260201-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung
CDU, SPD, FDP Kooperation: Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch Antrag zur Vorlage 260201
Kerndaten
- Nummer
- 260201-05 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 04.06.2026
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260201-05 ST Der Oberbürgermeister Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III CDU, SPD, FDP Kooperation: Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch Antrag zur Vorlage 260201 Beratungsfolge Rat 11.06.2026 Kenntnisnahme Die Verwaltung nimmt zu den Änderungen wie folgt Stellung: Zu Beschlussvorschlag 1.: Änderungsanlage „Bonner Leitlinien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36 BauGB für Vorhaben nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo“): Zu Ziffer 1.1: Die Verwaltung beabsichtigt Antragssteller, die Anträge auf einen Vorbescheid oder Baugenehmigung auf Grundlage der §§ 34 (3b), 31 (3) oder 246e Baugesetzbuch (BauGB) ohne vorherige Vorabstimmung stellen, dahingehend zu beraten ihren Antrag auf eigenen Wunsch ruhen zu lassen und damit die Möglichkeit zur Vorabstimmung zu eröffnen. Sollte dies nicht erfolgen, muss der Antrag bei unklaren städtebaulichen Folgen innerhalb der Frist des § 36a BauGB von 3 Monaten abgelehnt werden. Der Vorschlag, entsprechende Anträge innerhalb von vier Wochen abzulehnen, stellt nach Ansicht der Verwaltung eine nicht zwingend notwendige „Verschärfung“ der Leitlinien dar und könnte in der Öffentlichkeit und insbesondere auf Antragsstellende als wenig bürgerfreundlich und unkooperativ erscheinen. Unabhängig hiervon versucht die Verwaltung bereits aktuell Anträge auf Wohnungsbauvorhaben – und damit zukünftig auch Bau-Turbo-Anträge - stets prioritär zu bearbeiten. Regelungen zu Einladungen zu Vorabstimmungsterminen oder Fristen zum Abschluss der Vorabstimmung in der Richtlinie erscheinen vor diesem Hintergrund nicht notwendig, ggf. sogar kontraproduktiv. Denn Ziel und Zweck der Vorabstimmung ist es, die kommunalen Vorstellungen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zu wahren und Fehlentwicklungen zu verhindern. Hierzu kann es mitunter notwendig sein, bestimmte Belange – z.B. Umweltbelange (Lärm, Artenschutz) – gutachterlich untersuchen zu lassen bzw. Bebauungskonzepte müssen durch Architekturbüros überarbeitet werden. Diese Untersuchungen oder Anpassungen benötigen oftmals mehr Zeit als 6 Monate.Seite 1 von 3 Seite 2 Hinsichtlich der Informationen der politischen Gremien über die Anwendung des Bau-Turbo in Bonn wird auf die Stellungnahme zu DS 260201-02 AA verwiesen. Zusammenfassend sollte nach Ansicht der Verwaltung keine Änderung der Nr. 1.1 der Leitlinie erfolgen. Zu Ziffer 1.2: Grundsätzlich eröffnet § 246e BauGB die Möglichkeit Wohnungsbauvorhaben im Außenbereich gemäß § 35 BauGB unter bestimmten Voraussetzungen planungsrechtlich zuzulassen (mit öffentlichen und nachbarlichen Belangen vereinbar, ggf. Strategische Umweltprüfung bei zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen, Pflicht zum naturschutzrechtlichen Ausgleich). Die vorgeschlagene Regelung der Leitlinie, den Außenbereich zugunsten einer Innenentwicklung zu schonen, stellt nach Ansicht der Verwaltung einen klaren und sowohl für Öffentlichkeit als auch Verwaltung einfach nachvollziehbaren Regelungsinhalt dar. Prüfungen auf Grundlage dieser Leitlinie können ohne größeren Aufwand vollzogen werden, die Folgeneinschätzung ist übersichtlich und wenig komplex. Die Entscheidung, ob der Außenbereich für den Wohnungsbau in Anspruch genommen werden soll, erfolgt auf Grundlage eines politischen Beschlusses und stellt somit für Öffentlichkeit und Verwaltung eine tragfähige Legitimation dar. Durch die vorgeschlagene Änderung hingegen entstehen diverse Abgrenzungs- und Anwendungsfragen, u.a.: • Definition eines Anfangs- und Endpunkts der 30 m? • Können die 30 m nur einmal in Anspruch genommen werden oder soll eine „scheibchenweise“ Entwicklung in den Außenbereich durch immer wieder nachfolgende Vorhaben ermöglicht werden? • Sollen Vorhaben innerhalb der 30 m immer als Kategorie 1 eingestuft werden (der Wortlaut „Weitere Ausnahmen…nur durch ein Bau-Turbo- Verfahren der 2. oder 3. Kategorie erfolgen“ lassen darauf schließen)? Insgesamt würde es die Verwaltung begrüßen, wenn keine Änderung der Nr. 1.2 der Leitlinie erfolgen würde. In diesem Zusammenhang verweist die Verwaltung auch auf § 35 (2) BauGB. Gemäß § 35 (2) BauGB können Vorhaben im Außenbereich, die nicht unter § 35 (1) BauGB fallen („sonstige Vorhaben“), im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung „öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.“ Auf Grundlage dieser Vorschrift können – wie bereits bei vorliegenden Voraussetzungen in der Vergangenheit in Bonn erfolgt - auch zukünftig im Einzelfall Wohnungsbauvorhaben im Außenbereich am Rand eines "im Zusammenhang bebauten Ortsteils" genehmigt werden. Zu Ziffer 1.3 und 1.4: Bei entsprechender Beschlussfassung wird die Verwaltung dies umsetzen. Zu Ziffer 2.4: Nach Ansicht der Verwaltung sollte ein Begrünungskonzept (z.B. als Außenanlagenplan) auch bei den Vorhaben der Kategorie 1 Bestandteil des Bauantrags und somit der Baugenehmigung werden. Auch wenn davonSeite 2 von 3 Seite 3 auszugehen ist, dass durch Vorhaben der Kategorie 1 keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sollte dennoch eine planerische Befassung mit den Möglichkeiten einer Kompensation des Eingriffs (z.B. durch Dach- und/oder Fassadenbegrünungen) stattfinden. Ein Begrünungskonzept bzw. ein Außenanlagenplan ist aktuell keine nach der Bauordnung NRW (BauO) bzw. Verordnung über bautechnische Prüfungen NRW (BauPrüfVO) geforderter Teil der Bauvorlagen nach § 70 BauO. Eine kommunale Richtlinie stellt damit eine Möglichkeit dar, die Aspekte einer „mehrfachen Innenentwicklung“ in das Baugenehmigungsverfahren einzubringen. Zu Beschlussvorschlag 2.: Der Rat überträgt die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a Baugesetzbuch für Wohnbauvorhaben der Kategorie 2 und 3 auf den Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz: Die Verwaltung begrüßt diesen Vorschlag. Bei entsprechender Beschlussfassung muss die Leitlinie unter Ziffer 1.1 und Ziffer 2.1 angepasst werden. Zu Beschlussvorschlag 3.: Der Rat beauftragt den Oberbürgermeister mit der Veröffentlichung der gemäß Ziffer 1 beschlossenen Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ sowie mit der Evaluierung der Umsetzung des „Bau-Turbo“ in Bonn: Bei entsprechender Beschlussfassung wird die Verwaltung dies umsetzen. Zu Beschlussvorschlag 4.: Die Verwaltung wird beauftragt dem Ausschuss über die Anwendung des Bauturbos bei Wohnbauvorhaben der Kategorie 1 quartalsweise zu berichten: Siehe Stellungnahme zu DS 260201-02 AA (DS 260201-04 ST). Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de