260201-03 AA · Änderungsantrag
CDU, SPD, FDP Kooperation: Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch Antrag zur Vorlage 260201
Kerndaten
- Nummer
- 260201-03 AA
- Art
- Änderungsantrag
- Veröffentlicht
- 07.05.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (26.963 Zeichen)
Änderungsantrag öffentlich 260201-03 AA Antragsteller/in: CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Bert Moll SPD-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Gabriel Kunze FDP-Gruppe im Rat der Stadt Bonn Werner Hümmrich 07.05.2026 CDU, SPD, FDP Kooperation: Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ und zur Zustimmung nach § 36a Baugesetzbuch Antrag zur Vorlage 260201 Beratungsfolge Rat 07.05.2026 Entscheidung Inhalt des Änderungsantrags Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert: 1. Die in der Anlage 1 beigefügten „Bonner Leitlinien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36a Baugesetzbuch (BauGB) für Vorhaben nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bau-Turbo“)“ werden wie in der beigefügten Änderungsanlage beschlossen. 2. Der Rat überträgt die Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a Baugesetzbuch für Wohnbauvorhaben der Kategorie 1 auf den Oberbürgermeister und für Wohnbauvorhaben der Kategorien 2 und 3 auf den Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz. 3. Der Rat beauftragt den Oberbürgermeister mit der Veröffentlichung der gemäß Ziffer 1 beschlossenen Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ sowie mit der Evaluierung der Umsetzung des "Bau-Turbo" in Bonn. 4. Die Verwaltung wird beauftrag dem Ausschuss über die Anwendung des Bauturbos bei Wohnbauvorhaben der Kategorie 1 quartalsweise zu berichten.Seite 1 von 12 Seite 2 Begründung Erfolgt mündlich. Anlage/n 1 Anlage ÄA DS 260201 Bonner Leitlinien zur Anwendung des „Bau-Turbo“ (öffentlich) 2 ÄA Bau-Turbo Anlage 1 Leitlinien - mit Änderungsdarstellungen (öffentlich)Seite 2 von 12 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Anlage 1 zu DS 260201 Bonner Leitlinien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36a Baugesetzbuch (BauGB) für Vorhaben nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bauturbo“) Die Zustimmung der Gemeinde ist für Genehmigungen nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung zu erteilen, sofern folgende Anwendungsvoraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind: 1. Anwendungsvoraussetzungen für den Bau-Turbo 1.1 Vorabstimmung des Vorhabens als Grundvoraussetzung zur gemeindlichen Zustimmung nach § 36a BauGB Die gemeindliche Zustimmung nach § 36a BauGB – und damit die Anwendung der §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b und 246e BauGB - ist ausgeschlossen, wenn zuvor keine Vorabstimmung des Vorhabens zwischen Vorhabenträger und Verwaltung erfolgt ist. Vorbescheids-/Bauanträge auf Anwendung des Bauturbos ohne Vorabstimmung sind innerhalb von vier Wochen abzulehnen. Die Antragsteller werden zu einem zeitnahen Vorabstimmungstermin eingeladen. Im Rahmen der Vorabstimmung werden die fachlich-inhaltlichen Anforderungen an das Vorhaben definiert, die sonstigen Leitlinien und Kriterien (siehe unten) geprüft und es erfolgt eine Zuordnung zu den drei Kategorien des „Bau-Turbo-Verfahrens“ in Bonn: 1. Vorhaben mit überschaubarem Rahmen – Zustimmung durch die Verwaltung1 2. Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung – Ziel- und vorbehaltlicher Zustimmungsbeschluss durch den Stadtrat 3. Planungsbedürftige Vorhaben - Bebauungsplanverfahren oder Bau-Turbo-Anwendung durch gesonderten Stadtratsbeschluss Bauturbo-Anträge werden vorrangig bearbeitet. Die Vorabstimmung ist bei Vorhaben nach Nr. 1 innerhalb von drei Monaten und bei Vorhaben nach Nr. 2 und 3 innerhalb von sechs Monaten abzuschließen. Die Vorabstimmung muss abgeschlossen sein, bevor ein „Bau-Turbo-Verfahren“ starten kann. Durch diese Vorgehensweise wird sichergestellt, dass die kommunalen Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung gewahrt bleiben und Fehlentwicklungen aufgrund von „Zustimmungs- und/oder Genehmigungsfiktionen“ verhindert werden. Auch werden durch die Vorabstimmung Ergebnis- und Prozessqualitäten gewährleistet 1 Vorhaben mit einem überschaubaren Rahmen nach der Kategorie 1 umfassen solche, die sich hinsichtlich ihrer Größe, ihres nachbarlichen, öffentlichen oder politischen Konfliktpotenzials und ihrer inhaltlichen Problemstellungen grundsätzlich als überschaubar und damit beherrschbar darstellen. Damit sind sie bezogen auf die damit verbundenen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen eher einfach gelagert, weisen keine besonderen städtebaulich relevanten Problemstellungen auf und stehen im Einklang mit übergeordneten städtischen Leitlinien, Zielen und Konzepten.Seite 3 von 12 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Die Verwaltung teilt dem Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz nach Abschluss der obigen Fristen mit, welche Verfahren von der Verwaltung abgelehnt wurden. 1.2 „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ - Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB Gemäß dem Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ erfolgt die Anwendung des § 246e BauGB im Außenbereich nach § 35 BauGB nur eingeschränkt. Dadurch sollen Zersiedelung und zusätzliche Infrastrukturlasten vermieden und gleichzeitig Landschaft, geschützt werden. Die Regelung des § 246e BauGB finden nur zur baulichen Arrondierung von Ortsrändern Anwendung, wenn die Vorhaben im räumlichen Zusammenhang von bis zu 30 Metern mit Innbereichsflächen stehen. Das Kriterium erlaubt grundsätzlich die Anwendung der Regelungen des „Bau-Turbos“ in den Baugebieten nach §§ 2 bis 7 und 10 sowie 11 Baunutzungsverordnung BauNVO und im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, insofern die sonstigen gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auch bleibt ein Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans, die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 12 BauGB sowie eine ggf. zu erteilende Genehmigung auf Grundlage § 35 Abs. 2 BauGB von diesem Kriterium unberührt. Weitere Ausnahmen vom Kriterium „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ kann nur durch ein „Bau-Turbo-Verfahren“ der 2. oder 3. Kategorie erfolgen. 1.3 Vorrang Gewerbe in Gewerbegebieten Bonn kann aktuelle und zukünftige Bedarfe an Gewerbeflächen im Stadtgebiet nicht decken. Daher ist die Sicherung von Gewerbeflächen aus städtebaulicher Sicht unumgänglich, um Arbeitsplätze zu sichern, den Bestand und die Entwicklung Bonner Unternehmen zu schützen bzw. zu unterstützen und funktionale Stadtstrukturen zu erhalten. Eine Wohnnutzung in diesen Bereichen kann zu Nutzungs- und Immissionskonflikten sowie zu einer Verdrängung von Gewerbe führen. Ausnahmen sind vorstellbar in Gebieten, in denen z.B. aufgrund von nahezu ausschließlicher Büronutzung nachweislich keine Immissionskonflikte zu erwarten sind und Nachbarn nicht ausdrücklich gegen eine Wohnnutzung Stellung genommen haben. Ebenfalls vorstellbar sind Ausnahmen für Betriebswohnungen für Auszubildende und/oder Betriebsangehörige für die in den jeweiligen Gebieten ansässigen Gewerbebetriebe. Weitere Ausnahmen vom Kriterium „Vorrang Gewerbe in Gewerbegebieten“ kann nur durch ein „Bau-Turbo-Verfahren“ der 2. oder 3. Kategorie erfolgen. 1.4 Erhalt festgesetzter Grünflächen Grün- und Freiflächen sind eine wichtige Voraussetzung für lebenswerte, klimaangepasste und zukunftsfähige Städte. Sie verbessern Klima und Luftqualität, kühlen den Stadtraum, speichern Wasser, fördern die Biodiversität und schaffen Erholungs- sowie Begegnungsräume für alle Generationen. Eine Nachverdichtung durch Anwendung der Bau-Turbo-Regelungen, ist auf Flächen, welche in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 als öffentliche oder private Grünflächen festgesetzt sind, nur im besonderen Einzelfall möglich. Festgesetzte Ausgleichsflächen sollen von dieser Regelung ausgenommen sein. Jedoch bleibt ein Antrag aufSeite 4 von 12 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Aufstellung eines Bebauungsplans oder die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 12 BauGB von diesem Kriterium unberührt. Eine Ausnahme vom Kriterium „Erhalt festgesetzter Grünflächen“ kann nur durch ein „Bau- Turbo-Verfahren“ der 2. oder 3. Kategorie erfolgen. Zu unterscheiden von den festgesetzten öffentlichen und privaten Grünflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sind die nicht überbaubaren Flächen eines Baugrundstücks, welche nach § 10 der Landesbauordnung BauO NRW als Grünflächen wasseraufnahmefähig herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen sind. Diese Flächen stehen im Sinne der durch die gesetzliche Regelung gewünschten Nachverdichtung für die Anwendung des „Bau-Turbo“ offen. 1.5 Städtebauliche Entwicklungspotentiale berücksichtigen Durch die Anwendung des „Bau-Turbos“ sollen Baupotenzialflächen auch perspektivisch erschließbar und Entwicklungsoptionen gewahrt bleiben. Daher soll keine Anwendung des „Bau-Turbo“ erfolgen, wenn dadurch eine perspektivische städtebauliche Entwicklung dauerhaft ausgeschlossen oder erschwert wird, weil (hinter liegende) Grundstücke nicht mehr erreicht werden können oder Immissionsprobleme durch nachträgliche Erschließungen entstehen. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung soll gewährleistet bleiben. --------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2. Bedingungen für die Zustimmung der Gemeinde Die gemeindliche Zustimmung gemäß § 36a BauGB wird auf Grundlage des § 36a Abs. 1 Satz 3 BauGB unter folgenden Bedingungen erteilt, welche in einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB verpflichtend zwischen Vorhabenträger und Stadt vereinbart werden: 2.1 Qualifizierung des Vorhabens In Anlehnung an den Beschluss zur Qualitätssicherung in Bauleitplanverfahren und städtebaulichen Verträgen (aktuell DS 231332-04 AA) wird die Qualifizierung der Vorhaben im Rahmen des „Bau-Turbo“ wie folgt sichergestellt: ➢ Kategorie 1 „Vorhaben mit überschaubarem Rahmen“: ▪ Die Qualitäten werden verwaltungsintern geprüft und freigegeben. ➢ Kategorie 2 „Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung“: ▪ Der Antragsteller hat Varianten (mind. 3) zu erstellen. Nach Vorberatung in der Verwaltung werden die Qualitäten durch die Beratung im Städtebau- und Gestaltungsbeirat sichergestellt. ➢ Kategorie 3: „Planungsbedürftige Vorhaben - Bebauungsplanverfahren oder Bau- Turbo-Anwendung durch gesonderten Stadtratsbeschluss“: ▪ Hier kommt der bestehende Beschluss zur Qualifizierung in der Bauleitplanung zum Tragen (DS 231332-04 AA).Seite 5 von 12 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 2.2 Geförderter Wohnraum und Folgekosten sozialer Infrastruktur Aufgrund des Mangels an bezahlbarem Wohnraum in Bonn und vor dem Hintergrund, dass es sich bei den „Bau-Turbo“-Regelungen nach §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b und 246e BauGB um „Planersatz“-Vorschriften handelt, ist im Rahmen „Bau-Turbo“-Genehmigungen das jeweils zum Genehmigungszeitpunkt gültige „Bonner Baulandmodell BBLM“ anzuwenden. Aktuell bedeutet dies, dass bei Wohnungsbauvorhaben, die acht oder mehr Wohneinheiten vorsehen, eine verbindliche Mindestquote von 20% der zu schaffenden Wohnungen festgelegt wird, die der Förderung im Förderweg A, und von 20 %, die der Förderung im Förderweg B gem. den Bestimmungen zur Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums des Landes NRW, unterworfen werden. Ab 20 Wohneinheiten gilt dies äquivalent für 30 % (Förderweg A) und 20 % (Förderweg B; siehe DS 201298 in Verbindung mit dem Änderungsantrag DS 201298-04 AA). Diese Verpflichtung besteht vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Fördermittel. Sollte durch das Vorhaben ein Bedarf an sozialer Infrastruktur – hier KiTa-Plätze – ausgelöst werden, sind die Folgekosten durch den Vorhabenträger zu tragen. 2.3 Anwendung der „Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau“ Mit Beschluss vom 13.02.2025 wurde die Verwaltung beauftragt, die Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau in der Bauleitplanung und den zugehörigen Qualifizierungsverfahren anzuwenden und bei städtebaulichen Verträgen und bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen zur Errichtung von Wohngebäuden verpflichtend festzuschreiben (siehe 242211). Aufgrund des „Planersatz-Charakters“ des „Bau-Turbos“ und vor dem Hintergrund des voranschreitenden Klimawandels sowie der Zielsetzung des Bonner Klimaplans sollen die „Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau“ bei allen Vorhaben in Bonn, die auf Grundlage des „Bau-Turbos“ zugelassen werden, zur Anwendung kommen. 2.4 Begrünungskonzept Es ist in Bonn im Rahmen der Bauleitplanung seit mehreren Jahren geübte Praxis im Sinne der „mehrfachen Innenentwicklung“ auch die Entwicklung der „blau-grünen Infrastruktur“ zu integrieren, um Siedlungen klimaresilienter zu machen. Blau-Grüne Infrastruktur meint dabei die systematische Einplanung von Wasser (blau) und Vegetation (grün) in Vorhabenplanungen. Dies geschieht z.B. durch die Umsetzung von Schwammstadt-Elementen zur Speicherung und Nutzung von Regenwasser und Fassaden- und Dachbegrünungen. Somit erfolgt die Berücksichtigung bespielweise des Schwammstadtkonzepts (siehe DS 230255-02), des Freiraumplans (DS 231965), der Biodiversitätsstrategie (DS 220672-1) und des Klimaanpassungskonzepts (siehe DS 252398) in der Bauleitplanung. Zur Übertragung und Sicherung dieses Ansatzes sollen Vorhabenträger im Rahmen von „Bau-Turbo“-Genehmigungen Begrünungskonzepte in Plan- und Textform für die jeweiligen Vorhaben vorlegen. Das Begrünungskonzept stellt aufbauend auf den o.g. Grundlagen dar, welche Maßnahmen einer „blau-grünen Infrastruktur“ bei dem Vorhaben umgesetzt werden sollen. Bei Vorhaben der Kategorie 2 und 3 soll das Begrünungskonzept Bestandteil des Bauantrags und somit der Baugenehmigung werden.Seite 6 von 12 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 2.5 Bauverpflichtung Zur Vermeidung von Grundstücksspekulation und der Stützung des Ziels, zügig dringend notwendigen Wohnraum bereitzustellen, erfolgt eine Bauverpflichtung der Vorhabenträger. Die Regelung erfolgt analog zu der Durchführungsverpflichtung gemäß § 12 BauGB bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan. In der Bauverpflichtung verpflichtet sich der Vorhabenträger innerhalb einer bestimmten Frist mit dem Bauvorhaben zu beginnen und es innerhalb einer bestimmten Frist herzustellen. 2.6 Städtebaulicher Vertrag Zur rechtlichen Absicherung der Bedingungen soll mit dem Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag gem. § 11 BauGB ergänzend zum Bauvorbescheid bzw. zur Baugenehmigung geschlossen werden.Seite 7 von 12 Anlage 1 zu DS 260201 Bonner Leitlinien zur Erteilung der gemeindlichen Zustimmung gemäß § 36a Baugesetzbuch (BauGB) für Vorhaben nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung („Bauturbo“) Die Zustimmung der Gemeinde ist für Genehmigungen nach dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung zu erteilen, sofern folgende Anwendungsvoraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind: 1. Anwendungsvoraussetzungen für den Bau-Turbo 1.1 Vorabstimmung des Vorhabens als Grundvoraussetzung zur gemeindlichen Zustimmung nach § 36a BauGB Die gemeindliche Zustimmung nach § 36a BauGB – und damit die Anwendung der §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b und 246e BauGB - ist ausgeschlossen, wenn zuvor keine Vorabstimmung des Vorhabens zwischen Vorhabenträger und Verwaltung erfolgt ist. Vorbescheids-/Bauanträge auf Anwendung des Bauturbos ohne Vorabstimmung sind innerhalb von vier Wochen abzulehnen. Die Antragsteller werden zu einem zeitnahen Vorabstimmungstermin eingeladen. Im Rahmen der Vorabstimmung werden die fachlich-inhaltlichen Anforderungen an das Vorhaben definiert, die sonstigen Leitlinien und Kriterien (siehe unten) geprüft und es erfolgt eine Zuordnung zu den drei Kategorien des „Bau-Turbo-Verfahrens“ in Bonn: 1. Vorhaben mit überschaubarem Rahmen – Zustimmung durch die Verwaltung1 2. Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung – Ziel- und vorbehaltlicher Zustimmungsbeschluss durch den Stadtrat 3. Planungsbedürftige Vorhaben - Bebauungsplanverfahren oder Bau-Turbo-Anwendung durch gesonderten Stadtratsbeschluss Bauturbo-Anträge werden vorrangig bearbeitet. Die Vorabstimmung ist bei Vorhaben nach Nr. 1 innerhalb von drei Monaten und bei Vorhaben nach Nr. 2 und 3 innerhalb von sechs Monaten abzuschließen. Die Vorabstimmung muss abgeschlossen sein, bevor ein „Bau-Turbo-Verfahren“ starten kann. Durch diese Vorgehensweise wird sichergestellt, dass die kommunalen Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung gewahrt bleiben und Fehlentwicklungen aufgrund von „Zustimmungs- und/oder Genehmigungsfiktionen“ verhindert werden. Auch werden durch die Vorabstimmung Ergebnis- und Prozessqualitäten gewährleistet Die Verwaltung teilt dem Ausschuss für Planen, Bauen und Denkmalschutz nach Abschluss der obigen Fristen mit, welche Verfahren von der Verwaltung abgelehnt wurden. 1 Vorhaben mit einem überschaubaren Rahmen nach der Kategorie 1 umfassen solche, die sich hinsichtlich ihrer Größe, ihres nachbarlichen, öffentlichen oder politischen Konfliktpotenzials und ihrer inhaltlichen Problemstellungen grundsätzlich als überschaubar und damit beherrschbar darstellen. Damit sind sie bezogen auf die damit verbundenen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen eher einfach gelagert, weisen keine besonderen städtebaulich relevanten Problemstellungen auf und stehen im Einklang mit übergeordneten städtischen Leitlinien, Zielen und Konzepten.Seite 8 von 12 1.2 „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ - Vorhaben im Außenbereich Schutz des Außenbereichs nach § 35 BauGB Gemäß dem Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ erfolgt keine die Anwendung des § 246e BauGB im Außenbereich nach § 35 BauGB nur eingeschränkt. Dadurch sollen Zersiedelung und zusätzliche Infrastrukturlasten sollen vermieden und gleichzeitig Landschaft, landwirtschaftliche Flächen und hochwertige Böden geschützt werden. Die Regelung des § 246e BauGB finden nur zur baulichen Arrondierung von Ortsrändern Anwendung, wenn die Vorhaben im räumlichen Zusammenhang von bis zu 30 Metern mit Innbereichsflächen stehen. Das Kriterium erlaubt grundsätzlich die Anwendung der Regelungen des „Bau-Turbos“ in den Baugebieten nach §§ 2 bis 7 und 10 sowie 11 Baunutzungsverordnung BauNVO und im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, insofern die sonstigen gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind. Auch bleibt ein Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans, die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 12 BauGB sowie eine ggf. zu erteilende Genehmigung auf Grundlage § 35 Abs. 2 BauGB von diesem Kriterium unberührt. Eine Weitere Ausnahmen vom Kriterium „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ kann nur durch Beschluss des Stadtrats erteilt werden und erfordert mindestens ein „Bau-Turbo- Verfahren“ der 2. oder 3. Kategorie erfolgen. 1.3 Vorrang Gewerbe in Gewerbegebieten Bonn kann aktuelle und zukünftige Bedarfe an Gewerbeflächen im Stadtgebiet nicht decken. Daher ist die Sicherung von Gewerbeflächen aus städtebaulicher Sicht unumgänglich, um Arbeitsplätze zu sichern, den Bestand und die Entwicklung Bonner Unternehmen zu schützen bzw. zu unterstützen und funktionale Stadtstrukturen zu erhalten. Eine Wohnnutzung in diesen Bereichen kann zu Nutzungs- und Immissionskonflikten sowie zu einer Verdrängung von Gewerbe führen. Ausnahmen sind im Einzelfall vorstellbar in Gebieten, in denen z.B. aufgrund von nahezu ausschließlicher Büronutzung nachweislich keine Immissionskonflikte zu erwarten sind und Nachbarn nicht ausdrücklich gegen eine Wohnnutzung Stellung genommen haben. Ebenfalls vorstellbar sind Ausnahmen für Betriebswohnungen für Auszubildende und/oder Betriebsangehörige für die in den jeweiligen Gebieten ansässigen Gewerbebetriebe. Eine Weitere Ausnahmen vom Kriterium „Vorrang Gewerbe in Gewerbegebieten“ kann nur durch Beschluss des Stadtrats erteilt werden und erfordert daher mindestens ein „Bau-Turbo- Verfahren“ der 2. oder 3. Kategorie erfolgen. 1.4 Erhalt der öffentlichen und privaten festgesetzter Grünflächen Grün- und Freiflächen sind eine wichtige Voraussetzung für lebenswerte, klimaangepasste und zukunftsfähige Städte. Sie verbessern Klima und Luftqualität, kühlen den Stadtraum, speichern Wasser, fördern die Biodiversität und schaffen Erholungs- sowie Begegnungsräume für alle Generationen. Eine Nachverdichtung durch Anwendung der Bau-Turbo-Regelungen, ist auf Flächen, welche in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 als öffentliche oder private Grünflächen festgesetzt sind, nur im besonderen Einzelfall möglich. Festgesetzte Ausgleichsflächen sollen von dieser Regelung ausgenommen sein. Jedoch bleibt ein Antrag aufSeite 9 von 12 Aufstellung eines Bebauungsplans oder die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gem. § 12 BauGB von diesem Kriterium unberührt. Eine Ausnahme vom Kriterium „Erhalt der öffentlichen und privatenfestgesetzter Grünflächen“ kann nur durch Beschluss des Stadtrats erteilt werden und erfordert mindestens ein „Bau- Turbo-Verfahren“ der 2. oder 3. Kategorie erfolgen. Zu unterscheiden von den festgesetzten öffentlichen und privaten Grünflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sind die nicht überbaubaren Flächen eines Baugrundstücks, welche nach § 10 der Landesbauordnung BauO NRW als Grünflächen wasseraufnahmefähig herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen sind. Diese Flächen stehen im Sinne der durch die gesetzliche Regelung gewünschten Nachverdichtung für die Anwendung des „Bau-Turbo“ offen. 1.5 Städtebauliche Entwicklungspotentiale berücksichtigen Durch die Anwendung des „Bau-Turbos“ sollen Baupotenzialflächen auch perspektivisch erschließbar und Entwicklungsoptionen gewahrt bleiben. Daher soll keine Anwendung des „Bau-Turbo“ erfolgen, wenn dadurch eine perspektivische städtebauliche Entwicklung dauerhaft ausgeschlossen oder erschwert wird, weil (hinterliegende) Grundstücke nicht mehr erreicht werden können oder Immissionsprobleme durch nachträgliche Erschließungen entstehen. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung soll gewährleistet bleiben. --------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 2. Bedingungen für die Zustimmung der Gemeinde Die gemeindliche Zustimmung gemäß § 36a BauGB wird auf Grundlage des § 36a Abs. 1 Satz 3 BauGB unter folgenden Bedingungen erteilt, welche in einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB verpflichtend zwischen Vorhabenträger und Stadt vereinbart werden: 2.1 Qualifizierung des Vorhabens In Anlehnung an den Beschluss zur Qualitätssicherung in Bauleitplanverfahren und städtebaulichen Verträgen (aktuell DS 231332-04 AA) wird die Qualifizierung der Vorhaben im Rahmen des „Bau-Turbo“ wie folgt sichergestellt: ➢ Kategorie 1 „Vorhaben mit überschaubarem Rahmen“: ▪ Die Qualitäten werden verwaltungsintern geprüft und freigegeben. ➢ Kategorie 2 „Vorhaben mit potenziell städtebaulicher Wirkung“: ▪ Der Antragsteller hat Varianten (mind. 3) zu erstellen. Nach Vorberatung in der Verwaltung werden die Qualitäten durch die Beratung im Städtebau- und Gestaltungsbeirat sichergestellt. ➢ Kategorie 3: „Planungsbedüftige Vorhaben - Bebauungsplanverfahren oder Bau- Turbo-Anwendung durch gesonderten Stadtratsbeschluss“: ▪ Hier kommt der bestehende Beschluss zur Qualifizierung in der Bauleitplanung zum Tragen (DS 231332-04 AA).Seite 10 von 12 2.2 Geförderter Wohnraum und Folgekosten sozialer Infrastruktur Aufgrund des Mangels an bezahlbarem Wohnraum in Bonn und vor dem Hintergrund, dass es sich bei den „Bau-Turbo“-Regelungen nach §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b und 246e BauGB um „Planersatz“-Vorschriften handelt, ist im Rahmen „Bau-Turbo“-Genehmigungen das jeweils zum Genehmigungszeitpunkt gültige „Bonner Baulandmodell BBLM“ anzuwenden. Aktuell bedeutet dies, dass bei Wohnungsbauvorhaben, die acht oder mehr Wohneinheiten vorsehen, eine verbindliche Mindestquote von 20% der zu schaffenden Wohnungen festgelegt wird, die der Förderung im Förderweg A, und von 20 %, die der Förderung im Förderweg B gem. den Bestimmungen zur Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums des Landes NRW, unterworfen werden. Ab 20 Wohneinheiten gilt dies äquivalent für 30 % (Förderweg A) und 20 % (Förderweg B; siehe DS 201298 in Verbindung mit dem Änderungsantrag DS 201298-04 AA). Diese Verpflichtung besteht vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Fördermittel. Sollte durch das Vorhaben ein Bedarf an sozialer Infrastruktur – hier KiTa-Plätze – ausgelöst werden, sind die Folgekosten durch den Vorhabenträger zu tragen. 2.3 Anwendung der „Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau“ Mit Beschluss vom 13.02.2025 wurde die Verwaltung beauftragt, die Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau in der Bauleitplanung und den zugehörigen Qualifizierungsverfahren anzuwenden und bei städtebaulichen Verträgen und bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen zur Errichtung von Wohngebäuden verpflichtend festzuschreiben (siehe 242211). Aufgrund des „Planersatz-Charakters“ des „Bau-Turbos“ und vor dem Hintergrund des voranschreitenden Klimawandels sowie der Zielsetzung des Bonner Klimaplans sollen die „Bonner Standards für klimafreundlichen Neubau“ bei allen Vorhaben in Bonn, die auf Grundlage des „Bau-Turbos“ zugelassen werden, zur Anwendung kommen. 2.4 Begrünungskonzept Es ist in Bonn im Rahmen der Bauleitplanung seit mehreren Jahren geübte Praxis im Sinne der „mehrfachen Innenentwicklung“ auch die Entwicklung der „blau-grünen Infrastruktur“ zu integrieren, um Siedlungen klimaresilienter zu machen. Blau-Grüne Infrastruktur meint dabei die systematische Einplanung von Wasser (blau) und Vegetation (grün) in Vorhabenplanungen. Dies geschieht z.B. durch die Umsetzung von Schwammstadt-Elementen zur Speicherung und Nutzung von Regenwasser und Fassaden- und Dachbegrünungen. Somit erfolgt die Berücksichtigung bespielweise des Schwammstadtkonzepts (siehe DS 230255-02), des Freiraumplans (DS 231965), der Biodiversitätsstrategie (DS 220672-1) und des Klimaanpassungskonzepts (siehe DS 252398) in der Bauleitplanung. Zur Übertragung und Sicherung dieses Ansatzes sollen Vorhabenträger im Rahmen von „Bau-Turbo“-Genehmigungen Begrünungskonzepte in Plan- und Textform für die jeweiligen Vorhaben vorlegen. Das Begrünungskonzept stellt aufbauend auf den o.g. Grundlagen dar, welche Maßnahmen einer „blau-grünen Infrastruktur“ bei dem Vorhaben umgesetzt werden sollen. Bei Vorhaben der Kategorie 2 und 3 soll Ddas Begrünungskonzept soll im Sinne eines „qualifizierten Freiflächengestaltungsplans“ Bestandteil des Bauantrags und somit der Baugenehmigung werden.Seite 11 von 12 2.5 Bauverpflichtung Zur Vermeidung von Grundstücksspekulation und der Stützung des Ziels, zügig dringend notwendigen Wohnraum bereitzustellen, erfolgt eine Bauverpflichtung der Vorhabenträger. Die Regelung erfolgt analog zu der Durchführungsverpflichtung gemäß § 12 BauGB bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan. In der Bauverpflichtung verpflichtet sich der Vorhabenträger innerhalb einer bestimmten Frist mit dem Bauvorhaben zu beginnen und es innerhalb einer bestimmten Frist herzustellen. 2.6 Städtebaulicher Vertrag Zur rechtlichen Absicherung der Bedingungen soll mit dem Vorhabenträger ein städtebaulicher Vertrag gem. § 11 BauGB ergänzend zum Bauvorbescheid bzw. zur Baugenehmigung geschlossen werden.Seite 12 von 12
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 12:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de