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260147 · Große Anfrage

BSW/SBI-Große Anfrage: Rechtmäßigkeit des §§ 11 und 12 der Geschäftsordnung des Rates

Nummer
260147
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
02.02.2026
Letzte Änderung
25.10.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 11.06.2026 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 78,9 KB Öffnen ↗

Untergeordnet

  1. 260147-01 ST BSW/SBI-Große Anfrage: Rechtmäßigkeit des §§ 11 und 12 der Geschäftsordnung des Rates
  2. 260147-02 Große Anfrage von BSW/SBI zur Rechtsprechung des OVG NRW und zum Bonner Sonderweg bei der Beschränkung des individuellen Fragerechts von Stadtverordneten
  3. 260147-04 ST Große Anfrage von BSW/SBI zur Rechtsprechung des OVG NRW und zum Bonner Sonderweg bei der Beschränkung des individuellen Fragerechts von Stadtverordneten
  4. 260147-03 ST Vertagungsbitte zur Große Anfrage von BSW/SBI zur Rechtsprechung des OVG NRW und zum Bonner Sonderweg bei der Beschränkung des individuellen Fragerechts von Stadtverordneten

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Große Anfrage
öffentlich
260147
Fragesteller/in:
BSW/SBI
Moussa Acharki
Hanno von Raußendorf
01.02.2026
BSW/SBI-Große Anfrage: Rechtmäßigkeit des §§
11 und 12 der Geschäftsordnung des Rates
Beratungsfolge
Rat 12.03.2026 Kenntnisnahme
Fragestellung
1. Ist es aus der Rechtssicht der Stadtverwaltung mit § 55 Abs. 1 Satz 2
GO NRW sowie dem Demokratieprinzip und den Erfordernissen des
Minderheitenschutzes vereinbar, dass der gesetzliche
Auskunftsanspruch eines einzelnen Ratsmitglieds bereits durch die
formale Beantwortung einer Kleinen Anfrage erfüllt werden kann, ohne
dass diesem Ratsmitglied ein eigenständiges Recht auf Nachfrage oder
parlamentarische Beratung zusteht, und dass allein die Ratsmehrheit
darüber entscheidet, ob eine inhaltlich unzureichende Antwort als
solche festgestellt und im Rat behandelt wird?
2. Wie soll § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat praktisch wirksam werden, wenn
Kleine Anfragen aufgrund der Systematik der GO Rat und insbesondere
des § 11 GO Rat – der im Verhältnis zu § 12 GO Rat lex specialis ist –
von der Beratung im Rat ausgeschlossen sind, weder automatisch auf
die Tagesordnung gelangen noch dem einzelnen Ratsmitglied ein
Anspruch auf Nachfrage oder Befassung des Rates zusteht, weil
Wortmeldungen nur „zur Sache“ eines Tagesordnungspunktes zulässig
sind?
Begründung
I. Anlass und rechtlicher Hintergrund:
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat am 13. November 2025 auf Grundlage des
Antrags DS 212204-06 AA (CDU, SPD, FDP) eine Änderung des § 11 Abs. 2
Satz 1 der Geschäftsordnung des Rates (GO Rat) beschlossen. In Verbindung
mit § 12 GO Rat wird das Fragerecht von Stadtverordneten weiterhin so
ausgestaltet, dass nur Große Anfragen eine automatische parlamentarische
Behandlung im Rat eröffnen und an Fraktions-, Gruppen- oder
Quorenanforderungen anknüpfen, während Kleine Anfragen auf ein
schriftliches Verfahren beschränkt bleiben.
Demgegenüber bestimmt § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ausdrücklich ein
individuelles Fragerecht jedes einzelnen Ratsmitglieds gegenüber dem
Oberbürgermeister:Seite 1 von 4
Seite 2
„Der Bürgermeister ist verpflichtet, einem Ratsmitglied auf Verlangen Auskunft
zu erteilen oder zu einem Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen.“
Dieses Fragerecht ist gesetzlich nicht an Fraktionszugehörigkeit,
Gruppenstatus oder Mindestquoren gebunden, sondern als persönliches
Mandatsrecht ausgestaltet und dient der parlamentarischen Kontrolle der
Verwaltung.
Anlass für die vorliegende Große Anfrage und zugleich für die
kommunalaufsichtliche Befassung ist die konkrete Anwendung dieser
Regelungen im Zusammenhang mit der Großen Anfrage DS 253686 zum
Hinweisgeberschutz. In diesem Verfahren wurde am 4. September 2025 eine
inhaltliche Beantwortung im Rat unter Hinweis auf weiteren
verwaltungsinternen Abstimmungsbedarf zurückgestellt, während am selben
Tag eine umfangreiche Stellungnahme in der Presse veröffentlicht wurde, die
mit der späteren Stellungnahme DS 253686-02 ST weitgehend übereinstimmt.
Nachfragen der Fragesteller wurden allerdings mit dem Verweis auf die
Möglichkeit einer erneuten Anfrage zurückgewiesen, obwohl es sich um die
letzte Ratssitzung der Fragesteller am Ende der Wahlperiode handelte und
zugleich avisiert wurde, dass die neue Große Anfrage aufgrund der
Mandatsbindung nicht mehr beantwortet werden würde. Der Fall macht
exemplarisch deutlich, dass das Fragerecht unter den geltenden Regelungen
und ihrer Anwendungspraxis seine parlamentarische Wirksamkeit verlieren
kann.
II. Überformung des Fragerechts durch organisationsrechtliche
Mechanismen:
Das Fragerecht nach § 55 GO NRW ist ein zentrales Instrument
parlamentarischer Kontrolle auf kommunaler Ebene. Nach der gefestigten
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen dient
dieses Informationsrecht nicht allein der individuellen Kenntnisnahme, sondern
dem Schutz von Minderheitenpositionen sowie der Möglichkeit, eigene und vom
Mehrheitsvotum abweichende Auffassungen im parlamentarischen Raum zur
Geltung zu bringen. Das OVG hebt ausdrücklich hervor, dass erst die
öffentliche Debatte auf im Wesentlichen gleichem Informationsstand die
Voraussetzung wirksamer demokratischer Kontrolle und Willensbildung bildet
(OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002 – 15 A 2604/99 –, Rn. 85 ff.).
Die §§ 11 und 12 der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn
stellen dieses gesetzliche Leitbild jedoch in Frage. Durch die Differenzierung
zwischen Großen Anfragen mit automatischer Behandlung im Rat (§ 11 GO
Rat) und Kleinen Anfragen als rein schriftlichem Verwaltungsverfahren (§ 12
GO Rat) wird das individuelle Fragerecht organisationsrechtlich überformt.
Regelungen, die ihrem Zweck nach Initiativ- und Antragsrechte strukturieren
sollen, werden auf ein gesetzlich garantiertes individualrechtliches Kontrollrecht
übertragen. Hierzu ist zu erwähnen, dass es
Die parlamentarische Sichtbarkeit kritischer Fragen hängt damit nicht mehr vom
einzelnen Mandat, sondern von Mehrheiten, Quoren und vorgelagerten
inhaltlichen Wertungen ab. Insbesondere der unbestimmteSeite 2 von 4
Seite 3
Bedeutungsmaßstab des § 11 Abs. 2 GO Rat eröffnet die Möglichkeit,
parlamentarische Kontrolle bereits auf der Zugangsebene inhaltlich zu filtern.
Damit wird die Wahrnehmung eines gesetzlichen Individualrechts faktisch von
organisationsrechtlichen Voraussetzungen abhängig gemacht, die das Gesetz
selbst nicht vorsieht. Minderheitenrechte werden so strukturell relativiert.
Diese Überformung betrifft nicht nur Ratsmitglieder, sondern gilt nach Maßgabe
von § 23 Abs. 1 und 3 GO Rat in Verbindung mit § 6 der Bezirkssatzung auch
für Bezirksverordnete.
III. Systemproblem § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat:
Besonders deutlich wird dieses demokratische Missverständnis an § 12 Abs. 3
Satz 2 GO Rat. Zwar wird dort formal vorgesehen, dass der Rat bei
unzureichender Beantwortung einer Kleinen Anfrage eine Verpflichtung zur
erneuten Auskunft beschließen kann. Tatsächlich fehlt dem einzelnen
Ratsmitglied hierfür jeder eigenständige verfahrensrechtliche Zugang, da ihm –
anders als Fraktionen, Gruppen oder qualifizierten Minderheiten – kein
Initiativrecht zur Befassung des Rates zusteht. Die Durchsetzung einer
erneuten oder vertiefenden Auskunft hängt damit vollständig vom Willen der
Ratsmehrheit ab. Kritische Nachfragen einzelner Mandatsträger können so
strukturell aus dem Raum der parlamentarischen Beratung herausgehalten
werden. Bereits eine rein formale Beantwortung genügt daher, um das
individuelle Fragerecht faktisch leerlaufen zu lassen.
Die beiden Fragen zielen daher nicht auf einen Einzelfall, sondern auf die
grundsätzliche Klärung, ob die Ausgestaltung und Anwendung der §§ 11 und
12 GO Rat mit dem gesetzlichen Fragerecht nach § 55 GO NRW sowie mit den
demokratischen Mindestanforderungen an parlamentarische Kontrolle und
Minderheitenschutz vereinbar sind.
IV. Ausnahmecharakter der Bonner Regelung:
Die Ausgestaltung der §§ 11 und 12 GO Rat Bonn weist innerhalb Nordrhein-
Westfalens einen auffälligen Ausnahmecharakter auf. In den
Geschäftsordnungen vergleichbarer Großstädte des Regierungsbezirks (Köln,
Aachen, Leverkusen, Bergisch Gladbach) sowie darüber hinaus in Düsseldorf,
Dortmund, Gelsenkirchen, Krefeld und Münster ist das Fragerecht durchweg
als Individualrecht jedes einzelnen Mandatsträgers ausgestaltet.
Eine der Bonner Regelung vergleichbare Differenzierung des Fragerechts in
Große und Kleine Anfragen, bei der parlamentarische Befassung und
öffentliche Debatte von Fraktionsstatus, Mindestquoren oder vorgelagerten
inhaltlichen Wertungen abhängig gemacht werden, ist den Fragestellern aus
den überprüften Kommunen nicht bekannt. Dies stellt ein starkes Indiz dafür
dar, dass eine funktionsfähige Ratsarbeit auch ohne organisationsrechtliche
Beschränkungen des Fragerechts möglich ist. Demgegenüber bestehen
erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Bonner
Regelung mit den aus dem Demokratieprinzip folgenden Anforderungen an
Minderheitenschutz und parlamentarische Kontrolle.Seite 3 von 4
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Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 03:58 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de