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260169-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage: Evaluation Bonner Baulandmodell Drucksachengruppe 260169

Nummer
260169-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
14.07.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Kenntnisnahme
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  1. 260169 Evaluation Bonner Baulandmodell 2020-2024 inkl. Prüf- und Fortschreibungsempfehlungen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260169-02 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
BBB-Anfrage: Evaluation Bonner Baulandmodell
Drucksachengruppe 260169
Beratungsfolge
Ausschuss für Planen, Bauen und
Denkmalschutz
14.07.2026 Kenntnisnahme
Ausschuss für Soziales, Migration,
Gesundheit, Wohnen und Senioren
15.09.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1.Welche verbindlichen Regelungen sind in den vorhabenbezogenen städte-
baulichen Verträgen der Stadt Bonn für den Fall enthalten, dass eine Förderung
nicht bewilligt und ausgezahlt werden kann?
Die für den beschriebenen Fall vorgesehenen Regelungen des Bonner Bau-
landmodells stellen sicher, dass Vorhabenträger bei nicht vorhandenen För-
dermitteln zum Zeitpunkt des beabsichtigten Baubeginns von den Verpflichtun-
gen des Modells entbunden werden. Über die Durchführungsverträge zu den
jeweiligen, vorhabenbezogenen Bebauungsplänen besteht grundsätzlich die
Möglichkeit zur Aussetzung der Verpflichtung zur Errichtung öffentlich geförder-
ten Wohnungsbaus bei Nichtvorhandensein von Landesfördermitteln.
2. Welche Förderprogramme des Landes sind laut den vorhabenbezogenen
städtebaulichen Verträgen der Stadt Bonn für den Vorhabenträger zu dessen
Inanspruchnahme vorgesehen?
Es geht um die Wohnraumförderung des Landes NRW, die in der Förderrichtli-
nie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen (FRL öff Wohnen NRW)
geregelt ist.
3. Ist die laut Artikel des General-Anzeigers vom 7. Juni 2026 „Baustopp bei
Sozialwohnungen Stadt Bonn wehrt sich gegen Vebowag-Vorwürfe“ von der
Verwaltung zum BBLM getätigte Aussage: „Die Verpflichtung, bei größeren
Projekten auch geförderte Wohnungen zu errichten, gelte nur dann, wenn auch
Fördermittel zur Verfügung stünden.“ zutreffend und wenn ja, aus welchen
rechtlichen Gründen bzw. Gründen der Vertragsgestaltung der Stadt Bonn etc
pp. ist dies so?
Diese Aussage ist zutreffend. Da die Bundesstadt Bonn über kein kommunales
Programm und Budget zur Förderung des preisgebundenen, öffentlichen Woh-Seite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
nungsbaus in vergleichbarem Umfang verfügt, ist ohne die gegebene Verfüg-
barkeit eines Bewilligungsrahmens von Landesfördermitteln in diesem Fall kei-
ne Bereitstellung von vergünstigten Darlehen möglich, über welche die ent-
sprechenden Wohnungsbauvorhaben im öffentlich geförderten Segment finan-
ziert werden. Stehen keine Landesfördermittel für ein jeweiliges Förderjahr zur
Verfügung, gelten die Regelungen, die unter Frage 1.) wiedergegeben sind.
4. Für wie viele Projekte hat die Stadt Bonn in den Jahren 2025 und 2026 je-
weils auf welcher Grundlage wann beim Land NRW Bedarf in welcher Höhe für
Wohnbaufördermittel angemeldet und wie hoch waren die vom Land daraufhin
bereitgestellten Mittel?
Grundsätzlich können keine Bedarfe beim Land angemeldet werden. Den Städ-
ten und Landkreisen werden zu Beginn des Jahres (in der Regel Februar/März)
Budgets zugeteilt, über deren Höhe ausschließlich das MHKBD entscheidet.
Aus diesen Budgets können dann bewilligungsreife Anträge beschieden wer-
den. Sind die Budgets verausgabt und es liegen weitere Anträge vor, entschei-
det das MHKBD nach eigenem Ermessen, welche Bewilligungsbehörde in wel-
chem Umfang weitere Fördermittel erhält. Hierbei sollen die sog. M4+-
Kommunen (Düsseldorf, Köln, Münster und Bonn) vorrangig berücksichtigt
werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, für besondere Projekte (Quar-
tiersmaßnahmen, studentisches Wohnen, experimenteller Wohnungsbau), die
vorab dem MHKBD vorgestellt und von dort qualifiziert werden müssen, För-
dermittel beim Land anzufordern, wenn die Anträge Bewilligungsreife erlangt
haben. Eine Zuteilung ist jedoch nicht zwingend, auch hier entscheidet das
MHKBD im eigenen Ermessen und nach Verfügbarkeit dieser Mittel. Darüber
hinaus unterrichtet jede Bewilligungsbehörde der jeweiligen Stadt oder des je-
weiligen Landkreises das MHKBD NRW im Rahmen eines monatlichen Be-
richtswesens, welche Anträge in welchem der Förderbausteine (Mietwoh-
nungsbau, Eigentumsförderung, Modernisierung) vorliegen.
Übersicht zur Förderung 2025:
ursprünglich zugeteilt für den Mietwohnungsbau: 25,5 Mio. EURO
insgesamt bewilligt: 44,6 Mio. EURO (6 Vorhaben, 157 Wohnungen)
zusätzlich bewilligt für Quartiersmaßnahme: 27,5 Mio. EURO (124 WE)
➢ damit konnten alle vorliegenden Anträge, die zum Zeitpunkt des Bewilli-
gungsschlusses (30.11.) bewilligungsreif waren, gefördert werden
Übersicht zur Förderung 2026:
ursprünglich zugeteilt für den Mietwohnungsbau: 29,5 Mio. EURO,
hiervon bislang bewilligt: 29 Mio. EURO (4 Vorhaben, 104 Wohnungen)
Sonderbudget bewilligt für eine sog. Quartiersmaßnahme: 26,3 Mio. EURO
(100 WE)
Sonderbudget bewilligt für ein Projekt studentisches Wohnen: 12,7 Mio. EURO
(115 Wohnheimplätze)
5. Für wie viele Projekte hat oder wird die Stadt Bonn auf welcher Grundlage
wann beim Land NRW Bedarf in welcher Höhe für das Jahr 2027 Wohnbauför-Seite 2 von 3
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
dermittel anmelden?
Auch im kommenden Jahr wird nach dem in der Antwort zu Frage 4 beschrie-
benen Verfahren vorgegangen. Die Anzahl und das Volumen der Förderanträ-
ge sind von der Verwaltung nicht zu steuern.
6. Aus welchem Grunde sind von den vom Land NRW im Jahre 2026 insge-
samt in geförderten Wohnungsbau investierten Fördergeldern in Höhe von 2,65
Milliarden Euro lediglich 29,5 Millionen Euro nach Bonn überwiesen worden?
Bei dem in der Fragestellung genannten Betrag in Höhe von 29,5 Mio. handelt
es sich um das vom MHKBD NRW der Stadt Bonn Einzelbudget für den Miet-
wohnungsbau. Darüber hinaus gab es bislang noch folgende Mittelzuteilungen:
- für die Eigentumsförderung i. H. v. 6,1 Mio. EURO
- für die Modernisierungsförderung i. H. v. 4,5 Mio. EURO
- für eine Quartiersmaßnahme i. H. v. 26,3 Mio. EURO
- für studentisches Wohnen i. H. v. 12,7 Mio. EURO
Die Budgets für die Förderung von Eigentums- und Modernisierungsmaßnah-
men werden vermutlich auskömmlich sein.
Sowohl für den „normalen“ Mietwohnungsbau als auch für die Förderbausteine
„Quartier“ und „studentisches Wohnen“ liegen weitere Anträge mit einem Ge-
samtvolumen ca. 100 Mio. EURO vor, von denen jedoch derzeit noch keiner
bewilligungsreif ist. Sobald einer der noch vorliegenden Förderanträge vollstän-
dig ist und abschließend geprüft werden konnte, wird dies im Rahmen des Be-
richtswesens an das MHKBD übermittelt. Das MHKBD NRW entscheidet dann,
ob die beantragten Fördermittel zur Verfügung gestellt werden können und die
Stadt Bonn einen entsprechenden Bewilligungsbescheid erteilen kann. Anträge,
die bis zum 30.11.2026 nicht bewilligungsfähig sind, werden ins Jahr 2027
übertragen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 09:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de