: keine wesentlichen Konflikte Prüfung §§ 3 (1) u. 4 (1) BauGB: keine/unerwartet wenig wesentliche Konflikte Kriterien Kategorie u.a.: • Größe des Vorhabens • Umweltverträglichkeit • Verhinderung des ungewollten „Weiterwachsens“ n. § 34 BauGB • Eigentümerstruktur • Konflikte (Nachbarschaft) • Komplexität Hinweis: * und **: nach Einreichung des Antrags auf Vorbescheid/Genehmigung bzw. nach dem Zustimmungsbeschluss folgen die jeweiligen Verfahrensschritte der Kategorie 1Seite 23 von 28 Prüfschema Bau-Turbo Vorabstimmung Wohnungsbauvorhaben unzulässig gemäß § 30 BauGB, § 31 Abs. 1 u. 2 BauGB, § 34 Abs. 1, 2 u. 3a BauGB, § 35 BauGB Abstimmung Verwaltung/Stadtrat ▪ Klärung Anwendungsfall Bau-Turbo (1. bis 3. Kategorie) ▪ Abstimmung Bebauungskonzept ▪ Vorklärung Zustimmung § 36a BauGB Einreichung Vorbescheids- oder Bauantrag Bei Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung ( 2. Kategorie) oder planungsbedürftigen Vorhaben (3. Kategorie): Zielbeschluss und Durchführung Beteiligung §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB; Bauplanungsrechtliche Prüfung § 31 Abs. 3 BauGB § 34 Abs. 3b BauGB § 246e BauGB Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen1,2 1 § 31 Abs. 3 und § 246e BauGB: Überschlägige Prüfung Umweltauswirkungen - ggf. Strategische Umweltprüfung 2 Städtebaulicher Vertrag Würdigung nachbarlicher Interessen Zustimmung § 36a BauGB Erteilung Vorbescheid oder BaugenehmigungSeite 24 von 28 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage 4 zu DS 260201 Neuregelungen Bau-Turbo im Baugesetzbuch BauGB Die Neuregelungen des „Bau-Turbo“ im BauGB umfassen folgende Paragrafen: § 31 Abs. 3 BauGB – Erweiterung der Befreiungsmöglichkeiten von Festsetzungen des Bebauungsplanes Die Änderung des § 31 Abs. 3 BauGB erweitert die Möglichkeit, zugunsten des Wohnungsbaus von Festsetzungen eines Bebauungsplans abzuweichen. Künftig können Befreiungen nicht nur in atypischen Einzelfällen, sondern auch in mehreren vergleichbaren Fällen erteilt werden, sofern die Gemeinde zustimmt und nachbarliche Interessen gewürdigt werden. Der Begriff des Wohnungsbaus ist dabei weit zu verstehen und umfasst auch die Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung bestehender Gebäude zur Schaffung von Wohnraum. Nach der Gesetzesbegründung sollen hierdurch insbesondere Aufstockungen, Anbauten oder vergleichbare Maßnahmen auch für größere zusammenhängende Bereiche, etwa ganze Straßenzüge, ermöglicht werden. Die Regelung erlaubt insbesondere Abweichungen vom Maß der baulichen Nutzung, schließt aber auch Abweichungen von der Art der baulichen Nutzung nicht aus. Voraussetzung bleibt jedoch die Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen. Um eine Umgehung der im Bebauungsplanverfahren regelmäßig erforderlichen Umweltprüfung zu verhindern, stellt der Gesetzgeber klar, dass eine solche Vereinbarkeit insbesondere dann nicht vorliegt, wenn nach überschlägiger Prüfung zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Inwieweit dieses Kriterium den erweiterten Anwendungsbereich in der Praxis wieder einschränken wird, bleibt abzuwarten. Neu ist zudem, dass § 31 Abs. 3 BauGB künftig generell anwendbar ist und nicht mehr auf Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt beschränkt wird. Die Vorschrift gilt entsprechend auch für faktische Baugebiete im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 2 BauGB). Dies erweitert die kommunalen Handlungsspielräume erheblich, erfordert jedoch zugleich eine konsistente Anwendungspraxis, um ungesteuerte Innenentwicklungen und Gleichbehandlungsprobleme zu vermeiden. Zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit ist die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB zwingend erforderlich. Zwar bleiben die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen formal unverändert, die Gesetzesbegründung lässt jedochSeite 25 von 28 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) erkennen, dass das Merkmal der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen großzügig auszulegen ist. § 34 Abs. 3b BauGB – Abweichen vom Einfügen Mit dem neu eingeführten § 34 Abs. 3b BauGB wird die Möglichkeit geschaffen, im unbeplanten Innenbereich Wohngebäude auch dann zuzulassen, wenn sie sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Anders als die bisherige Regelung des § 34 Abs. 3a BauGB ist diese Abweichung nicht auf den Bestand beschränkt, sondern erfasst auch die erstmalige Errichtung von Wohngebäuden. Die Abweichung kann zudem nicht nur im Einzelfall, sondern auch in mehreren vergleichbaren Fällen zugelassen werden. Dadurch wird insbesondere die Nachverdichtung erleichtert, etwa durch Bebauung in zweiter Reihe, auf rückwärtigen Grundstücksflächen oder innerhalb von Blockinnenbereichen. Auch Abweichungen von der Art der baulichen Nutzung sind möglich. Zugleich birgt diese Regelung die Möglichkeit einer schrittweisen Veränderung des Einfügerahmens: Jede genehmigte Abweichung erweitert dauerhaft die Eigenart der näheren Umgebung, was bei mehreren aufeinanderfolgenden Vorhaben zu erheblichen städtebaulichen Veränderungen führen kann. Vor diesem Hintergrund kommt der Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB eine zentrale Steuerungsfunktion zu. Ergänzend wird § 34 Abs. 3a BauGB dahingehend erweitert, dass auch bei Erweiterungen, Änderungen oder Erneuerungen zulässigerweise errichteter Nichtwohngebäude vom Gebot des Einfügens abgewichen werden kann, sofern hierdurch neuer Wohnraum geschaffen oder reaktiviert wird. Dies eröffnet beispielsweise die Möglichkeit, bestehende Einzelhandels- oder Gewerbebauten aufzustocken. § 246e BauGB – „Bauturbo“ Mit § 246e BauGB wird befristet bis zum 31.12.2030 eine Sonderregelung eingeführt, die unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von den Vorschriften des BauGB und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erlaubt. Ziel ist es, Wohnbauvorhaben deutlich zu beschleunigen, insbesondere durch den Verzicht auf die Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen in geeigneten Fällen. Der Anwendungsbereich des § 246e BauGB ist weit gefasst und umfasst die Errichtung neuer Wohngebäude, die Erweiterung, Änderung oder Erneuerung bestehender Gebäude sowie Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken. Die ursprünglich vorgesehene Mindestanzahl von Wohnungen sowie die Beschränkung auf Gebiete mit angespanntemSeite 26 von 28 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Wohnungsmarkt wurden im Gesetzgebungsverfahren gestrichen, sodass die Regelung bundesweit anwendbar ist. Ergänzend ermöglicht § 246e BauGB es, zusammen mit einem Wohnbauvorhaben auch „den Bedürfnissen der Bewohner dienende Anlagen für kulturelle, gesundheitliche und soziale Zwecke“ (z.B. Kindertagesstätten und Schulen) sowie Läden, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner dienen, zuzulassen. Andere Nutzungen sind von einem solchen integrierten Verfahren nicht erfasst mit der Folge, dass Nutzungsmischungen von Wohnen und Gewerbe nicht einheitlich über eine Zulassung nach § 246e BauGB ermöglicht werden können. Die Anwendung des § 246e BauGB setzt stets die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB voraus. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die Vorschrift in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht weitreichende Abweichungen vom bestehenden Planungsrecht ermöglicht. Die Zustimmung fungiert damit als zentrales Korrektiv zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit. Im Außenbereich ist die Anwendung des § 246e BauGB auf Vorhaben beschränkt, die im räumlichen Zusammenhang mit bestehenden Siedlungsbereichen stehen. Damit soll verhindert werden, dass Wohnbauvorhaben an nicht integrierten Standorten ohne ausreichende infrastrukturelle Anbindung realisiert werden. Die Frage, ob ein solcher räumlicher Zusammenhang besteht, ist im Einzelfall zu prüfen; nach der Gesetzesbegründung soll dies bei Entfernungen von mehr als 100 Metern regelmäßig zu verneinen sein. Ergeben sich im Außenbereich nach überschlägiger Prüfung zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen, ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. § 246e Abs. 3 Satz 2 BauGB stellt zudem klar, dass § 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzuwenden ist, mithin die Vorschriften zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beachten sind und die Zulassungsentscheidung im Benehmen mit der Naturschutzbehörde ergehen muss. Zu berücksichtige ist, dass - wie oben zu § 34 Abs. 3b BauGB ausgeführt - über Baurecht, das unter Anwendung des § 246e BauGB begründet wird, Bezugsfälle für künftige Bauvorhaben in der näheren Umgebung geschaffen werden können. Dies hätte zur Folge, dass diese Bauvorhaben ggf. ohne weitere städtebaulichen Anforderungen (die als Bedingung einer Zustimmung der Gemeinde gegenüber den Vorhabenträger*innen in Fällen des § 246e BauGB genannt werden können) direkt nach § 34 BauGB zu genehmigen wären. § 36a BauGB – Zustimmung der Gemeinde Der neu eingeführte § 36a BauGB regelt die Zustimmung der Gemeinde für Vorhaben nach § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3b und § 246e BauGB. Die Zustimmung ist zwingendeSeite 27 von 28 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschriften und gilt auch dann, wenn die Gemeinde selbst Bauaufsichtsbehörde ist. Im Unterschied zum gemeindlichen Einvernehmen nach § 36 BauGB handelt es sich bei der Zustimmung um ein eigenständiges und stärkeres Steuerungsinstrument. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht; sie kann auch nicht durch die höhere Verwaltungsbehörde ersetzt werden. Die Zustimmung ersetzt funktional eine Bauleitplanung, soweit die Gemeinde anhand des konkreten Vorhabens zu dem Ergebnis kommt, dass dieses ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung entspricht. Die Gemeinde kann ihre Zustimmung unter Bedingungen erteilen und den Vorhabenträger zur Einhaltung bestimmter städtebaulicher Anforderungen verpflichten, etwa zur Schaffung geförderten Wohnraums, zur Folgekostentragung sozialer Infrastruktur, zu einer Bauverpflichtung oder zu Begrünungsmaßnahmen. Diese Anforderungen sind regelmäßig durch städtebauliche Verträge abzusichern. Die Entscheidungsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate nach Eingang des Ersuchens der Baugenehmigungsbehörde zur gemeindlichen Zustimmung nach § 36a BauGB bei der Gemeinde bzw. bei Gemeinden mit eigener Baugenehmigungsbehörde (wie Bonn) drei Monate nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baugenehmigungsbehörde; bei Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung verlängert sie sich auf maximal vier Monate. Erfolgt keine Entscheidung innerhalb der Frist, gilt die Zustimmung als erteilt. Zusammenfassung „Bau-Turbo“-Regelungen Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass den Kommunen erstmals ein gesetzliches Instrument zur Verfügung gestellt wurde, mit dem sie unter bestimmten Voraussetzungen und mit eigenem Zustimmungsspielraum Wohnbauvorhaben beschleunigen, Flächen aktivieren und die Innenentwicklung fördern können. Projekte, die bislang zwingend einen Bebauungsplan erforderten, können bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben direkt zugelassen werden. Aufgrund der weitreichenden Auswirkungen auf die kommunale Planungshoheit ist für Vorhaben nach dem „Bauturbo“ ausdrücklich die Zustimmung der Gemeinde erforderlich (§ 36a BauGB).Seite 28 von 28
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