260182-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Stellungnahme zu Anpassung der Geschäftsordnung des Integrationsrates (neu: Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration) der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 260182-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 16.03.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 260182-02 ST Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 05 Amt für Integration und Vielfalt Dezernat: Dez. OB Stellungnahme zu Anpassung der Geschäftsordnung des Integrationsrates (neu: Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration) der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 18.03.2026 Entscheidung Inhalt der Stellungnahme: § 16 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Integrationsrates (neu: Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration) wird wie folgt geändert und erhält fol- gende Fassung: Wenn es das Gesetz bestimmt oder ein Fünftel der anwesenden Mitglieder des Integrationsrates dies verlangt, erfolgt die Wahl in geheimer Abstim- mung. Die Änderung tritt mit Beginn der Wahlperiode des im Jahr 2025 gewählten Integrationsrates in Kraft. Begründung: Der Integrationsrat regelt seine inneren Angelegenheiten durch diese Ge- schäftsordnung selbst, sofern nicht Vorschriften anderer Rechtsgrundlagen vorgehen. In Zweifelsfällen soll die Geschäftsordnung des Rates und der Aus- schüsse Anwendung finden. Das Quorum für das Verlangen einer Wahl in geheimer Abstimmung wurde in § 17 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates auf ein Fünftel der Mitglieder des Rates angehoben. Diese Änderung ist auf die zum 1. November 2025 in Kraft getretene Änderung der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zurückzuführen (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 2 GO NRW) und zum Beginn der Wahl- periode des im Jahr 2025 anlässlich der allgemeinen Kommunalwahlen ge- wählten Rates der Bundesstadt Bonn in Kraft getreten. Die Änderung gegenüber der bisherigen Fassung der Geschäftsordnung des Integrationsrates betrifft lediglich das Verfahren der Wahl in geheimer Abstim- mung, sodass die ursprüngliche Regelung des § 16 Abs. 2 der Geschäftsord- nung des Integrationsrates ersatzlos gestrichen werden kann. Es erscheint stringent, unsere kommunalen Verfahrensordnungen für Gremien nicht unnötigSeite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) mit unterschiedlichen Wahlvorschriften uneinheitlich zu fassen. Für die Effizienz des Wahlverfahrens ist es förderlich, ein Quorum vorzusehen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de