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260201-05 ST · Stellungnahme der Verwaltung

CDU, SPD, FDP Kooperation: Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch Antrag zur Vorlage 260201

Nummer
260201-05 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
04.06.2026
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 15.06.2026 Kenntnisnahme
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  1. 260201 Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260201-05 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
CDU, SPD, FDP Kooperation: Bonner Leitlinien zur
Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung
nach § 36a Baugesetzbuch
Antrag zur Vorlage 260201
Beratungsfolge
Rat 11.06.2026 Kenntnisnahme
Die Verwaltung nimmt zu den Änderungen wie folgt Stellung:
Zu Beschlussvorschlag 1.: Änderungsanlage „Bonner Leitlinien zur
Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36 BauGB für
Vorhaben nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und
zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo“):
Zu Ziffer 1.1:
Die Verwaltung beabsichtigt Antragssteller, die Anträge auf einen Vorbescheid
oder Baugenehmigung auf Grundlage der §§ 34 (3b), 31 (3) oder 246e
Baugesetzbuch (BauGB) ohne vorherige Vorabstimmung stellen, dahingehend
zu beraten ihren Antrag auf eigenen Wunsch ruhen zu lassen und damit die
Möglichkeit zur Vorabstimmung zu eröffnen. Sollte dies nicht erfolgen, muss
der Antrag bei unklaren städtebaulichen Folgen innerhalb der Frist des § 36a
BauGB von 3 Monaten abgelehnt werden. Der Vorschlag, entsprechende
Anträge innerhalb von vier Wochen abzulehnen, stellt nach Ansicht der
Verwaltung eine nicht zwingend notwendige „Verschärfung“ der Leitlinien dar
und könnte in der Öffentlichkeit und insbesondere auf Antragsstellende als
wenig bürgerfreundlich und unkooperativ erscheinen.
Unabhängig hiervon versucht die Verwaltung bereits aktuell Anträge auf
Wohnungsbauvorhaben – und damit zukünftig auch Bau-Turbo-Anträge - stets
prioritär zu bearbeiten. Regelungen zu Einladungen zu
Vorabstimmungsterminen oder Fristen zum Abschluss der Vorabstimmung in
der Richtlinie erscheinen vor diesem Hintergrund nicht notwendig, ggf. sogar
kontraproduktiv. Denn Ziel und Zweck der Vorabstimmung ist es, die
kommunalen Vorstellungen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zu
wahren und Fehlentwicklungen zu verhindern. Hierzu kann es mitunter
notwendig sein, bestimmte Belange – z.B. Umweltbelange (Lärm, Artenschutz)
– gutachterlich untersuchen zu lassen bzw. Bebauungskonzepte müssen durch
Architekturbüros überarbeitet werden. Diese Untersuchungen oder
Anpassungen benötigen oftmals mehr Zeit als 6 Monate.Seite 1 von 3
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Hinsichtlich der Informationen der politischen Gremien über die Anwendung
des Bau-Turbo in Bonn wird auf die Stellungnahme zu DS 260201-02
AA verwiesen.
Zusammenfassend sollte nach Ansicht der Verwaltung keine Änderung der Nr.
1.1 der Leitlinie erfolgen.
Zu Ziffer 1.2:
Grundsätzlich eröffnet § 246e BauGB die Möglichkeit Wohnungsbauvorhaben
im Außenbereich gemäß § 35 BauGB unter bestimmten Voraussetzungen
planungsrechtlich zuzulassen (mit öffentlichen und nachbarlichen Belangen
vereinbar, ggf. Strategische Umweltprüfung bei zusätzlichen erheblichen
Umweltauswirkungen, Pflicht zum naturschutzrechtlichen Ausgleich).
Die vorgeschlagene Regelung der Leitlinie, den Außenbereich zugunsten einer
Innenentwicklung zu schonen, stellt nach Ansicht der Verwaltung einen klaren
und sowohl für Öffentlichkeit als auch Verwaltung einfach nachvollziehbaren
Regelungsinhalt dar. Prüfungen auf Grundlage dieser Leitlinie können ohne
größeren Aufwand vollzogen werden, die Folgeneinschätzung ist übersichtlich
und wenig komplex. Die Entscheidung, ob der Außenbereich für den
Wohnungsbau in Anspruch genommen werden soll, erfolgt auf Grundlage eines
politischen Beschlusses und stellt somit für Öffentlichkeit und Verwaltung eine
tragfähige Legitimation dar.
Durch die vorgeschlagene Änderung hingegen entstehen diverse Abgrenzungs-
und Anwendungsfragen, u.a.:
• Definition eines Anfangs- und Endpunkts der 30 m?
• Können die 30 m nur einmal in Anspruch genommen werden oder soll
eine „scheibchenweise“ Entwicklung in den Außenbereich durch immer
wieder nachfolgende Vorhaben ermöglicht werden?
• Sollen Vorhaben innerhalb der 30 m immer als Kategorie 1 eingestuft
werden (der Wortlaut „Weitere Ausnahmen…nur durch ein Bau-Turbo-
Verfahren der 2. oder 3. Kategorie erfolgen“ lassen darauf schließen)?
Insgesamt würde es die Verwaltung begrüßen, wenn keine Änderung der Nr.
1.2 der Leitlinie erfolgen würde.
In diesem Zusammenhang verweist die Verwaltung auch auf § 35 (2) BauGB.
Gemäß § 35 (2) BauGB können Vorhaben im Außenbereich, die nicht unter §
35 (1) BauGB fallen („sonstige Vorhaben“), im Einzelfall zugelassen werden,
wenn ihre Ausführung oder Benutzung „öffentliche Belange nicht
beeinträchtigt.“ Auf Grundlage dieser Vorschrift können – wie bereits bei
vorliegenden Voraussetzungen in der Vergangenheit in Bonn erfolgt - auch
zukünftig im Einzelfall Wohnungsbauvorhaben im Außenbereich am Rand
eines "im Zusammenhang bebauten Ortsteils" genehmigt werden.
Zu Ziffer 1.3 und 1.4:
Bei entsprechender Beschlussfassung wird die Verwaltung dies umsetzen.
Zu Ziffer 2.4:
Nach Ansicht der Verwaltung sollte ein Begrünungskonzept (z.B. als
Außenanlagenplan) auch bei den Vorhaben der Kategorie 1 Bestandteil des
Bauantrags und somit der Baugenehmigung werden. Auch wenn davonSeite 2 von 3
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auszugehen ist, dass durch Vorhaben der Kategorie 1 keine zusätzlichen
erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sollte dennoch eine
planerische Befassung mit den Möglichkeiten einer Kompensation des Eingriffs
(z.B. durch Dach- und/oder Fassadenbegrünungen) stattfinden. Ein
Begrünungskonzept bzw. ein Außenanlagenplan ist aktuell keine nach der
Bauordnung NRW (BauO) bzw. Verordnung über bautechnische Prüfungen
NRW (BauPrüfVO) geforderter Teil der Bauvorlagen nach § 70 BauO. Eine
kommunale Richtlinie stellt damit eine Möglichkeit dar, die Aspekte einer
„mehrfachen Innenentwicklung“ in das Baugenehmigungsverfahren
einzubringen.
Zu Beschlussvorschlag 2.: Der Rat überträgt die Entscheidung über die
Zustimmung der Gemeinde nach § 36a Baugesetzbuch für
Wohnbauvorhaben der Kategorie 2 und 3 auf den Ausschuss für Planen,
Bauen und Denkmalschutz:
Die Verwaltung begrüßt diesen Vorschlag. Bei entsprechender
Beschlussfassung muss die Leitlinie unter Ziffer 1.1 und Ziffer 2.1 angepasst
werden.
Zu Beschlussvorschlag 3.: Der Rat beauftragt den Oberbürgermeister mit
der Veröffentlichung der gemäß Ziffer 1 beschlossenen Leitlinien zur
Anwendung des „Bau-Turbo“ sowie mit der Evaluierung der Umsetzung
des „Bau-Turbo“ in Bonn:
Bei entsprechender Beschlussfassung wird die Verwaltung dies umsetzen.
Zu Beschlussvorschlag 4.: Die Verwaltung wird beauftragt dem
Ausschuss über die Anwendung des Bauturbos bei Wohnbauvorhaben
der Kategorie 1 quartalsweise zu berichten:
Siehe Stellungnahme zu DS 260201-02 AA (DS 260201-04 ST).
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 10:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de