260147 · Große Anfrage
BSW/SBI-Große Anfrage: Rechtmäßigkeit des §§ 11 und 12 der Geschäftsordnung des Rates
Kerndaten
- Nummer
- 260147
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 02.02.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Untergeordnet
- BSW/SBI-Große Anfrage: Rechtmäßigkeit des §§ 11 und 12 der Geschäftsordnung des Rates
- Große Anfrage von BSW/SBI zur Rechtsprechung des OVG NRW und zum Bonner Sonderweg bei der Beschränkung des individuellen Fragerechts von Stadtverordneten
- Große Anfrage von BSW/SBI zur Rechtsprechung des OVG NRW und zum Bonner Sonderweg bei der Beschränkung des individuellen Fragerechts von Stadtverordneten
- Vertagungsbitte zur Große Anfrage von BSW/SBI zur Rechtsprechung des OVG NRW und zum Bonner Sonderweg bei der Beschränkung des individuellen Fragerechts von Stadtverordneten
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (8.001 Zeichen)
Große Anfrage öffentlich 260147 Fragesteller/in: BSW/SBI Moussa Acharki Hanno von Raußendorf 01.02.2026 BSW/SBI-Große Anfrage: Rechtmäßigkeit des §§ 11 und 12 der Geschäftsordnung des Rates Beratungsfolge Rat 12.03.2026 Kenntnisnahme Fragestellung 1. Ist es aus der Rechtssicht der Stadtverwaltung mit § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW sowie dem Demokratieprinzip und den Erfordernissen des Minderheitenschutzes vereinbar, dass der gesetzliche Auskunftsanspruch eines einzelnen Ratsmitglieds bereits durch die formale Beantwortung einer Kleinen Anfrage erfüllt werden kann, ohne dass diesem Ratsmitglied ein eigenständiges Recht auf Nachfrage oder parlamentarische Beratung zusteht, und dass allein die Ratsmehrheit darüber entscheidet, ob eine inhaltlich unzureichende Antwort als solche festgestellt und im Rat behandelt wird? 2. Wie soll § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat praktisch wirksam werden, wenn Kleine Anfragen aufgrund der Systematik der GO Rat und insbesondere des § 11 GO Rat – der im Verhältnis zu § 12 GO Rat lex specialis ist – von der Beratung im Rat ausgeschlossen sind, weder automatisch auf die Tagesordnung gelangen noch dem einzelnen Ratsmitglied ein Anspruch auf Nachfrage oder Befassung des Rates zusteht, weil Wortmeldungen nur „zur Sache“ eines Tagesordnungspunktes zulässig sind? Begründung I. Anlass und rechtlicher Hintergrund: Der Rat der Bundesstadt Bonn hat am 13. November 2025 auf Grundlage des Antrags DS 212204-06 AA (CDU, SPD, FDP) eine Änderung des § 11 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Rates (GO Rat) beschlossen. In Verbindung mit § 12 GO Rat wird das Fragerecht von Stadtverordneten weiterhin so ausgestaltet, dass nur Große Anfragen eine automatische parlamentarische Behandlung im Rat eröffnen und an Fraktions-, Gruppen- oder Quorenanforderungen anknüpfen, während Kleine Anfragen auf ein schriftliches Verfahren beschränkt bleiben. Demgegenüber bestimmt § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ausdrücklich ein individuelles Fragerecht jedes einzelnen Ratsmitglieds gegenüber dem Oberbürgermeister:Seite 1 von 4 Seite 2 „Der Bürgermeister ist verpflichtet, einem Ratsmitglied auf Verlangen Auskunft zu erteilen oder zu einem Tagesordnungspunkt Stellung zu nehmen.“ Dieses Fragerecht ist gesetzlich nicht an Fraktionszugehörigkeit, Gruppenstatus oder Mindestquoren gebunden, sondern als persönliches Mandatsrecht ausgestaltet und dient der parlamentarischen Kontrolle der Verwaltung. Anlass für die vorliegende Große Anfrage und zugleich für die kommunalaufsichtliche Befassung ist die konkrete Anwendung dieser Regelungen im Zusammenhang mit der Großen Anfrage DS 253686 zum Hinweisgeberschutz. In diesem Verfahren wurde am 4. September 2025 eine inhaltliche Beantwortung im Rat unter Hinweis auf weiteren verwaltungsinternen Abstimmungsbedarf zurückgestellt, während am selben Tag eine umfangreiche Stellungnahme in der Presse veröffentlicht wurde, die mit der späteren Stellungnahme DS 253686-02 ST weitgehend übereinstimmt. Nachfragen der Fragesteller wurden allerdings mit dem Verweis auf die Möglichkeit einer erneuten Anfrage zurückgewiesen, obwohl es sich um die letzte Ratssitzung der Fragesteller am Ende der Wahlperiode handelte und zugleich avisiert wurde, dass die neue Große Anfrage aufgrund der Mandatsbindung nicht mehr beantwortet werden würde. Der Fall macht exemplarisch deutlich, dass das Fragerecht unter den geltenden Regelungen und ihrer Anwendungspraxis seine parlamentarische Wirksamkeit verlieren kann. II. Überformung des Fragerechts durch organisationsrechtliche Mechanismen: Das Fragerecht nach § 55 GO NRW ist ein zentrales Instrument parlamentarischer Kontrolle auf kommunaler Ebene. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen dient dieses Informationsrecht nicht allein der individuellen Kenntnisnahme, sondern dem Schutz von Minderheitenpositionen sowie der Möglichkeit, eigene und vom Mehrheitsvotum abweichende Auffassungen im parlamentarischen Raum zur Geltung zu bringen. Das OVG hebt ausdrücklich hervor, dass erst die öffentliche Debatte auf im Wesentlichen gleichem Informationsstand die Voraussetzung wirksamer demokratischer Kontrolle und Willensbildung bildet (OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002 – 15 A 2604/99 –, Rn. 85 ff.). Die §§ 11 und 12 der Geschäftsordnung des Rates der Bundesstadt Bonn stellen dieses gesetzliche Leitbild jedoch in Frage. Durch die Differenzierung zwischen Großen Anfragen mit automatischer Behandlung im Rat (§ 11 GO Rat) und Kleinen Anfragen als rein schriftlichem Verwaltungsverfahren (§ 12 GO Rat) wird das individuelle Fragerecht organisationsrechtlich überformt. Regelungen, die ihrem Zweck nach Initiativ- und Antragsrechte strukturieren sollen, werden auf ein gesetzlich garantiertes individualrechtliches Kontrollrecht übertragen. Hierzu ist zu erwähnen, dass es Die parlamentarische Sichtbarkeit kritischer Fragen hängt damit nicht mehr vom einzelnen Mandat, sondern von Mehrheiten, Quoren und vorgelagerten inhaltlichen Wertungen ab. Insbesondere der unbestimmteSeite 2 von 4 Seite 3 Bedeutungsmaßstab des § 11 Abs. 2 GO Rat eröffnet die Möglichkeit, parlamentarische Kontrolle bereits auf der Zugangsebene inhaltlich zu filtern. Damit wird die Wahrnehmung eines gesetzlichen Individualrechts faktisch von organisationsrechtlichen Voraussetzungen abhängig gemacht, die das Gesetz selbst nicht vorsieht. Minderheitenrechte werden so strukturell relativiert. Diese Überformung betrifft nicht nur Ratsmitglieder, sondern gilt nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 und 3 GO Rat in Verbindung mit § 6 der Bezirkssatzung auch für Bezirksverordnete. III. Systemproblem § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat: Besonders deutlich wird dieses demokratische Missverständnis an § 12 Abs. 3 Satz 2 GO Rat. Zwar wird dort formal vorgesehen, dass der Rat bei unzureichender Beantwortung einer Kleinen Anfrage eine Verpflichtung zur erneuten Auskunft beschließen kann. Tatsächlich fehlt dem einzelnen Ratsmitglied hierfür jeder eigenständige verfahrensrechtliche Zugang, da ihm – anders als Fraktionen, Gruppen oder qualifizierten Minderheiten – kein Initiativrecht zur Befassung des Rates zusteht. Die Durchsetzung einer erneuten oder vertiefenden Auskunft hängt damit vollständig vom Willen der Ratsmehrheit ab. Kritische Nachfragen einzelner Mandatsträger können so strukturell aus dem Raum der parlamentarischen Beratung herausgehalten werden. Bereits eine rein formale Beantwortung genügt daher, um das individuelle Fragerecht faktisch leerlaufen zu lassen. Die beiden Fragen zielen daher nicht auf einen Einzelfall, sondern auf die grundsätzliche Klärung, ob die Ausgestaltung und Anwendung der §§ 11 und 12 GO Rat mit dem gesetzlichen Fragerecht nach § 55 GO NRW sowie mit den demokratischen Mindestanforderungen an parlamentarische Kontrolle und Minderheitenschutz vereinbar sind. IV. Ausnahmecharakter der Bonner Regelung: Die Ausgestaltung der §§ 11 und 12 GO Rat Bonn weist innerhalb Nordrhein- Westfalens einen auffälligen Ausnahmecharakter auf. In den Geschäftsordnungen vergleichbarer Großstädte des Regierungsbezirks (Köln, Aachen, Leverkusen, Bergisch Gladbach) sowie darüber hinaus in Düsseldorf, Dortmund, Gelsenkirchen, Krefeld und Münster ist das Fragerecht durchweg als Individualrecht jedes einzelnen Mandatsträgers ausgestaltet. Eine der Bonner Regelung vergleichbare Differenzierung des Fragerechts in Große und Kleine Anfragen, bei der parlamentarische Befassung und öffentliche Debatte von Fraktionsstatus, Mindestquoren oder vorgelagerten inhaltlichen Wertungen abhängig gemacht werden, ist den Fragestellern aus den überprüften Kommunen nicht bekannt. Dies stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass eine funktionsfähige Ratsarbeit auch ohne organisationsrechtliche Beschränkungen des Fragerechts möglich ist. Demgegenüber bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Bonner Regelung mit den aus dem Demokratieprinzip folgenden Anforderungen an Minderheitenschutz und parlamentarische Kontrolle.Seite 3 von 4 Seite 4 Anlage/n KeineSeite 4 von 4
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:58 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de