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260201-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Änderungsantrag GRÜNE/Linke/Volt - Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch Antrag zur Vorlage 260201

Nummer
260201-04 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
04.06.2026
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 15.06.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 260201 Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260201-04 ST
Der Oberbürgermeister
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Änderungsantrag GRÜNE/Linke/Volt - Bonner
Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur
Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch
Antrag zur Vorlage 260201
Beratungsfolge
Rat 11.06.2026 Kenntnisnahme
Die Verwaltung nimmt zu dem Änderungsantrag wie folgt Stellung:
Zu 1. Ergänzung zu 2.5 Bauverpflichtung:
Aktuell vereinbart die Verwaltung Durchführungspflichten und -fristen in
Durchführungsverträgen zu Vorhabenbezogenen Bebauungsplänen gem. §12
Baugesetzbuch BauGB. Dabei werden mit den Vorhabenträgern ausgehend
vom Grundsatz
• Einreichung vollständiger Bauvorlagen 12 Monate nach
Satzungsbeschluss,
• Baubeginn mindestens 12 Monate nach Erteilung Baugenehmigung und
• Baufertigstellung mindestens 24 Monate nach Baubeginn
auf das jeweilige Vorhaben bezogene individuelle Fristen verhandelt und
vertraglich vereinbart. Die Bemessung der Fristen wird dabei unter
Berücksichtigung der Größe bzw. des Umfangs des Vorhabens, der
Bearbeitungstiefe der bereits vorliegenden Vorhabenplanung (in der Regel
Leistungsphase 2 Vorentwurf), der erforderlichen Zeit für die maßgebliche
Entscheidung der Finanzierung des Vorhabens, der prognostizierten
Auslastung des Vorhabenträgers und der von ihm beauftragten bzw. zu
beauftragenden Fachbüros und -firmen sowie ggf. weiteren, das jeweilige
Vorhaben individuell betreffende Faktoren mit den Vorhabenträgern vereinbart.
Dabei besteht von Seiten der Verwaltung die Zielvorstellung, dass die
betreffenden Vorhaben spätestens nach 5 Jahren nach Erteilung der
Baugenehmigung fertiggestellt sein sollten.
Diese auf die jeweiligen Rahmenbedingungen des einzelnen Vorhabens
bezogene Vorgehensweise hat sich in der Vergangenheit bewährt. Sie sollte
nach Ansicht der Verwaltung auch im Rahmen der Anwendung der „Bonner
Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a
BauGB“ beibehalten werden; eine Konkretisierung unter Ziffer 2.5 der LeitlinieSeite 1 von 3
Seite 2
ist daher nach Ansicht der Verwaltung nicht zwingend erforderlich. Die Leitlinie
könnte ggf. wie folgt ergänzt werden:
„Die Frist zur Fertigstellung des Bauvorhabens soll nicht mehr als 5 Jahre
betragen.“
In Bonn werden aktuell im Rahmen von städtebaulichen Verträgen keine
Konventionalstrafen zur Absicherung der Durchführungsverpflichtung des
Vorhabenträgers vereinbart, da bislang davon ausgegangen wurde, dass der
Vorhabenträger ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung der
Vertragspflicht hat und er allein schon aus wirtschaftlichen Erwägungen zur
Durchführung des Vorhabens veranlasst ist.
Die Sicherung vertraglicher Pflichten durch Vereinbarung einer
Konventionalstrafe ist grundsätzlich auch bei städtebaulichen Verträgen
zulässig (vgl. BVerwG, Urt. V. 03.03.1995 – 8 C 32/93). Konventionalstrafen
sollen den Vertragspartner dazu anhalten, seine versprochenen Leistungen
(hier: Errichtung Wohnungsbau) zügig bzw. fristgemäß zu erfüllen.
Konventionalstrafen sichern jedoch nicht das Risiko des Ausfalls des
Vertragspartners ab. Die Konventionalstrafe setzt vielmehr die ausreichende
Liquidität beim Vertragspartner voraus. Eine Konventionalstrafe sollte daher
durch eine entsprechende Bürgschaft abgesichert werden.
Hierbei gilt es auch zu berücksichtigen, dass im Rahmen eines Dialogformats
der Wohnungsbaukonferenz Bonn (WoKoBo) zum „Bau-Turbo“ von den
Vertreter*innen der bauenden Wohnungswirtschaft um Sensibilität für die
Kostenrelevanz städtischer Planungs- und Verfahrensvorgaben gebeten wurde
(siehe DS 260201, Seite 3, vierter Aufzählungspunkt).
Aktuell befindet sich die Verwaltung noch in der Prüfung, ob eine Absicherung
der Durchführungsverpflichtung durch Konventionalstrafen – auch hinsichtlich
einer angemessenen Höhe – empfohlen werden kann. Vor diesem Hintergrund
sollte eine Ergänzung der Richtlinie um den Aspekt „Vertragsstrafe“ nach
Ansicht der Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgen. Damit die
nachvollziehbare Zielstellung des Antrags unterstützt wird, könnte der
Beschluss über die „Bonner Leitlinien“ mit folgender Maßgabe erfolgen:
„Die Durchsetzung der im städtebaulichen Vertrag vereinbarten
Bauverpflichtung soll – wenn möglich - mit einer angemessenen
Konventionalstrafe gestützt werden. Die Verwaltung informiert im Rahmen der
quartalsweisen Information über die Anwendung der „Bonner Leitlinien“ (siehe
unten und Stellungnahme zu DS 260201-03 AA) über die vereinbarten
Konventionalstrafen. In der erstmaligen Evaluierung der Anwendung der
Leitlinien (ein Jahr nach Beschluss) wird die Verwaltung über die Erfahrungen
mit Konventionalstrafen in städtebaulichen Verträgen berichten und ggf.
Vorschläge für eine Ergänzung der Richtlinie unterbreiten.“
Zu 2. Information der politischen Gremien:
Die Verwaltung beabsichtigt quartalsweise in der als Anlage beigefügten Form
über die Anwendung der Leitlinie zu berichten. In der beigefügten
nichtöffentlichen Anlage sind die Vorhaben eingetragen, bei denen dieSeite 2 von 3
Seite 3
Verwaltung bereits die Vorabstimmung vor Beschlussfassung der Leitlinie
aufgenommen hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Ziffer IV 1.1 der aktuellen
Zuständigkeitsordnung Ratsausschüsse bei Angelegenheiten in
Baugenehmigungsverfahren, wenn ein Bauantrag oder eine Bauvoranfrage aus
planungsrechtlichen Gründen versagt werden soll, eine Anhörung im
Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalsschutz erfolgt.
Anlage/n
1 Übersicht Anwendung Bauturbo (nichtöffentlich)Seite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 12:04 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de