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260182 · Beschlussvorlage

Anpassung der Geschäftsordnung des Integrationsrates (neu: Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration) der Bundesstadt Bonn

Nummer
260182
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
26.02.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration 18.03.2026 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 260182-01 AA BBB-Fraktion-Änderungsantrag: Anpassung der Geschäftsordnung des Integrationsrates (neu: Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration) der Bundesstadt Bonn Antrag zur Vorlage 260182
  2. 260182-03 AA Grüner-Änderungsantrag: Anpassung der Geschäftsordnung des Integrationsrates (neu: Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration) der Bundesstadt Bonn
  3. 260182-02 ST Stellungnahme zu Anpassung der Geschäftsordnung des Integrationsrates (neu: Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration) der Bundesstadt Bonn

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Beschlussvorlage
öffentlich
260182
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
05 Amt für Integration und Vielfalt
Dezernat:
Dez. OB
Anpassung der Geschäftsordnung des
Integrationsrates (neu: Ausschuss für
Chancengerechtigkeit und Integration) der
Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und
Integration
18.03.2026 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Geschäftsordnung des Integrationsrates wird in der sich aus der beigefüg-
ten Synopse ergebenden Neufassung von Anlage 1 als Geschäftsordnung des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration beschlossen.
Begründung
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in § 17 der Hauptsatzung entsprechende
Regelungen zum Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration (früher
Integrationsrat) getroffen. Darüber hinaus regelt der Ausschuss seine inneren
Angelegenheiten durch diese Geschäftsordnung selbst, sofern nicht Vorschrif-
ten anderer Rechtsgrundlagen vorgehen. In Zweifelsfällen soll wie bisher die
Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse Anwendung finden.
Mit Inkrafttreten der Änderung der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) zum 1. November 2025, insbesondere der Novellierung des § 27 GO
NRW, wird die bisherige Bezeichnung „Integrationsrat“ durch die neue Be-
zeichnung „Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration“ ersetzt. Die
Verwaltung legt daher eine entsprechende Beschlussvorlage zur Anpassung
der Geschäftsordnung des bisherigen Integrationsrates der Bundesstadt Bonn
anlässlich der Umbenennung des Integrationsrates in „Ausschuss für Chan-
cengerechtigkeit und Integration“ vor.
Die Anpassung gegenüber der bisherigen Fassung der Geschäftsordnung be-
trifft lediglich die neue Bezeichnung des Gremiums und berücksichtigt die aktu-
ellen gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Anlage/nSeite 1 von 25
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
1 Neufassung Geschäftsordnung (öffentlich)
2 Synopse Geschäftsordnung (öffentlich)Seite 2 von 25
Anlage 1 – Neufassung der Geschäftsordnung des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration
§ 1
Zusammentreten des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration
(1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration hält bis zu acht
Sitzungen im Jahr ab. Der/die Schriftführer/in des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration stellt hierfür in Abstimmung mit dem
Terminplan des Rates, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen einen
Sitzungsplan auf und legt diesen der/dem Vorsitzenden des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration zur Zustimmung vor.
(2) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist unverzüglich
einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des
zu beratenden Gegenstandes verlangt.
§ 2
Einberufung des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration
(1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist durch die
Vorsitzende/den Vorsitzenden des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und
Integration schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, die von ihr/ihm im
Benehmen mit dem/der Schriftführer/in aufgestellt wird, einzuberufen.
(2) Die Einberufung muss den Mitgliedern des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration und deren persönlichen
Stellvertreter/innen mit der Tagesordnung spätestens am vierzehnten Tage vor
der Sitzung zugehen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Ausschuss für
Chancengerechtigkeit und Integration 24 Stunden vor Sitzungsbeginn
einberufen werden.
(3) Die Beratungsunterlagen werden nach dem gleichen Verfahren wie die des
Rates und der Ausschüsse versandt. Anträge (§ 8), Verwaltungsvorlagen (§ 9)
und Große Anfragen (§ 10) sollen den Mitgliedern des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration spätestens am vierzehnten Tag vor der
Sitzung zugehen. Die Regelung des § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.
(4) Zu den Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration
werden eingeladen:
a) je ein(e) Vertreter/in der Wohlfahrtsverbände,
b) ein(e) Vertreter/in der Agentur für Arbeit,
c) ein(e) Vertreter/in des Jobcenters Bonn und
d) ein(e) Vertreter/in des Polizeipräsidiums Bonn, sofern sie jeweils von
der Tagesordnung betroffen sind.Seite 3 von 25
§ 3
Vorsitz
(1) Den Vorsitz im Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration führt
die/der aus der Mitte des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und
Integration gewählte Vorsitzende. Ist sie/er verhindert, so übernimmt der/die
Stellvertreter/in den Vorsitz. Sofern der Ausschuss für Chancengerechtigkeit
und Integration mehrere Stellvertreter/innen gewählt hat, ist eine Rangfolge für
den Vorsitz im Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration im
Verhinderungsfall der/des Vorsitzenden festzulegen.
(2) Die/Der Vorsitzende leitet die Sitzung sachlich und unparteiisch nach dieser
Geschäftsordnung sowie den für den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und
Integration geltenden Regelungen der Hauptsatzung und der Gemeindeordnung
(§ 27 GO NW – Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration). Sie/Er
handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht aus.
§ 4
Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration sind
grundsätzlich öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist im Einzelfall auszuschließen, wenn die vertrauliche Be-
handlung eines Tagesordnungspunktes zur Wahrung schutzwürdiger
Interessen geboten erscheint oder wenn sie besonders vorgeschrieben ist. Die
Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration sind im
Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) An den nicht öffentlichen Sitzungen des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration können neben den gewählten
Mitgliedern des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration, deren
Stellvertreter/innen, alle Ratsmitglieder, alle Mitglieder der Bezirksvertretungen
sowie alle ordentlichen und stellvertretenden Ausschussmitglieder als
Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen.
(4) Die Beratungsunterlagen und Niederschriften zu nicht öffentlichen Sitzungen
sind vertraulich zu behandeln. Soweit sie nicht mehr benötigt werden, sind sie
zur Vernichtung an die Verwaltung -Geschäftsstelle- zurück zu geben. Eine
anderweitige Vernichtung ist nur zulässig, wenn der Zugriff Unbefugter bei der
Vernichtung ausgeschlossen ist.
§ 5
Teilnahme an Sitzungen
(1) Für jede Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration
sind Anwesenheitslisten auszulegen, in die sich die Mitglieder des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration persönlich eintragen.Seite 4 von 25
(2) Wer an der Sitzungsteilnahme verhindert ist, hat dies rechtzeitig der/dem
Vorsitzenden des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration
mitzuteilen. Ein Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und
Integration hat der/dem Vorsitzenden oder der Schriftführerin/dem Schriftführer
mitzuteilen, wenn sie/er nach Sitzungsbeginn eintrifft oder die Sitzung vorzeitig
verlässt.
(3) Im Verhinderungsfall kann anstelle des Mitglieds des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration die persönliche Stellvertreterin/ der
persönliche Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen. Dies ist der /dem
Vorsitzenden oder der Schriftführerin/ dem Schriftführer vorher mitzuteilen.
§ 6
Tagesordnung
(1) Bei Eröffnung der Sitzung stellt die/der Vorsitzende die ordnungsgemäße
Ladung fest.
(2) Vor Eintritt in die Beratung sind folgende Punkte zu erledigen:
- Anerkennung der Tagesordnung
- Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung.
(3) Die zur Beratung und Beschlussfassung gestellten Angelegenheiten sind nach
Reihenfolge der Tagesordnung zu erledigen, soweit der Ausschuss für
Chancengerechtigkeit und Integration keine Abweichung beschließt.
(4) Beratungspunkte, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen,
müssen der Geschäftsstelle spätestens am einundzwanzigsten Tag vor der
Sitzung vorliegen.
(5) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration erweitert werden, wenn es sich um
Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder von
äußerster Dringlichkeit sind.
§ 7
Beschlussfähigkeit
(1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit
gilt als gegeben, solange sie ein Mitglied des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration nicht anzweifelt und die/der
Vorsitzende daraufhin die Beschlussunfähigkeit feststellt. Ist die
Beschlussunfähigkeit für die Vorsitzende/den Vorsitzenden offensichtlich, so
hat sie/er sie auch ohne Antrag festzustellen.
(2) Bei Beschlussunfähigkeit hat die/der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben.
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist alsbald zu einer
neuen Sitzung einzuberufen.Seite 5 von 25
(3) Wird der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration zum zweiten
Mal zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienen stets beschlussfähig. Bei der zweiten
Ladung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.
§ 8
Anträge von Mitgliedern des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit
und Integration
(1) Anträge von Mitgliedern des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und
Integration sind schriftlich, spätestens am einundzwanzigsten Tag vor der
Sitzung, bei der Geschäftsstelle des Ausschusses für Chancengerechtigkeit
und Integration einzureichen.
(2) Änderungsanträge zu Anträgen oder zu Vorlagen (§ 9) sind bei der
Geschäftstelle schriftlich vorzulegen oder während der Sitzung zur
Niederschrift zu erklären. Sie sind bis zum Schluss der Aussprache zulässig.
(3) Die Stellungnahmen der Verwaltung sollen spätestens am achten Tag vor dem
Sitzungstag den Mitgliedern des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und
Integration zumindest als begründete Zwischennachricht zugehen, wenn
eine ausführliche Antwort innerhalb dieser Frist nicht möglich ist.
§ 9
Vorlagen der Verwaltung
(1) Die Vorlagen der Verwaltung für die Sitzung des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration sind schriftlich einzubringen und mit
einem Beschlussentwurf zu versehen.
(2) Die Vorlagen der Verwaltung sollen spätestens am achten Tag vor dem
Sitzungstag den Mitgliedern des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und
Integration zugehen.
(3) Der/die Schriftführer/in legt dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und
Integration einmal jährlich eine Übersicht über die Beratungsfolge und
Umsetzung der beschlossenen Anregungen des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration vor.
§ 10
Große Anfragen
(1) Vor jeder Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration
kann eine Fragestunde für Große Anfragen stattfinden. Die Dauer der
Fragestunde soll 60 Minuten nicht überschreiten. Reichen 60 Minuten zur
Behandlung der Großen Anfragen nicht aus, so wird die Fragestunde auf
Beschluss im Anschluss an die Tagesordnung der öffentlichen SitzungSeite 6 von 25
fortgesetzt oder in die nächste Sitzung vertagt. Die Behandlung der vor Ablauf
der 60 Minuten begonnenen Anfrage wird in jedem Fall noch beendet.
(2) In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung können Große Anfragen an die
Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister gerichtet werden. Große
Anfragen von Mitgliedern des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und
Integration sind schriftlich, spätestens am einundzwanzigsten Tag vor der
Sitzung, bei der Geschäftsstelle des Ausschusses für Chancengerechtigkeit
und Integration einzureichen. Die Fragen müssen kurz und bestimmt gefasst
sein und können eine schriftliche Begründung enthalten.
(3) Die Großen Anfragen werden in der Fragestunde in der Reihenfolge des
Eingangs bei der Geschäftsstelle aufgerufen. Über den Inhalt der Großen
Anfragen findet auf Verlangen eine Aussprache statt. Anträge zur Sache können
während dieser Aussprache nicht gestellt werden.
(4) Die Antwort der Verwaltung soll spätestens am achten Tag vor dem Sitzungstag
den Mitgliedern des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration
zumindest als begründete Zwischennachricht zugehen, wenn eine
ausführliche Antwort innerhalb dieser Frist nicht möglich ist.
§ 11
Kleine Anfragen
(1) Fragen an die Verwaltung sind bei der Geschäftsstelle des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration einzureichen. Sie sind unverzüglich an
die Schriftführung weiterzuleiten, die die entsprechenden Fachämter
einschaltet.
(2) Zulässig sind Fragen zu einzelnen Angelegenheiten aus dem Verantwortungs-
bereich der Verwaltung. Die Fragen müssen kurz gefasst sein und eine kurze
Beantwortung ermöglichen.
(3) Die Anfragen und die Antwort der Verwaltung werden allen Mitgliedern des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration und allen
Ratsmitgliedern schriftlich zur Kenntnis gegeben. Eine Behandlung in einer
Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration erfolgt
nicht.
§ 12
Beratung
(1) Die/Der Vorsitzende erteilt den Mitgliedern in der Sitzung das Wort in der
Reihenfolge der Wortmeldungen. Persönliche Vertreter/innen haben kein
Rede- recht, sofern das gewählte Mitglied des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration an der Sitzung teilnimmt.Seite 7 von 25
(2) Ergreift die/der Vorsitzende zur Sache das Wort, so hat sie/er den Vorsitz
abzugeben.
(3) Die/Der Vorsitzende kann der Verwaltung auf Verlangen außer der Reihe das
Wort erteilen, jedoch ohne Unterbrechung der Rednerin/des Redners.
(4) Die Redezeit kann durch Beschluss des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration festgesetzt werden.
(5) Keine Rednerin/Kein Redner soll zu demselben Punkt der Tagesordnung mehr
als dreimal das Wort zur Sache erhalten.
(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, schließt die/der Vorsitzende die
Beratung. Auf Verlangen erhält die Antragstellerin/der Antragsteller oder die
Berichterstatterin/der Berichterstatter das Schlusswort.
§ 13
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist gesondert und vor der weiteren
Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung umfassen:
a) Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
b) Änderung der Tagesordnung,
c) Unterbrechung oder Vertagung der Sitzung,
d) Schluss der Aussprache oder der Redeliste,
e) Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
f) Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung.
(3) Anträge auf Schluss der Aussprache oder der Redeliste und Anträge auf
Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt kann nur stellen, wer nicht zur
Sache selbst gesprochen hat.
(4) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren bei der
Behandlung des Beratungspunktes, nicht jedoch auf die Sache beziehen.
§ 14
Abstimmung
(1) Bei mehreren Anträgen zur selben Geschäftsordnungsfrage oder zur Sache ist
zunächst über den weitergehenden Antrag abzustimmen. Der Antrag auf
Schluss der Aussprache geht dem Antrag auf Schluss der Rednerliste vor. Im
Übrigen trifft die/der Vorsitzende die Entscheidung, welcher Antrag
weitergehend ist.
(2) Bei der Abstimmung sind die Fragen so zu stellen, dass sie mit "ja" oder "nein"
beantwortet werden können.Seite 8 von 25
(3) Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Sie kann stillschweigend
erfolgen, sofern ein Zweifel über den Willen der Mehrheit nicht besteht. Auf
Verlangen ist die Gegenprobe vorzunehmen. Die/Der Vorsitzende hat das
Ergebnis der Abstimmung festzustellen und dem Ausschuss für
Chancengerechtigkeit und Integration bekannt zu geben. Wird das Ergebnis
von einem Mitglied angezweifelt, so ist die Abstimmung zu wiederholen. Jedes
Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration kann
verlangen, dass in der Niederschrift zu vermerken ist, wie es sich bei der
Abstimmung entschieden hat.
(4) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann namentliche
oder geheime Abstimmung beschließen. Auf Antrag von einem Fünftel der
Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration ist
geheim abzustimmen. Das gleiche gilt auch für einen Antrag auf namentliche
Abstimmung. Zum selben Tagesordnungspunkt hat ein Antrag auf geheime
Abstimmung Vorrang gegenüber einem Antrag auf namentliche Abstimmung.
(5) Bei namentlicher Abstimmung werden die Mitglieder des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration namentlich aufgerufen; sie haben mit "ja"
oder "nein" zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten.
Die Stimmabgabe jedes Mitgliedes des Ausschusses für Chancengerechtigkeit
und Integration ist in der Niederschrift zu vermerken.
(6) Geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Es muss
gewährleistet sein, dass die Stimmabgabe unbeobachtet erfolgt. Die
Stimmenzählung erfolgt durch ein jeweils zu bestimmendes Mitglied des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration sowie die
Verwaltungsmitarbeiter/innen des Amtes für Integration und Vielfalt.
(7) Entscheidungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration
über Personen, die keine Wahlen sind, müssen geheim erfolgen, wenn es ein
Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration verlangt.
§ 15
Beschlussfassung
(1) Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag oder die Vorlage abgelehnt.
(2) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der
Mehrheit nicht mit.
§ 16
Wahlen
(1) Gewählt ist die/der vorgeschlagene Bewerber/in, für die/den mehr als die Hälfte
der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Erhält niemand mehr als die
Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den
Bewerberinnen/Bewerbern statt, die die meisten und zweitmeisten Stimmen
erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.Seite 9 von 25
(2) Wenn es ein Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und
Integration verlangt, erfolgen geheime Wahlen.
(3) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Feststellung der
Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.
§ 17
Persönliche Bemerkungen
Persönliche Bemerkungen sind nach Schluss der Beratung und Abstimmung des
Tagesordnungspunktes zulässig. Die Rednerin/Der Redner darf nicht zur Sache
sprechen. Die persönliche Bemerkung beschränkt sich auf die Stellungnahme zu
Angriffen oder Missverständnissen in der Aussprache hinsichtlich ihrer/seiner
Person.
§18
Ordnung in der Sitzung des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und
Integration
(1) Weicht eine Rednerin/ein Redner vom Gegenstand der Beratung ab oder
überschreitet sie/er die festgesetzte Redezeit, kann die/der Vorsitzende sie/ihn
ermahnen. Befolgt die Rednerin/der Redner diese Ermahnung nicht, kann
die/der Vorsitzende ihr/ihm das Wort entziehen.
(2) Wer sich ungebührlich oder beleidigend äußert oder sonst die Ordnung der
Sitzung stört, ist von der/dem Vorsitzenden zur Ordnung zu rufen.
(3) Nach zweimaligem Ordnungsruf in der gleichen Sitzung kann die/der
Vorsitzende einer Rednerin/einem Redner das Wort entziehen. Zum gleichen
Beratungsgegenstand darf diese Rednerin/dieser Redner das Wort nicht mehr
erhalten.
(4) Wird ein Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration in
der gleichen Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen, kann der Ausschuss für
Chancengerechtigkeit und Integration beschließen, diesem Mitglied des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration die auf den Sitzungstag
entfallenden Entschädigungen ganz oder teilweise zu entziehen und es für eine
oder mehrere Sitzungen auszuschließen. Beim zweiten Ordnungsruf ist auf die
Folge des dritten Ordnungsrufes hinzuweisen. Die/Der Vorsitzende kann, falls
sie/er es für erforderlich hält, den sofortigen Ausschluss des Mitgliedes des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration aus der Sitzung
verhängen und durchführen. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und
Integration befindet über die Berechtigung dieser Maßnahme in der nächsten
Sitzung.
(5) Die/Der Vorsitzende kann Personen aus dem Zuhörerraum entfernen lassen,
wenn sie Beifall oder Missfallen äußern oder in anderer Weise die OrdnungSeite 10 von 25
stören. Entsteht störende Unruhe, kann die/der Vorsitzende die Sitzung
vorübergehend unterbrechen, notfalls ganz aufheben oder den Zuhörerraum
räumen lassen.
§ 19
Niederschriften
(1) Die Niederschrift über die Sitzung ist von der Schriftführerin/dem Schriftführer
zu fertigen und von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration bestimmt auf
Vorschlag der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters die
Schriftführerin / den Schriftführer.
(3) Die Niederschrift ist als Ergebnisprotokoll zu erstellen. Sie enthält im Regelfall
folgende Angaben:
1. Tag und Ort der Sitzung,
2. Beginn und Ende der Sitzung unter Angabe der Uhrzeit,
3. als Anlage die Namen aller Sitzungsteilnehmerinnen/Sitzungsteilnehmer,
geordnet nach Mitgliedern des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und
Integration, sonstigen Teilnehmer/innen und Angehörigen der Verwaltung,
unter Angabe der Veränderungen, die sich während der Sitzung ergeben
und unter Bezeichnung der/des Vorsitzenden und der Schriftführerin/des
Schriftführers sowie die Namen der fehlenden Mitgliedern des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration.
4. die Kennzeichnung der in öffentlicher und der in nichtöffentlicher Sitzung
behandelten Tagesordnungspunkte,
5. die gefassten Beschlüsse und Anregungen mit Abstimmungsergebnissen -
ggf. aufgeschlüsselt nach dem Abstimmungsverhalten der Fraktionen und
Listen, falls eine Liste oder Fraktion dies beantragt - wobei erkennbar sein
muss, ob, inwieweit und weshalb die gefassten Beschlüsse oder
Anregungen von den Anträgen oder Vorlagen abweichen,
6. bei Großen Anfragen den Wortlaut der gestellten Fragen und die dazu ab-
gegebenen Antworten der Verwaltung,
7. die von den Mitgliedern des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und
Integration auf Verlangen zu Protokoll gegebenen Erklärungen.
(4) Allen Mitgliedern des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration
ist ein Abdruck der Niederschrift spätestens mit der Einladung zu der Sitzung
des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration zuzuleiten, in der
die Niederschrift zu genehmigen ist.Seite 11 von 25
§ 20
Interne Geschäfte
(1) Angelegenheiten des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration,
die im Aufgabenbereich der/des Vorsitzenden und ihrer/seiner
Stellvertreterinnen/Stellvertreter liegen, werden von diesen in Absprache
geregelt.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration
sind nicht befugt, im Namen des gesamten Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration zu handeln.
§ 21
Anwendung der Geschäftsordnung des
Rates
In allen evtl. Zweifelsfragen findet die Geschäftsordnung des Rates der
Bundesstadt Bonn Anwendung.
§ 22
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 19.03.2026 in Kraft.Seite 12 von 25
Anlage 2 - Synopse
Geschäftsordnung des Integrationsrates der Bundesstadt Bonn
alte Fassung vom 07.07.2010 neue Fassung vom 18.03.2026
§ 1 Zusammentreten des Integrationsrates
(1) Der Integrationsrat hält bis zu sechs
Sitzungen im Jahr ab. Der/die
Schriftführer/in des Integrationsrates stellt
hierfür in Abstimmung mit dem Terminplan
des Rates, seiner Ausschüsse und der
Bezirksvertretungen einen Sitzungsplan auf
und legt diesen der/dem Vorsitzenden des
Integrationsrates zur Zustimmung vor.
(2) Der Integrationsrat ist unverzüglich
einzuberufen, wenn es mindestens ein
Drittel der Mitglieder unter Angabe des zu
beratenden Gegenstandes verlangt.
§ 1 Zusammentreten des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration
(1) Der Ausschuss für
Chancengerechtigkeit und Integration
hält bis zu acht
Sitzungen im Jahr ab. Der/die
Schriftführer/in des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration
stellt hierfür in Abstimmung mit dem
Terminplan des Rates, seiner Ausschüsse
und der Bezirksvertretungen einen
Sitzungsplan auf und legt diesen der/dem
Vorsitzenden des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration
zur Zustimmung vor.
(2) Der Ausschuss für
Chancengerechtigkeit und Integration ist
unverzüglich einzuberufen, wenn es
mindestens ein Drittel der Mitglieder unter
Angabe des zu beratenden Gegenstandes
verlangt.
§ 2 Einberufung des Integrationsrates
(1) Der Integrationsrat ist durch die
Vorsitzende/ den Vorsitzenden des
Integrationsrates schriftlich unter Mitteilung
der Tagesordnung, die von ihr/ ihm im
Benehmen mit dem/der Schriftführer/in
aufgestellt wird, einzuberufen.
(2) Die Einberufung muss den
Integrationsratsmitgliedern mit der
Tagesordnung spätestens am vierzehnten
Tage vor der Sitzung zugehen. In Fällen
äußerster Dringlichkeit kann der
Integrationsrat 24 Stunden vor
Sitzungsbeginn einberufen werden.
(3) Die Beratungsunterlagen werden nach
dem gleichen Verfahren wie die des Rates
und der Ausschüsse versandt. Anträge (§
8), Verwaltungsvorlagen (§ 9) und Große
Anfragen (§ 10) sollen den
Integrationsratsmitgliedern spätestens am
vierzehnten Tag vor der Sitzung zugehen.
Die Regelung des § 6 Abs. 5 bleibt
unberührt.
§ 2 Einberufung des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration
(1) Der Ausschuss für
Chancengerechtigkeit und Integration ist
durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden
des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration
schriftlich unter Mitteilung der
Tagesordnung, die von ihr/ihm im
Benehmen mit dem/der Schriftführer/in
aufgestellt wird, einzuberufen.
(2) Die Einberufung muss den Mitgliedern
des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration
und deren persönlichen
Stellvertreter/innen mit der Tagesordnung
spätestens am vierzehnten Tage vor der
Sitzung zugehen. In Fällen äußerster
Dringlichkeit kann der Ausschuss für
Chancengerechtigkeit und Integration 24
Stunden vor Sitzungsbeginn einberufen
werden.
(3) Die Beratungsunterlagen werden nach
dem gleichen Verfahren wie die des Rates
und der Ausschüsse versandt. Anträge (§Seite 13 von 25
(4) Zu den Sitzungen des Integrationsrates
werden eingeladen:
a) je ein(e) Vertreter/in der
Wohlfahrtsverbände,
b) ein(e) Vertreter/in der Agentur für Arbeit,
c) ein(e) Vertreter/in des Jobcenters Bonn
und
d) ein(e) Vertreter/in des Polizeipräsidiums
Bonn, sofern sie jeweils von der
Tagesordnung betroffen sind.
8), Verwaltungsvorlagen (§ 9) und Große
Anfragen (§ 10) sollen den Mitgliedern des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und
Integration spätestens am vierzehnten Tag
vor der Sitzung zugehen. Die Regelung des
§ 6 Abs. 5 bleibt unberührt.
(4) Zu den Sitzungen des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration
werden eingeladen:
a) je ein(e) Vertreter/in der
Wohlfahrtsverbände,
b) ein(e) Vertreter/in der Agentur für Arbeit,
c) ein(e) Vertreter/in des Jobcenters Bonn
und
d) ein(e) Vertreter/in des Polizeipräsidiums
Bonn, sofern sie jeweils von der
Tagesordnung betroffen sind.
§ 3 Vorsitz
(1) Den Vorsitz im Integrationsrat führt
die/der aus der Mitte des Integrationsrates
gewählte Vorsitzende. Ist sie/er verhindert,
so übernimmt der/die Stellvertreter/in
den Vorsitz. Sofern der Integrationsrat
mehrere Stellvertreter/innen gewählt hat, ist
eine Rangfolge für den Vorsitz im
Integrationsrat im Verhinderungsfall der/des
Vorsitzenden festzulegen.
(2) Die/Der Vorsitzende leitet die Sitzung
sachlich und unparteiisch nach dieser
Geschäftsordnung sowie den für den
Integrationsrat geltenden Regelungen der
Hauptsatzung und der Gemeindeordnung (§
27 GO NRW – Integrationsrat). Sie/Er
handhabt die Ordnung in der Sitzung und
übt das Hausrecht aus.
§ 3 Vorsitz
(1) Den Vorsitz im Ausschuss für
Chancengerechtigkeit und Integration
führt die/der aus der Mitte des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit
und Integration gewählte Vorsitzende. Ist
sie/er verhindert, so übernimmt der/die
Stellvertreter/in den Vorsitz. Sofern der
Ausschuss für Chancengerechtigkeit
und Integration mehrere
Stellvertreter/innen gewählt hat, ist eine
Rangfolge für den Vorsitz im Ausschuss
für Chancengerechtigkeit und Integration
im Verhinderungsfall der/des Vorsitzenden
festzulegen.
(2) Die/Der Vorsitzende leitet die Sitzung
sachlich und unparteiisch nach dieser
Geschäftsordnung sowie den für den
Ausschuss für Chancengerechtigkeit
und Integration geltenden Regelungen der
Hauptsatzung und der Gemeindeordnung (§
27 GO NRW – Ausschuss für
Chancengerechtigkeit und Integration).
Sie/Er handhabt die Ordnung in der Sitzung
und übt das Hausrecht aus.
§ 4 Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Integrationsrates sind
grundsätzlich öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist im Einzelfall
auszuschließen, wenn die vertrauliche
Behandlung eines Tagesordnungspunktes
zur Wahrung schutzwürdiger Interessen
geboten erscheint oder wenn sie besonders
vorgeschrieben ist. Die Mitglieder des
§ 4 Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration
sind grundsätzlich öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist im Einzelfall
auszuschließen, wenn die vertrauliche Be-
handlung eines Tagesordnungspunktes zur
Wahrung schutzwürdiger Interessen
geboten erscheint oder wenn sie besondersSeite 14 von 25
Integrationsrates sind im Falle des
Ausschlusses der Öffentlichkeit zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) An den nicht öffentlichen Sitzungen des
Integrationsrates können neben den
gewählten Mitgliedern des Integrationsrates
alle Ratsmitglieder, alle Mitglieder der
Bezirksvertretungen sowie alle ordentlichen
und stellvertretenden Ausschussmitglieder
als Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen.
(4) Die Beratungsunterlagen und
Niederschriften zu nicht öffentlichen
Sitzungen sind vertraulich zu behandeln.
Soweit sie nicht mehr benötigt werden, sind
sie zur Vernichtung an die Verwaltung –
Geschäftsstelle - zurück zu geben. Eine
anderweitige Vernichtung ist nur zulässig,
wenn der Zugriff Unbefugter bei der
Vernichtung ausgeschlossen ist.
vorgeschrieben ist. Die Mitglieder des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit
und Integration sind im Falle des
Ausschlusses der Öffentlichkeit zur
Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) An den nicht öffentlichen Sitzungen des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit
und Integration können neben den
gewählten Mitgliedern des Ausschusses
für Chancengerechtigkeit und
Integration, deren Stellvertreter/innen, alle
Ratsmitglieder, alle Mitglieder der
Bezirksvertretungen sowie alle ordentlichen
und stellvertretenden Ausschussmitglieder
als Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen.
(4) Die Beratungsunterlagen und
Niederschriften zu nicht öffentlichen
Sitzungen sind vertraulich zu behandeln.
Soweit sie nicht mehr benötigt werden, sind
sie zur Vernichtung an die Verwaltung -
Geschäftsstelle- zurück zu geben. Eine
anderweitige Vernichtung ist nur zulässig,
wenn der Zugriff Unbefugter bei der
Vernichtung ausgeschlossen ist.
§ 5 Teilnahme an Sitzungen
(1) Für jede Sitzung des Integrationsrates
sind Anwesenheitslisten auszulegen, in
die sich die Integrationsratsmitglieder und
ihre Stellvertreter/innen persönlich
eintragen.
(2) Wer an der Sitzungsteilnahme
verhindert ist, hat dies rechtzeitig der/dem
Vorsitzenden des Integrationsrates
mitzuteilen. Ein Integrationsratsmitglied hat
der/dem Vorsitzenden oder der
Schriftführerin/dem Schriftführer mitzuteilen,
wenn sie/er nach Sitzungsbeginn eintrifft
oder die Sitzung vorzeitig verlässt.
(3) Im Verhinderungsfall kann anstelle des
Integrationsratsmitglieds die persönliche
Stellvertreterin/der persönliche Stellvertreter
an der Sitzung teilnehmen. Dies ist der/dem
Vorsitzenden oder der Schriftführerin/dem
Schriftführer vorher mitzuteilen.
§ 5 Teilnahme an Sitzungen
(1) Für jede Sitzung des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration
sind Anwesenheitslisten auszulegen, in die
sich die Mitglieder des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration
persönlich eintragen.
(2) Wer an der Sitzungsteilnahme
verhindert ist, hat dies rechtzeitig der/dem
Vorsitzenden des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration
mitzuteilen. Ein Mitglied des Ausschusses
für Chancengerechtigkeit und Integration
hat der/dem Vorsitzenden oder der
Schriftführerin/dem Schriftführer
(3) Im Verhinderungsfall kann anstelle des
Mitglieds des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration
die persönliche Stellvertreterin/ der
persönliche Stellvertreter an der Sitzung
teilnehmen. Dies ist der /dem Vorsitzenden
oder der Schriftführerin/ dem Schriftführer
vorher mitzuteilen.
§ 6 Tagesordnung
(1) Bei Eröffnung der Sitzung stellt die/der
Vorsitzende die ordnungsgemäße Ladung
§ 6 Tagesordnung
(1) Bei Eröffnung der Sitzung stellt die/derSeite 15 von 25
fest.
(2) Vor Eintritt in die Beratung sind folgende
Punkte zu erledigen:
- Anerkennung der Tagesordnung
- Genehmigung der Niederschrift der letzten
Sitzung.
(3) Die zur Beratung und Beschlussfassung
gestellten Angelegenheiten sind nach
Reihenfolge der Tagesordnung zu
erledigen, soweit der Integrationsrat keine
Abweichung
beschließt.
(4) Beratungspunkte, die in die
Tagesordnung aufgenommen werden
sollen, müssen der Geschäftsstelle
spätestens am einundzwanzigsten Tag vor
der Sitzung vorliegen.
(5) Die Tagesordnung kann in der Sitzung
durch Beschluss des Integrationsrates
erweitert werden, wenn es sich um
Angelegenheiten handelt, die keinen
Aufschub dulden oder von äußerster
Dringlichkeit sind.
Vorsitzende die ordnungsgemäße Ladung
fest.
(2) Vor Eintritt in die Beratung sind folgende
Punkte zu erledigen:
- Anerkennung der Tagesordnung
- Genehmigung der Niederschrift der letzten
Sitzung.
(3) Die zur Beratung und Beschlussfassung
gestellten Angelegenheiten sind nach
Reihenfolge der Tagesordnung zu
erledigen, soweit der Ausschuss für
Chancengerechtigkeit und Integration
keine Abweichung beschließt.
(4) Beratungspunkte, die in die
Tagesordnung aufgenommen werden
sollen, müssen der Geschäftsstelle
spätestens am einundzwanzigsten Tag vor
der Sitzung vorliegen.
(5) Die Tagesordnung kann in der Sitzung
durch Beschluss des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration
erweitert werden, wenn es sich um
Angelegenheiten handelt, die keinen
Aufschub dulden oder von äußerster
Dringlichkeit sind.
§ 7 Beschlussfähigkeit
1) Der Integrationsrat ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt als
gegeben, solange sie ein
Integrationsratsmitglied nicht anzweifelt und
die/der Vorsitzende daraufhin die
Beschlussunfähigkeit feststellt. Ist die
Beschlussunfähigkeit für die
Vorsitzende/den Vorsitzenden
offensichtlich, so hat sie/er sie auch ohne
Antrag festzustellen.
(2) Bei Beschlussunfähigkeit hat die/der
Vorsitzende die Sitzung aufzuheben. Der
Integrationsrat ist alsbald zu einer neuen
Sitzung einzuberufen.
(3) Wird der Integrationsrat zum zweiten
Mal zur Behandlung über denselben
Gegenstand einberufen, so ist er ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienen stets
beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung ist
auf diese Bestimmung ausdrücklich
hinzuweisen.
§ 7 Beschlussfähigkeit
(1) Der Ausschuss für
Chancengerechtigkeit und Integration ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. Die
Beschlussfähigkeit gilt als gegeben,
solange sie ein Mitglied des Ausschusses
für Chancengerechtigkeit und Integration
nicht anzweifelt und die/der
Vorsitzende daraufhin die
Beschlussunfähigkeit feststellt. Ist die
Beschlussunfähigkeit für die
Vorsitzende/den Vorsitzenden
offensichtlich, so hat sie/er sie auch ohne
Antrag festzustellen.
(2) Bei Beschlussunfähigkeit hat die/der
Vorsitzende die Sitzung aufzuheben. Der
Ausschuss für Chancengerechtigkeit
und Integration ist alsbald zu einer neuen
Sitzung einzuberufen.
(3) Wird der Ausschuss für
Chancengerechtigkeit und Integration
zum zweiten Mal zur Behandlung über
denselben Gegenstand einberufen, so ist erSeite 16 von 25
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen
stets beschlussfähig. Bei der zweiten
Ladung ist auf diese Bestimmung
ausdrücklich hinzuweisen.
§ 8 Anträge von Integrationsratsmitgliedern
(1) Anträge von Integrationsratsmitgliedern
sind schriftlich, spätestens am
einundzwanzigsten Tag vor der Sitzung, bei
der Geschäftsstelle des Integrationsrates
einzureichen.
(2) Änderungsanträge zu Anträgen oder zu
Vorlagen (§ 9) sind bei der Geschäftsstelle
schriftlich vorzulegen oder während der
Sitzung zur Niederschrift zu erklären. Sie
sind bis zum Schluss der Aussprache
zulässig.
(3) Die Stellungnahmen der Verwaltung
sollen spätestens am achten Tag vor dem
Sitzungstag den Integrationsratsmitgliedern
zumindest als begründete
Zwischennachricht zugehen, wenn eine
ausführliche Antwort innerhalb dieser Frist
nicht möglich ist.
§ 8 Anträge von Mitgliedern des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit
und Integration
(1) Anträge von Mitgliedern des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit
und Integration sind schriftlich, spätestens
am einundzwanzigsten Tag vor der Sitzung,
bei der Geschäftsstelle des Ausschusses
für Chancengerechtigkeit und Integration
einzureichen.
(2) Änderungsanträge zu Anträgen oder zu
Vorlagen (§ 9) sind bei der
Geschäftsstelle schriftlich vorzulegen oder
während der Sitzung zur Niederschrift zu
erklären. Sie sind bis zum Schluss der
Aussprache zulässig.
(3) Die Stellungnahmen der Verwaltung
sollen spätestens am achten Tag vor dem
Sitzungstag den Mitgliedern des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit
und Integration zumindest als begründete
Zwischennachricht zugehen, wenn eine
ausführliche Antwort innerhalb dieser Frist
nicht möglich ist.
§ 9 Vorlagen der Verwaltung
(1) Die Vorlagen der Verwaltung für die
Sitzung des Integrationsrates sind schriftlich
einzubringen und mit einem
Beschlussentwurf zu versehen.
(2) Die Vorlagen der Verwaltung sollen
spätestens am achten Tag vor dem
Sitzungstag den Integrationsratsmitgliedern
zugehen.
(3) Der/die Schriftführer/in legt dem
Integrationsrat einmal jährlich eine
Übersicht über die Beratungsfolge und
Umsetzung der beschlossenen Anregungen
des Integrationsrates vor.
§ 9 Vorlagen der Verwaltung
(1) Die Vorlagen der Verwaltung für die
Sitzung des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration
sind schriftlich einzubringen und mit einem
Beschlussentwurf zu versehen.
(2) Die Vorlagen der Verwaltung sollen
spätestens am achten Tag vor dem
Sitzungstag den Mitgliedern des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit
und Integration zugehen.
(3) Der/die Schriftführer/in legt dem
Ausschuss für Chancengerechtigkeit
und Integration einmal jährlich eine
Übersicht über die Beratungsfolge und
Umsetzung der beschlossenen Anregungen
des Ausschusses für Chancen-
gerechtigkeit und Integration vor.
§ 10 Große Anfragen
(1) Vor jeder Sitzung des Integrationsrates
kann eine Fragestunde für Große Anfragen
§ 10 Große Anfragen
(1) Vor jeder Sitzung des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und IntegrationSeite 17 von 25
stattfinden. Die Dauer der Fragestunde soll
60 Minuten nicht überschreiten. Reichen 60
Minuten zur Behandlung der Großen
Anfragen nicht aus, so wird die Fragestunde
auf Beschluss im Anschluss an die
Tagesordnung der öffentlichen Sitzung
fortgesetzt oder in die nächste Sitzung
vertagt. Die Behandlung der vor Ablauf der
60 Minuten begonnenen Anfrage wird in
jedem Fall noch beendet.
(2) In Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung können Große Anfragen an die
Oberbürgermeisterin/den
Oberbürgermeister gerichtet werden. Große
Anfragen von Integrationsratsmitgliedern
sind schriftlich, spätestens am
einundzwanzigsten Tag vor der Sitzung, bei
der Geschäftsstelle des Integrationsrates
einzureichen. Die Fragen müssen kurz und
bestimmt gefasst sein und können eine
schriftliche Begründung enthalten.
(3) Die Großen Anfragen werden in der
Fragestunde in der Reihenfolge des
Eingangs bei der Geschäftsstelle
aufgerufen. Über den Inhalt der Großen
Anfragen findet auf Verlangen eine
Aussprache statt. Anträge zur Sache
können während dieser Aussprache nicht
gestellt werden.
(4) Die Antwort der Verwaltung soll
spätestens am achten Tag vor dem
Sitzungstag den Integrationsratsmitgliedern
zumindest als begründete
Zwischennachricht zugehen, wenn eine
ausführliche Antwort innerhalb dieser Frist
nicht möglich ist.
kann eine Fragestunde für Große Anfragen
stattfinden. Die Dauer der Fragestunde soll
60 Minuten nicht überschreiten. Reichen 60
Minuten zur Behandlung der Großen
Anfragen nicht aus, so wird die Fragestunde
auf Beschluss im Anschluss an die
Tagesordnung der öffentlichen Sitzung
fortgesetzt oder in die nächste Sitzung
vertagt. Die Behandlung der vor Ablauf der
60 Minuten begonnenen Anfrage wird in
jedem Fall noch beendet.
(2) In Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung können Große Anfragen an die
Oberbürgermeisterin / den
Oberbürgermeister gerichtet werden. Große
Anfragen von Mitgliedern des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit
und Integration sind schriftlich, spätestens
am einundzwanzigsten Tag vor der Sitzung,
bei der Geschäftsstelle des Ausschusses
für Chancengerechtigkeit und Integration
einzureichen. Die Fragen müssen kurz und
bestimmt gefasst sein und können eine
schriftliche Begründung enthalten.
(3) Die Großen Anfragen werden in der
Fragestunde in der Reihenfolge des
Eingangs bei der Geschäftsstelle
aufgerufen. Über den Inhalt der Großen
Anfragen findet auf Verlangen eine
Aussprache statt. Anträge zur Sache
können während dieser Aussprache nicht
gestellt werden.
(4) Die Antwort der Verwaltung soll
spätestens am achten Tag vor dem
Sitzungstag den Mitgliedern des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit
und Integration zumindest als begründete
Zwischennachricht zugehen, wenn eine
ausführliche Antwort innerhalb dieser Frist
nicht möglich ist.
§ 11 Kleine Anfragen
(1) Fragen an die Verwaltung sind bei der
Geschäftsstelle des Integrationsrates
einzureichen. Sie sind unverzüglich an die
Schriftführung weiterzuleiten, die die
entsprechenden Fachämter einschaltet.
(2) Zulässig sind Fragen zu einzelnen
Angelegenheiten aus dem
Verantwortungsbereich der Verwaltung. Die
Fragen müssen kurz gefasst sein und eine
kurze Beantwortung ermöglichen.
§ 11 Kleine Anfragen
(1) Fragen an die Verwaltung sind bei der
Geschäftsstelle des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration
einzureichen. Sie sind unverzüglich an die
Schriftführung weiterzuleiten, die die
entsprechenden Fachämter einschaltet.
(2) Zulässig sind Fragen zu einzelnen
Angelegenheiten aus dem Verantwortungs-
bereich der Verwaltung. Die Fragen müssenSeite 18 von 25
(3) Die Anfragen und die Antwort der
Verwaltung werden allen
Integrationsratsmitgliedern und allen
Ratsmitgliedern schriftlich zur Kenntnis
gegeben. Eine Behandlung in einer Sitzung
des Integrationsrates erfolgt nicht.
kurz gefasst sein und eine kurze
Beantwortung ermöglichen.
(3) Die Anfragen und die Antwort der
Verwaltung werden allen Mitgliedern des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit
und Integration und allen Ratsmitgliedern
schriftlich zur Kenntnis gegeben. Eine
Behandlung in einer Sitzung des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit
und Integration erfolgt nicht.
§ 12 Beratung
(1) Die/Der Vorsitzende erteilt den
Mitgliedern in der Sitzung das Wort in der
Reihenfolge der Wortmeldungen.
Persönliche Vertreter/innen haben kein
Rederecht, sofern das gewählte
Integrationsratsmitglied an der Sitzung
teilnimmt.
(2) Ergreift die/der Vorsitzende zur Sache
das Wort, so hat sie/er den Vorsitz
abzugeben.
(3) Die/Der Vorsitzende kann der
Verwaltung auf Verlangen außer der Reihe
das Wort erteilen, jedoch ohne
Unterbrechung der Rednerin/des Redners.
(4) Die Redezeit kann durch Beschluss des
Integrationsrates festgesetzt werden.
(5) Keine Rednerin/Kein Redner soll zu
demselben Punkt der Tagesordnung mehr
als dreimal das Wort zur Sache erhalten.
(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr
vorliegen, schließt die/der Vorsitzende die
Beratung. Auf Verlangen erhält die
Antragstellerin/der Antragsteller oder die
Berichterstatterin/der Berichterstatter das
Schlusswort.
§ 12 Beratung
(1) Die/Der Vorsitzende erteilt den
Mitgliedern in der Sitzung das Wort in der
Reihenfolge der Wortmeldungen.
Persönliche Vertreter/innen haben kein
Rederecht, sofern das gewählte Mitglied
des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration an
der Sitzung teilnimmt.
(2) Ergreift die/der Vorsitzende zur Sache
das Wort, so hat sie/er den Vorsitz
abzugeben.
(3) Die/Der Vorsitzende kann der
Verwaltung auf Verlangen außer der Reihe
das Wort erteilen, jedoch ohne
Unterbrechung der Rednerin/des Redners.
(4) Die Redezeit kann durch Beschluss des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit
und Integration festgesetzt werden.
(5) Keine Rednerin/Kein Redner soll zu
demselben Punkt der Tagesordnung mehr
als dreimal das Wort zur Sache erhalten.
(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr
vorliegen, schließt die/der Vorsitzende die
Beratung. Auf Verlangen erhält die
Antragstellerin/der Antragsteller oder die
Berichterstatterin/der Berichterstatter das
Schlusswort.
§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist
gesondert und vor der weiteren Behandlung
der Sache selbst zu beraten und
abzustimmen.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung
umfassen:
a. Ausschluss oder Wiederherstellung der
Öffentlichkeit,
§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist
gesondert und vor der weiteren Behandlung
der Sache selbst zu beraten und
abzustimmen.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung
umfassen:
a. Ausschluss oder Wiederherstellung der
Öffentlichkeit,Seite 19 von 25
b. Änderung der Tagesordnung,
c. Unterbrechung oder Vertagung der
Sitzung,
d. Schluss der Aussprache oder der
Redeliste,
e. Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
f. Übergang zum nächsten Punkt der
Tagesordnung.
(3) Anträge auf Schluss der Aussprache
oder der Redeliste und Anträge auf
Übergang zum nächsten
Tagesordnungspunkt kann nur stellen, wer
nicht zur Sache selbst gesprochen hat.
(4) Ausführungen zur Geschäftsordnung
dürfen sich nur auf das Verfahren bei der
Behandlung des Beratungspunktes, nicht
jedoch auf die Sache beziehen.
b. Änderung der Tagesordnung,
c. Unterbrechung oder Vertagung der
Sitzung,
d. Schluss der Aussprache oder der
Redeliste,
e. Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
f. Übergang zum nächsten Punkt der
Tagesordnung.
(3) Anträge auf Schluss der Aussprache
oder der Redeliste und Anträge auf
Übergang zum nächsten
Tagesordnungspunkt kann nur stellen, wer
nicht zur Sache selbst gesprochen hat.
(4) Ausführungen zur Geschäftsordnung
dürfen sich nur auf das Verfahren bei der
Behandlung des Beratungspunktes, nicht
jedoch auf die Sache beziehen.
§ 14 Abstimmung
(1) Bei mehreren Anträgen zur selben
Geschäftsordnungsfrage oder zur Sache ist
zunächst über den weitergehenden Antrag
abzustimmen. Der Antrag auf Schluss der
Aussprache geht dem Antrag auf Schluss
der Rednerliste vor. Im Übrigen trifft die/der
Vorsitzende die Entscheidung, welcher
Antrag weitergehend ist.
(2) Bei der Abstimmung sind die Fragen so
zu stellen, dass sie mit „ja“ oder „nein“
beantwortet werden können.
(3) Die Abstimmung erfolgt durch
Handaufheben. Sie kann stillschweigend
erfolgen, sofern ein Zweifel über den Willen
der Mehrheit nicht besteht. Auf Verlangen
ist die Gegenprobe vorzunehmen. Die/Der
Vorsitzende hat das Ergebnis der
Abstimmung festzustellen und dem
Integrationsrat bekannt zu geben. Wird das
Ergebnis von einem Mitglied angezweifelt,
so ist die Abstimmung zu wiederholen.
Jedes Integrationsratsmitglied kann
verlangen, dass in der Niederschrift zu
vermerken ist, wie es sich bei der
Abstimmung entschieden hat.
(4) Der Integrationsrat kann namentliche
oder geheime Abstimmung beschließen.
Auf Antrag von einem Fünftel der
Integrationsratsmitglieder ist geheim
abzustimmen. Das gleiche gilt auch für
einen Antrag auf namentliche Abstimmung.
Zum selben Tagesordnungspunkt hat ein
§ 14 Abstimmung
(1) Bei mehreren Anträgen zur selben
Geschäftsordnungsfrage oder zur Sache ist
zunächst über den weitergehenden Antrag
abzustimmen. Der Antrag auf Schluss der
Aussprache geht dem Antrag auf Schluss
der Rednerliste vor. Im Übrigen trifft die/der
Vorsitzende die Entscheidung, welcher
Antrag weitergehend ist.
(2) Bei der Abstimmung sind die Fragen so
zu stellen, dass sie mit "ja" oder "nein"
beantwortet werden können.
(3) Die Abstimmung erfolgt durch
Handaufheben. Sie kann stillschweigend
erfolgen, sofern ein Zweifel über den Willen
der Mehrheit nicht besteht. Auf Verlangen
ist die Gegenprobe vorzunehmen. Die/Der
Vorsitzende hat das Ergebnis der
Abstimmung festzustellen und dem
Ausschuss für Chancengerechtigkeit
und Integration bekannt zu geben. Wird
das Ergebnis von einem Mitglied
angezweifelt, so ist die Abstimmung zu
wiederholen. Jedes Mitglied des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit
und Integration kann verlangen, dass in
der Niederschrift zu vermerken ist, wie es
sich bei der Abstimmung entschieden hat.
(4) Der Ausschuss für
Chancengerechtigkeit und Integration
kann namentliche oder geheime
Abstimmung beschließen. Auf Antrag von
einem Fünftel der Mitglieder desSeite 20 von 25
Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang
gegenüber einem Antrag auf namentliche
Abstimmung.
(5) Bei namentlicher Abstimmung werden
die Integrationsratsmitglieder namentlich
aufgerufen; sie haben mit „ja“ oder „nein“ zu
antworten oder zu erklären, dass sie sich
der Stimme enthalten. Die Stimmabgabe
jedes Integrationsratsmitgliedes ist in der
Niederschrift zu vermerken.
(6) Geheime Abstimmung erfolgt durch
Abgabe von Stimmzetteln. Es muss
gewährleistet sein, dass die Stimmabgabe
unbeobachtet erfolgt. Die Stimmenzählung
erfolgt durch ein jeweils zu bestimmendes
Mitglied des Integrationsrates sowie die
Verwaltungsmitarbeiter/innen des Amtes für
Integration und Vielfalt.
(7) Entscheidungen des Integrationsrates
über Personen, die keine Wahlen sind,
müssen geheim erfolgen, wenn es ein
Integrationsratsmitglied verlangt.
Ausschusses für Chancengerechtigkeit
und Integration ist geheim abzustimmen.
Das gleiche gilt auch für einen Antrag auf
namentliche Abstimmung. Zum selben
Tagesordnungspunkt hat ein Antrag auf
geheime Abstimmung Vorrang gegenüber
einem Antrag auf namentliche Abstimmung.
(5) Bei namentlicher Abstimmung werden
die Mitglieder des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration
namentlich aufgerufen; sie haben mit "ja"
oder "nein" zu antworten oder zu erklären,
dass sie sich der Stimme enthalten. Die
Stimmabgabe jedes Mitgliedes des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit
und Integration ist in der Niederschrift zu
vermerken.
(6) Geheime Abstimmung erfolgt durch
Abgabe von Stimmzetteln. Es muss
gewährleistet sein, dass die Stimmabgabe
unbeobachtet erfolgt. Die Stimmenzählung
erfolgt durch ein jeweils zu bestimmendes
Mitglied des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration
sowie die Verwaltungsmitarbeiter/innen des
Amtes für Integration und Vielfalt.
(7) Entscheidungen des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration
über Personen, die keine Wahlen sind,
müssen geheim erfolgen, wenn es ein
Mitglied des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration
verlangt.
§ 15 Beschlussfassung
(1) Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit
zu fassen. Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag oder die Vorlage abgelehnt.
(2) Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen zählen bei der Berechnung der
Mehrheit nicht mit.
§ 15 Beschlussfassung
(1) Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit
zu fassen. Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag oder die Vorlage abgelehnt.
(2) Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen zählen bei der Berechnung der
Mehrheit nicht mit.
§ 16 Wahlen
(1) Gewählt ist die/der vorgeschlagene
Bewerber/in, für die/den mehr als die Hälfte
der gültigen Stimmen abgegeben worden
ist. Erhält niemand mehr als die Hälfte der
gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl
zwischen den Bewerberinnen/Bewerbern
statt, die die meisten und zweitmeisten
Stimmen erhalten haben. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 16 Wahlen
(1) Gewählt ist die/der vorgeschlagene
Bewerber/in, für die/den mehr als die Hälfte
der gültigen Stimmen abgegeben worden
ist. Erhält niemand mehr als die Hälfte der
gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl
zwischen den Bewerberinnen/Bewerbern
statt, die die meisten und zweitmeisten
Stimmen erhalten haben. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.Seite 21 von 25
(2) Wenn es ein Mitglied des
Integrationsrates verlangt, erfolgen geheime
Wahlen.
(3) Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen zählen zur Feststellung der
Beschlussfähigkeit, nicht aber zur
Berechnung der Mehrheit mit.
(2) Wenn es ein Mitglied des Ausschusses
für Chancengerechtigkeit und Integration
verlangt, erfolgen geheime Wahlen.
(3) Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen zählen zur Feststellung der
Beschlussfähigkeit, nicht aber zur
Berechnung der Mehrheit mit.
§ 17 Persönliche Bemerkungen
Persönliche Bemerkungen sind nach
Schluss der Beratung und Abstimmung des
Tagesordnungspunktes zulässig. Die
Rednerin/Der Redner darf nicht zur Sache
sprechen. Die persönliche Bemerkung
beschränkt sich auf die Stellungnahme zu
Angriffen oder Missverständnissen in der
Aussprache hinsichtlich ihrer/seiner Person.
§ 17 Persönliche Bemerkungen
Persönliche Bemerkungen sind nach
Schluss der Beratung und Abstimmung des
Tagesordnungspunktes zulässig. Die
Rednerin/Der Redner darf nicht zur Sache
sprechen. Die persönliche Bemerkung
beschränkt sich auf die Stellungnahme zu
Angriffen oder Missverständnissen in der
Aussprache hinsichtlich ihrer/seiner Person.
§ 18 Ordnung in der Sitzung des
Integrationsrates
(1) Weicht eine Rednerin/ein Redner vom
Gegenstand der Beratung ab oder
überschreitet sie/er die festgesetzte
Redezeit, kann die/der Vorsitzende sie/ihn
ermahnen. Befolgt die Rednerin/der Redner
diese Ermahnung nicht, kann die/der
Vorsitzende ihr/ihm das Wort entziehen.
(2) Wer sich ungebührlich oder beleidigend
äußert oder sonst die Ordnung der Sitzung
stört, ist von der/dem Vorsitzenden zur
Ordnung zu rufen.
(3) Nach zweimaligem Ordnungsruf in der
gleichen Sitzung kann die/der Vorsitzende
einer Rednerin/einem Redner das Wort
entziehen. Zum gleichen
Beratungsgegenstand darf diese
Rednerin/dieser Redner das Wort nicht
mehr erhalten.
(4) Wird ein Integrationsratsmitglied in der
gleichen Sitzung dreimal zur Ordnung
gerufen, kann der Integrationsrat
beschließen, diesem
Integrationsratsmitglied die auf den
Sitzungstag entfallenden Entschädigungen
ganz oder teilweise zu entziehen und es für
eine oder mehrere Sitzungen
auszuschließen. Beim zweiten Ordnungsruf
ist auf die Folge des dritten Ordnungsrufes
hinzuweisen. Die/Der Vorsitzende kann,
falls sie/er es für erforderlich hält, den
sofortigen Ausschluss des
§18 Ordnung in der Sitzung des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit
und Integration
(1) Weicht eine Rednerin/ein Redner vom
Gegenstand der Beratung ab oder
überschreitet sie/er die festgesetzte
Redezeit, kann die/der Vorsitzende sie/ihn
ermahnen. Befolgt die Rednerin/der Redner
diese Ermahnung nicht, kann die/der
Vorsitzende ihr/ihm das Wort entziehen.
(2) Wer sich ungebührlich oder beleidigend
äußert oder sonst die Ordnung der Sitzung
stört, ist von der/dem Vorsitzenden zur
Ordnung zu rufen.
(3) Nach zweimaligem Ordnungsruf in der
gleichen Sitzung kann die/der Vorsitzende
einer Rednerin/einem Redner das Wort
entziehen. Zum gleichen
Beratungsgegenstand darf diese
Rednerin/dieser Redner das Wort nicht
mehr erhalten.
(4) Wird ein Mitglied des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration in
der gleichen Sitzung dreimal zur Ordnung
gerufen, kann der Ausschuss für
Chancengerechtigkeit und Integration
beschließen, diesem Mitglied des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit
und Integration die auf den Sitzungstag
entfallenden Entschädigungen ganz oder
teilweise zu entziehen und es für eine oder
mehrere Sitzungen auszuschließen. Beim
zweiten Ordnungsruf ist auf die Folge desSeite 22 von 25
Integrationsratsmitgliedes aus der Sitzung
verhängen und durchführen. Der
Integrationsrat befindet über die
Berechtigung dieser Maßnahme in der
nächsten Sitzung.
(5) Die/Der Vorsitzende kann Personen aus
dem Zuhörerraum entfernen lassen, wenn
sie Beifall oder Missfallen äußern oder in
anderer Weise die Ordnung stören. Entsteht
störende Unruhe, kann die/der Vorsitzende
die Sitzung vorübergehend unterbrechen,
notfalls ganz aufheben oder den
Zuhörerraum räumen lassen.
dritten Ordnungsrufes hinzuweisen. Die/Der
Vorsitzende kann, falls sie/er es für
erforderlich hält, den sofortigen Ausschluss
des Mitgliedes des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration
aus der Sitzung verhängen und
durchführen. Der Ausschuss für
Chancengerechtigkeit und Integration
befindet über die Berechtigung dieser
Maßnahme in der nächsten Sitzung.
(5) Die/Der Vorsitzende kann Personen aus
dem Zuhörerraum entfernen lassen, wenn
sie Beifall oder Missfallen äußern oder in
anderer Weise die Ordnung stören. Entsteht
störende Unruhe, kann die/der Vorsitzende
die Sitzung vorübergehend unterbrechen,
notfalls ganz aufheben oder den
Zuhörerraum räumen lassen.
§ 19 Niederschriften
(1) Die Niederschrift über die Sitzung ist von
der Schriftführerin/dem Schriftführer zu
fertigen und von der/dem Vorsitzenden und
der Schriftführerin/dem Schriftführer zu
unterzeichnen.
(2) Der Integrationsrat bestimmt auf
Vorschlag der Oberbürgermeisterin/des
Oberbürgermeisters die Schriftführerin/den
Schriftführer.
(3) Die Niederschrift ist als
Ergebnisprotokoll zu erstellen. Sie enthält
im Regelfall folgende Angaben:
1. Tag und Ort der Sitzung,
2. Beginn und Ende der Sitzung unter
Angabe der Uhrzeit,
3. als Anlage die Namen aller
Sitzungsteilnehmerinnen/Sitzungstei
lnehmer, geordnet nach
Integrationsratsmitgliedern,
sonstigen Teilnehmer/innen und
Angehörigen der Verwaltung, unter
Angabe der Veränderungen, die sich
während der Sitzung ergeben und
unter Bezeichnung der/des
Vorsitzenden und der
Schriftführerin/des Schriftführers
sowie die Namen der fehlenden
Integrationsratsmitglieder.
4. die Kennzeichnung der in
öffentlicher und der in
§ 19 Niederschriften
(1) Die Niederschrift über die Sitzung ist von
der Schriftführerin/dem Schriftführer zu
fertigen und von der/dem Vorsitzenden und
der Schriftführerin/dem Schriftführer zu
unterzeichnen.
(2) Der Ausschuss für
Chancengerechtigkeit und Integration
bestimmt auf Vorschlag der
Oberbürgermeisterin / des
Oberbürgermeisters die Schriftführerin / den
Schriftführer.
(3) Die Niederschrift ist als
Ergebnisprotokoll zu erstellen. Sie enthält
im Regelfall folgende Angaben:
1. Tag und Ort der Sitzung,
2. Beginn und Ende der Sitzung unter
Angabe der Uhrzeit,
3. als Anlage die Namen aller
Sitzungsteilnehmerinnen/Sitzungstei
lnehmer, geordnet nach Mitgliedern
des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und
Integration, sonstigen
Teilnehmer/innen und Angehörigen
der Verwaltung, unter Angabe der
Veränderungen, die sich während
der Sitzung ergeben und unter
Bezeichnung der/des Vorsitzenden
und der Schriftführerin/des
Schriftführers sowie die Namen derSeite 23 von 25
nichtöffentlicher Sitzung
behandelten Tagesordnungspunkte,
5. die gefassten Beschlüsse und
Anregungen mit
Abstimmungsergebnissen - ggf.
aufgeschlüsselt nach dem
Abstimmungsverhalten der
Fraktionen und Listen, falls eine
Liste oder Fraktion dies beantragt -
wobei erkennbar sein muss, ob,
inwieweit und weshalb die gefassten
Beschlüsse oder Anregungen von
den Anträgen oder Vorlagen
abweichen,
6. bei Großen Anfragen den Wortlaut
der gestellten Fragen und die dazu
abgegebenen Antworten der
Verwaltung,
7. die von den Mitgliedern des
Integrationsrates auf Verlangen zu
Protokoll gegebenen Erklärungen.
(4) Allen Integrationsratsmitgliedern ist ein
Abdruck der Niederschrift spätestens mit
der Einladung zu der Integrationsratssitzung
zuzuleiten, in der die Niederschrift zu
genehmigen ist.
fehlenden Mitglieder des
Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und
Integration.
4. die Kennzeichnung der in
öffentlicher und der in
nichtöffentlicher Sitzung
behandelten Tagesordnungspunkte,
5. die gefassten Beschlüsse und
Anregungen mit
Abstimmungsergebnissen - ggf.
aufgeschlüsselt nach dem
Abstimmungsverhalten der
Fraktionen und Listen, falls eine
Liste oder Fraktion dies beantragt -
wobei erkennbar sein muss, ob,
inwieweit und weshalb die gefassten
Beschlüsse oder Anregungen von
den Anträgen oder Vorlagen
abweichen,
6. bei Großen Anfragen den Wortlaut
der gestellten Fragen und die dazu
abgegebenen Antworten der
Verwaltung,
7. die von den Mitgliedern des
Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und
Integration auf Verlangen zu
Protokoll gegebenen Erklärungen.
(4) Allen Mitgliedern des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration ist
ein Abdruck der Niederschrift spätestens
mit der Einladung zu der Sitzung des
Ausschusses für Chancengerechtigkeit
und Integration zuzuleiten, in der die
Niederschrift zu genehmigen ist.
§ 20 Interne Geschäfte
(1) Angelegenheiten des Integrationsrates,
die im Aufgabenbereich der/des
Vorsitzenden und ihrer/seiner
Stellvertreterinnen/Stellvertreter liegen,
werden von diesen in Absprache geregelt.
(2) Die Mitglieder des Integrationsrates sind
nicht befugt, im Namen des gesamten
Integrationsrates zu handeln.
§ 20 Interne Geschäfte
(1) Angelegenheiten des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration,
die im Aufgabenbereich der/des
Vorsitzenden und ihrer/seiner
Stellvertreterinnen/Stellvertreter liegen,
werden von diesen in Absprache geregelt.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses für
Chancengerechtigkeit und Integration
sind nicht befugt, im Namen des gesamten
Ausschusses für Chancengerechtigkeit
und Integration zu handeln.Seite 24 von 25
§ 21 Anwendung der Geschäftsordnung des
Rates
In allen eventuellen Zweifelsfragen findet
die Geschäftsordnung des Rates der
Bundesstadt Bonn Anwendung.
§ 21 Anwendung der Geschäftsordnung des
Rates
In allen eventuellen Zweifelsfragen findet
die Geschäftsordnung des Rates der
Bundesstadt Bonn Anwendung.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 8. Juli
2010 in Kraft.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 19. März
2026 in Kraft.Seite 25 von 25

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Datenstand: 02.11.2026, 21:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de