260145-02 · Beschlussvorlage
Gebührenkalkulation des Friedhofs- und Bestattungswesens für das Jahr 2026 hier: N-Vorlage zum Verweis in die Fachausschüsse aus der Ratssitzung am 12.03.2026
Kerndaten
- Nummer
- 260145-02
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 23.03.2026
- Letzte Änderung
- 25.10.2026
Orte
- Poppelsdorf Hauptort
- Heiderhof
- Dransdorf
- Duisdorf
- Geislar
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 260145-02 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Gebührenkalkulation des Friedhofs- und Bestattungswesens für das Jahr 2026 hier: N-Vorlage zum Verweis in die Fachausschüsse aus der Ratssitzung am 12.03.2026 Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 25.03.2026 Empfehlung Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 23.04.2026 Empfehlung Rat 07.05.2026 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: In der Sitzung des Rates wurde am 12.03.2026 die DS 260145 geändert beschlossen und teilweise in die zuständigen Fachausschüsse verwiesen. Die Beschlussvorlage soll am 07.05.2026 erneut im Rat beraten werden, davor muss die Vorberatung in den Fachausschüssen abgeschlossen sein. Um eine Beratung am 07.05.2026 im Rat zu ermöglichen, muss die N-Vorlage daher kurzfristig in den Fachausschüssen auf die Tagesordnung aufgenommen werden Beschlussvorschlag 1) Die dritte Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Die 1. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn wird in der als Anlage 2 beigefügten Fassung beschlossen. Die Satzung sowie die Gebührenordnung treten einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die ausgewiesenen Änderungen sollen ziffernmäßig abgestimmt werden. 2) Die Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn wird wie folgt geändert: Die Überschrift von §29 wird wie folgt geändert: Streiche „Friedhain“, setze „Friedhain / Ruhewald“Seite 1 von 11 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) §29 Abs. 1 wird wie folgt geändert Streiche „Auf dem Friedhof Heiderhof wird eine waldartige Fläche für Beisetzungen von Totenasche für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren ausgewiesen (Friedhain)“, setze „Auf mehreren Friedhöfen werden hain- oder waldartige Flächen für Beisetzungen von Totenasche für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren ausgewiesen (Friedhain / Ruhewald)“. Der Gebührentatbestand 1.13. bleibt in seiner am 15.12.2025 beschlossenen Höhe unverändert. Es erfolgt lediglich eine textliche Ergänzung. 3) Die Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn wird wie folgt geändert: 2. Nach §26 wird folgender §26a eingefügt: §26a: Pflegefreie Urnenwahlgräber: (1) Pflegefreie Urnenwahlgräber sind Grabstätten für bis zu 2 Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Zeit erworben werden kann. Das Nutzungsrecht kann jederzeit einmal oder mehrmals um mindestens ein volles Jahr bis maximal 30 volle Jahre verlängert werden. (2) Die Pflege die Grabstellen obliegt der Stadt Bonn. (3) Die Beisetzung muss in einer biologisch abbaubaren Aschenkapsel erfolgen. Verwendete Überurnen müssen ebenfalls biologisch abbaubar sein. Zum Gedenken kann durch die Nutzungsberechtigten auf Antrag ein Gedenkzeichen oder ein Findling in den naturnahen Farbtönen beige, braun oder grau aufgestellt werden. Die Maße werden für die jeweilige Anlage im Hinblick auf die umgebende Gestaltung abgestimmt. Der Gebührentatbestand 1.12.3. Pflegefreie Urnenwahlgräber gem. § 26 a FS wird neu in die Gebührenordnung 2026 aufgenommen. Die Gebühr beträgt 140,87 EUR jährlich. 4) Die Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn wird wie folgt geändert: Nach dem neuen §26a wird folgender §26b eingefügt: § 26b: Bestattungsbäume (1) Bestattungsbäume sind Grabstätten für bis zu zwei Urnenbeisetzungen, die übereinander erfolgen. An den Gräbern kann auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Zeit erworben werden Das Nutzungsrecht kann jederzeit einmal oder mehrmals um mindestens ein volles Jahr bis maximal 30 volle Jahre verlängertSeite 2 von 11 Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) werden. (2) Die Pflege der Grabstellen obliegt der Stadt Bonn. (3) Die Beisetzung muss in einer biologisch abbaubaren Aschenkapsel sowie – falls gewünscht – in einer ebenfalls biologisch abbaubaren Überurne (max. Durchmesser: 22cm) erfolgen. (4) Zum Gedenken kann durch den Nutzungsberechtigten ein individuelles Namensschild mit Beschriftung für den Urnenplatz angebracht werden. Dieses muss zum verwandten Verschlusssystem passen und wird hierdurch in Form und Material vorgegeben. Der Gebührentatbestand 1.12.4. Bestattungsbäume gem. § 26 b FS wird neu in die Gebührenordnung 2026 aufgenommen. Die Gebühr beträgt 196,25 EUR jährlich. Begründung In seiner Sitzung am 12.03.2026 hat der Rat beschlossen, dass die Beschlussziffern 2 - 4 zur Mitberatung in die zuständigen Fachausschüssen verwiesen werden. Die ursprüngliche Beschlussvorlage DS 260145 war wie folgt begründet: In seiner Sitzung am 15.12.2025 hat der Rat der Bundesstadt Bonn die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen für das Jahr 2026 beschlossen (DS 253837). Die Einführung der neuen Grabformen wurde zurückgestellt mit der Maßgabe diese zunächst noch einmal im „Runden Tisch Friedhöfe“ vorzustellen. Zudem wurde der Verwaltung aufgetragen, die Kalkulation der Gebühren zu überprüfen und ebenfalls im Rahmen des Austausches die Erstellung zu erläutern. Die Sitzung des „Runden Tisches Friedhöfe“ fand am 21.01.2026 unter Beteiligung der Gewerke, Glaubensgemeinschaften sowie Vertreter*innen der politischen Parteien des Rates der Bundesstadt Bonn und der Verwaltung statt. Mit der Bereitstellung neuer Grabformen ist zur Erhebung der entsprechenden Nutzungsgebühren für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn eine Aufnahme dieser Grabformen auch in die Friedhofssatzung erforderlich. Die Kalkulation aller Gebührentatbestände wurde erneut seitens der Verwaltung geprüft. Hierbei konnte die in der Vorlage im Dezember genannte Gebührenhöhe für die Neuvergabe bzw. Verlängerung von Kolumbarien als fehlerhaft identifiziert werden. Im Rahmen des Datentransfer zwischen den unterschiedlich genutzten technischen Programmen ist es zu einem Übertragungsfehler gekommen. Hierdurch entspricht die beschlossene Gebührenhöhe nicht dem tatsächlichen kostendeckenden Betrag. Der von der Gebühr für die Verlängerung abweichende Betrag für die Neuvergabe der Kolumbarien ergibt sich zum einen aus den für 2026 geplanten Investitionen für die ergänzende Neuerrichtung auf dem Zentralfriedhof zu derSeite 3 von 11 Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) bestehenden sehr gut angenommenen Anlage. Die Planungen wurden den Teilnehmenden des „Runden Tisches Friedhöfe“ vorgestellt. Die Realisierung und Pflege erfolgt, wie generell auf allen Friedhöfen der Stadt Bonn, sowohl durch städtisches Personal als auch im Rahmen der Vergabe durch Fachgewerke. Die Gebührenordnung wird daher um die fehlerhaften Gebühren aus dem Beschluss vom 15.12.2025 entsprechend korrigiert: 1.19 Kolumbarien gem. § 28 FS von 463,62 EUR jährlich auf 83,00 EUR jährlich 1.20 Verlängerung des Nutzrechtes bei der Tarifnummer 1.19. Kolumbarien von 463,62 EUR jährlich auf 44,21 EUR. Um das Angebot, wie auch im beschlossenen Friedhofskonzept vorgesehen, auch in anderen Stadtbezirken den Bürgerinnen und Bürgern anbieten zu können, ist zudem die Errichtung einer Urnenwand auf dem Friedhof Dransdorf vorgesehen. Durch die Planungen der Realisierung im Innenhofbereich der Trauerhalle erfährt dieser sowohl eine gärtnerische als auch optische Aufwertung. Auch die hierfür geplanten und geschätzten Kosten sind in die Kalkulation der Gebühren eingeflossen. Zu Beschlusspunkt 2: Um das Angebot nach pflegefreien Urnenbestattungen auf waldartigen Flächen im Stadtgebiet erweitern zu können, ist § 29 der Satzung für das Friedhofs- und Begräbniswesen zu aktualisieren. Die derzeitige Regelung umfasst nur den sogenannten Friedhain auf dem Friedhof Heiderhof. Bestattungen erfolgen dort auf einer Fläche mit waldlichtungsartigem Charakter und wird durch Bürgerinnen und Bürger stark nachgefragt. Um dieses bzw. ein vergleichbares Angebot auch in den übrigen Stadtbezirken realisieren zu können, wurden im Rahmen der Friedhofsentwicklungsplanung die Möglichkeiten auf allen bestehenden Friedhöfen geprüft. Aufgrund dessen können nun kurzfristig, bei positiver Beschlussfassung, auf dem Friedhof Poppelsdorf und Friedhof Duisdorf Bestattungsmöglichkeiten angeboten werden. Die Fläche auf dem Friedhof Poppelsdorf befindet sich in waldähnlichem Gelände oberhalb des Urnenhains. Zukünftig können in diesem Areal Urnen bestattet werden. Ein zentraler Gedenkplatz wird im Zuge der Realisierung noch errichtet werden. Auf dem Friedhof Duisdorf Neu wird die Bestattungsmöglichkeit in Nähe des das Friedhofgelände begrenzenden Walls und der dort bereits angelegten Magerwiese realisiert. Eine ansprechende Pflanzung wird noch angelegt. Die Kosten für die Realisierung der beiden Areale wird sich aufgrund der im Rahmen der Kalkulation ermittelten Kosten- und Nachfrageschätzungen nicht auf die Gebühren auswirken, so dass der bereits am 15.12.2026 beschlossene Gebührentatbestand 1.13- Pflegefreie Urnenreihengräber auskömmlich seinSeite 4 von 11 Seite 5Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) wird. Die Nachfrage nach kostengünstigen pflegefreien Gräbern ist in den letzten Jahren stets angestiegen. Dieses Angebot kommt unter anderem Bürger*innen mit geringeren finanziellen Möglichkeiten entgegen. Dieser Trend wird sich in den kommenden Jahren nach aktueller Kenntnis weiter fortsetzen. Zu Beschlusspunkt 3: Die Gebührenkalkulation für die pflegefreien Urnenwahlgräber wurde ebenfalls den Beteiligten des „Runden Tisches Friedhöfe“ erläutert. Diese basieren als Grundlage auf dem Gebührensatz für pflegefreie Urnenreihengräber. Zusätzlich fallen jedoch bei dem Angebot 1.12.3. pflegefreie Urnenwahlgräber (Grab 2stellig) aufgrund der aufwändigeren Gestaltung u.a. mit Staudenpflanzungen höhere Kosten als bei pflegefreien Urnenreihengräber (in der Regel Rasenpflege) an. Im Rahmen der Sitzung des „Runden Tisches Friedhöfe“ wurde insbesondere über die Ausgestaltung der gärtnerischen Anlage und Pflege dieser Grabform diskutiert. Die Erstanlage sowie die Pflege werden in enger Zusammenarbeit zwischen der Stadtverwaltung und den Gewerken realisiert werden. Zu Beschlusspunkt 4: Die Gebührenkalkulation für die Bestattungsbäume sowie der derzeitige Planungsstand wurden in der Sitzung des „Rundes Tisches Friedhöfe“ erläutert. Die Diskussion betraf insbesondere das Einbringen von Edelstahlröhren in das Erdreich. Beisetzungen unter sogenannten Bestattungsbäumen werden in den Umlandgemeinden angeboten und sehr gut seitens der Bevölkerung angenommen. Die der Kalkulation zu Grunde liegenden zukünftigen Nutzungsrechte an dieser Grabform wurden anhand dieser Erfahrungen geschätzt. Durch das Einbringen von Erdröhren wird langfristig auf weitere Eingriffe in den sensiblen Wurzelbereich der Bäume verzichtet. Zudem ist eine Wiederbelegung oder Verlängerung des Nutzungsrechtes, vergleichbar zu traditionellen Urnenwahlgräbern möglich. Aufgrund der Einwände und Argumente der Beteiligten des „Runden Tisches Friedhöfe“ wird die Verwaltung Alternativen anfragen und prüfen. Ebenso fanden im Februar weitere Besichtigungen auf Friedhöfen der Umlandgemeinden statt, um deren Erfahrungen mit den unterschiedlichen Materialien der „Wurzelschutzsysteme“ (Kunststoff, Edelstahl, Beton, u. ä.) und Verschlussdeckel (Metall, Stein, u. ä.) in die Auswahl mit einbeziehen zu können. Vor Realisierung werden die Ergebnisse nochmals in einer Arbeitsgruppe mit den Gewerken seitens der Verwaltung zur Diskussion gestellt. Eine Umsetzung ist zunächst auf dem Friedhof Geislar sowie demSeite 5 von 11 Seite 6Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Zentralfriedhof geplant. Hierfür wurden im Rahmen der Friedhofsentwicklungsplanungen Flächen auf den Friedhöfen vorgesehen, auf denen bereits Bäume stehen oder auf denen durch Baumneupflanzungen die Voraussetzungen zügig umgesetzt werden können. Umsetzung: Bei positiver Beschlussfassung zu den Punkten 3 und 4 soll eine Realisierung zeitnah umgesetzt werden. Damit Beisetzungen nach Fertigstellung bereits in 2026 erfolgen können, ist eine Aufnahme der Gebührentatbestände in die Gebührenordnung zum jetzigen Zeitpunkt notwendig. Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2026 sowie der Kalkulation 2027 wird die Nachfrage insbesondere zu den neueingeführten Grabformen evaluiert und das Ergebnis sowohl im „Runden Tisch Friedhöfe“ als auch in den politischen Gremien vorgestellt. Anlage/n 1 Anlage 1 (öffentlich) 2 Anlage 2 (öffentlich)Seite 6 von 11 Anlage 1 3. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S.313/SGV. NRW 2127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung der Bundesstadt Bonn über das Friedhofs- und Begräbniswesen vom 31. Mai 2010 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn vom 16. Juni 2010, S. 268), zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom 25. August 2015 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn vom 2. September 2015, Seite 829) wird wie folgt geändert: 1. § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Es wird unterschieden zwischen folgenden Grabstätten und Bestattungsformen: a) Wahlgrabstätten 1. Wahlgräber (§ 20), 2. Wahlgrabkammern (§ 21), 3. Urnenwahlgräber (§ 26), 4. Kolumbarien (§ 28), 5. Pflegefreie Urnenwahlgräber (§26a) 6. Bestattungsbäume (§26b) b) Reihengrabstätten 1. Reihengräber einschließlich Kindergräber und pflegefreie Reihengräber (§§ 18, 19), 2. Reihengrabkammern einschließlich pflegefreie Reihengrabkammern (§§ 21, 22),Seite 7 von 11 3. Urnenreihengräber einschließlich der pflegefreien Urnenreihengräber sowie der anonymen Beisetzung (§§ 23 – 25) c) weitere Bestattungsformen Gemeinschaftsgräber (§ 27), 1. Friedhain / Ruhewald (§ 29), 2. Aschenfeld (§ 30), 3. Feld für Tot- und Fehlgeburten (§ 31), 4. Landschaftsgrabfeld und Themengärten (§ 32), 5. Grüfte und Mausoleen (§ 33), d) Ehrengräber und historische Gräber (§ 34). 2. Nach §26 wird folgender §26a eingefügt: §26a: Pflegefreie Urnenwahlgräber: (1) Pflegefreie Urnenwahlgräber sind Grabstätten für bis zu 2 Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Zeit erworben werden kann. Das Nutzungsrecht kann jederzeit einmal oder mehrmals um mindestens ein volles Jahr bis maximal 30 volle Jahre verlängert werden. (2) Die Pflege die Grabstellen obliegt der Stadt Bonn. (3) Die Beisetzung muss in einer biologisch abbaubaren Aschenkapsel erfolgen. Verwendete Überurnen müssen ebenfalls biologisch abbaubar sein, (4) Zum Gedenken kann durch die Nutzungsberechtigten auf Antrag ein oder ein Findling in den naturnahen Farbtönen beige, braun oder grau aufgestellt werden. Die Maße werden für die jeweilige Anlage im Hinblick auf die umgebende Gestaltung abgestimmt. 3. Nach dem neuen §26a wird folgender §26b eingefügt: §26b: Bestattungsbäume (1) Bestattungsbäume sind Grabstätten für bis zu zwei Urnenbeisetzungen, die übereinander erfolgen. An den Gräbern kann auf Antrag ein Nutzungsrecht auf Zeit erworben werden Das Nutzungsrecht kann jederzeit einmal oder mehrmals um mindestens ein volles Jahr bis maximal 30 volle Jahre verlängert werden. (2) Die Pflege der Grabstellen obliegt der Stadt Bonn. (3) Die Beisetzung muss in einer biologisch abbaubaren Aschenkapsel sowie – falls gewünscht – in einer ebenfalls biologisch abbaubaren Überurne (max. Durchmesser: 22cm) erfolgen. Zum Gedenken kann durch den Nutzungsberechtigten eine Abdeckung der Urnenplätze erworben werden 4. Die Überschrift von §29 wird wie folgt geändert: Streiche „Friedhain“, setze „Friedhain / Ruhewald“Seite 8 von 11 5. §29 Abs. 1 wird wie folgt geändert Streiche „Auf dem Friedhof Heiderhof wird eine waldartige Fläche für Beisetzungen von Totenasche für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren ausgewiesen (Friedhain)“, setze „Auf mehreren Friedhöfen werden hain- oder waldartige Flächen für Beisetzungen von Totenasche für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren ausgewiesen (Friedhain / Ruhewald)“. Artikel II Die Änderungen treten einen Tag nach Bekanntmachung in Kraft.Seite 9 von 11 Anlage 2 1. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666/SGV.NRW. S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.April 2022 (GV.NRW. S. 490) der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712/SGV.NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.Dezember 2019 (GV.NRW S. 1029), § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV.NRW S. 313/SGV.NRW 2127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV.NRW S. 405) und der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom 31. Mai 2010 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 268), zuletzt geändert durch Satzung vom 25. August 2015 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 829), folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel I Der Gebührentarif zur Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn, zuletzt geändert am xx.xx.xxxx wird wie folgt geändert: 1. Es wird folgender Gebührentatbestand eingefügt: 1.12.3. Pflegefreie Urnenwahlgräber gem. §26a FS*: zur Zeit: 15 Jahre 2.113,05 € jährlich: 140,87 € 2. Es wird folgender Gebührentatbestand eingefügt: 1.12.4. Bestattungsbäume gem. §26b FS*: zur Zeit: 15 Jahre 2.943,75 € jährlich: 196,25 €Seite 10 von 11 3. Der Gebührentatbestand 1.13 Pflegefreie Urnenreihengräber erhält folgende Ergänzung: - für eine Beisetzung in einem Friedhain / Ruhewald gem. §29 FS* Artikel II Die Änderungen treten einen Tag nach Bekanntmachung in Kraft.Seite 11 von 11
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de