← zurück zu 260147

260147-04 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Große Anfrage von BSW/SBI zur Rechtsprechung des OVG NRW und zum Bonner Sonderweg bei der Beschränkung des individuellen Fragerechts von Stadtverordneten

Nummer
260147-04 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
09.06.2026
Letzte Änderung
23.10.2026
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 11.06.2026 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 91,3 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 260147 BSW/SBI-Große Anfrage: Rechtmäßigkeit des §§ 11 und 12 der Geschäftsordnung des Rates

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (9.395 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
260147-04 ST
Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
Co-Dezernat
Dezernat:
Dez. OB
Große Anfrage von BSW/SBI zur Rechtsprechung
des OVG NRW und zum Bonner Sonderweg bei
der Beschränkung des individuellen Fragerechts
von Stadtverordneten
Beratungsfolge
Rat 11.06.2026 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
I. Methodische Auslegung der Geschäftsordnung
Die Fragen Ziff. 1 und 2 werden zusammen beantwortet:
Der in der rechtswissenschaftlichen Methodenlehre anerkannte lex specialis-
Grundsatz findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da die §§ 11 und 12
GO Rat in keinem Spezialitätsverhältnis zu § 9 GO Rat stehen. Die §§ 11 und
12 GO Rat regeln Inhalt und Voraussetzungen von Kleinen und Großen Anfra-
gen, konkretisieren mithin das nach der GO NRW vorgesehene Informations-
recht der Ratsmitglieder (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2, § 55 GO NRW) sowie in Be-
zug auf Große Anfragen deren Beratung im Rat. § 9 GO Rat bezieht sich dem-
gegenüber auf das Recht zur Stellung von (Sach-)Anträgen. Die Vorschriften
betreffen somit unterschiedliche Regelungsgegenstände. Hinsichtlich des § 12
Abs. 3 Satz 2 GO Rat ergänzen sie sich einander (s. unter II.). Es bestand kei-
ne Veranlassung, über die Beantwortung der vorangegangenen Anfrage hin-
aus, auf den lex specialis-Grundsatz einzugehen.
II. Zur praktischen Wirksamkeit des § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat / III. Zur ge-
richtlichen Durchsetzbarkeit des Informations- und Fragerechts
Die Fragen 3 bis 5 werden zusammen beantwortet:
Die Geschäftsordnung unterscheidet zwischen Kleinen Anfragen (§ 12 GO
Rat), die allen Ratsmitgliedern offenstehen, und Großen Anfragen (§ 11 GO
Rat), die ausschließlich Fraktionen, Gruppen oder mindestens vier Stadtver-
ordnete zusammen erheben können. Kleine Anfragen werden lediglich schrift-
lich beantwortet, während zu Großen Anfragen eine Aussprache stattfindet.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW i.V.m. § 12 GO Rat hat
das einzelne Ratsmitglied einen kommunalverfassungsrechtlich gewährleiste-
ten Anspruch darauf, dass der (Ober-)Bürgermeister zu einem Tagesordnungs-
punkt Stellung nimmt bzw. – außerhalb der Tagesordnung – auf Verlangen
Auskunft erteilt. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass alle Anfragen im
Rat beraten werden. Der Rat hat daher in seiner Geschäftsordnung zulässiger-Seite 1 von 4
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
weise festgelegt, dass dies nur bei Großen Anfragen der Fall sein soll, was von
der Bezirksregierung im Rahmen der Kommunalaufsicht nicht beanstandet
wurde.
Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat kann der Rat überdies beschließen, dass der
Oberbürgermeister verpflichtet ist, eine Kleine Anfrage zu beantworten, falls
dieser die Anfrage nicht oder nicht ausreichend beantwortet hat. Es handelt
sich dabei um eine mutmaßlich dem Gedanken der Organtreue geschuldete
Regelung, durch die vermieden werden soll, dass ein Ratsmitglied, dessen An-
frage vermeintlich nicht oder nicht ausreichend beantwortet wurde, seinen
womöglich nicht (vollständig) erfüllten Anspruch unmittelbar unter Inanspruch-
nahme der Kommunalaufsicht oder gar des Verwaltungsgerichts weiterverfolgt.
Der Rat hat somit ein „Interventionsrecht“, durch das der Oberbürgermeister
angehalten werden soll, seiner Verpflichtung nachzukommen.
§ 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat enthält jedoch keine näheren Regelungen dazu, wie
ein solcher Beschluss des Rates zustande kommt. Üblicherweise setzt eine
Beschlussfassung einen entsprechenden Tagesordnungspunkt voraus. Mit
Blick darauf kommt ein Rückgriff auf § 9 Abs. 1 GO Rat in Betracht, nach dem
sich Fraktionen, Gruppen und Stadtverordnete mit Anträgen an den Oberbür-
germeister wenden können. Ein Ratsmitglied kann somit begehren, dass der
Oberbürgermeister für die nächste Sitzung einen entsprechenden Tagesord-
nungspunkt aufnimmt. Zwar gehört ein einzelnes Ratsmitglied nicht zum Kreis
derer, auf deren Antrag der Oberbürgermeister gemäß § 7 Abs. 4 GO Rat
zwingend einen dahingehenden Tagesordnungspunkt aufnehmen muss. Ein
einklagbarer Anspruch auf Beschlussfassung durch den Rat besteht daher
nicht. Zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen dürfte der Oberbürger-
meister aber regelmäßig gehalten sein, im Rahmen seines Ermessens einen
derartigen Wunsch zu berücksichtigen. Der Oberbürgermeister ist bei der Auf-
stellung der Tagesordnung nicht auf die Anträge der nach § 7 Abs. 4 GO Rat
Berechtigten beschränkt.
Die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat ist jedoch unabhängig von dem
grundsätzlich bestehenden Informationsrecht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 GO
NRW zu sehen. Das Ratsmitglied ist nicht gehindert, seinen gegenüber dem
Oberbürgermeister bestehenden Informationsanspruch im Zweifel gerichtlich
weiterzuverfolgen, sollte der Oberbürgermeister die Anfrage nicht bzw. nicht
ausreichend beantworten und sich darüber hinaus weigern, die Sache dem Rat
vorzulegen.
IV. Zur Rechtsprechung des OVG NRW und ihrer Nichtberücksichtigung
Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 5. Februar 2002 (Az. 15 A
2604/99) ist hier nicht einschlägig und betrifft eine andere Fallkonstellation. Die
Entscheidung betrifft die Rechtswidrigkeit einer Beigeordneten-Wahl. Bei der
Gewinnung und Auswahl der Kandidaten um das Amt waren auf Grund eines
entsprechenden Ratsbeschlusses eine Findungskommission gebildet und ein
privates Personalberatungsunternehmen hinzugezogen worden. Dem Rat wur-
de lediglich ein Kandidat vorgeschlagen. Eine Möglichkeit zur Information über
das übrige Bewerberfeld bestand für die Ratsmitglieder nicht. Die Einsicht in
Bewerbungsunterlagen wurde ihnen verwehrt. Darin sah das OVG NRW eine
Verletzung des Rechts auf Zugang zu umfassender Information über den Ab-
stimmungsgegenstand. Mangels Kenntnis der Bewerbungsunterlagen war es
Ratsmitgliedern z.B. nicht möglich, aus dem Kreis des Bewerberfeldes einen
anderen Kandidaten vorzuschlagen. In diesem Zusammenhang betont dasSeite 2 von 4
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
OVG NRW den kommunalverfassungsrechtlich garantierten Informationsan-
spruch jedes einzelnen Ratsmitglieds. Der Umfang des Informationsanspruchs
bestimmt sich allerdings nach der Art der anstehenden Entscheidung im Einzel-
fall.
Ungeachtet dessen, dass die vorangegangene Stellungnahme der Verwaltung
nicht in Widerspruch zu dieser Entscheidung steht, gibt sie für die mit der An-
frage hinterfragte Unterscheidung zwischen Großen und Kleinen Anfragen
nichts her. Das jedem einzelnen Ratsmitglied aus § 47 Abs. 2 Satz 2, § 55
Abs. 1 Satz 2 GO NRW zukommende Informationsrecht wird durch die Mög-
lichkeit, sich mit einer Kleinen Anfrage an den Oberbürgermeister zu richten,
vollumfänglich gewährt. Aus den vorgenannten Vorschriften ergibt sich kein
Rechtsanspruch, Anfragen zum Gegenstand der öffentlichen Beratung zu ma-
chen. Im Rahmen der ihm zukommenden Geschäftsordnungsautonomie hat
der Rat vielmehr entschieden, dass ausschließlich Große Anfragen von Frak-
tionen, Gruppen oder einem Zusammenschluss von vier Ratsmitgliedern in der
Ratssitzung zu beraten sind. Das einzelne Ratsmitglied ist nicht gehindert, et-
waige Nachfragen durch eine erneute Kleine Anfrage an den Oberbürgermeis-
ter zu richten. Hierzu bedarf es keiner Beratung in der Ratssitzung. Davon un-
benommen sind Nachfragen zu einzelnen Tagesordnungspunkten, die das ein-
zelne Ratsmitglied bei Behandlung des Tagesordnungspunktes in der Sitzung
selbstverständlich an den Oberbürgermeister richten kann.
V. Bonner Sonderweg
Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet:
Die nähere Ausgestaltung des Frage- und Auskunftsrechts des einzelnen
Ratsmitglieds obliegt der Geschäftsordnungsautonomie des Rates (vgl. § 47
Abs. 2 Satz 2 GO NRW). Der Rat der Bundesstadt Bonn hat sich dafür ent-
schieden – mutmaßlich in Anlehnung an die Gepflogenheiten im Bundestag –,
zwischen Großen und Kleinen Anfragen zu unterscheiden. Nach § 75 Abs. 1
Buchst. f), §§ 100 ff GO BT handelt es sich bei Großen Anfragen um einen
Verhandlungsgegenstand, während Kleine Anfragen (vgl. § 75 Abs. 3, § 104
GO BT) nicht im Plenum behandelt werden. Dass Räte in anderen Gemeinden
ihre Geschäftsordnungsautonomie abweichend ausüben mögen, lässt die
Zulässigkeit der hier gewählten Unterscheidung unberührt. Wie bereits darge-
stellt, vermittelt das jedem einzelnen Ratsmitglied zukommende Informations-
recht keinen Anspruch auf Behandlung der Anfrage im Rat. Eine Benachteili-
gung kann darin nicht gesehen werden. So wie es zulässig ist, die Antragsbe-
rechtigung vor dem Hintergrund der Arbeitsfähigkeit des Rates auf Fraktionen,
Gruppen und einem Zusammenschluss mehrerer Ratsmitglieder zu beschrän-
ken, so ist es aus dem gleichen Grund zulässig, von einer Beratung jeder Klei-
nen Anfrage abzusehen.
VI. Zur Verwaltungspraxis von Nachfragen „zu Protokoll“
Die Fragen 10 bis 12 werden zusammen beantwortet:
Die Verwaltung sieht in der Aussprache gestellte Fragen nicht als Anträge in
der Sache an.
Dass die Fragen im Rahmen einer Aussprache gestellt werden, unterscheidet
den Sachverhalt deutlich zu Fragen, die im Rahmen einer neuen Eingabe ge-
stellt werden.
Die Beantwortung der Fragen erfolgt dann in Form einer Protokollnotiz, die als
Ergänzung eines Ergebnisprotokolls erfolgt.Seite 3 von 4
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 07:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de